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IGNORED

Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?


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Geschrieben

Werte Gemeinde,

 

heute frage ich nicht für einen Freund. :) Aber es wird ihn interessieren.

 

Bei mir ist die Verlängerung der 27er Erlaubnis fällig.

 

Also habe ich mir vom 2. Vorstand unseres Vereins die Bestätigung meiner Mitgliedschaft ausstellen. lassen.

 

Soweit ich weiß, benötigte ich beim letzten Mal keine Nachweise über Anzahl von Schießterminen, die Bestätigung über die Mitgliedschaft reichte erinnerlich aus.

 

Nun hat er mir gesagt, seine Behörde verlange zusätzlich eine Bestätigung über 6 Schießtermine im Jahr, um den Pulverschein zu verlängern.

 

Als ich meinen Antrag und die dazu gehörigen Dokumente hochladen wollte (die Beantragung ist jetzt tatsächlich online möglich, es geschehen noch Zeichen und Wunder!), wurde ich nicht nach Schießterminen oder Schießbuch gefragt.

 

Man weiß aber nie, was (bzw welche Nachfrage) nachkommt.

 

Weil die SuFu nichts findet: Steht denn nun neuerdings etwas von einer Mindestanzahl von Schießterminen im SprengG oder einer gerichtlichen Entscheidung?

 

Alles kann man ja nicht wissen …

 

Die korrekte Antwort interessiert nicht nur mich, auch den ausstellenden 2. Vorstand wird dies bestimmt interessieren.

#frageauchfuereinenfreund

.

Geschrieben

Bei mir (hier: in Ba.-Wü.) ist bislang nichts bekannt zum Nachweis von Schießterminen für die § 27er-Verlängerung. Bislang genügte stets die Bestätigung der Mitgliedschaft im Schießsportverein (in meinem Fall SLG).

 

Ende des Jahres ist bei mir die nächste Verlängerung des 27er-Scheins fällig. Mal schauen, ob sie dann mit so etwas um die Ecke kommen. 

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Fyodor:

Beim Waffenbesitz ist das alles im Gesetz detailliert geregelt. 

In Sprengstoffrecht nicht. Da kann jede Behörde ihre eigene Suppe kochen.

 

Das Sprengstoffrecht beinhaltet noch die Formulierung, welche 1:1 aus dem WaffG 1976 übertragen wurde und dementsprechend unbestimmt ist.

 

@heletz

 

Was soll verlängert werden: Wiederladen, Vorderlader, Böller? 

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

 

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

 

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines,

 

– Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen.

https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/48861/4_1.pdf

 

Das Bedürfnis wird in der SprengVwV näher konkretisiert. Von einer konkreten Anzahl von Schießterminen ist hier allerdings keine Rede, wie erwähnt ist es ein aus dem WaffG1976 übernommenen.

Formulierung. Wohlgemerkt ist es eine Anweisung an die Behörden, wann das Bedürfnis auf jeden Fall anzuerkennen  ist.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Mahlzeit,

 

meine Behörde in NRW verlangte einen Nachweis über VL.

Da ich den nicht hatte, wurde VL aus der Bescheinigung gestrichen.

Aber Schwarzpulver bzw. Schwarzpulverersatz darf ich für Patronenmuni weiter beziehen...

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