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IGNORED

Gemeinsame Aufbewahrung mit unter 25j


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Geschrieben

Hallo zusammen. Ich brauche mal das Schwarmwissen. Auagangslage: Waffenbesitzer deutlich über 25j 3 Schränke A, A/B mit Schlüssel und B mit Zahlenschloss.

Jetzt soll 2ter Schütze 19j mit seiner gerade beantragten KK Pistole mit rein. Problem laut Waffenbehörde, 19j hat Zugang zu GK Waffen. Da meine ich schon mal gelesen zu haben dass das kein Problem ist, da man davon ausgeht das er zuverlässig ist. Das wäre möglich 1.

Natürlich könnte man den A/B Schrank nur mit KK Waffen bestücken und die neue KK Pistole kommt ins B Fach. Problem 1 der Tresor ist nur mit Schlüssel. Problem 2 nur zur Info da anders lösbar, es wäre ein KK Unterhebel im Schrank und der 19j hat keine gelbe.....Alter!

Lösungsvorschlag an die Behörde ist jetzt, das der 19 jährige gar keinen Zugang zu den Schränken hat, was für ihn auch i.o ist. SB will das mit Vorgesetztem abklären. 

Ich hätte nun gerne was handfestes als Argumentationshilfe oder Alternativen ausser eigenen neuen Schrank kaufen. 

Danke euch 

Geschrieben

eigener neuer Schrank ist aber sehr real.

Mit welcher BEgründung sollte denn ein neuer Wafenbesitzer einen A oder B Schrank nutzen dürfen ???

Egal ob er dran kann oder nicht

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb callahan44er:

Lösungsvorschlag an die Behörde ist jetzt, das der 19 jährige gar keinen Zugang zu den Schränken hat, was für ihn auch i.o ist. SB will das mit Vorgesetztem abklären

Das dürfte die praktikabelste und kostengünstigste Lösung sein - wenn sich die Behörde darauf einlässt, dann macht das so und seid froh.

 

Meine Frau und ich hatten ein vergleichbares Thema, als wir vor 12 Jahren zusammen den Jagdschein gemacht haben. Ich damals langjähriger Sportschütze mit entsprechendem Bestand an Lang- und Kurzwaffen, meine Frau bis dato noch keine LWB. Wir hatten überlegt, schon in der Ausbildung eine für sie passende Schrotflinte zu beschaffen. Bedürfnisbescheinigung vom Kursleiter hätte die Behörde anerkannt, aber gemeinsame Verwahrung wollten sie nicht, wegen Zugriff meiner Frau auf meine anderen Waffen. Wir hätten einen separaten Schrank kaufen müssen.

 

Wir haben das Thema dann ad Acta gelegt, die Tauben für die Prüfung hat meine Frau auch mit der Ausbildungswaffe geschafft. Heute verwahren wir natürlich zusammen.

 

Und nein, meine Behörde ist nicht auf dem Schikane-Trip, die halten sich ans Waffengesetz und legen dir ansonsten keine Steine in den Weg.

Geschrieben

Du brauchst kein Schwarmwissen, sondern ein Ticket in einen Staat mit gesundem Menschenverstand. 

 

Ich will gar nicht wissen welche bekloppten Regeln es da generell gibt, aber sind bei euch Personen Ü18 nicht voll geschäftsfähig? Wo genau gestattet denn eure Verfassung, dass man bis 25 noch irgendwelche anderen Anforderungen erfüllen muss? Oder gibt es in dem entsprechenden Artikel ebenfalls einen lustigen Zusatz wie: "Die Altersgrenzen für Geschäftsfähigkeit kann die Regierung nach Lust und Laune und je nach Thema verschieben."

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb JuergenG:

Dieselbe Chaice, wie in NY, NJ, MD, MA, CA und evtl. bald CO. Wir sind hier nicht alleine mit dem Bullshit!

 

Wir klagen permanent dagegen und SCOTUS bereitet dem bald ein Ende. Solltet ihr auch machen, stattdessen labert man irgendwas von keine schlafenden Hunde wecken. Eure Interessenvertreter sind einfach ein nutzloser Haufen. Es wird sich doch wohl irgendwo jemand u25 finden, der als Betroffener mit Unterstützung von irgendeinem Verein vor Verfassungsgericht zieht. 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb AmericanDad:

Du brauchst kein Schwarmwissen, sondern ein Ticket in einen Staat mit gesundem Menschenverstand. 

 

Ich will gar nicht wissen welche bekloppten Regeln es da generell gibt, aber sind bei euch Personen Ü18 nicht voll geschäftsfähig? Wo genau gestattet denn eure Verfassung, dass man bis 25 noch irgendwelche anderen Anforderungen erfüllen muss? Oder gibt es in dem entsprechenden Artikel ebenfalls einen lustigen Zusatz wie: "Die Altersgrenzen für Geschäftsfähigkeit kann die Regierung nach Lust und Laune und je nach Thema verschieben."

