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IGNORED

Waffenaufbewahrung


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Geschrieben

Fallschilderung: 

Haustür und Fenster geschlossen, im Haus Mann (77 J ) plus Ehefrau ( 70 J ) Personen unter 21 J NIEMALS! Zugang also nur mit Gewalt, sprich Einbruch.

Müssen trotzdem freie Waffen (Gasrevolver, einschüssiger Vorderlader, Mini-Kanone, Luftdruckgewehr/Pistole ständig im Waffentresor verschlossen sein?

Danke Euch für die Antworten, Brüder im Geiste!

Geschrieben

AWaffV $13 Absatz 2 Satz 1

"mindestens in einem verschlossenen Behältnis".

 

Mit ist keine weitergehende Regelung bekannt, wonach der Kram rumliegen kann, wenn Kumpel Heinz zum Fußballgucken kommt, aber wegzuschließen ist, wenn Enkelin Jacqueline zum Kaffee da ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 44 Minuten schrieb volkerpigmontain:

im Waffentresor

wie HangMan schon schrieb: nein, nicht im Waffentresor.

Aber: ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis.

Grundlage ist § 36 Abs. 1 WaffG. Danach muss der Besitzer verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Konkret steht es für erlaubnisfreie Waffen in § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, sind ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Ein Haus, eine Wohnung oder ein abgeschlossener Raum ist grundsätzlich kein Behältnis.

 

Also: Waffentresor nein, aber verschlossener Schrank, Koffer, Kassette oder abschließbare Box ja.

Bearbeitet von kurzwaffen
Geschrieben

Die ganze "Fallschilderung" kannst du weglassen (wen oder was auch immer du damit verwirren willst). Weder Alter noch ob Heinz oder Rudi oder Irmard sind interessant.

Eine Sache ist wichtig:

 

AWaffV $13 Absatz 2 Satz 1

"mindestens in einem verschlossenen Behältnis".

 

 

Geschrieben
1 hour ago, DaTaXi said:

Eine Sache ist wichtig:

AWaffV $13 Absatz 2 Satz 1

"mindestens in einem verschlossenen Behältnis".

 

 

Tja und mich würde interessieren, wie und vor allem von wem dieser Passus mit dem "mindestens in einem verschlossenen Behältnis" zustande gekommen ist?

Trägt meiner Meinung nach nämlich bei den freien Waffen so gut wie nichts zur Sicherheit bei und hat u.U. nur bei WBK-Inhabern Auswirkungen, dem Rest kann es so ziemlich egal sein....

 

bj68

Geschrieben

@bj68 klar, das könnten wir hier diskutieren, aber was bringts wenn die Vorgaben der Behörde auch bei freien Waffen oder "Selbstverdeitigungswaffen" sind: UNGELADEN und VERSCHLOSSENES BEHÄLTNIS (damit ist kein Tresor mit Schutzstufe gemeint, steht ja oben auch schon).

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb BJ68:

 

 

Tja und mich würde interessieren, wie und vor allem von wem dieser Passus mit dem "mindestens in einem verschlossenen Behältnis" zustande gekommen ist?

Trägt meiner Meinung nach nämlich bei den freien Waffen so gut wie nichts zur Sicherheit bei und hat u.U. nur bei WBK-Inhabern Auswirkungen, dem Rest kann es so ziemlich egal sein....

 

bj68

 

Damit jugendliche Einbrecher nicht ohne weiteres Zugriff erhalten,bzw. Jugendliche allgemein.

Genau deswegen müssen auch Schwerter an der Wand gegen direkte Wegnahme gesichert sein.

Noch dümmlicher ist dann nur noch, dass deaktivierte und nie wieder schussfähige Waffen, ebenfalls unter Verschluss müssen, bzw. gegen Wegnahme gesichert.

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