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Gruger

WO Silber
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Alle Inhalte von Gruger

  1. Volle Zustimmung! Jetzt gehts nur noch darum ob im Koffer oder im Holster. Aber das sind Nebenschauplätze.
  2. Betrachten wir das doch mal vollkommen frei von Emotionen: Wenn durch Waffentragen auch nur ein Leben gerettet werden kann, dann ist Waffentragen gut. Denkt doch auch mal an die Kinder!
  3. https://www.amazon.de/Playtastic-Selbstaufblasendes-Kostüm-Sumo-Ringer/dp/B003OYAUWC/ref=sr_1_59?s=apparel&ie=UTF8&qid=1503246372&sr=1-59&nodeID=77028031&psd=1
  4. Wieso, das ist doch gute deutsche Politiktradition. Wer am längsten sitzen kann, hat gewonnen.
  5. Hätte ich auch nicht, da ich auch morgen noch beim Waffenhändler meines Vertrauens einkaufen möchte.
  6. Gruger

    United Arms

    Eines? Tausende!
  7. afair steht das aber auch nur in der Begründung, nicht im eigentlichen Gesetz oder der AWaffV
  8. Sachverhalt: Meier erbt einen Repetierer und macht (klugerweise?) sein Sportschützenbedürfnis geltend, um die Waffe problemfrei im Sport nutzen zu können. Meier stellt dann irgendwann seine Sportschützentätigkeit ein, verkauft seine anderen Waffen, will aber die geerbte Waffe mit Bedürfnisgrund "Erbe" behalten. Soweit ich das bisher verstanden habe, gibt es jetzt allgemein aber die Ansicht, dass genau dies nicht geht, da eben infolge des Erbfalls das andere Bedürfnis geltend gemacht wurde. Ist das soweit richtig? Und: Warum darf Meier sein Erbstück nicht behalten (ggf. blockiert, da nicht mehr Besitzer einer anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffe)? §8 WaffG (persönliches Interesse) müsste doch weiterhin geltend zu machen sein. PS: Meier könnte natürlich auch die Sportschützeneigenschaft sausen lassen, sich eine 4mm-Waffe bedürfnisfrei kaufen und eintragen lassen und wäre dann nicht blockierpflichtig.
  9. Ich würde es mir auch selber reinschreiben, aber mich lässt ja keiner ...
  10. Das Ganze hat den Vorteil, dass bei Verlust der Ware auf dem Transportweg der Versender schon überlassen hat und der Empfänger noch nicht erworben. Somit ist bei beiden kein schädliches "Abhandenkommen" eingetreten.
  11. Das eine schließt das andere nicht aus, wird aber medial nicht so wahrgenommen.
  12. Ich habe ihn mir als politisches Statement gekauft. Wie man sieht, durchaus mit Wirkung ab einer gewissen Schwelle.
  13. Datensparsamkeit. Aber hey, was solls, nur weil mancher LV seinen Mitgliedern misstraut muss ich mir ja nicht den Tag versauen ;-)
  14. Je nach Formular der Waffenbehörde Angaben über Krankheiten, Vorstrafen, Ort der Lagerung. Wenn du das offen lässt, dann frage ich mich, warum der LV überhaupt das Formular haben will.
  15. Was sagt der Datenschutz dazu? Der LV erhebt hier Daten, die er zur Erteilung der Bescheinigung überhaupt nicht braucht. Finde ich nicht gut.
  16. Dann jetzt noch schnell kaufen.
  17. Der Verein muss für die ersten 3 Jahre nach WBK-Erteilung Nachweis für die Mitglieder führen.
  18. Und die Vollmacht erteilt wer? Der Empfänger. Der Empfänger überlässt also an einen Unberechtigten. Der Absender hat bereits mit Absendung des Pakets an den Empfänger überlassen.
  19. Wem die 30er Stange zu sperrig ist, der nimmt halt die 50er Trommel. Meine Güte, muss man denn hier alles vorbeten? ;-)
  20. § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht (1) ...... Satz 5: Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.
  21. Natürlich ohne die Gesetze zu entschärfen? Na da wirds ja viele Freiwillige geben.
  22. Es kann aber auch von Jägern mit 2 Schuss Magazin erworben werden ;-)
  23. Also ich wollte die auslegungsfreie Version "wir lassen es einfach so wie es ist". PS: da hätte es wohl auch keinen Widerspruch gegeben. Außer vieleicht von den Initiatoren der Regelung.
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