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IGNORED

Waffenaufbewahrung


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Geschrieben

Fallschilderung: 

Haustür und Fenster geschlossen, im Haus Mann (77 J ) plus Ehefrau ( 70 J ) Personen unter 21 J NIEMALS! Zugang also nur mit Gewalt, sprich Einbruch.

Müssen trotzdem freie Waffen (Gasrevolver, einschüssiger Vorderlader, Mini-Kanone, Luftdruckgewehr/Pistole ständig im Waffentresor verschlossen sein?

Danke Euch für die Antworten, Brüder im Geiste!

Geschrieben

AWaffV $13 Absatz 2 Satz 1

"mindestens in einem verschlossenen Behältnis".

 

Mit ist keine weitergehende Regelung bekannt, wonach der Kram rumliegen kann, wenn Kumpel Heinz zum Fußballgucken kommt, aber wegzuschließen ist, wenn Enkelin Jacqueline zum Kaffee da ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 44 Minuten schrieb volkerpigmontain:

im Waffentresor

wie HangMan schon schrieb: nein, nicht im Waffentresor.

Aber: ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis.

Grundlage ist § 36 Abs. 1 WaffG. Danach muss der Besitzer verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Konkret steht es für erlaubnisfreie Waffen in § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, sind ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Ein Haus, eine Wohnung oder ein abgeschlossener Raum ist grundsätzlich kein Behältnis.

 

Also: Waffentresor nein, aber verschlossener Schrank, Koffer, Kassette oder abschließbare Box ja.

Bearbeitet von kurzwaffen
Geschrieben

Die ganze "Fallschilderung" kannst du weglassen (wen oder was auch immer du damit verwirren willst). Weder Alter noch ob Heinz oder Rudi oder Irmard sind interessant.

Eine Sache ist wichtig:

 

AWaffV $13 Absatz 2 Satz 1

"mindestens in einem verschlossenen Behältnis".

 

 

Geschrieben
1 hour ago, DaTaXi said:

Eine Sache ist wichtig:

AWaffV $13 Absatz 2 Satz 1

"mindestens in einem verschlossenen Behältnis".

 

 

Tja und mich würde interessieren, wie und vor allem von wem dieser Passus mit dem "mindestens in einem verschlossenen Behältnis" zustande gekommen ist?

Trägt meiner Meinung nach nämlich bei den freien Waffen so gut wie nichts zur Sicherheit bei und hat u.U. nur bei WBK-Inhabern Auswirkungen, dem Rest kann es so ziemlich egal sein....

 

bj68

Geschrieben

@bj68 klar, das könnten wir hier diskutieren, aber was bringts wenn die Vorgaben der Behörde auch bei freien Waffen oder "Selbstverdeitigungswaffen" sind: UNGELADEN und VERSCHLOSSENES BEHÄLTNIS (damit ist kein Tresor mit Schutzstufe gemeint, steht ja oben auch schon).

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb BJ68:

 

 

Tja und mich würde interessieren, wie und vor allem von wem dieser Passus mit dem "mindestens in einem verschlossenen Behältnis" zustande gekommen ist?

Trägt meiner Meinung nach nämlich bei den freien Waffen so gut wie nichts zur Sicherheit bei und hat u.U. nur bei WBK-Inhabern Auswirkungen, dem Rest kann es so ziemlich egal sein....

 

bj68

 

Damit jugendliche Einbrecher nicht ohne weiteres Zugriff erhalten,bzw. Jugendliche allgemein.

Genau deswegen müssen auch Schwerter an der Wand gegen direkte Wegnahme gesichert sein.

Noch dümmlicher ist dann nur noch, dass deaktivierte und nie wieder schussfähige Waffen, ebenfalls unter Verschluss müssen, bzw. gegen Wegnahme gesichert.

Geschrieben
Am 17.6.2026 um 19:26 schrieb kurzwaffen:

ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis.

Grundlage ist § 36 Abs. 1 WaffG. Danach muss der Besitzer verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Konkret steht es für erlaubnisfreie Waffen in § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, sind ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Da ist völlig richtig und du nennst auch die Begründung zu dieser Regelung.

 

Am 17.6.2026 um 19:26 schrieb kurzwaffen:

Ein Haus, eine Wohnung oder ein abgeschlossener Raum ist grundsätzlich kein Behältnis.

Das ist ansich auch noch richtig. Die Schlussfolgerung daraus aber nicht automatisch. Denn du hast dabei das oben richtig zitierte Wort "mindestens" unterschlagen.