 

Danke für nix. Der SB weiß selbst dass das Kacke ist. Leider bringt uns das genau 0 weiter. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb ALBA:

Mit welcher BEgründung sollte denn ein neuer Wafenbesitzer einen A oder B Schrank nutzen dürfen ???

 

Die Begründung ist die explizite Regelung der gemeinschaftlichen Aufbewahrung bei häuslicher Gemeinschaft in § 36 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG).

 

Gruß, Boernsn 

Bearbeitet von Boernsn
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ALBA:

eigener neuer Schrank ist aber sehr real.

Mit welcher BEgründung sollte denn ein neuer Wafenbesitzer einen A oder B Schrank nutzen dürfen ???

Egal ob er dran kann oder nicht

 

Das ist nicht die Frage und wird von der Behörde auch nicht angezweifelt! 

Geschrieben (bearbeitet)

Die gemeinsame Aufbewahrung in der Familie ist explizit erlaubt.

Ebenso kann der alte B-Bestandstresor für die Waffen vom Sohn (berechtigte Person) benutzt werden.

Beim Tod des ursprünglichen Waffenbesitzers kann der Sohn den B-Tresor sogar lebenslang weiter nutzen !

Steht so im Gesetz:

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV),  § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

 

Waffengesetz (WaffG),  § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden.

Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.  vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.  für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

 

 

 

Soweit der Gesetzestext, der hier gilt.

Und dann beginnt das Feld der Interpretationen, Meinungen und individuellen Festlegungen:

 

Z.B. wurde das "gleiche Erlaubnisniveau" in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 genannt, aber nicht näher definiert:

36.2.14 (S. 43)

Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Näher wird das hier nicht definiert...

 

Oder im Merkblatt des BVA "Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG" (Stand Dezember 2018): https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung--.pdf :

(auf der BVA Webseite habe ich es nicht mehr gefunden)

Zitat:

c) Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft

Gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechtigung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz. Eine Gleichartigkeit der Erlaubnisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Jedoch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbte Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden. Die vorgeschriebene häusliche Gemeinschaft fordert kein ständiges Zusammenleben, vielmehr reicht auch ein regelmäßiges Aufsuchen eines nahen Angehörigen in gewissen Abständen für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft aus.

 


Zuletzt habe ich ein Schreiben des LRA Esslingen vom 23.08.2024 gefunden:  (siehe Anlage)

Zitat:

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei gemeinsamer Aufbewahrung von Waffen in einem Haushalt (z. B. Ehepartner oder Vater/Sohn),

der Zugriff auf die Waffen von allen Berechtigten gewährleistet sein muss.

Das bedeutet, dass bei einer Waffenaufbewahrungskontrolle alle Zugriffsberechtigten auf die Waffen zugreifen und eine entsprechende Kontrolle ermöglichen können müssen.

 

 

 

Bei uns hat die SB ebenfalls den von Callahan44 oben genannten Standpunkt eingenommen:

Zugang zu GK, SL.Gewehr, etc. darf nicht sein, wenn der Sohn nur KK auf gelbe WBK hat.

Deshalb Aussage SB: Gemeinsame Aufbewahrung geht, aber Sohn darf keinen Zugang zum Schrank haben.

Zum Diskutieren mit ihr hatten wir keine Unterlagen dabei und keine Lust auf Konfrontation.

So wird es eben seither von uns gelebt.

 

 

 

Newsletter wichtig zum 25 08 2024.pdf

Bearbeitet von Sindbad
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Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb AmericanDad:

 

Wir klagen permanent dagegen und SCOTUS bereitet dem bald ein Ende. Solltet ihr auch machen, stattdessen labert man irgendwas von keine schlafenden Hunde wecken. Eure Interessenvertreter sind einfach ein nutzloser Haufen. Es wird sich doch wohl irgendwo jemand u25 finden, der als Betroffener mit Unterstützung von irgendeinem Verein vor Verfassungsgericht zieht. 

Mal sehen, was beim USSC heute rauskommt. Snopes ist extrem wichtig.

Zitat

stattdessen labert man irgendwas

Arbeite mal an Deiner Ausdrucksweise, OK?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb AmericanDad:

Du brauchst kein Schwarmwissen, sondern ein Ticket in einen Staat mit gesundem Menschenverstand. 

 

Ich will gar nicht wissen welche bekloppten Regeln es da generell gibt, aber sind bei euch Personen Ü18 nicht voll geschäftsfähig? Wo genau gestattet denn eure Verfassung, dass man bis 25 noch irgendwelche anderen Anforderungen erfüllen muss? Oder gibt es in dem entsprechenden Artikel ebenfalls einen lustigen Zusatz wie: "Die Altersgrenzen für Geschäftsfähigkeit kann die Regierung nach Lust und Laune und je nach Thema verschieben."

Staat mit gesundem Menschenverstand, soso.

