Sachverhalt:
Meier erbt einen Repetierer und macht (klugerweise?) sein Sportschützenbedürfnis geltend, um die Waffe problemfrei im Sport nutzen zu können.
Meier stellt dann irgendwann seine Sportschützentätigkeit ein, verkauft seine anderen Waffen, will aber die geerbte Waffe mit Bedürfnisgrund "Erbe" behalten.
Soweit ich das bisher verstanden habe, gibt es jetzt allgemein aber die Ansicht, dass genau dies nicht geht, da eben infolge des Erbfalls das andere Bedürfnis geltend gemacht wurde.
Ist das soweit richtig? Und: Warum darf Meier sein Erbstück nicht behalten (ggf. blockiert, da nicht mehr Besitzer einer anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffe)? §8 WaffG (persönliches Interesse) müsste doch weiterhin geltend zu machen sein.
PS:
Meier könnte natürlich auch die Sportschützeneigenschaft sausen lassen, sich eine 4mm-Waffe bedürfnisfrei kaufen und eintragen lassen und wäre dann nicht blockierpflichtig.