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IGNORED

WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?


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Geschrieben
Am 20.8.2026 um 21:17 schrieb pedruckt:

Der Gesetzestext gilt doch in erster Linie für Normalsituation.

 

Der Gesetzestext ist für alle Situationen. 

 

 

Am 20.8.2026 um 21:17 schrieb pedruckt:

WBK bei der Behörde ist keine Normalsituation.

 

Doch ist es. 

 

Am 20.8.2026 um 21:17 schrieb pedruckt:

Es gibt meines Wissens auch keine Formulierung für den Fall.

 

Weil in diesem Fall die Waffe eben nicht geführt werden darf.

 

Am 20.8.2026 um 21:17 schrieb pedruckt:

Mit einer Kopie leistet du deinen Teil deiner Mitwirkungspflicht zum Beleg der Rechtmäßigkeit zum Transport deiner Waffe.

 

Die "Mitwirkungspflicht"  bedeutet gem § 38 Abs ein Personaldokument und die Waffenbesitzkarte mitzuführen.

 

 

Geschrieben

Ich habe in dem Punkt wenigstens Glück ...meine Eintragungen waren immer in unter 4 Tagen erledigt und ich hatte die WBK wieder. Gut wenn man mehrere WBK´s hat...smile dann findet sich immer was mit dem man trotzdem zum Training fahren kann.

 

Gruß

Carsten

 

Geschrieben
Am 22.8.2026 um 15:27 schrieb ASE:

Weil in diesem Fall die Waffe eben nicht geführt werden darf.

Die Waffe darfst Du auch wenn die WBK da ist nicht "führen", außer als Jäger im Revier.

 

Und ganz klare Aussage meiner Waffenbehörde, falls die WBK beim Amt, gilt eine Kopie. Die Entscheidung der Unzuverlässigkeit obliegt dem Amt und denen ist im Falle einer Kontrolle mit Kopie bekannt wenn die original WBK für einen Verwaltungsvorgang bei Ihnen liegt. Ich kann in dieser Zeit weiterhin dem Schießsport nachgehen und die Jagd ausüben.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Rene2109:

Die Waffe darfst Du auch wenn die WBK da ist nicht "führen", außer als Jäger im Revier.

Doch. Alles außerhalb deiner Wohnung/Geschäftsräume/befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ist Führen.

 

vor 7 Minuten schrieb Rene2109:

klare Aussage meiner Waffenbehörde

Und die restlichen >500 Waffenbehörden in Deutschland rufen also bei deiner an, wenn sie wissen wollen, was im WaffG steht?

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Rene2109:

Die Waffe darfst Du auch wenn die WBK da ist nicht "führen", außer als Jäger im Revier.

Vorsicht mit den Begriffen...
"Führen" ist JEGLICHES bei sich haben der Waffe ausserhalb des eigenen umfriedeten Besitztums.
Also auch der Transport der Waffe im abgeschlossenen Behältnis zum Schiesstand.

Es wird NUR unterschieden zwischen
1. dem zugriffsbereiten und schussbereiten Führen welches nur Waffenscheininhabern oder Jäger im Revier dürfen.
(Sowie diverse Behördenmitarbeiter)
2. dem zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen was Jäger auf dem Weg ins und zurück vom Revier dürfen.
3. dem "erlaubnisfreien führen" das grundsätzlich nicht zugrifsbereit und nicht schussbereit zu erfolgen hat und nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt ist.
Das ist der Fall Transport zum Stand oder Büchsenmacher.

  

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Rene2109:

Die Waffe darfst Du auch wenn die WBK da ist nicht "führen", außer als Jäger im Revier.

Deine WBK solltest du vielleicht besser zurückgeben, wenn du derartige Grundlagen des deutschen Waffenrechts nicht verstanden hast. 

Was denkst du denn ist es, wenn du deine Waffe von deiner Wohnung zum Stand, Büchsenmacher oder sonst wo hin beförderst?

 

vor 17 Minuten schrieb JFry:

Es wird NUR unterschieden zwischen

Eigentlich entscheidet das Gesetz nur zwischen erlaubnispflichtigem und erlaubnisfreiem Führen, wendet diese Systematik aber nicht konsequent an. 

Das Führen im Zusammenhang mit dem Schießsport ist dabei regelmäßig erlaubnisfrei, das Führen im Rahmen der Jagdausübung ist hingegen systematisch ein erlaubnispflichtiges Führen, nur, dass die Erlaubnis hierfür bereits der Jagdschein ist.

Geschrieben

Kleine Überlegung: Wenn ich mir eine Waffe ausleihe reicht ein Zettel der eigentlich durch so gut wie gar nichts überprüfbar ist, zumindest nicht auf die schnelle, und Problemlos schnell und handschriftlich auszufüllen ist.

Wenn die WBK beim Amt liegt soll das aber ein Riesen Problem sein und eine Kopie eines amtlichen Dokuments soll weniger wert sein als ein Handschriftlicher Zettel den man am Stammtisch geschrieben hat?

Macht natürlich wahnsinnig viel sinn!