Und ein abgeschlossener Raum kann, wenn man "mindestens" berücksichtigt, durchaus die Anforderungen nach §36 Abs. 1 WaffG erfüllen:

--> Verschlossener Raum ist sicherer als ein Behältnis --> höherwertiger --> mehr als Mindestforderung erfüllt.

"Danach muss der Besitzer verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen" --> mit verschlossenem Raum erfüllt, schon deswegen, weil kein Ungefugter die Waffe einfach zusammen mit dem Behältnis an sich nehmen kann.

 

Das trifft natürlich nicht auf jede Art von Raum und nicht auf eine komplette Wohnung zu.

 

 

Geschrieben

Meines Wissens kam mir der Begründung bisher noch niemand durch. Ein Raum ist per Definition kein Behältnis, und dass ein Raum in der Wohnung wirklich immer verschlossen ist, wird nicht angenommen.

Geschrieben

@Andor und @Fyodor

 

Genau da liegt der Unterschied: Regelfall oder behördlich zugelassener Einzelfall.

Für den normalen Fall bleibe ich bei meiner Aussage: erlaubnisfreie Waffen müssen ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Ein Haus, eine Wohnung oder ein normal abgeschlossener Raum ersetzt das nicht automatisch.

 

Ich hatte aber selbst schon genau so einen Fall und dafür eine schriftliche Bewertung/Zulassung meiner zuständigen Waffenbehörde. Der Raum wurde wegen alleinigem Zugriff, dauerhaft gesichertem Fenster und Stahltür als höherwertig gegenüber einem verschlossenen Behältnis beurteilt. Damit war (und ist) die Lagerung von Munition und erlaubnisfreien Waffen in diesem konkret geprüften Raum auch außerhalb einzelner verschlossener Behältnisse zulässig.

Das ist aber eben kein Freibrief nach dem Motto „Tür zu, passt schon“, sondern eine behördlich bewertete Einzelfalllösung.

 

Daher aus meiner Sicht sauber getrennt:
Regelfall: ungeladen + verschlossenes Behältnis.
Ausnahme: behördlich zugelassener, vergleichbar gesicherter Raum.

Rechtsgrundlage dazu: § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 AWaffV. In § 13 AWaffV steht ausdrücklich auch, dass die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen kann und vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzusehen sind.

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Geschrieben

Ein Behältnis ist so legaldefinirt:

 

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

 

Quelle: BGH, Urteil v. 11.05.1951, NJW 1951, 669; Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, §3 Rn. 23; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 243 Rn. 15

Geschrieben (bearbeitet)

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 3 M 174/24

 

Zitat

Leitsatz:


2. Abgeschlossene Gartenlauben und Keller sind keine verschlossenen Behältnisse i.S. des § 13 Abs 2 Nr 1 AWaffV. (Rn.8)

 

 

 

vor 3 Stunden schrieb kurzwaffen:

@Andor und @Fyodor

 

behördlich zugelassener Einzelfall.

 

 

so macht man das, wenn man einen Waffenraum für erlaubnisfreie Waffen haben möchte.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb kurzwaffen:

Regelfall: ungeladen + verschlossenes Behältnis.
Ausnahme: behördlich zugelassener, vergleichbar gesicherter Raum.

Danke für das Teilen des Schreibens.

Das deckt sich aber doch ganz gut mit meiner Argumentation. In dem Schreiben wird die Möglichkeit der Aufbewahrung in dem von dir beschriebenen Raum ja damit begründet, dass dieser höherwertiger als ein verschlossenes Behältnis (mit Schwenkriegelschloss, angeführt wegen der Munitionsaufbewahrung) sei.

Ich hatte ja auch geschrieben, dass nicht jeder Raum zulässig wäre.

Ein solches Schreiben gibt auf jeden Fall Rechtssicherheit.

Geschrieben

In der Raum höherwertige ist ist aber keine eigenmächtige Entscheidung. 

 

Grundsätzlich ist es immer möglich mit Erlaubnis der Behörde von der im Gesetz angebotenen Aufbewahrung abzuweichen. Entscheidend dabei ist die Erlaubnis der Behörde.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Andor:

Ein solches Schreiben gibt auf jeden Fall Rechtssicherheit

Nein. Dieses bzw. ein solches Schreiben ist die ZWINGENDE VORAUSSETZUNG*, um in einem abgeschlossenen Raum statt in einem abgeschlossenen Behältnis lagern zu dürfen.
Das ist keine einfache „Stellungnahme/Einschätzung", sondern eine vollendete formale Ausnahmegenehmigung zur abweichenden Lagerung. Und die Einschätzung der höheren Sicherheitsstufe ist einfach die schriftliche Beurteilung im Rahmen der formalen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers und der öffentlichen Sicherheit. Also einfach nur die schriftliche Festlegung, dass der Sachbearbeiter keinerlei Gefährdung sieht und einer Sondergenehmigung deshalb absolut nichts im Wege steht, sofern auch nur ein minimales begründetes Interesse vorliegt.

