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German

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  1. Traurig, dass es a) dazu zum einen einer Beschwerde beim Wehrbeauftragten bedarf und b) sowas erst 10 Kontingente braucht. Und c) macht man daraus dann wieder eine Raketenwissenschaft. Glücklicherweise ist das nicht immer und überall so. Glaubst Du ernsthaft, dass der sich nicht verändert?
  2. https://www.bonvu.com/en/terms https://www.bonvu.com/de/forum?func=view&catid=4&id=332 https://www.bonvu.com/en/support Jaja, manche sind halt schlauer als andere und so ein Service negiert natürlich jegliche Exportregularien...
  3. Und wenn Du es noch so oft wiederholst, wird das nicht richtiger. Das lexjure-Projekt hat Probleme mit seiner eigenen Zielsetzung und den Monetarisierungsvorstellungen seiner Macher und noch vielmehr ein desaströses Aussenkommunikationsproblem. Da hilft es auch nichts, die Schuld auf andere zu schieben, das hat man selbst verbockt. Bezüglich des hier angesprochenen Projektes spare ich mir lieber meine Kommentare, sonst wirst Du evtl. noch depressiv, und das wollen wir ja nicht.
  4. German

    Leihschein

    Das wollte ich auch nicht damit sagen. Man kann sich natürlich auch andere Waffenarten und Kaliber ausleihen als in der WBK eingetragen. Manchmal hört man die Behauptung, dass das auf die Art und Kaliber der Waffen eingeschränkt sei, die bereits in der WBK stehen, das sind aber Fehlinformationen. Aber eine offene Frage, die mir grade einfällt und die ich mangels Zugriff auf meine Literatur nicht beantworten kann: Angenommen, jemand besitzt eine Luftdruckwaffe >7,5J als einzige in der WBK eingetragene Waffe - wie sieht es denn da mit dem Ausleihen aus? Sein geltend gemachtes Bedürfnis bezieht sich auf Luftdruckwaffen. Er ist aber Sportschütze und Besitzer einer Waffenbesitzkarte.
  5. German

    Leihschein

    Der Voreintrag ist ja auch ein Eintrag. Mir ging es darum, dass die eingetragene Waffe von der Erlaubnispflicht her passend zu den auszuleihenden Waffen ist. Ein WBK-Inhaber, der nur eine bedürfnisfrei erworbene Waffe in 4mm M20 mit F im Fünfeck besitzt, darf sich nach meinem Kenntnisstand z.B. keine erlaubnispflichtigen Waffen im Sinne einer Nicht-F-Waffe ausleihen, obwohl er dem Anspruch "Inhaber einer WBK" genüge tut. Im Falle einer Leihe nach §12 Abs. 1 Nr. 1 a) dann auch nur im Rahmen des geltend gemachten Bedürfnisses oder im Zusammenhang damit. Bei Erben z.B. (ist hier ja nicht der Fall) wäre es z.B. nach Ansicht meiner Waffenbehörde nicht möglich, sich (nicht blockierte) Waffen zum Schiessen auszuleihen, obwohl eben auch "Inhaber einer WBK". Analog dürfte es auch mit dem Signalpistolenbesitzer sein, der kein Sportschütze ist und für die erlaubnispflichtige Signalpistole eine WBK besitzt. Daher meine Einschränkung. Aber ja, die hätte man noch ausführlicher und treffender formulieren können.
  6. German

