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IGNORED

Waffe offen liegen haben


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Geschrieben

Hallo,

für Anhalteübungen nutze ich eine olle Lupi, aber ich fragte mich, wenn ich 7 Std vor dem Schießtraining die Waffe reinige o.Ä., ob sie dann bis zum Losfahren in der WHG offen liegen darf inkl nur mei Anwesenheit o sofort zurück in den Safe muss. 

 

Gruß...

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb k_frohnes:

Hallo,

für Anhalteübungen nutze ich eine olle Lupi, aber ich fragte mich, wenn ich 7 Std vor dem Schießtraining die Waffe reinige o.Ä., ob sie dann bis zum Losfahren in der WHG offen liegen darf inkl nur mei Anwesenheit o sofort zurück in den Safe muss. 

 

Gruß...

 

 

 

Über was für eine Waffe sprechen wir denn überhaupt?

Du schreibst von Anhalteübungen mit einer LuPi....wenn Du nur Anhalteübungen machst, wozu die Waffe reinigen?

Wenn Du erst nach 7 Stunden in den Schützenverein fährst, wozu willst Du die Waffe überhaupt herumliegen lassen?

 

Mir ergibt sich aus Deiner Fragestellung einfach kein wirklicher Sinn.

Geschrieben (bearbeitet)

Solange Du die über die komplette Zeit die volle und ausschliessliche Kontrolle über die Waffe hast, muss sie formal nicht in den Tresor/Schrank - egal ob freie Waffe oder erlaubnispflichtige Waffe. Einschlafen geht aber dann natürlich nicht. Die Waffe irgendwo unbeaufsichtig in einem anderen Raum herumliegen lassen und vielleicht sogar noch ohne Waffe die Tür öffnen wenn es klingelt könnte auch schon problematisch sein. Tür öffnen mit der Waffe in der Hand / im Holster ist zwar formal legal, könnte aber zu

eigenen Problemen bzw. Missverständnissen führen.

 

Wie geschrieben: Holstern oder im ganzen Haus mit sich herumschleppen wäre theoretisch möglich, will aber kaum einer 7h lang machen. Daher ist der praktischen Tipp - wegschliessen, dann muss man sich keine Gedanken machen und die Waffe nicht überall mit sich herum schleppen (z.B. auf das WC).

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)

Die AWaffV § 13 (2) Nr. 1 spricht bei Waffen ... deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist (z. B. F-Lupi) von "mindestens in einem verschlossenen Behältnis".

 

Beispiele für ein verschlossenes Behältnis werden im Zusammenhang mit dem Führen von Anscheinswaffen in der BT-Drucksache 16/8224 vom 20.02.2008 auf Seite 17 genannt:

 

Zitat:

...

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die
das vorgesehene Führensverbot für Anscheinswaffen er-
weitert. Deren Transport wird künftig nur noch in einem
verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten
Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Ta-
sche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Be-
sitztum möglich sein.

...

 

Quelle:

https://dip.bundestag.de/drucksache/1-zu-dem-gesetzentwurf-der-bundesregierung-16-7717-entwurf-eines-gesetzes-zur/13694?

 

Hinsichtlich des Begriffes geschlossen/verschlossen noch interessant Seite 20:

 

Zitat:

...

Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zu-
griffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem
verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich ge-
schlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit
anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit weni-
gen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden
kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Koffer-
raum eines Fahrzeugs befindet).

...

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

"Holstern oder im ganzen Haus mit sich herumschleppen wäre theoretisch möglich, will aber kaum einer 7h lang machen. Daher ist der praktischen Tipp - wegschliessen, "

 

Guti, klingt logisch, 

 

nur umständlich f mich, da mein Safe etwas zugeräumt ist, ich muss ihn immer erst freiräumen :) . Dann räume ich an Putztagen und Co eben zweimal.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Slickride:

 Dachte es ging darum eine richtige Kanone im Holster spazieren zu tragen

Wenn du unbedingt möchtest, kannst du das in deiner Wohnung gerne machen. Es gibt es paar Fallstricke, die man konstruieren könnte, um ein mögliches Problem herbeizuführen, aber im wesentlichen ist das legal.

Bearbeitet von TGB11
Geschrieben

:-) Und im unwesentlichen? Entweder - oder.

Mal abgesehen davon, daß es nie zum Schwur kommt, wenn es niemand mitbekommt:

Viele wenn nicht alle VGe sind ausgesprochen engherzig, wenn es um die Frage des bedürfnisgestützten Umgangs geht.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb TT01:

 

Ist ja Deine Zuverlässigkeit... :pardon:

Lernt man doch n der Sachkunde. Das führen ist nur im öffentlichen Raum verboten, bzw. dort nur mit Waffenschein (nicht der kleine) erlaubt. Auf privatem Grund und Boden, sowohl dem Eigenen, sowie auch der von anderen, jedoch nur mit deren Erlaubnis, darfst Du die Waffe führen. 

Geschrieben (bearbeitet)

Aus § 12 WaffG:

 

Zitat

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

[...]

 

Die Hervorhebung ist von mir.

