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IGNORED

Waffe offen liegen haben


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Geschrieben

Hallo,

für Anhalteübungen nutze ich eine olle Lupi, aber ich fragte mich, wenn ich 7 Std vor dem Schießtraining die Waffe reinige o.Ä., ob sie dann bis zum Losfahren in der WHG offen liegen darf inkl nur mei Anwesenheit o sofort zurück in den Safe muss. 

 

Gruß...

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb k_frohnes:

Hallo,

für Anhalteübungen nutze ich eine olle Lupi, aber ich fragte mich, wenn ich 7 Std vor dem Schießtraining die Waffe reinige o.Ä., ob sie dann bis zum Losfahren in der WHG offen liegen darf inkl nur mei Anwesenheit o sofort zurück in den Safe muss. 

 

Gruß...

 

 

 

Über was für eine Waffe sprechen wir denn überhaupt?

Du schreibst von Anhalteübungen mit einer LuPi....wenn Du nur Anhalteübungen machst, wozu die Waffe reinigen?

Wenn Du erst nach 7 Stunden in den Schützenverein fährst, wozu willst Du die Waffe überhaupt herumliegen lassen?

 

Mir ergibt sich aus Deiner Fragestellung einfach kein wirklicher Sinn.

Geschrieben (bearbeitet)

Solange Du die über die komplette Zeit die volle und ausschliessliche Kontrolle über die Waffe hast, muss sie formal nicht in den Tresor/Schrank - egal ob freie Waffe oder erlaubnispflichtige Waffe. Einschlafen geht aber dann natürlich nicht. Die Waffe irgendwo unbeaufsichtig in einem anderen Raum herumliegen lassen und vielleicht sogar noch ohne Waffe die Tür öffnen wenn es klingelt könnte auch schon problematisch sein. Tür öffnen mit der Waffe in der Hand / im Holster ist zwar formal legal, könnte aber zu

eigenen Problemen bzw. Missverständnissen führen.

 

Wie geschrieben: Holstern oder im ganzen Haus mit sich herumschleppen wäre theoretisch möglich, will aber kaum einer 7h lang machen. Daher ist der praktischen Tipp - wegschliessen, dann muss man sich keine Gedanken machen und die Waffe nicht überall mit sich herum schleppen (z.B. auf das WC).

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)

Die AWaffV § 13 (2) Nr. 1 spricht bei Waffen ... deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist (z. B. F-Lupi) von "mindestens in einem verschlossenen Behältnis".

 

Beispiele für ein verschlossenes Behältnis werden im Zusammenhang mit dem Führen von Anscheinswaffen in der BT-Drucksache 16/8224 vom 20.02.2008 auf Seite 17 genannt:

 

Zitat:

...

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die
das vorgesehene Führensverbot für Anscheinswaffen er-
weitert. Deren Transport wird künftig nur noch in einem
verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten
Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Ta-
sche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Be-
sitztum möglich sein.

...

 

Quelle:

https://dip.bundestag.de/drucksache/1-zu-dem-gesetzentwurf-der-bundesregierung-16-7717-entwurf-eines-gesetzes-zur/13694?

 

Hinsichtlich des Begriffes geschlossen/verschlossen noch interessant Seite 20:

 

Zitat:

...

Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zu-
griffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem
verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich ge-
schlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit
anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit weni-
gen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden
kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Koffer-
raum eines Fahrzeugs befindet).

...

Bearbeitet von Elo

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