    Leihschein

    Zwingend: Name des Überlassers, Name des Besitzberechtigten, Datum der Überlassung. Der Rest ist Kür und hilft Dir, den Kontrollierenden die Arbeit einfacher zu machen und damit die Kontrolle zu verkürzen. Deine WBK (mit eingetragener erlaubnispflichtiger Waffe).
  7. http://www.men-defencetec.de/produkte/militaryline/762-mm-x-51-308-win/detailview/?tx_men_pi1[detail]=4&cHash=d42ae55a8225d5e567c2e9ac905ed799 Soviel Weichmaterial ist da nicht, dass die Verformungskräfte aufnehmen könnte. Dadurch vermute ich auch eine erhöhte Temperatur durch die auftretenden Walkkräfte. Zum anderen dürfte dadurch die Reibung größer sein. Beides wohl keine besonders lebensdauerverlängernden Faktoren für Läufe.
  8. Durchschlagskraft ist Physik durch Wollen. Muss man wissen!
  9. Auch das steht im Thread. Kannst Du die tatsächlichen Fallzahlen für durch Schusswaffen verhinderte Straftaten und Terroranschläge in Tschechien mit Quelle anführen?
  10. Den Anfang des Threads, in dem anhand von Statistiken gezeigt wird, dass Tschechien eine neunmal höhere Zahl an Unfalltoten durch Schusswaffen je 100.000 Einwohner im Vergleich zu Deutschland hat, haste sicher überlesen...
  11. Jupp, das ist halt Deine Argumentationsweise. Keine Sorge, hab' ich schon: Was ich von Dir zu halten habe. Inhaltlich wie menschlich.
  12. Da hat sich extra nochmal jemand die Mühe für Dich gemacht, frisch aus der Elektronenpresse: Und gleichzeitig im Befürwortungslager: Du siehst also, wie uneins die Front schon alleine innerhalb derer, die dem Thema nicht abgeneigt sind, ist.
  13. Tu' ich das denn? Meine Argumentation ist grundsätzlich gültig und für alle Konstellationen zu berücksichtigen. Wenn an den Fallkreis erweitert, bekommt man zwar ein mehr Positivfälle in die Statistik, ob man damit einen Break-even-Point erreicht, ist mehr als fraglich. Du hast (natürlich ohne konkrete Belege) irgendwas von "verlogen" und "unredlich" gefaselt und nach den substanzlosen und unsachlichen ad hominem Attacken habe ich mir es gespart, diese Ergüsse weiter zu lesen. War auch besser so.
  14. Die ist Dir auch gegönnt. Ich sehe es vielleicht ähnlich, was aber für meinen Diskussionsbeitrag irrelevant ist. Andere sehen es halt anders. Und die bilden in Deutschland eben Mehrheiten (nicht lautstärkemäßig, eher zahlenmäßig). Mit denen muss man sich auseinandersetzen, wenn man etwas verändern möchte. "Armselig" zu krakeelen ist da nicht hilfreich. Aber ja mei.
  15. q.e.d. Und nein, das Kartenhaus bricht nicht zusammen, denn die Kriminalitätsrate in Deutschland für Taten, die einen Schusswaffeneinsatz rechtfertigen würden, ist deutlich niedriger, als hier dargestellt wird. Die vorgebliche Kriminalitätsreduzierung durch Abschreckungseffekte ist eine Behauptung, die ebenfalls nicht haltbar ist. In den hier als Beispiel angeführten Ländern USA und Israel ist dieser Abschreckungseffekt zumindest nicht erkennbar, hat Harry vor ein paar Beiträgen ja auch gesagt.
  16. Oh, doch, mach' mal. Das lese ich dann sogar, versprochen! Da bin ich nämlich echt gespannt. Weil das nicht das Threadthema war und nachdem die Unsinnigkeit des eigentlichen Threadthemas aufgrund seiner statistischen Signifikanz (soviel zum Thema Emotionen und Ängste) deutlich gemacht wurde, wurden dann erst nach und nach weitere Faktoren in die Diskussion geschmissen. Und auf eben die Länder, die als Positivbeispiele für CCW-Erfahrungen angeführt wurden, bin ich gezielt eingegangen und habe deutlich gezeigt, dass deren Erfahrungen vor einem ganz anderen Hintergrund (der Unfallzahlen) gemacht wurden und dass es sehr naheliegend ist, dass für uns mit unserer heutigen Ausgangsbasis eine entsprechende Gesetzesänderung nachteilige Folgen in diese Richtung haben wird, die eben mit den zu erwartenden positiven Folgen "aufzurechnen" sind. Und selbst wenn dieses Ergebnis positiv sein sollte (was aufgrund der heutigen Zahlen nicht zu erwarten ist), bedeutet das nicht, dass es dafür einen gesellschaftlichen Konsens geben wird, der zu einer ensprechenden Gesetzesänderung führen wird. Nur weil sich hier Gleichgesinnte in einer gemeinsamen Filterblase gegenseitig bestäuben, ist die Argumentation nicht so eindeutig und einleuchtend, wie man es sich gerne