 

PS:

Ich bin nur der Botschafter und hätte selber gerne ein freiheitlicheres Waffengesetz.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben (bearbeitet)

Ganz kurz die Problematik: Für den Umgang benötigt man eine Erlaubnis, für diese ein Bedürfnis, das also den betreffenden Umgang abdeckt. Mangels Führen zuhause kommt als Umgangsform zuhause nur der Besitz (nicht: Verwahren) in Betracht. Aus dem Tresor in den Koffer, Reinigen usw. - alles, was zum Sportschießen erforderlich/dienlich ist - ist vom Bedürfnis umfaßt. Auch das Vorführen an einen Kaufinteressanten und sogar Mitnehmen zu und bei diesem (bei Einverständnis des Hausrechtsinhabers). Das bloße Herumtragen auch zuhause aber - offensichtlich - nicht. Zuhause Herumtragen hat mit Sportschießen nichts zu tun. Nicht einmal das Kuscheln mit der Waffe (bei einen Sammler vielleicht anders ;-)). Praktische Relevanz hat dies nur, wenn man damit hausieren geht oder beim Besuch der WaffBeh die Waffe geholstert hat. 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
On 9/19/2025 at 10:13 AM, Slickride said:

Auf welcher Bedürfnisgrundlage? 

 

Erstens führt man zuhause die Waffe nicht und zweitens dient das Tragen in der Hand oder im Holster solange die Waffe nicht weggeschlossen ist dazu, dass kein Unbefugter an die Waffe kommt - was ja gesetzlich so gefordert wird.

Geschrieben

Ich fürchte, daß Du mit dieser Argumentation im Falle des Falles zweiter Sieger bleiben wirst. Der Verwaltungsrichter wird Dir kühl lächelnd entgegenhalten, daß der liebe Gott zu diesem Zweck die Waffenschränke hat wachsen lassen. Der nächste Schritt wäre, auch ein Holster links, hinten im Hosenbund zwei weitere und vorne noch eine KW und links das AR15 und rechts die zivile AK oder eine HA-Schrotflinte umhängend ... mit der Begründung, daß aktuell die Schränke überfüllt seien. Nichts von dem wird Gnade vor den richterlichen Augen finden ... Und dann wird der neue Grundsatz aus der Taufe gehoben, daß man auch vorübergehend nur soviel Waffen bei sich aufnehmen darf, wie man Platz in den Schränken hat, und daß das Herumtragen keinen zulässigen Ersatz für eine vorschriftsgemäß Aufbewahrung darstellt ... 

Geschrieben (bearbeitet)

Es ging nicht daraum, die Waffen nie in den Schrank zu packen (was ja wegen der notwendigen Schlafenszeit gar nicht funktioniert), sondern sie - warum auch immer - längere Zeit draussen zu haben. Und wenn eine(!) Waffe zweitweise wegen irgendwelcher Gründe (und sei es "nur" Trockentraining) nicht im Schrank ist, dann ist "am Mann" immer noch die beste Methode um unberechtigten Zugriff zu unterbinden.

 

@MarkF Ich würde es trotzdem nicht darauf ankommen lassen bzw. mich erwischen lassen, da das was im Gesetz steht und das was die Behörden daraus machen gerade in diesem Bereich oftmals zwei verschiedene, wenn nicht sogar gegensätzliche, Dinge sind.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Nun ja, es geht ja gerade ums Gesetz. Natürlich darfst Du während des "Trockentrainings" die Waffe auch holstern. Und wenn Du aufs Klo mußt darfst Du sie mitnehmen. Aber solltest es auf dem Rückweg vom Klo klingen und die WaffBeh vor der Tür stehen, dann solltest Du Dich daran erinnern, daß das Trockentraining plus Klo der Grund für das Herumtragen ist. Denn daß dies den Jungs und Mädels vom Amt übel aufstoßen wird ist ja klar. Natürlich ist es kleinkariert ... Im Sachkundeunterricht wird meist der Eindruck erweckt, daß man zuhause mit dem Waffen nach Belieben herummachen dürfe. Ohne Hinweis auf diese Umgangs-Bedürfnis-Problematik. Und mache machen es dann auch nicht diskret sondern "tragen" es auch nach außen. Das sollte man aus dem genannten Grund vermeiden. Auch wenn diese Argumentation wie gesagt kleinkariert ist. Unseren VGen ist zuzutrauen, genau darauf abzufahren und aus diesem Grund die Unzuverlässigkeit zu behaupten.

Geschrieben (bearbeitet)
12 minutes ago, MarkF said:

Unseren VGen ist zuzutrauen, ... die Unzuverlässigkeit zu behaupten.

 

Ich traue denen alles zu, was allerdings mit dem (Waffen)Gesetz absolut gar nichts zu tun hat.

 

Aus diesem Grund würde ich ihnen keinen Anlass zu irgendwelchen (gesetzesfernen) Aktionen geben. Am besten hat man als Waffenbesitzer einen Türspion oder eine Kamera und öffnet die Tür gar nicht erst, wenn irgendwelche Leute uneingeladen vor der Tür stehen.

Bearbeitet von tuersteher

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