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Verwaltungsänderung in Bayern für §27 SprengG?


aquaman

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Hallo Freunde des wiedergeladenen Knalls!

War neulich auf meinem zuständigen Ordnungsamt um rechtzeitig meine Wiederladepappe zu verlängern. Dort teilte mir nach Durchsicht meiner gültigen (Erstausgestellten) §27 Pappe der SB mit, das die neue

- Erstens, nicht verlängert, sondern neu ausgestellt wird, da im jetzigen Schein Eintragungen enthalten sind, die laut aktuellen Verwaltungsvorschriften so nicht mehr gültig wären.

Begründung: Aufbewahrungsmengen von SP und NC sind so nicht mehr gültig, da die Halbmengenregel auf die Lagermenge des höher gefährlichen Stoffes (hier SP) anzuwenden ist.

Gut, habe ich kein Problem damit.

Weiterhin wäre der bisherige Schein ja schon fast voll (28 von 44 Positionen belegt) und damit würde ich sowieso ein neues Büchlein brauchen.

Aha, ich dachte in den Gebühren für die reine Verlängerung wäre im Zweifel auch ein neues Büchlein enthalten.

- Zweitens: In den neuen Schein wird (laut aktuellem BayVerwGerichts Urteil) die Beschränkung aufgenommen, ich darf nur noch Munition wiederladen, für die ich auch eine Erwerbsgenehmigung nachweisen kann. Auch dürft ich keine Patronen für Schützenkameraden wiederladen, ist auch nicht mehr genehmigt.

Öha, das ist neu!

- Drittens: Pyrodex würde mir der SB eher nicht mehr eintragen, da das ja sowieso fast keiner benötigt.

Holla, was weiß ich, ob ich nicht in vier Jahren mal mit Pyrodex laden will? Oder noch viel später und dann steht da nichts mehr drin und es wird evtl. behauptet, das hätte ich ja noch nie genehmigt gehabt.

Die Krönung waren dann die Gebühren:

Anstelle der Verlängerung (Kosten EUR 70,- für zwei Pulversorten) werden es jetzt (Begründung siehe oben) EUR 150,- !!!

Da ich einen hohen Pulverbedarf in NC habe, sind in meinem Antrag 50 kg beantragt. Nachdem die Regelmenge mit 10 kg NC angesetzt wird, werde ich für je weitere 10 kg NC-Pulver nochmal EUR 26,- berappen müssen.

Das wären dann nach Adam Riese Gesamt EUR 254,- nur damit ich kaufen darf!

Auf meine Frage, eigentlich wollte ich 70 kg NC beantragen, für die ich auch einen Bedarf nachweisen kann, hieß es "Das hätte ich Ihnen nicht eingetragen.".

Toll.

Auf die weitere Frage, "Was ist, wenn ich nach 3-4 Jahren die 50 kg verbraucht habe?" kam dann, "Naja, die Deckelung von Verwaltungsgebühren ist bei EUR 255,- angesetzt, mehr dürfen wir nicht verlangen. Dann bekommen Sie einen handschriftlichen Vermerk, das eine nachträgliche Mengenerweiterung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes kostenlos erfolgen wird."

Hurra, wenigstens etwas!

An die exorbitanten Gebühren werde ich mich wohl gewöhnen müssen, nur was ist mit den anderen (geplanten) Auflagen? Nur Mun für die ich eine Erwerbserlaubnis habe, nichts mehr für Schützenkameraden wiederladen?

Pyrodex futsch, Neuerteilungsgebühren anstelle der Verlängerungsgebühren?

Was habt Ihr für aktuelle Erfahrungen? Ich meine keine Stories von Anno-Tobak, sondern wirklich aktuell, letztes Halbjahr.

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Hast Du den SB mal ganz dezent auf den § 10 (3) WaffG angesprochen sowie auf die Bewandnis, die es seiner Meinung nach mit dem hervorgehobenen Satz hat???

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Hast Du ein Aktenzeichen zu dem angeblichen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Auf die Schnelle habe ich nämlich nichts entsprechendes gefunden.

Vielleicht ist der SB auch etwas kreativ...

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@ Seine Pestilenz: Guter Einwand, damit werde ich als erstes mal argumentieren! Das AZ werde ich noch abfragen. Ich war, ganz ehrlich, etwas überrumpelt.

Bleibt noch die Sache mit der Neuerteilungsgebühr anstelle der gebotenen Verlängerungsgebühr.