Selbst wenn du einen Raum hättest, der alle Voraussetzungen für die Lagerung großer Waffensammlungen inkl. verbotener vollautomatischer WK-II-Waffen erfüllt:
Solange er nicht formal als Waffenraum abgenommen ist oder es zumindest für die Lagerung der Softairpistolen mit 1 Joule Energie eine Erlaubnis gibt, ist das ein vollendeter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften.
Wenn die Waffenbehörde in so einem Fall will, dann sind WBK, Jagdschein und – falls vorhanden – kWS weg. Wenn die Waffenbehörde dann noch nachlegen will, sogar inkl. einem kompletten Waffenverbot das dir sogar verbietet einen Paintballmarkierer in einem Laden oder auf einem Spielfeld (inkl. kommerzieller Veranstaltungen) auch nur in die Hand zu nehmen! Von scharfen Waffe auf einem Schiesstand ganz zu schweigen.

Die einzige Chance bzw. der einzige Hoffnungsschimmer, den man dann noch hat, wenn die WB etwas daraus machen will, ist Folgendes: dass mit einer geeigneten Stellungnahme (FACHANWALT sobald Anhörugnsbogen eintrifft oder auch nur angekündigt ist!) – aufgrund der objektiv eben nicht verringerten Sicherheit der Lagerung – der SB oder ein geneigter Verwaltungsrichter daraus statt eines gröblichen Verstoßes dann im laufe des Verfahrens nur einen einfachen Verstoß macht und die nur formal, aber nicht objektiv unzureichende Aufbewahrung aufgrund der objektiv eben doch gleichwertigen Lagerung als entlastend im Sinne der Zukunftsprognose wertet. Es also bei einem kleinen Bußgeld ohne Entzug belässt. Sofern es keinen vorherigen Verstoß gab.

* ganzu korrekt ist das mit dem zwingenden Schreiben jetzt nicht, da es theoretisch ja auch die mündliche Genehmigung gibt. Wichtig ist ja die erteilte Genehmigung, nicht die Form.
Aber das sind Spitzfindigkeiten und so etwas sollte man immer schriftlich haben...

Geschrieben

Danke, Freunde!

Gut, dann weiss ich Bescheid!  Das wollte ich meinem Schützenbruder nämlich nicht glauben. Stellt sich noch die Frage, warum die Schublade mit den Küchenmessern (bis 25 cm lang!) nicht auch abschliesssbar sein muss! Ich  habe einen "Kleinen Waffenschein" und muss also trotzdem  das Knallspielzeug  für mich selbst spontan unzugriffsfähig in meiner Wohnung machen.  Das widerspricht ja dem Umstand, dass ich in meiner Wohnung  und meinem deutlich abgegrenzten Besitztum WBK-pflichtige Waffen sogar FÜHREN darf. Kann doch dann eigentlich nur  heissen: Wegschliessen wenn man die Wohnung verlässt. Vor einem volljährigen Mitbewohner, der sich Derartiges ja in beliebiger Anzahl selbst auch kaufen könnte doch wohl nicht?! Naja, verstehe Einer den Gesetzgeber!

Unterliegt denn auch eine sog. Weinbergpistole, mit der unsere Altvorderen die Stare vertrieben haben, dem Waffenrecht? Als einschüssige Vorderladerpistole? Wenn ja, dann müssten Rohre aller Art auch dem WR unterworfen sein!

Das " Spielzeug" ist nicht beschossen, man könnte damit natürlich versuchen, wie mit jedem halbwegs stabilen Rohr, eine Art Projektil auf ein paar m/sec zu beschleunigen. Das Ding ist ca 11 cm gross und es ist mir  immerhin mal gelungen, ein Zündhütchen zum Knallen zu bringen. Natürlich innerhalb meines umfriedeten Besitztums, möglicher Verstoss gegen was auch immer: war vor 30 Jahren, ist also verjährt. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 58 Minuten schrieb volkerpigmontain:

Stellt sich noch die Frage, warum die Schublade mit den Küchenmessern (bis 25 cm lang!) nicht auch abschliesssbar sein muss!

Juristisch: Weil es keine Waffe im Sinne des Gesetzes ist, sondern ein Gebrauchsmesser.

