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IGNORED

Jäger verliert waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach Alkoholfahrt


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Geschrieben

...mir gehts bei solchen Fällen auch nicht schlecht.

In besoffenem Kopf nach einem Unfall seine Knarre aus dem Autro zu holen und, noch dazu geladen (!), in der unkontrollierbaren Umgebung zu deponieren, das spricht nicht expilizit für waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Geschrieben

Und das Gute ist: So viel Allohohl braucht es Gott sei Dank gar nicht mehr. Und sein Auto muß an auch nicht mehr kaputt fahren. 

 

Sich mit 0,1./.. und der Luftpumpe im Koffer unfallfrei nach Hause fahren lassen genügt doch völlig!

 

Da fühle ich mich gleich viel sicherer. Ich gehen dann mal zum Meisenkaiser und lasse mein Stockholmsyndrom pflegen. Nicht daß das auf einmal noch heilt.

Geschrieben

Ohne eine Grundsatzdiskussion lostreten zu wollen, aber Alkohol und Waffen passen nicht zusammen, was aber scheinbar viele nicht verstehen wollen.

Sich mit fast 1,5 Promille ans Steuer seines Autos zu setzen ist schon schlimm genug, sich aber quasi die Lampen auszuschießen, während ich mit Waffen unterwegs bin, ist ebenfalls ein NoGo.

Auch wenn manche Sachen zur Tradition gehören, sollte man ggf. in der heutigen Zeit manche Traditionen auf den Prüftand stellen.

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Geschrieben
vor 55 Minuten schrieb Josef Maier:

Und das Gute ist: So viel Allohohl braucht es Gott sei Dank gar nicht mehr. Und sein Auto muß an auch nicht mehr kaputt fahren. 

 

Sich mit 0,1./.. und der Luftpumpe im Koffer unfallfrei nach Hause fahren lassen genügt doch völlig!

 

Da fühle ich mich gleich viel sicherer. Ich gehen dann mal zum Meisenkaiser und lasse mein Stockholmsyndrom pflegen. Nicht daß das auf einmal noch heilt.

 

Ja und überhaupt, man wird doch noch wohl besoffen durch 2 Verkehrsschilder in eine Hauswand donnern dürfen, während die geladenen Büchse im Kofferaum liegt... die reinste Diktatur.

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Geschrieben

Und das man die geladene Büchse dann nicht husch husch in einer Bushaltestelle "verstecken" darf, damit die Polizei sie bei der Unfallaufnahme nicht findet, erinnert auch an dunkelste Zeiten in diesem Land..

Geschrieben (bearbeitet)

Nun ja, ob die Waffe geladen war oder nicht, lässt sich aus dem Bericht nicht entnehmen. Genau genommen ist die Geschichte in der Hinsicht sehr zweifelhaft (Missverständnis, blabla, am Ende sollen es irgendwelche unbekannten Passanten(!) gewesen sein, die die Waffe entladen haben)....

 

Dass der Mann durch seinen Alkoholgenuss (und vielleicht auch schon vorher) etwas überfordert wirkt, einen zuverlässigen Umgang mit Fahrzeugen und Waffen zu pflegen, ist unbestritten. Genau genommen ist sein Umgang mit einem PKW deutlich gefährlicher als der mit seiner Waffe gewesen. Den Führerschein bekommt er aber deutlich früher zurück...

 

Bearbeitet von msk
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb msk:

Nun ja, ob die Waffe geladen war oder nicht, lässt sich aus dem Bericht nicht entnehmen. Genau genommen ist die Geschichte in der Hinsicht sehr zweifelhaft (Missverständnis, blabla, 

 

am Ende sollen es irgendwelche unbekannten Passanten(!) gewesen sein, die die Waffe entladen haben)....

 

.....

 




..also unerlaubter Waffenbesitz durch eine dieser unbekannten Personen (kann man ja weiter sinnieren...)?


Und welche Rolle einer der Feuerwehrleute in dieser Posse gespielt hat, bleibt auch irgendwie unklar.

Unstrittig ist aber wohl das Führen einer Waffe unter doch recht erheblichem Alkoholeinfluss, ~1,49 Promille.
Der in Sachen Alkohol Untrainierte macht damit vermutlich eine Zeit lang keinen Schritt mehr.

Diese Fakten haben dem Richter wohl gereicht. Die Urteilsbegründung wäre interessant zu lesen.

Geschrieben (bearbeitet)

Wer mit knapp 1,5 Promille überhaupt noch läuft und Auto fährt, selbst mit Unfall, ist regelmäßigen Alkoholkonsum gewöhnt. Daher gibt es den Führerschein sicher auch nicht einfach so zurück. Es dürfte noch eine MPU fällig werden, da er nach StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist.