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Bei sowas könnte mir der Kragen platzen !

Nur gut, das mein "Pulveronkel" selbst Jäger und Sportschütze ist.

In 2 Monaten steht bei mir auch die Verlängerung an. Deshalb hatte ich auch mal vorgefühlt

Die Antwort:

Bringen Sie bitte eine Bescheinigung mit, die beweist das sie noch aktiv tätig sind ! ! (Vereinszugehörigkeit)

Nicht mehr und nicht weniger.

Mal sehen was dann die "Preise" sagen.

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Guter Einwand, damit werde ich als erstes mal argumentieren!

Dann vergiss nicht ihn zu fragen - falls er sich herausreden will - wie das seiner Meinung nach Wiederlader ohne WBK/Mun.-EWB handhaben sollen. Die gibt es nämlich (wahrscheinlich sogar im Einzugsgebiet Deines SB).

Und die dürften ja dann gar nichts mehr.

Mal ein allgemeiner Hinweis: Das Studium der von unteren Waffenmrechtsbehörden ins Feld geführten Urteile ist durchaus lohnenswert, denn häufig steht dort etwas ganz anderes (oder sogar das genaue Gegenteil von demjenigen) was die Behörde behauptet.

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Dann vergiss nicht ihn zu fragen - falls er sich herausreden will - wie das seiner Meinung nach Wiederlader ohne WBK/Mun.-EWB handhaben sollen. Die gibt es nämlich (wahrscheinlich sogar im Einzugsgebiet Deines SB).

Und die dürften ja dann gar nichts mehr.

Der Schuß könnte aber auch nach hinten losgehen.

In vielen Behörden gilt : Keine eigene Waffe - kein Bedürfnis zum Wiederladen.

Ein Bedürfnis zum Laden für Leih- oder Vereinswaffen einzuklagen,

würde ich persönlich auch nicht riskieren wollen.

Zumindest dann nicht, wenn es auf meine Kosten ginge <_<

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Der Schuß könnte aber auch nach hinten losgehen.

In vielen Behörden gilt : Keine eigene Waffe - kein Bedürfnis zum Wiederladen.

Jup, zB bei uns.

Hab meine Wiederladelehrgang erfolgreich absolviert (Herbst letzes Jahr) konnte den Schein bisher aber nicht beantragen, da ich bisher nur zwei .22er auf der WBK hab und man die nicht wiederladen kann.

Ich hab in meinem Lehrgang aber auch gelernt, dass ich nur die Munition wiederladen darf, für die ich eine Erwerbsberechtigung hab...

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das hat aber lange gedauert, bis sich das zu deinem sb rumgesprochen hat :peinlich:

diesen zirkus hatten wir hier in der oberpfalz bereits vor etlichen jahren. uns wurde ein entsprechender aufkleber (nur mun für eigene wbk-einträge) ins büchlein geklebt. nach einiger zeit und erfolgreicher klage mussten die ämter die aufkleber wieder entfernen.

sag deinem sb, dass dies nicht rechtens ist. du hast eine erlaubnis zum wiederladen nach §27 sprengg und die darf waffenrechtlich nicht beschränkt werden.

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- Zweitens: In den neuen Schein wird (laut aktuellem BayVerwGerichts Urteil) die Beschränkung aufgenommen, ich darf nur noch Munition wiederladen, für die ich auch eine Erwerbsgenehmigung nachweisen kann. Auch dürft ich keine Patronen für Schützenkameraden wiederladen, ist auch nicht mehr genehmigt.

Öha, das ist neu!

Nicht nur neu sondern immer noch falsch. Das SprengG enthält keine Regelungen zur Weitergabe der hergestellten Munition. Auflagen dürfen auch nicht anderen Vorschriften (außerhalb des §27) widersprechen -hier aber §2, 10, 12, 14 WaffG.

Das "Büchlein" (besser: die Erlaubnis) muss auch nicht neu ausgestellt werden. Auflagen dürfen gem. SprengG hinzugefügt, geändert und gestrichen werden. Es handelt sich m.E. auch nicht um wesentliche Änderungen (höhere Gebühr). Das sehen viele anders aber ich leite aus dem Wort "wesentlich" ab, dass es gerade um das Wesen der Erlaubnis gehen muss.

Was die Bedürfnis-Pulvermenge-Beziehung angeht, halte ich mich lieber zurück. Es gibt sie m.E. nicht....