 

Realistisch: Versuche bei vielen Regelungen im Waffenrecht lieber erst gar nicht, dahinter Vernunft oder Fachwissen beim Gesetzgeber erkennen zu wollen. Und erst recht fange nicht mit Logik an!

 

Es geht ja noch absurder:
Kampfmesser sind eine Waffe (einige Exemplare sogar verbotene Waffen). Werden sie vom Hersteller als taktische Messer (Kampfmesser) angeboten, sind sie damit eine Waffe, müssen im verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, unterliegen weitgehenden Führverboten (im Verhältnis zu Gebrauchsmessern erst recht vor 2024) und dürfen erst ab 18 besessen werden.
 

Fast dasselbe Messer, mit minimalsten Abweichungen – z. B. der Farbe –, vom Hersteller aber als Outdoormesser beworben, ist erst einmal ein normaler Gebrauchsgegenstand.
Es darf auch von deutlich unter 18-Jährigen besessen und außerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden, und du darfst es einfach überall liegen lassen.
Einzig die „normale" Vorsicht musst du walten lassen, also z. B. aufpassen, dass keine Kleinkinder unbeobachtet damit spielen und sich verletzen können. Wie bei anderen Werkzeugen und vielem anderen halt auch.

 

vor 58 Minuten schrieb volkerpigmontain:

Das widerspricht ja dem Umstand, dass ich in meiner Wohnung  und meinem deutlich abgegrenzten Besitztum WBK-pflichtige Waffen sogar FÜHREN darf.


In deiner Wohnung/deinem umfriedeten Besitztum kannst du gar nichts führen, denn „führen" ist rechtlich als zugriffsbereites Beisichhaben AUSSERHALB des eigenen umfriedeten Besitztums definiert! OK, Wortklauberei ;-)

Aber Tatsache ist, dass diese Aussage auch ohne Wortklauberei bei erlaubnispflichtigen Waffen mit etwas Vorsicht zu genießen ist. Zum einen wegen des Bedürfnisvorbehalts: Der Umgang damit ist laut Gesetz nur im Zusammenhang mit deinem Bedürfnis gestattet. Als Sportschütze sind Reinigen und auch Anschlags-/Abzugstraining also völlig OK. Auch ein Erklärvideo übers Sportschießen dürfte sich so begründen lassen. Einfach aus Spaß herumtragen könnte aber problematisch werden.

(Im alten WaffG, der Version vor 2003, war es anders! Wurde geändert, weil es immer wieder mal Fälle gab, wo Türsteher sich über den Umweg Sportschütze eine Schusswaffe besorgt haben, um diese dann im Job in der Disko zu nutzen. Damals eine legale Gesetzeslücke, wenn der Hausrechtsinhaber/Diskobesitzer zugestimmt hat – gab wohl die Fälle, wo dieser nicht nur zugestimmt, sondern sogar ermutigt hat, teilweise auch selbst so den ganzen Tag in seinem Schuppen eine Schusswaffe trug.)


Zudem könnte dir das schussbereite Herumtragen daheim sogar als „tatsächlicher Anhaltspunkt für einen unvorsichtigen Umgang mit Waffen oder Munition" ausgelegt werden. Es verursacht ein zusätzliches Risiko, für das es als Sportschütze keinerlei Rechtfertigungsgrund gibt, solange man keine zugelassene Schießstätte im Haus hat.

Allerdings kommt neben der „Feststellungsfrage", also „wer merkt es überhaupt", und der Beweisfrage auch noch ein sehr stark wechselndes Verfolgungsinteresse der Waffenbehörden für diese spezielle Art von Verstößen hinzu. Die sind mit den relevanteren Verstößen schon gut beschäftigt. Solange es nur um das bloße Hantieren mit ungeladener Waffe geht und das nicht in einer Weise erfolgt, wo sich die Nachbarn/Passanten dann auch bei normalverständiger Auslegung bedroht fühlen, haben die meisten WB da kein besonderes Interesse an Maßnahmen. Bei jemandem, der aber ständig mit durchgeladener Schusswaffe in einem Mietshaus mit dünnen Wänden hantiert, dürfte es schon ganz anders aussehen, wenn die Meldung glaubwürdig ist.
 

Aber um wieder ON-Topic zu kommen: Das Herumtragen daheim darfst du bei freien Waffen natürlich genauso.
Es braucht im Gegensatz zu EWB-Waffen nicht einmal irgendeinen Zusammenhang mit einem Bedürfnis. „Ich hatte Lust darauf" ist völlig ausreichend als Begründung.
Da du damit daheim unter bestimmten Bedingungen auch schießen darfst, gibt es auch viele Fallkonstellationen, wo man auch aus einer geladenen Waffe keinen Strick drehen kann, wenn sie herumgetragen wird.