Bevölkerung wählt Trump zum Präsidenten.

 

Der war echt gut 🤣🤣, sollte ich jemals hier verschwinden wären die USA das letzte Land in das ich auswandern würde.

Bearbeitet von WreckingBall
Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb WreckingBall:

Staat mit gesundem Menschenverstand, soso.

Bevölkerung wählt Trump zum Präsidenten.

 

Wenn man in einem Glashaus sitzt, sollte man nicht mit Steinen werfen. Aus gegebenem Anlass schreibe ich nicht mehr dazu, das steht zwischen den Zeilen.

Bearbeitet von mwe
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Geschrieben
Gerade eben schrieb mwe:

 

Wenn man ein einem Glashaus sitzt, sollte man nicht mit Steinen werfen. Aus gegebenem Anlass schreibe ich nicht mehr dazu, das steht zwischen den Zeilen.

Du, ich hab nie behauptet dass dieses Volk schlauer ist, denn das ist es nicht 😉

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb AmericanDad:

eure Verfassung

Bis jetzt gilt m. W. noch Art. 146 GG

Zitat

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb callahan44er:

Hallo zusammen. Ich brauche mal das Schwarmwissen...

Ich hätte nun gerne was handfestes als Argumentationshilfe

Es gibt noch 3 weitere Möglichkeiten:

1. MPU machen.Kostet je nachdem gut 100 Euro und geht ab 21. Dann ist der Sportschütze auch für GK Waffen geeignet...

2. Jagdschein machen. Dann geht GK auch ab 18.

3. Zahlenschloss an den A/B Schrank anbringen (prof. Schlosstausch). Da kannst Du Dir ein elektronisches Zahlenschloss mit mechanischem Zahlenschloss als Revision aussuchen und hast dann einen Zukunftsfesten Schrank.

Ansonsten wäre auch ein kleiner 0er Würfel mit elektronischem Schloss ausreichend und billig.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Es gibt noch 3 weitere Möglichkeiten:

1. MPU machen.Kostet je nachdem gut 100 Euro und geht ab 21. Dann ist der Sportschütze auch für GK Waffen geeignet...

 

Man glaubt es kaum......schlägt die Behörde tatsächlich jetzt schon mit 19 vor. 

 

vor 9 Stunden schrieb Schwarzwälder:

2. Jagdschein machen. Dann geht GK auch ab 18.

 

Keine wirkliche Alternative

 

vor 9 Stunden schrieb Schwarzwälder:

3. Zahlenschloss an den A/B Schrank anbringen (prof. Schlosstausch). Da kannst Du Dir ein elektronisches Zahlenschloss mit mechanischem Zahlenschloss als Revision aussuchen und hast dann einen Zukunftsfesten Schrank.

Ansonsten wäre auch ein kleiner 0er Würfel mit elektronischem Schloss ausreichend und billig.

 

Das würde natürlich gehen. Der kleinste 0er ist einfach viel zu teuer!

Geschrieben

Gibt dazu ein Merkblatt vom BVA, hatte den Scheiß mit dem Amt bei meinen Sohn, eine "Volljuristin" wollte da Gott spielen.

Hat nicht geklappt, er darf seine Waffen in meiner WaKa lagern.

:-)

Geschrieben

Bei uns verein lagern auch Vater und Sohn gemeinsam. Sohn deutlich unter 25 und besitzt nur KK. Er darf keinen freien Zugang zu dem Waffenschrank haben. So die Vorgabe der Behörde. Lagern darf er da aber.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Es gibt noch 3 weitere Möglichkeiten:

1. MPU machen.Kostet je nachdem gut 100 Euro und geht ab 21. Dann ist der Sportschütze auch für GK Waffen geeignet...

 

Zwischenfrage: Hat das schon mal einer hier gemacht? Aus den Erzählungen über den Aufwand für eine MPU für Straßenverkehrsaktivitäten hätte ich hier auch eher Bedenken...

Geschrieben

Gemeinsame Aufbewahrung als Schütze unter 25 Jahre und ohne psych. Zeugnis mit Zugriff auf GK-Waffen ging bei meiner Behörde (Kr. Offenbach) problemlos durch. Einzige Forderung war die Aufbewahrung meiner Waffen in einem 1er-Schrank.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb AWO425:

hatte den Scheiß mit dem Amt bei meinen Sohn, eine "Volljuristin" wollte da Gott spielen.

Verstehe ich jetzt nicht, was die da zu bemängeln haben sollte.

 

Wenn ich mich nicht täusche, ist dein Filius doch Jäger? Da hat er (sofern ü 18 und nicht etwa Inhaber eines Jugendjagdscheins) doch ohnehin „Vollzugriff“ auf GK (soweit nicht nach BJG verboten, Sammlerwaffen in FA zum Beispiel)?

 

Was kann die Behörde da gegen die gemeinschaftliche Aufbewahrung haben?

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