Ich habe auch keine Urteile finden können -nur die allseits bekannten, die den Aussagen des SBs (sofern diese richtig wiedergegeben wurden) widersprechen.

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Hallo Freunde des wiedergeladenen Knalls!....

Was habt Ihr für aktuelle Erfahrungen? Ich meine keine Stories von Anno-Tobak, sondern wirklich aktuell, letztes Halbjahr.

Meine Erlaubnis wurde im Januar von einer bayerischen Behörde problemlos verlängert, ich erhielt neue Höchstmengen, Auflagen wie oben enthält meine Erlaubnis nicht.

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Drittens: Pyrodex würde mir der SB eher nicht mehr eintragen, da das ja sowieso fast keiner benötigt.

Holla, was weiß ich, ob ich nicht in vier Jahren mal mit Pyrodex laden will? Oder noch viel später und dann steht da nichts mehr drin und es wird evtl. behauptet, das hätte ich ja noch nie genehmigt gehabt.

Das Pyrodex braucht er dir gar nicht "einzutragen"....

Du kaufst und verwendest es einfach.

Pyrodex ist Treibladungspulver; und du hast ja gem. § 27 SprenG eine Erlaubnis zum Erwerb von bzw. Umgang mit Treibladungspulver.

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In 2 Monaten steht bei mir auch die Verlängerung an. Deshalb hatte ich auch mal vorgefühlt

Die Antwort:

Bringen Sie bitte eine Bescheinigung mit, die beweist das sie noch aktiv tätig sind ! ! (Vereinszugehörigkeit)

Nicht mehr und nicht weniger.

Mal sehen was dann die "Preise" sagen.

Bei mir (vor 3 Monaten, NdS, weißte ja...) jenau dat gleiche. Hab ihm eine Bescheinigung vom Verein gebracht, daß ich noch (SP) Schieße, dann 50 Oi bezahlt und gut war´s.

(In B hat früher immer der Kauf von Treibladungspulver in den 5 Jahren Gültigkeit gereicht. Aber das ist ja wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich...)

Ab Anfang 2010 ist allerdings ein neuer Gebührenkatalog gültig. Wünsche Dir, daß die Erhöhung im Rahmen bleibt. :-)

€ aquaman

Ich kann´s einfach nicht glauben, was Du da geschrieben hast. Das ist entweder frei erfunden, oder der SB macht da seine Gesetze und Verordnungen selber...

Gruß,

André

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Vielleicht ist der SB auch etwas kreativ...

dann wird der Rest ihrer Erkenntnisse ähnlich substanziell sein…

Ich kann´s einfach nicht glauben, was Du da geschrieben hast. Das ist entweder frei erfunden, oder der SB macht da seine Gesetze und Verordnungen selber...

So kann man es wohl sagen. <_<

DKP hat die Sache schon gut auf den Punkt gebracht. Ich würd die Behörde auch ganz moderat auf die Bestimmungen der SprengVwV hinweisen, an die diese sich in erster Linie zu halten hat ! :angry2:

Pulvermengenbeschränkungen sollten immer angegriffen werden. Dafür gibts nämlich nirgends eine gesetzliche Grundlage. Die Gesamtbezugs- und Lagermenge erschließt sich erschöpfend aus Anlage 6 zur 2. SprengV. Mehr braucht es nicht. :boese040:

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aqua;-na dann;-auf in den Kampf !!!

Hast Du nicht ein Patenkind ?-

Darauf gabs;-die doppelte Menge :eclipsee_gold_cup:

Must aber nachweisen, das es wirklich so ist.

Angenehmer Nebenefekt;-der Nachwuchs ist gesichert !

Unangenehmer Nebenefekt;-langsam wirds eng-auf den 50 u.100 Meterständen. :s84:

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Hallo Freunde des wiedergeladenen Knalls!

War neulich auf meinem zuständigen Ordnungsamt um rechtzeitig meine Wiederladepappe zu verlängern. Dort teilte mir nach Durchsicht meiner gültigen (Erstausgestellten) §27 Pappe der SB mit, das die neue

- Erstens, nicht verlängert, sondern neu ausgestellt wird, da im jetzigen Schein Eintragungen enthalten sind, die laut aktuellen Verwaltungsvorschriften so nicht mehr gültig wären.

Begründung: Aufbewahrungsmengen von SP und NC sind so nicht mehr gültig, da die Halbmengenregel auf die Lagermenge des höher gefährlichen Stoffes (hier SP) anzuwenden ist.

