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Sachbearbeiter

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  1. Danke für diese "wertvolle" Unterscheidung. Au mann...
  2. Der kleine aber feine Unterschied beim SD liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil, sondern so eine Art Zwischending ist. Genau deshalb bereitet wie man z.B. hier auch lesen kann die Handhabung in der Praxis manchen Behörden auch immer wieder Probleme. Auf jeden Fall braucht man für ihn immer eine EWB und bislang wird er nur beim Jäger thematisiert (obwohl beim sportlichen Schießen abgesehen von den Ohren der Schützen auch die unbedarfte Nachbarschaft durchaus Erleichterungen verdient hätten und da ja in ganz erheblicher Weise weitaus höhere Schusszahlen erfolgen !). In BaWü hat der Jäger grundsätzlich ein persönliches Interesse an einer Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schießlärm bei der Jagd. Er muss allerdings im Einzelfall zum Bedürfnis die Erforderlichkeit und Geeignetheit durch bereits erfolgte Eintragung einer schalenwildtauglichen Langwaffe (Repetierbüchse) in seiner WBK, Belegung einer aktiven Jagdausübung sowie Vorlage eines Datenblatts des Schalldämpferherstellers über eine Reduktion des Spitzenschalldrucks von mindestens 20 dB (C) nachweisen können. Dann erhält er bei Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und geeignetem Tresor den begehrten Voreintrag. Das mit dem Waffenschein ist natürlich Käse, da Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen gleich stehen, für die sie bestimmt sind (daraus ergibt sich auch die Eintragungsmöglichkeit in den EFP) und wie bei Jagdwaffen der Fall im Zuge der Ausübung der Tätigkeiten nach § 13 Abs. 6 WaffG ein solcher nicht erforderlich ist. Er darf dann ebenfalls ohne zusätzliche Erlaubnis geführt und damit geschossen werden. Schalldämpfer werden im übrigen wie Wechselläufe und Wechselsysteme nicht auf die Waffenkontingente für Aufbewahrungsbehältnisse nach § 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (AWaffV) angerechnet. Sie sind gemäß den für Langwaffen geltenden Vorschriften aufzubewahren. Die Leihe von Schalldämpfern ist entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG nur an andere Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zulässig. Dies gilt auch für das Ein- und Anschießen im Revier. Andernfalls würde das o.g. Prozedere ja ausgehebelt werden. Aus dem Umkehrschluss des § 13 Abs. 3 WaffG in gewisser Weise schon. Das wiederum ist falsch, weil lt. NWR-Regeln der Voreintrag für den SD entsprechend dem Bedürfnis für die höchste mögliche Kategorie erfolgt. Korrekt, da dann die Gleichstellung für den SD die Erlaubnisfreiheit ebenfalls beinhaltet.
  3. Dann halt nochmals genauer: der Jäger muss ein gewisses Trefferniveau drauf haben, damit er (sich auch mal bewegende) Tiere gefordert waidgerecht zur Strecke bringen kann, der Sportschütze muss nur die Kugel in Richtung des Zieles abfeuern können. Da sind die Anforderungen zur Vorbereitung schon ein "bissl" was anderes.... Sobald die sichere Waffenhandhabung mit den erforderlichen theoretischen Kenntnissen dazu geschult bzw. das von der Jagdschule bestätigt wurde, bekommt der Jäger also unter den o.g. Voraussetzungen eine Übungswaffe zugestanden (vorläufig befristet bis zum Bestehen der Jägerprüfung).
  4. Merkwürdig. In Deutschland werden auf Antrag auch nicht wbk-pflichtige Waffen in den EFP eingetragen, um bei Auslandsreisen Probleme am Zoll zu vermeiden. Das müsste für die Norweger doch genauso möglich sein. Ansonsten wie schon geschrieben Bestimmungen des deutschen Bundeslandes für Schalldämpfer beachten. Von total verboten über Vorabbestätigung bis hin zu absolut problemlos gibts da die ganze Palette...