glauben machen will. Und wenn dann jemand Gegenargumente bringt, geht man den lieber an, anstatt sich mal mit den Argumenten auseinanderzusetzen und drüber nachzudenken, wie man diese vielleicht so berücksichtigen kann, dass ggf. doch ein gesellschaftlicher Konsens möglich wird. Mit dem was hier bisher zu lesen ist, garantiere ich, dass das eher kontraproduktiv für die Sache ist. Aber wie die eigene Meinung bei Dritten ankommt ist einigen hier offensichtlich nicht klar, je weiter sie von der gesellschaftlichen Mitte entfernt sind. Muss man ja mal sagen dürfen, den Schlafschafen. Es geht aber um das Risiko der Allgemeinheit (Kinder, andere Angehörige, unbeteiligte Dritte) durch Unfälle zu Schaden zu kommen. Und das ist dann nicht deren Schuld, wenn Du etwas falsch machst. Dass in den Ländern mit CCW-Erfahrungen aber genau sowas deutlich häufiger passiert als hierzulande, ist das was ich im ersten Drittel der Diskussion klarmachen wollte, was aber scheinbar nicht überall ankam. Für beide Zitate Möchte man eine gesellschaftliche Akzeptanz erreichen, so muss man deutlich darlegen, dass keine zusätzlichen Risiken zu erwarten, die erwünschten Ziele aber realistisch erreichbar sind. So wie die Diskussion hier läuft, wird das eher nix, ausser dass Ihr Euch in Eurer eigenen Meinung gegenseitig bestätigt und Euch die Köpfe heissredet.
  17. Ein grundsätzlich brauchbarer Ansatz (von der Abhängigkeit von der Leistung für Streifenpolizisten mal abgesehen, wenn nicht gleichzeitig die Anforderungen an diese mit erhöht werden - was indirekt durch einige Lehrgänge zum Thema grade hier und da schon passiert). Ich würde ergänzen: eine gewisse körperliche Mindestfitness, Grundkenntnisse in Selbstverteidigung (beides unterstützt die "Mindset"-Thematik) und - bei erfolgreich abgeschlossener Ausbildung - ein regelmäßiges, z.B. quartalsweises Inübunghalten von 1-2 Tagen.
  18. Da scheint es Dir ein kleinwenig an Lesekompetenz zu mangeln. Von welcher Seite hier die vielen Emotionen, (statistisch) unbegründeten Ängste und Vorbehalte gegen Staat, Mitbürger, Religionen, etc. kommen und wer rationelle Gründe für seine Argumentation angeführt hat und den "Fakten" der Diskussionspartner entsprechende, auf deren Argumentation eingehende, statistisch belegbare Folgen der vorgeschlagenen Maßnahmen dargelegt hat, ist zumindest auf den ersten Seiten der Diskussion recht klar. Seit man sich das zweite oder dritte Mal im Kreis gedreht hat, lese ich aber nicht mehr mit, denn dafür ist mir meine Zeit zu schade. Aber eben aufgrund der Emotionen und der Unsachlichkeit der Befürworter-Seite kann man sich die Diskussion auch sparen, was ich seitdem tue. Das Problem dabei ist, dass ich diesbezüglich vollkommen unwesentlich bin, die Befürworter aber einen gesellschaftlichen Konsens benötigen, den sie mit ihrer Argumentationsweise nie werden erreichen können. Schade, denn auf vernünftiger Basis geführt und die damit verbundenen Nachteile durch entsprechende Maßnahmen aufgefangen, könnte man vielleicht erreichen, nicht so zu wirken, wie man es momentan tut. Du sagst es selbst, Anschläge werden nicht verhindert, was aber eigentlich eine Kernidee des Waffenscheinverteilens war. Das funktioniert also schonmal nicht. Dazu kommen die statistisch nachweislich in entsprechenden Ländern höheren Unfallzahlen. Also geht es, wie Du ja auch wieder selber sagst, darum, es "den Attentätern zu zeigen", ohne Rücksicht auf die damit Folgen. Das und nichts anderes wollte zumindest ich zu Beginn deutlich machen, verstanden hat es leider nicht jeder. Insofern wieder weiter viel Spass in der eigenen Filterblase.