Gut, habe ich kein Problem damit.

Die angeblich nicht mehr gültigen Eintragungen könnten vom SB gestrichen werden. Dafür bracht es keinen neuen Schein.

Wenn er meint, dass die Mengen abzuändern wären, kann er das in der verlängerten Erlaubnis tun. Inhaltlich steht das m.E. auf wackeligen Füßen.

Weiterhin wäre der bisherige Schein ja schon fast voll (28 von 44 Positionen belegt) und damit würde ich sowieso ein neues Büchlein brauchen.

Aha, ich dachte in den Gebühren für die reine Verlängerung wäre im Zweifel auch ein neues Büchlein enthalten.

wie 28 von 44 als "fast voll" angesehen werden kann, erschließt sich mir nicht. 16 von 44 Positionen sind knapp unter 37 Prozent! Sollen mal erst die restlichen Positionen belegt werden. Es fehlt einfach an der Notwendigkeit für die Ausstellung eines neuen Erlaubnisdokuments.

Das Ganze riecht nach Verkennung der Rechtslage und Ermessensfehlgebrauch. Da wird dein SB strampeln müssen, um bei einem Widerspruch halbwegs Argumente zusammen zu bekommen.

- Zweitens: In den neuen Schein wird (laut aktuellem BayVerwGerichts Urteil) die Beschränkung aufgenommen, ich darf nur noch Munition wiederladen, für die ich auch eine Erwerbsgenehmigung nachweisen kann. Auch dürft ich keine Patronen für Schützenkameraden wiederladen, ist auch nicht mehr genehmigt.

Öha, das ist neu!

Ich habe im verganenen Herbst meine 27er verklängern lassen, dabei wurde eine ähnliche Beschränkung von meiner SBine von Amts wegen gestrichen! (LK OS).

Waffenrechtliche Beschränkungen sind nach dem geltenden SprengG unzulässig und damit rechtswidrig.

- Drittens: Pyrodex würde mir der SB eher nicht mehr eintragen, da das ja sowieso fast keiner benötigt.

Holla, was weiß ich, ob ich nicht in vier Jahren mal mit Pyrodex laden will? Oder noch viel später und dann steht da nichts mehr drin und es wird evtl. behauptet, das hätte ich ja noch nie genehmigt gehabt.

Die Pyrodex-Eintragung ist - da bin ich nicht im Stoff - vielleicht überflüssig. Dann darf dieser Eintrag nicht verlängert werden.

Die Krönung waren dann die Gebühren:

Anstelle der Verlängerung (Kosten EUR 70,- für zwei Pulversorten) werden es jetzt (Begründung siehe oben) EUR 150,- !!!

Da ich einen hohen Pulverbedarf in NC habe, sind in meinem Antrag 50 kg beantragt. Nachdem die Regelmenge mit 10 kg NC angesetzt wird, werde ich für je weitere 10 kg NC-Pulver nochmal EUR 26,- berappen müssen.

Das wären dann nach Adam Riese Gesamt EUR 254,- nur damit ich kaufen darf!

Auf meine Frage, eigentlich wollte ich 70 kg NC beantragen, für die ich auch einen Bedarf nachweisen kann, hieß es "Das hätte ich Ihnen nicht eingetragen.".

Toll.

Solche Ansagen verlangen nach der Bitte an den SB: Wenn Sie Mut haben, schreiben Sie mir das doch bitte mal in einen Bescheid!" - was der SB, wenn er nicht total bescheuert ist, natürlich nicht wagen wird. Denn das hält bei keinem VG.

Auf die weitere Frage, "Was ist, wenn ich nach 3-4 Jahren die 50 kg verbraucht habe?" kam dann, "Naja, die Deckelung von Verwaltungsgebühren ist bei EUR 255,- angesetzt, mehr dürfen wir nicht verlangen. Dann bekommen Sie einen handschriftlichen Vermerk, das eine nachträgliche Mengenerweiterung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes kostenlos erfolgen wird."

Hurra, wenigstens etwas!

An die exorbitanten Gebühren werde ich mich wohl gewöhnen müssen, nur was ist mit den anderen (geplanten) Auflagen? Nur Mun für die ich eine Erwerbserlaubnis habe, nichts mehr für Schützenkameraden wiederladen?

Pyrodex futsch, Neuerteilungsgebühren anstelle der Verlängerungsgebühren?