  5. So ist es. Wünschenswert einheitliche Sachkunderichtlinien mit konkreten Vorgaben (z.B. Dauer der Prüfung, wieviele Fragen werden gestellt und wieviele davon müssen richtig beantwortet werden, kann man wiederholen, maximale Anzahl der Prüfungsteilnehmer, Lehrgangsplan, erforderliche Ausstattung mit Lehrmitteln, Formulierung des Prüfungszeugnisses etc.) wie in anderen Rechtsgebieten gibt es bislang leider keine. Jede Waffenbehörde kocht so derzeit bei staatlichen Anerkennungen also ihr eigenes Süppchen. Bei den Sportschützenverbänden sieht es aber nicht anders aus, denn auch dort sind die Vorgaben überall anders. Beim Bundesverwaltungsamt tagte offenbar mal ein paar Jahre lang eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel, eine Vereinheitlichung zu verwirklichen. Nach sinngemäßer dortiger Aussage seien die Arbeiten dort aber dann wieder eingestellt worden, weil das BMI nicht mehr nachgefragt habe und das deshalb wohl nicht weiter verfolge ...
  6. Hier muss man aber die Jägerprüfung und die Sachkundeprüfung für Sportschützen klar unterscheiden, denn der Jäger lernt neben der Waffenhandhabung und den theoretischen Kenntnissen dazu noch vielfaches mehr aus diversen anderen Rechtsgebieten, weshalb man diesbezüglich nicht umsonst vom "Grünen Abitur" spricht. Da die Ausbildung für Jäger entweder in Blockkursen oder halt Stufe für Stufe aufgebaut erfolgt, ist es dort durchaus möglich, dass einer im ersten Schritt erst mal nur eine den Sportschützen vergleichbare Sachkunde erwirbt und für den weiteren Gang eine Übungswaffe braucht.
  7. In BW gibts dazu für die Jägersleute schon seit etlichen Jahren (ca. 2003 ?) einen Erlass. Bei Sportschützen habe ich noch nie gehört, dass die Prüfer keine Waffen zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung zur Verfügung stellen. Bei diesen würde es in der Regel auch so sein, dass sie ein o.g. Bedürfnis so gut wie regelmäßig dann geltend machen würden, wenn sie noch nicht sachkundig sind. Zudem wird von denen in der Prüfung im Gegensatz zum Jäger kein bestimmtes Trefferniveau gefordert, weshalb eine Verweigerung nur folgerichtig erscheint.
  8. Deshalb sollte man einen Lauf auch der Länge nach aufschlitzen, wenn man ihn ganz korrekt zerstören möchte.
  9. Ah ja, in dieser Hinsicht dann korrekt.
  10. Hier mal aus dem Stegreif ein paar Beispiele aus der Praxis für einen möglichen Rückgriff auf § 8 WaffG (in der Regel natürlich mit entsprechenden Auflagen und Beschränkungen versehen): - Verbringung eigener Waffen als Umzugsgut in die BRD - Besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse überwiegt das Grundbedürfnis für 2 KW als Jäger (unzuverlässig, persönlich nicht geeignet oder sehr krank gewordener Vater überlässt zu Lebzeiten nur an den Sohn, da dieser auch Erbe sein soll) - Schalldämpfereinsatz im Tiergehege (insbesondere in sehr kleinen Gehegen zur Vermeidung von Verletzungen oder Verendungen flüchtender Tiere) - Ausstattung eines Jägerprüflings mit einer Übungswaffe (mit Bescheinigung der Jagdschule, dass die Sachkunde gegeben ist und keine eigenen Waffen zur Verfügung gestellt werden können) - In Grenznähe wohnender Auslandsschütze (insbesondere, wenn dieser schon früher im anderen Land dort Mitglied war) - Signalwaffe für Bergsteiger, Bootsbesitzer, Charterer, Flugplatzbetreiber oder Wassersportler - Waffenausstattung für staatlich anerkannte Sachkundeausbilder speziell für die Ausbildung - Waffenausstattung für kommerziellen Schießstandbetreiber - Vogel- oder Schädlingsbekämpfung.
  11. Siehe auch Ausführungen dazu in der WaffVwV: Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind.
  12. Falsch, die Schweiz ist ein sogenannter "assoziierter Staat", für welchen aufgrund des Schengenbeitritts alle waffenrechtlichen EU-Regelungen gelten. Diesbezüglich ist sie wie ein Mitgliedstaat zu behandeln (siehe hierzu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 14). Sprengstoffrechtlich ist die Schweiz ansonsten in der Tat ein Drittstaat.
  13. Plus die Genehmigungsgebühren für die Verbringungserlaubnisse aus Bern sowie von der zuständigen deutschen Waffenbehörde.
  14. und sofortiges handeln erforderlich ist. Bei Bedürfniswegfall kann durchaus hinterfragt werden, ob die Anordnung einer sofortigen Vollziehung wirklich zwingend erforderlich ist. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit in gewissen Fallkonstellationen ebenso.