 

Nachtrag: Der Täter musste wohl in der Tat zur MPU, welche er aber in 2022 bestanden und zumindest den Führerschein wieder erhalten hat.

 

Und warum lässt man die Waffe bei einem Unfall nicht einfach im Kofferraum, sondern legt sie in ein Bushäuschen? Das macht doch keinen Sinn, egal ob geladen oder ungeladen. Zudem es für die Einstufung der Zuverlässigkeit auch nicht mehr relevant war, da der Alkoholkonsum und die genannte Verurteilung als Straftat schon ausgereicht hat.

 

Hier wurde das sehr schön von einem RA besprochen: Jagdschein entzogen nach Alkohol am Steuer mit Waffe: Urteil.

 

Zitat: 

Zitat

Entscheidend für das Gericht war dabei nicht, ob die Waffe während des Transports tatsächlich geladen war oder nicht. Diese Frage ließ das Gericht ausdrücklich offen. Allein der Umstand, dass der Jäger seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitführte, während er eine Blutalkoholkonzentration von nachgewiesen 1,48 bzw. 1,39 Promille aufwies, reiche aus, um einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit der Waffe anzunehmen. In einem solchen Zustand seien alkoholbedingte Ausfallerscheinungen typisch und hätten sich hier ja auch im schweren Verkehrsunfall manifestiert.

 

Bearbeitet von hydrou
Geschrieben

Bei der Promillezahl muss er nen MPU für den Führerschein UND die WBK machen. On Top kommt noch die Sache mit der unbeaufsichtigt abgestellten Kanone, egal ob entladen oder nicht. Der sieht seinen Jagdschein so schnell nicht wieder.

 

Bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit sind die Behörden in Deutschland m.M. nach überstreng, aber in dem Fall braucht man nicht diskutieren.

Geschrieben (bearbeitet)

Wo ist geregelt, dass er eine MPU für die WBK machen muss?
Bei solch einer BAK ist meines Wissens die WBK erstmal weg - hier hat die Waffenbehörde keinen Ermessensspielraum hinsichtlich §§ 5 UND 6 WaffG.
Hinsichtlich des Versteckens der Waffe ausserhalb des Fahrzeuges hat die Waffenbehörde keinen Ermessensspielraum hinsichtlich §5 Abs 2 (in Gänze - also Satz a, b und c)

Weder im §5 noch im §6 steht irgendwas von einer MPU, die die Behörde im Verstoßfall anordnen könnte. 
Und es steht im §5 auch nicht "die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen IN DER REGEL nicht" (da könnte man mit viel gutem Willen einen Ermessensspielraum ableiten) - sondern da steht "besitzen Personen nicht".

Siehe dazu auch die Kommentierungen von Gahde oder Steindorf - die sind sich diesbezüglich ziemlich einig.

 


 

Bearbeitet von J4S
Ergänzung
Geschrieben (bearbeitet)

Doch, in § 6 Abs. 2 Man nennt es nur nicht MPU. 

 

Ist aber müßig, da wegen des Bushaltestellstunts ohnehin §5 Abs. 1 Nr 2 b und c greifen und jagdschein und WBK damit dauerhaft weg sind

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb J4S:


Siehe dazu auch die Kommentierungen von Gahde oder Steindorf - die sind sich diesbezüglich ziemlich einig.

 


 

 

Gade/Stoppa....soviel Genauigkeit sollte man den Beiden zukommen lassen.

 

:hi:

 

Grutz

Rennleitung

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Rennleitung:

 

Gade/Stoppa....soviel Genauigkeit sollte man den Beiden zukommen lassen.

 

:hi:

 

Grutz

Rennleitung


Sorry, dass ich Gade falsch geschrieben habe.
Aber in der dritten Auflage (2022)  heisst das Werk: Waffengesetz - Kommentar - von Dr. Gunther Dietrich Gade. 
Von Stoppa steht weder auf dem Umschlag noch auf der Titelseite etwas.
Selbiges gilt für die Auflage 2 aus 2018.

Du scheinst auf dem Stand von 2011 zu sein - da war es tatsächlich der Gade/Stoppa. Aber das 14 Jahre her - seitdem hat sich im Waffenrecht einiges getan. 
Willkommen in der Gegenwart.

 



 

Geschrieben (bearbeitet)

Du hast natürlich Recht.:bump: Ich hab nur ins Regal gesehen....Als ich mich 2016 intensiv mit der Thematik beschäftigt habe, war noch die erste Auflage aktuell.

 

Mann wie die Zeit vergeht. Danke für den Hinweis.

Grutz

Rennleitung

 

Edith sagt ich bekomme die neue Ausgabe zum Purzeltag.

 

Bearbeitet von Rennleitung
Ergänzung

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