Was habt Ihr für aktuelle Erfahrungen? Ich meine keine Stories von Anno-Tobak, sondern wirklich aktuell, letztes Halbjahr.

An deiner Stelle würde ich deine Wünsche nochmal als schriftlichen Antrag formulieren und, sofern die erteilte Erlaubnis davon abweicht, dagegen Widerspruch (wenn in diesen Angelegenheiten das Widerspruchsverfahren in Bayern noch nicht abgeschafft ist und Bestandskraft noch nicht eingetreten ist) und ggfs. Klage erheben. Nach dem was du schreibst, halte ich die Aussichten für gut.

Teddy

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Die Pyrodex-Eintragung ist - da bin ich nicht im Stoff - vielleicht überflüssig. Dann darf dieser Eintrag nicht verlängert werden.

Ich weiß nicht, was ihr immer mit einer "Pyrodex-Eintragung" habt...

P. ist Treibladungspulver, und die § 27-Erlaubnisse beinhalten den Erwerb von und den Umgang mit Treibladungspulver.

Da braucht es doch keinen spezifischen "Eintrag".

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- Zweitens: In den neuen Schein wird (laut aktuellem BayVerwGerichts Urteil) die Beschränkung aufgenommen, ich .......

Servus,

nur mal so gefragt. Wieso haben Verwaltungsgerichtsurteile eigentlich Präzedenzcharakter wenn Behörden sie gegen Bürger verwenden, umgekehrt aber nicht?

:confused:

Gruß Tauschi

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Ich weiß nicht, was ihr immer mit einer "Pyrodex-Eintragung" habt...

P. ist Treibladungspulver, und die § 27-Erlaubnisse beinhalten den Erwerb von und den Umgang mit Treibladungspulver.

Da braucht es doch keinen spezifischen "Eintrag".

Mein Amt trägt aber xy kg Nitrocellulosepulver ein, sowie xy kg Schwarzpulver. Und Pyrodex wird weder durch den einen noch den anderen Eintrag erfasst. Deshalb den Zusatz "und schwarzpulverähnliche Stoffe" dazu tragen lassen und gut ist.

http://www.lhs-germany.de/pulververtrieb/s...zpulver-ersatz/

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mich wundert jetzt warum bei Euch das Ordnungsamt für die §27 zuständig ist? Bei mir in Thüringen wurde das schon immer vom Amt für Arbeitsschutz behandelt.

Ich habe Ende letzten Jahres erst verlängert. Das hat glaube ich 65.-€ gekostet. Ich hatte folgende Dokumente als Kopie hingesendet: Mitgliedsausweis vom Verein, WBK Gelb, ärtzliches Attest und natürlich meine §27 in original.

Dort wurde noch nie nach irgendwelchen Kalibern gefragt oder was ich überhaupt lade. Als ich den Schein 1994 machte hatte ich noch nichtmal eigene Waffen. Ich lud die Patronen für meine damalige Freundin.

Die letzte Verlängerung erfolgte ebenfalls ohne irgendwelche neuartigen Einschränkungen.

@aquaman

Da hat sich Dein SB wohl irgendein Phantasie Gesetz ausgedacht. :gaga: Und wenn ich die Preise sehe will man wohl eher erreichen das Du den Schein nicht weiter verlängerst. :angry2:

Grüße

Bender :s75:

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... Wieso haben Verwaltungsgerichtsurteile eigentlich Präzedenzcharakter wenn Behörden sie gegen Bürger verwenden, umgekehrt aber nicht?...

Grüß Dich Tauschi,

mal ganz davon abgesehen, dass ich die Existenz eines derartigen Urteils in Abrede stelle - ich habe zumindest bis jetzt nullkommanichts dazu gefunden

(vielleicht hat der SB aber auch ein Urteil zu einer Waffenbesitzkarte für Sammler - oder so - ausfindig gemacht und dann gedanklich das Wort "Waffenbesitkarte" durch "Erlaubnisschein" ersetzt sowie weitere Begrifflichkeiten "angepasst"... sowas gibt es ja und ich kann das sogar beweisen):

Manche Behörden machen das, weil es ganz einfach opportun erscheint und der betreffende SB dem Glauben verfallen ist, es diene der (nämlich seiner persönlichen) Arbeitserleichterung.

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mich wundert jetzt warum bei Euch das Ordnungsamt für die §27 zuständig ist?