Geschrieben

Meine Behörde ist eigentlich auch immer schnell. Früher war das nie ein Problem, Antrag vorab, wenn alles OK kurz vorbei kommen, Stempel drauf, wieder gehen. Mittlerweile läuft vieles anders. Der Antrag wird erst als eingegangen betrachtet wenn auch die WBK dort liegt. Dann wird irgendein Billiganbieter für die Briefzustellung genutzt. So bin ich jetzt auch schon über eine Woche ohne WBK (also eine davon). Das kann schon nerven, vor allem weil es früher so viel einfacher und schneller ging.

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb alzi:

Die Grundlage für eine klassische "Leihe" ist aber eine WBK, die Du ja dann im Original vorzeigen kannst.....

Da die meisten eine grüne und eine gelbe WBK haben werden ist ja auch beim Eintragen meist noch eine WBK im Original vorhanden. Und um bei dem Beispiel der leihe zu bleiben: eine gelbe WBK ist auch ausreichend um eine halbautomatische Waffe, die eigentlich auf grün geht, zu leihen. 

Analog dazu wäre eine Kopie der Grünen mit der gelben im Original in meinen Augen"höherwertiger" als eine WBK und ein Zettel auf den jemand handschriftlich die leihe gemacht hat

Geschrieben

Fall 1:

Neue Waffe gekauft und ich will damit natürlich zeitnah gleich mal auf den Schiesstand.

Erwerbsanzeige online beim Amt mit Bearbeitungsnummer gemacht, Kaufvertrag z.B. von Privat wird mit den üblichen Papieren (WBK noch nicht beim Amt) mitgeführt.

Antwort unserer Sachbearbeiterin: Nicht optimal, kommt bei einer Kontrolle auf den entsprechenden Polizisten an. Kann vor Ort Stress geben und schlägt dann mit Sicherheit bei der Behörde auf. Dort bin ich aber sicher, da ich den Erwerb nachweislich online angezeigt habe. 

 

Fall 2:

Ich bin zwecks Wettkampf o.ä. auf (m)eine Waffe(n) angewiesen und eine neue Waffe soll in die WBK eingetragen werden.

Ich beantrage für die neue Waffe eine eigene WBK. Somit stellt sich die Frage ob Kopie o.ä. zulässig ist oder nicht erst gar nicht.

 

Glücklicherweise geht bei uns die Eintragung noch immer mit Termin vor Ort.

 

Grüße Bernd

 

 

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb berndfig:

Ich beantrage für die neue Waffe eine eigene WBK. Somit stellt sich die Frage ob Kopie o.ä. zulässig ist oder nicht erst gar nicht.

Doof wenn man ein Wechselsystem eintragen lassen möchte :pilot:

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Tremendous:

Doof wenn man ein Wechselsystem eintragen lassen möchte :pilot:

Stimmt.

 

Fragt sich nur wie oft es vorkommt, dass ich

1. eine Waffe dringend brauche

in Kombination mit

2. gleichzeitig auch ein Wechselsystem eintragen lassen möchte.

 

Grüße

Bernd

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Tremendous:

Belastend wird es erst wenn die WBK über Monate

Wir sind gesetzlich verpflichtet schießen zu gehen. Mehr als eine Woche ist in dem Zusammenhang Zumutung.

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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

Analog dazu wäre eine Kopie der Grünen mit der gelben im Original in meinen Augen"höherwertiger" als eine WBK und ein Zettel auf den jemand handschriftlich die leihe gemacht hat

Oh lass den "wertigkeitskram" stecken.

 

§ 38 regelt unzweideutig, welche Ausweispflichten bestehen. Die einzige Frage ist, ob WBK im Original oder amtlich beglaubigte Kopie derselben  ausreichend ist.

 

Geschrieben
Am 21.8.2026 um 14:05 schrieb PetMan:

Selbst auf dem Einwohnermeldeamt sehen die SB das du LWB bist.

Bei Wohnsitzwechsel bereits vor einigen Jahren frug die SB in unpassendem Ton "Waffen haben Sie ja bestimmt keine". Ich habe mir dann gegönnt die Dame im gleichen Ton darauf hinzuweisen daß ich selbstverständlich seit zig Jahren welche habe und sie sich diesen Ton gefälligst sparen kann. Eine Stunde später war meine damalige Braut aus gleichem Grund dort. Die wurde nicht danach gefragt. :rofl: Geht doch!

 

vor 9 Stunden schrieb Tremendous:

Belastend wird es erst wenn die WBK über Monate wegen einer Eintragung/Austragung auf dem Amt liegt. 

90 Tage scheint in VAI Standard zu sein. Falls nicht dann wäre wohl eine persönliche Animosität im Spiel. Das trete ich aber hier dann nicht breit.

