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IGNORED

Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?


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Geschrieben

Man muss sich da nichts vormachen: Privater Waffenbesitz ist etlichen staatlichen Stellen und den meisten Parteien ein Dorn im Auge.

Auf der anderen Seite - ich kenne persönlich Leute, das sind aktive Sportschützen und die haben sich seit 20 Jahren keine Waffe mehr gekauft, "weil eh bald alles verboten wird".
Andere ziehen diese Möglichkeit zwar auch in Betracht, hatten in der Zeit aber trotzdem Spaß und auch einige Neuzugänge im Schrank.

Geschrieben
Am 16.5.2026 um 00:38 schrieb PetMan:

Hinweg führen ok, Rückweg Führen tabu ...........

Deine beiden Freunde scheinen aber mit Verlaub nicht die hellsten Kerzen auf der Torte zu sein?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb F0BOS:

Deine beiden Freunde scheinen aber mit Verlaub nicht die hellsten Kerzen auf der Torte zu sein?

Sind nicht meine Freunde, sondern 2 Büchsenmacher. Und die sind alles andere als dumm.

Geschrieben
Am 16.5.2026 um 00:38 schrieb PetMan:

Ich kenne einen Händler , zwei Brüder, die hatten dafür einen Waffenschein bekommen. Wenn sie Waffen Transportieren. Haben sie dann zb Waffen zu einem anderen Händler transportiert mussten sie auf dem Rückweg, also ohne Waffen zu Transportieren, die Waffen die sie auf dem Hinweg am Gürtel trugen , in verschlossenen Behältnissen  von der Munition getrennt transportieren. Hinweg führen ok, Rückweg Führen tabu ...........

Eine ominöse Logik.

 

Auf dem Hinweg darf ich bei einem Überfall meine Ware mit schussbereiter Waffe verteidigen und …

 

wenn ich auf dem Rückweg in einen Lauf schaue kann ich dann nur die Hände heben und meine eigene Waffe dem Täter aushändigen ?! 

Geschrieben
Am 16.3.2026 um 16:33 schrieb ASE:

 

Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit zum Selbstschutz ist, anders als es häufig angenommen wird, also nur ein Sonderfall, an den Ausweislich der Begründung (BT. Drs- 14/7758 S. 66/67) besonders strenge Maßstäbe angelegt werden sollen. Daraus kann man ersehen, das dass geladene Vorhalten einer Schusswaffe außerhalb § 19 eben nicht vorgesehen ist.

 

Also nur für Politiker, Promis und deren Kumpels....

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Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb cb01:

Eine ominöse Logik.

Auf dem Hinweg darf ich bei einem Überfall meine Ware mit schussbereiter Waffe verteidigen und …

wenn ich auf dem Rückweg in einen Lauf schaue kann ich dann nur die Hände heben und meine eigene Waffe dem Täter aushändigen ?! 

Ja, in der Tat. An sich hätte die Erlaubnis zum Führen beim Hintransport nicht erteilt werden dürfen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Allein daß bei einem theoretischen Überfall viele Waffen erbeutet werden können rechtfertigt keine Erlaubnis zum Führen. Aber wie türsteher an anderer Stelle richtig hingewiesen hat ist auch ein rechtswidriger VA grundsätzlich wirksam. 

Geschrieben
Am 16.3.2026 um 23:33 schrieb ASE:

 

Widerspricht exakt dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm obendrein.

 

a) Auf einem fremden Grundstück, und das ist ein Schießstand auch für Vereinsmitglieder, wird eine Waffe per Definition geführt, was grundsätzlich erst einmal der Erlaubnispflicht unterworfen ist. 

 

b) Die Voraussetzung für die ausnahmsweise Erlaubnisfreiheit des Führens auf fremden Grundstücken ist ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Diese Einschränkung wurde genau mit solchen Spielchen begründet:

   Sportschütze versucht sich bewaffneter ls Türsteher oder Wachschutz

Da liegst du falsch.

