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Gruger

WO Silber
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  1. Nein das ist richtig, nach seiner falschen Logik wäre es so.
  2. Nach deiner Logik müsste zu jedem Gegenstand geprüft werden, ob er verboten ist. Und erst nach FB wäre er verboten. Also würden lustig neue Faustmessermodelle auf den Markt kommen, frei verkauft werden und wären erst nach FB verboten. Dann das nächste Modell usw. Passt ja auch nicht.
  3. Etwas um die Ecke gedacht: Ist eine Dienstwaffe erlaubnispflichtig im Sinne des WaffG? Kann eine Dienstwaffe überhaupt nach dem WaffG besessen werden (vom PVB/Zollbeamten natürlich)? Unter Anwendung des §55 WaffG meines Erachtens nicht. Also greifen §36 Abs. 1 bis 3 WaffG nicht für PVB außer Dienst in Bezug auf ihre Dienstwaffe. q.e.d. Alte Fassung: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, (Außer Dienst: §55 Abs. 1 Satz 2 WaffG: Vorschriften zum Besitz gelten nicht! Im Dienst sowieso nicht - Satz 1) hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb (hier könnte man ggf diskutieren! Allerdings: wann erwirbt der PVB? - im Dienst, also gem. §55 Abs. 1 Satz 1 WaffG fällt der Erwerb der Dienstwaffe nicht unter das WaffG) nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt (Außer Dienst: §55 Abs. 1 Satz 2 WaffG: Vorschriften zum Besitz gelten nicht! Im Dienst sowieso nicht - Satz 1) oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Kurzversion: Der Beamte erwirbt seine Dienstwaffe im Dienst, also außerhalb der Vorschriften des WaffG. Für ihn/sie ist dies keine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Die Vorschriften zur Aufbewahrung betreffen BESITZER von Waffen und Munition. In Bezug auf die Dienstwaffe für "Polizeibedienstete und Bedienstete der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben" gelten die Vorschriften des WaffG für den Besitz ausdrücklich nicht. Da der PVB / Zollbeamte also nicht im Sinne des WaffG "besitzt", können ihn auch keine Aufbewahrungspflichten nach dem WaffG treffen. Die Waffenbehörden haben auch keine Kontrollrechte in Bezug auf die Dienstwaffen. Und damit die Sportgeräte trotzdem nicht irgendwo rumliegen, gibt es eben entsprechende Dienstvorschriften - die wiederum Ländersache sind. Die im Zweifel das wieder delegieren auf die Behörde selbst.
  4. WaffVwV Auch in der "neuen" Regelung wird auf gleichwertige Behältnisse verwiesen.
  5. Nicht ganz. Siehe Meckli / MrOizo
  6. Wird nicht sein, kann nur sein (ggf. mit erhöhter Wahrscheinlichkeit). Und wenn er auf dem Stand erwirbt und pflichtgemäß den Erwerb einträgt, sollte das ja kein Thema sein.
  7. Bei Produktionsdatum ab Juli 2017 wirds schwierig, ansonsten muss man fehlende Belege durch forsches Auftreten ausgleichen.
  8. Man könnte es aber auch dreist nennen.
  9. Dazu möchte ich Rudi Carrell zitieren: "Lass dich überraschen, schnell kann es gescheh'n..."
  10. Deswegen ist der Tip mit dem Parteineintritt auch ein vergifteter.
  11. 24.08.2017 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__31.html https://dejure.org/gesetze/BGB/188.html Wir haben eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, also endet die Frist mit dem Vortag des Beginndatums + 12 Monate. Ist so wie mit Geburtstagen: Am Geburtstag beginnt das neue Lebensjahr. Das alte Jahr wurde am Vortag vollendet. PS: Der Sachverhalt war: "Ich bin am 25.08.16 eingetreten". Warum man da mit Meldefristen, Ausweiseintrag und möglichem Verzug rumdiskutieren muss, erschliesst sich mir nicht so wirklich. Glaubt ihm doch einfach :-) Antrag beim Verband: Bevor das zum Verband geht, muss dir der Verein 12 Monate Mitgliedschaft bescheinigen. Das geht ja nur, wenn du auch solange Mitglied bist. Vorher Absenden ist also eher grenzwertig. Dem BDS LV2 würde zB auch nur 4 Monate BDS-Mitgliedschaft ausreichen, wenn 12 Monate Vollmitgliedschaft in einem anderen Verband nachgewiesen wurde. (Soviel zum Thema "Verbandsmitgliedschaft zählt"). https://www.bds-lv2.de/dokumente/dokumente.html?download=31:antrag-ssb-bds-lv2
  12. Wenn der Schrank Baujahr 10/2017 hat, dürfte man in Erklärungsnöte kommen :-) Wenn der einzige Schrank Baujahr 01/2015 hat und der LWB im Juni 15 seine WBK bekommen hat, dürfte man auch ohne Rechnung klarkommen... Und dazwischen gibt es X Fallgestaltungen, bei denen es besser wäre, rechtzeitig die eigene Akte zu "pflegen".
  13. §26 WaffG
  14. Das ist für den Erblasser eher ein PAL. Im im Zweifel weiß man doch eh nicht, ob der/die Begünstigte die Waffen weiter hegt und pflegt oder weiterverramscht.
  15. Mein Gott, nun spendet doch mal Alfred was für seine Rente. Das kann doch nicht so schwer sein...
  16. Brauchst du noch Ideen für deine Webseite?
  17. Egal welches HK gekauft wird, es wird eh wieder "das beste der Welt".
  18. Problem gelöst: http://www.bueroshop24.de/UgsProductView?obt=1&lkz=237722&gclid=CLK0jOKErNQCFRS6GwodTXcCmw&itemSelected=true&articleNumber=173062
  19. Dann bleibt aber weniger Geld fürs Hobby
  20. Wie überprüft das ein Waffenverkäufer für Luftikusse und Schreckschuss? Was passiert wenn er es nicht tut?
  21. Sehe ich auch so - was JETZT in der Akte steht hat nachweisbar Bestandsschutz. Ansonsten darf man in 3 Jahren nach Kaufbelegen etc. suchen. Nein Danke.
  22. Wenn im bayerischen Grenzgebiet 5 Jäger eine Waffe haben, dann ist das in dem Dorf eine Quote von 5%. Ähnliches Verhältnis gilt fürs Saarland. Die Waffendichte im "weißen Fleck" Berlin wird nicht unbedingt kleiner sein. Steht vielleicht nicht alles auf WBK, aber cest la vie
  23. Darüber besteht Konsens.
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