In Bremen ist es das Amt für Gewerbeaufsicht.

... Ich hatte folgende Dokumente als Kopie hingesendet: Mitgliedsausweis vom Verein, WBK Gelb, ärtzliches Attest und natürlich meine §27 in original.

gelbe WBK? Attest?

Das Problem ist doch immer das gleiche: der SB macht was falsch (ich sage das jetzt mal so salopp) und lässt sich vom Bürger nicht überzeugen -warum auch? Oft hält sich der SB für rechtskundiger (was in den meisten Fällen auch zutrifft). Also muss ein Jemand her, der bei der Rechtskundigkeit noch eins draufsetzt. Dieser will das aber nicht umsonst machen -ist ja sein Beruf und so muss der Bürger Geld an den Anwalt zahlen damit dieser den SB überzeugt, was häufig sehr schnell gelingt. Der SB will das Geld für den RA aber nicht erstatten also muss man klagen -noch mehr Geld (erstmal) und Stress für den Bürger (vom Zeitaufwand der ganzen Sache zu schweigen). Da kann ich gut verstehen, wenn jemand keine Lust dazu hat und dem SB alles gibt was er haben will und so manche Preise und Auflagen hinnimmt -traurig aber menschlich.

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Das Problem ist doch immer das gleiche: der SB macht was falsch ... und lässt sich vom Bürger nicht überzeugen - warum auch?

Eben.

Warum auch.

Und wenn der von einem belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger eine Verwaltungsklage anstrengt, einfache Widerspruchsverfahren hat man ja zweckmäßiger Weise weitgehend abgeschafft, dann muss er erstmal tief in die Tasche greifen um Anwaltshonorar und Prozesskostenvorschuss vorzustrecken. Bekanntlich übernehmen ja die meisten Rechtsschutzversicherungen keinen Versicherungsschutz in Verwaltungsverfahren.

Wenn die Behörde dann im Verlauf des Verfahrens erkennt, dass sie voraussichtlich unterliegt, dann wird - schwupps - vor einem Verwaltungsurteil der belastende Verwaltungsakt schnell mal zurückgenommen und der klagende Bürger streicht sich alle bis dahin angefallen Kosten ans Bein.

Da es bei uns auch keine Amtshaftung gibt, kann die Behörde ein solches perfides Vorgehen ungestraft bis zum Sankt Nimmerleinstag durchziehen.

CM :angry2:

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- Zweitens: In den neuen Schein wird (laut aktuellem BayVerwGerichts Urteil) die Beschränkung aufgenommen, ich darf nur noch Munition wiederladen, für die ich auch eine Erwerbsgenehmigung nachweisen kann. Auch dürft ich keine Patronen für Schützenkameraden wiederladen, ist auch nicht mehr genehmigt.

Öha, das ist neu!

Servus,

letzten Dezember gleiches Problem :traurig_16:

Auszug aus dem Schriftverkehr mit dem zuständigen Referatsleiter meines LRA:

"Sehr geehrter Herr Funjet,

die Auflage stammt ursprünglich von einem anderen oberbayerischen Landratsamt. Das Verwaltungsgericht München hat die Rechtmäßigkeit dieser Auflage bestätigt.

Nachdem dies bei einer Dienstbesprechung bekanntgegeben wurde, nehmen wir diese Auflage seitdem ebenfalls in die Sprengstofferlaubnisse auf.

Der Kläger ist in die Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegangen. U.E. sind seine Erfolgschancen als gering zu beurteilen. Solange das Urteil das Bayerischen Verwaltungsgerichts München nicht aufgehoben ist, halten wir auch an der Auflage fest."

Später konnte ich ihm noch folgende Aussage entlocken:

"Sehr geehrter Herr Funjet,

wenn der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts ändert oder aufhebt , passen wir die Auflage in Ihrer Erlaubnis entsprechend an oder streichen sie.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2009 hat das Aktenzeichen M 7 K 07.5927, das Aktenzeichen des Verwaltungsgerichtshofs ist mir leider nicht bekannt."

So lange kann/muss ich wohl warten, da ich sowieso nichts anderes lade als in meiner WBK steht.

Toll finde ich das ganze nicht, zumal im benachbarten, eigentlich als "strenger" bekannten LRA, diese Einschränkung bis heute nicht angewand wird und somit anscheinend noch keine Allgemeingültigkeit in Bayern besitzt.

Gruss, Funjet.

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