Ausweislich der bekannte Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr..4 WaffG

 

"führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt"

 

Auf der Schießstätte und damit auf jeden Fall auf dem Schießstand wird die Waffe also nicht im Sinne des Gesetzes geführt. Ob das (geladene) mir sich Herumtragen - ungeachtet der dort geltenden Regelungen des Hausrechtsinhabers - nicht gleichwohl von einem Richter als unsachgemäßer Umgang zuverlässigkeitsvernichtend bewertet werden wird ist eine andere Frage.

 

Für ein "einfaches" fremdes Grundstück hast du dagegen recht. Dort würde ein - ggfs. durch die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers erlaubtes - Führen vorliegen. 

Geschrieben
Am 16.3.2026 um 16:33 schrieb ASE:

Wer mit einer Waffe geladen außerhalb eines Schießstandes, ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 (Schießerlaubnis) / § 13 (Jagd) / § 16 (Brauchtum) / § 19(Gefährdete Person) oder ohne Anwendbarkeit einer Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 4 umgeht, tut dies mindestens leichtfertig.

....

Hier auch Bedenken: § 19 unterscheidet bei gefährdeten Personen ja gerade zwischen

a) dem Vorhalten einer Schusswaffe daheim (Absatz 1)

b) dem Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit. (Absatz 2)

Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit zum Selbstschutz ist, anders als es häufig angenommen wird, also nur ein Sonderfall, an den Ausweislich der Begründung (BT. Drs- 14/7758 S. 66/67) besonders strenge Maßstäbe angelegt werden sollen. Daraus kann man ersehen, das dass geladene Vorhalten einer Schusswaffe außerhalb § 19 eben nicht vorgesehen ist.

 

Letzteres ist zwar richtig, bezieht sich aber nur auf eben § 19. Damit ist nicht gesagt, daß das "Vorhalten" einer Schusswaffe unerwünscht ist, wenn ein anderes Bedürfnis den Besitz erlaubt. Anders gesagt: § 19 nebst seine Begründung gilt nur soweit kein anderes Bedürfnis den Besitz rechtfertigt, keine andere Erlaubnis erteilt wurde. 

 

Ungeachtet meines eigenen Pessimismusses könnte man aus der Begründung für das bedürfnisfremde wenn auch durch Erlaubnis des Hausrechtsinhabers gedeckte Führen auf einen fremden Grundstück und der vorzitierten Legaldefinition des Führens folgern, daß bei einem derartigen Umgang zuhause das Bedürfnis keine Rolle spiele. Der Unterschied ist gerade, daß auf einem fremden Grundstück eine Erlaubnis erforderlich ist, zuhause dagegen sozusagen ausdrücklich nicht. 

Es wäre dämlich, es darauf ankommen zu lassen, aber falls es doch einmal zum Schwur kommen sollte könnte man so argumentieren. Objektiv betrachtet, ohne das BIAS, daß dies alles böse und unerwünscht sei, ist nicht von dér Hand zu weisen, daß mit dieser Legaldefinition eine klare Bewertung abgegeben wird, nämlich daß dieser Umgang zuhause a priori erlaubt ist, nicht beanstandet wird.

Geschrieben (bearbeitet)

 

Edit: Achtung! Bitte nur mit stillem Wasser trainieren. 

Bei kohlesäurehaltigem Wasser ist, wegen der Explosionsgefahr, das Trockentraining vorher bei der Behörde anzumelden.

 

Aber gilt das Trockentraining rechtlich noch als Trockentraining, wenn es mit Wasser durchgeführt wird? ;)

Bearbeitet von Vroma
Geschrieben

@MarkF

Der Gedankengang ist naheliegend, aber dennoch falsch. Der Umfang des erlaubten Umgangs, erschließt sich aus deinem Bedürfnis. Du kannst also auch erlaubnisfrei bedürfnisfremden Umgang haben.

 

Den hast du z.B. auch, wenn du mit deiner Sammlungswaffe spaßhalber auf der Schießstätte schießt, was nach 12 ja erlaubnisfrei, aber dennoch nicht zulässig ist. In der Konstellation sehr vergleichbar mit der Ausgangsfrage.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Vroma:

 

Aber gilt das Trockentraining rechtlich noch als Trockentraining, wenn es mit Wasser durchgeführt wird? ;)

 

... und vor allem ... bekomme ich dafür auch einen Stempel in mein Schiessbuch?

Bearbeitet von berndfig

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