Geschrieben

Was sagen die Waffenbehörden, die ewig "auf der WBK sitzen um was einzutragen" eigentlich dazu, wie man seine Schießtermine für den Bedürfniserhalt erfüllen soll, wenn man ohne WBK nicht führen(transportieren) darf ... !?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe so eine Behörde, bei der jegliche Anträge einige Monate dauern. Das Maximum waren bisher reichlich sieben Monate. Das heißt, bei einer Eintragung liegen die WBK monatelang dort herum. Persönliche Termine, bei denen die Eintragung sofort erfolgt, kann man sich von der Backe putzen. Gibt es nicht. Das Ding ist mit dem Antrag abzugeben und dann darf man warten, bis einem die Post den Brief mit der WBK in den Kasten wirft.

 

Meine Frage an den Sachbearbeiter, wie das denn mit den Trainingsterminen funktionieren soll, wurde ganz einfach beantwortet. Ich könne selbstverständlich mit einer Kopie zum Training fahren. Bei einer Kontrolle und entsprechender Abfrage wäre auch die Information verfügbar, dass die WBK gerade bei der Waffenbehörde liegt. Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.

Zudem hatte (mittlerweile nicht mehr) die Waffenbehörde auch eine FAQ im PDF-Format auf ihrer Webseite, wo diese Frage ähnlich beantwortet wurde: So lange die WBK bei denen liegt, darf man mit Kopie unterwegs sein.

 

So ganz grau ist die rechtliche Lage auch nicht: Die Waffenbehörde darf durchaus diverse Dinge erlauben, die nicht so explizit im Gesetz stehen. Finde ich bei der Renovierung Opas alte Flinte in der Zwischendecke, darf ich mit dem Ding auch durch die Gegend fahren (führen), um das bei der Waffenbehörde abzugeben, wenn ich mir vorher deren Erlaubnis geholt habe. Ohne diese Erlaubnis wird man dann natürlich zu einer kurzen Meldung in der Lokalpresse...

Bearbeitet von msk
Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb ChrissVector:

Deine WBK solltest du vielleicht besser zurückgeben, wenn du derartige Grundlagen des deutschen Waffenrechts nicht verstanden hast. 

Was denkst du denn ist es, wenn du deine Waffe von deiner Wohnung zum Stand, Büchsenmacher oder sonst wo hin beförderst?

Dann sprich mal mit den richtigen Fachmännern und zuständigen Behörden und lies Dir das Waffengesetzt in den entsprechenden Passagen noch einmal genau Wort für Wort durch. Man muss natürlich auch verstehen was man liest. Es wird sehr wohl zwischen Führen und Transportieren unterschieden. Und da ich nahezu täglich mit verschiedenen Waffenbehörden in Deutschland zu tun habe, denke ich das ich sehr gut über die Grundlagen und die verschiedenen Auslegungen und Handhabungen Bescheid weiß. Denke Dein Sachbearbeiter wird Dir den Unterschied auch gerne erklären.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Rene2109:

Es wird sehr wohl zwischen Führen und Transportieren unterschieden.

Nein. Das WaffG kennt kein vom "Führen" zu unterscheidendes "Transportieren", es kennt eine Erlaubnisfreistellung hinsichtlich des Führens gem. § 12 III Nr. 2 WaffG zum Zwecke des Transports. Es bleibt aber eben weiterhin ein Führen im Sinne des Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4. 

Einen definierten Begriff des "Transportierens" kennt das WaffG nicht.

 

Wenn ein Sachbearbeiter das irrtümlich anders sieht sehe ich ihm das nach, Menschen sind nicht fehlerfrei. Leider verstehen viele der regelmäßigen Anwender das Gesetz nicht, weil es schlicht schlecht geschrieben ist.

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Rene2109:

Dann sprich mal mit den richtigen Fachmännern und zuständigen Behörden und lies Dir das Waffengesetzt in den entsprechenden Passagen noch einmal genau Wort für Wort durch.

 

Kein Problem, hier bitteschön:

Zitat

Im Sinne dieses Gesetzes [...] führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, [...]

Nachlesen kann das der richtige Fachmann in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 des WaffG. Da kann er auch nachlesen, dass es kein "Transportieren" nach WaffG gibt, denn es ist kein vom WaffG definierter Begriff.

Leider konnte mir mein Sachbearbeiter den Unterschied zwischen "Transportieren" und erlaubnisfreiem Führen nach §12 Abs. 3 nicht erklären, ist wohl kein Fachmann. Vielleicht könntest du ihn ja anrufen, so von Fachmann zu Noch-nicht-Fachmann und ihn weiterbilden? Immerhin machst du das ja nahezu täglich und kennst dich sehr gut aus.

 

Ich würde ja sagen, dass du hier das in der Regel erlaubnispflichtige Führen und die in §12 Abs. 3 geregelten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht meinst, die man umgangssprachlich (aber inkorrekterweise) gerne "Transportieren" nennt, aber ich hab ja auch keine Ahnung und kann vielleicht das Gesetz Wort für Wort lesen, aber anscheinend nicht verstehen.

 

 

Trotzdem ist es natürlich immer gut, wenn man seine vollmundige Behauptungen auch konkret belegen kann, anstatt sich auf seinen Sachbearbeiter verlassen zu müssen :)

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