@MarkF, ich bin zwar begründungstechnisch bei Dir, aber eine Argumention müsstest du noch entkräften:
Wechselsysteme stehen (soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist) den Schußwaffen, für die sie bestimmt sind, gleich. Wenn für den Besitz der Grundwaffe also ein (fortbestehendes) sportliches Bedürfnis vorliegen muss, dann ist dies über die Gleichstellungsfiktion auch für die WS erforderlich. Aufgrund der mangelnden sportlichen Nutzbarkeit im Geltungsbereich der AWaffV, dürfte es schwierig sein, das sportliche Bedürfnis nachzuweisen.
Idee am Rande: Wenn die Gleichstellungsfiktion nicht greift, dann greift sie auch nicht für das Schießen "mit dem Wechselsystem". Da das WS ohne Bedürfnis erworben wurde, kann es auch schwerlich "im Rahmen des Bedürfnisses" geschossen werden.