  15. Teilweise ja. Korrekt wäre statt der Nennung des Widerrufs (hierzu müssen nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - dies betrifft in aller Regel die Zuverlässigkeit oder das Bedürfnis) die Rücknahme, da der Voreintrag ja offenbar von Anfang an nicht rechtens gewesen sein soll. In der Praxis kommt das eigentlich nur dann vor, wenn die Behörde arglistig getäuscht wurde oder ihr Informationen vorenthalten wurden, die bei damaligem Bekanntwerden nicht zur Genehmigung geführt hätten. Weiterhin ist der Begriff Sofortvollzug (= Maßnahme des Verwaltungszwangs ohne vorhergehenden Verwaltungsakt) in diesem Konsens falsch. Er betrifft den Polizeivollzugsdienst, wird aber gelegentlich mit der rein verwaltungsrechtlich relevanten sofortigen Vollziehung (= Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dessen Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit) verwechselt.
  16. Der wird in der Praxis immer wieder ganz gerne mal vergessen (vor allem von Waffenbehörden, die dem Waffenbesitz gegenüber ganz allgemein sehr negativ verbunden sind). Er ist und bleibt aber eine Ausweichnorm für nicht alltägliche oder besondere Fälle.
  17. Ein Bedürfnis als Auslandsschütze ist zwar theoretisch möglich - aber in der Praxis recht schwierig, da nur als Sonderfall genehmigungsfähig (wenn man z.B. in Grenznähe wohnt und keine andere Möglichkeit hat), siehe Nr. 8.1.1 WaffVwV. Selbst wenn es klappt, ist es danach mit diversen Unannehmlichkeiten bzw. Auflagen verbunden.
  18. So ist es. Auch das ist so. Hier hat sich ein Denkfehler eingeschlichen, denn zu prüfen ist hier, ob Z2 ein Bedürfnis hat. Ob und wenn ja welches Bedürfnis der Erbe Z hat, ist wurscht. Falls Z2 nur die bedürfnisfreie Waffe hat, verhält es sich also wie im Beispielfall 3. Keine Leihe möglich. Hat er aber z.B. noch eine gelbe WBK, kann er wegen seines Bedürfnisses als Sportschütze auch die 4mmRZ ausleihen. Richtig. Demnach könnte auch obiger Z eine Waffe vorübergehend zur sicheren Verwahrung erwerben. Wird es in der Praxis extrem selten geben, wäre aber rein theoretisch nach WaffG zulässig.
  19. Bitte Quellenangabe. Bin gespannt.
  20. Eben. Siehe hierzu auch die Handlungsanweisung an die Waffenbehörden (Ziff. 12.1.1.1 WaffVwV): "Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig. Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet." Ergo kann jeder Berechtigte genau das ausleihen, was SEIN Bedürfnis hergibt (=zum vom Bedürfnis umfassten Zweck).
  21. Geht ja noch, da Schwangerschaft ca. 9 Monate.
  22. Eine andere Variante wäre noch, der Waffenbehörde bis zur Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen die Tresorschlüssel zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Nicht jede/r hat ja einen Bekannten, der Berechtigter ist und der Waffenhändler verlangt für eine sichere Verwahrung gewisses Geld. Falls die Erbwaffen ansonsten dauerhaft blockiert werden müssen (sachkunde- und bedürfnisloser Erbe möchte weder Jäger noch Sportschütze werden und die Waffen nur als Andenken behalten) stehen die Chancen in puncto Ausnahme vom 0er-Schrank wegen Härtefall auf Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV meines Erachtens recht gut, denn gerade dann ist die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ja nicht wirklich hoch bzw. eigentlich überhaupt nicht mehr gegeben.
  23. Klar. Nur wenn der Erbe die Waffen dauerhaft ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzen möchte, unterliegen diese der Blockierpflicht (sofern/sobald für deren Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind).
  24. Warum das ? Wenn das Fundstück keinem berechtigten Vorbesitzer zugeordnet werden kann, kann das Teil von jedem x-beliebigen Berechtigten erworben werden. Die zuständige Waffenbehörde wird doch froh sein, wenn sie das Ding nicht entsorgen muss.
  25. Wäre aber geradezu ein Paradefall für ein Bedürfnis nach § 8 WaffG (besonderes anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse) ! Genau dafür wurde diese Ausweichnorm ja geschaffen.
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