Aber genauso wie bei einer EWB-Waffe gilt halt: Das alles zählt nur, solange du dich im selben Raum aufhältst wie die Waffe. In dem Moment, wo du den Raum, in dem sich die Waffe befindet, verlässt oder aber einschläfst, gibst du die Kontrolle über die Waffe auf, und sie zählt als „aufbewahrt". Und dafür muss eine freie Waffe in ein verschlossenes Behältnis, eine EWB-Waffe in den Tresor!

Es ist auch nicht verboten, die freie Waffe aus dem Behältnis zu nehmen, sie mit ins Wohnzimmer oder Arbeitszimmer zu nehmen und dort einfach auf den Tisch zu legen oder an die Wand zu hängen. Absolut legal, solange du sie beim Verlassen des Raumes (Gang zur Toilette beispielsweise) immer brav an dich nimmst und dafür Sorge trägst, dass sie immer im selben Zimmer wie du ist.

vor 58 Minuten schrieb volkerpigmontain:

Unterliegt denn auch eine sog. Weinbergpistole, mit der unsere Altvorderen die Stare vertrieben haben, dem Waffenrecht? Als einschüssige Vorderladerpistole?

JA
 

vor 58 Minuten schrieb volkerpigmontain:

Wenn ja, dann müssten Rohre aller Art auch dem WR unterworfen sein!

NEIN!
Nur wenn diese Teil einer Waffe sind oder dafür bestimmt sind es zu sein.
(Siehe meine einleitenden Sätze zum Waffenrecht - wobei zwischen einer kompletten Waffe auch mit glattem Lauf und einem Rohr sehe selbst ich einen berechtigten Unterschied)

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
1 hour ago, JFry said:

Fast dasselbe Messer, mit minimalsten Abweichungen – z. B. der Farbe –, vom Hersteller aber als Outdoormesser beworben, ist erst einmal ein normaler Gebrauchsgegenstand.
Es darf auch von deutlich unter 18-Jährigen besessen und außerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden, und du darfst es einfach überall liegen lassen.
Einzig die „normale" Vorsicht musst du walten lassen, also z. B. aufpassen, dass keine Kleinkinder unbeobachtet damit spielen und sich verletzen können. Wie bei anderen Werkzeugen und vielem anderen halt auch.

 

Welche wären das?

 

Weil der §42a Abs. 1 WaffG schließt meines Wissens nach alle feststehenden Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge mit ein...

 

bj68

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb BJ68:

Welche wären das?

 

Weil der §42a Abs. 1 WaffG schließt meines Wissens nach alle feststehenden Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge mit ein...

Moment, hier dürfen wir zwei Dinge nicht vermischen ... Das eine ist die Einstufung als Waffe. Das hat nichts mit Klingenlänge etc. zu tun. Da gelten Mindestalter, Führverbot und Aufbewahrung. Das betrifft alles an Messern, was mit der Zweckbestimmung Selbstverteidigung, Kampfmesser, Tactical etc. beworben wird.
 

Und dann gibt es die 12-cm-Regel aus dem § 42a, die alle anderen Messer ab dieser Klingenlänge ebenfalls einem Führverbot unterwirft. Aber nur dem Führverbot; weder gilt da „ab 18“, noch ist die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis Pflicht.

Und gerüchteweise soll es auch mit „Tactical“ beworbene Messer geben, die keine 12 cm Klingenlänge haben ... Welches Messer das jetzt war, kann ich dir nicht genau sagen, Messer interessieren mich so gar nicht. Ich habe auch nur die, welche ich in der Küche, Werkstatt oder für die Jagd brauche. Und in allen drei Fällen eher einfache Wegwerfware...


Glaube, dass das Modell oder der Hersteller Bravo „irgendwas“ hieß, war auf jeden Fall etwas unter 12 cm.
Ein Bekannter hatte davon zwei, für meine Augen fast identische: Das eine war schwarz mit der Aufschrift „Tactical“, das andere braun mit der Aufschrift „Outdoor“. Hatte er öfter mal als Beispiel für die Absurdität des Waffenrechts „vorgeführt“. Das braune hat er damals auch tatsächlich öfter mitgeführt und genutzt.

Könnte beim nächsten Treffen mal nachfragen, was das genau war, oder, wenn es wirklich wichtig ist, ihn anschreiben...
Wobei ich bei diesem konkreten Modell und dem Führen natürlich nicht weiß, ob das nach 11/2024 weiterhin gilt...

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