  19. Meinem Verständnis des BGH-Schriebs nach ging es darum, einem gewerbsmäßig mit BTM in nicht geringer Menge Handelnden über das qualifizierende Tatbestandsmerkmal aus §30a BtMG eine schwerere Straftat anzuhängen. Dieser §30a sagt, dass jemand, der mit BTM handelt und "dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind", statt der Mindeststrafe von 2 Jahren aus §30 BtMG eben eine Mindeststrafe von 5 Jahren zu erwarten hat. Dabei stellt der §30a IMHO nur bezüglich der Schusswaffe auf eine Definition aus dem WaffG ab, während die "sonstigen Gegenstände" nicht zwangsläufig vom WaffG erfasst sein müssen, um ihre qualifizierende Wirkung zu entfalten. Hier reicht eigentlich die Eignung und Bestimmung (wobei hier offen ist, ob die Bestimmung durch das Mitführen des Täters erzeugt wird oder hier die Herstellungsbestimmung bzw. Widmung durch den Konstrukteur im Schwerpunkt zu sehen ist, vergleiche mitgeführter spitzer Schraubenzieher - für etwas anderes bestimmt, aber geeignet zu verletzen und von manchen Straftätern genau dafür mitgeführt, um keine Waffe i.S.d.WaffG mitzuführen). Beim Landgericht hat man aber scheinbar das Nicht-Waffen-Reizstoffsprühgerät (Annahme: OC und damit "Tierabwehrspray" aufgrund der Revision, CS fiele ja unstrittig unter das WaffG) doch irgendwie als "(sonstige) Waffe im technischen Sinne" unter das WaffG fallen zu lassen, was der BGH als "rechtsfehlerfrei" bestätigt hat. Ist das richtig und hat das Bestand, hätten dann auch die Tierabwehrsprays "ihrem Wesen nach" eine Eignung und Bestimmung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen - womit sie dann wieder unter das Waffengesetz fielen und aufgrund des fehlenden amtlichen Prüfzeichens dann als verbotene Waffen gelten würden - mit den hier andiskutierten Auswirkungen für Händler und Altbesitzer.
  20. Och Mensch, wir reden doch grade erst über die möglichen Folgen und Weiterentwicklung der Rechtssprechung auf dieser Basis, das Urteil ist grade mal weniger als 3 Monate alt. Keiner sagt, dass das jetzt schon ganz konkrete Auswirkungen hat. Davon ganz unabhängig, für z.B. die verbotene Waffe "Faustmesser" hat kein Händler eine Ausnahmegenehmigung und erwirbt und bewahrt sie dennnoch auf und verkauft sie sogar an Berechtigte. Gelten sie zur Zeit nicht. Trotzdem sagt die Begründung des BGH genau das aus, auch wenn die natürlich keine Gesetzeswirkung hat. Aber was sich im Rahmen der Rechtspflege immer mal an Meinungen entwickelt, kann durchaus irgendwann mal im Rahmen von Gesetzesänderungen, Änderungen von Verordnungen oder - im Falle einer Frage von Einstufungen ggf. durch einen Feststellungsbescheid in konkretes Recht verwandeln. Und dann hätten tatsächlich alle Händler (die ja bisher teilweise gar nix mit dem Waffengesetz zu tun haben, weil bisher keine Waffe i.S.d.G.) und vor allem auch alle Besitzer, die häufig keinerlei Ahnung vom und Kontakt mit dem Waffengesetz haben, ein Problem. Deswegen sind wir ob dieser dem aktuellen Gesetz widersprechenden und die bisherige Handhabung in Frage stellenden Weisheiten des BGH ja so verwundert.
  21. Leider ist das die Folge, ja. Hier lief das scheinbar analog zum Wurfstern-, Butterfly-, Faustmesser- und Einhandmesserführverbot. "Eigentlich" will man bekannten Straftätern eine reinbrezteln, aber vielmehr betrifft die Maßnahme (in dem Fall hier erstmal nur hypotetisch, mal schauen, was sich draus entwickelt) die unbescholtenen Bürger.
  22. Nachdem Anlage 2 pauschal "Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen" erst als Waffe und dann bei fehlendem Prüfzeichen als verbotene Waffe definiert, sehe ich nicht, wie ein Gegenstand mit Reizstoff ohne Prüfung eine erlaubte Waffe sein kann, ohne ein Prüfzeichen zu tragen. Trägt es keins, ist es verboten. Bisher war der Umweg um diesen Umstand die alleinige Zweckwidmung zur Tierabwehr, womit die Bestimmung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, verneint wurde (obwohl es eine entsprechende Eignung gibt). Andernfalls gäbe es kein Pfefferspray auf dem deutschen Markt. Jetzt fällt nach Ansicht des BGH der Zweckwidmungsumweg weg, weil eben trotz Kennzeichnung doch "bestimmt und geeignet".
  23. Korrekt, das ist sogar noch besser formuliert. Deswegen musst Du auf die englischsprachigen Seiten gehen, denn die deutschen Produkte sind nur zur Tierabwehr bestimmt. Andernfalls wären sie verboten und dürften in Deutschland nicht verkauft werden. Und in dem diskutierten Fall geht es um ein Produkt vom und für den deutschen Markt. Derzeit werden solche Sprays aber unter dieser... nennen wir es Nutzung... der Gesetzesformulierung nicht nur von Umarex zu Millionen verkauft, obwohl sie im Notwehrfall natürlich auch gegen Menschen eingesetzt werden können. Behält die Meinung des BGH Bestand, kann sich das evtl. ändern...
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