Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Folgendes Szenario:
Ich besitze zwei Pistolen 9mm und .22lfb im Grundkontingent. Da in die Jahre gekommen, wuerde ich sie gerne in den kommenden Jahren ersetzen. 

Es bietet sich an, die 9mm durch eine zu ersetzen, die ein gutes .22lfb Wechselsystem bietet und damit nur eine Waffe im Grundkontingent einnimmt. 

 

Damit waere dann endlich der Weg frei, eine .45er als zweite Waffe im Grundkontingent anzuschaffen. 

 

Wenn ich die beiden vorhandenen Waffen verkaufe und austrage und dann einen erneuten Antrag auf die 9mm stelle habe ich zwei Probleme:
- mehrere Monate keine Pistole
- keinen Mun Erwerb und müsste vorhandene Munition aufwändig woanders lagern, bis ich selbst wieder die Einträge habe

 

Gibt es eine Möglichkeit, das zu umschiffen? Wie waere eine Beantragung ausserhalb des Grundkontigents zukuenftig? Waere die neue 9mm wieder Grundkontingent, wenn ich die alte verkauft habe?

 

 

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb David K:

Gibt es eine Möglichkeit, das zu umschiffen?

Nein. Sogar beschädigte Waffen können nicht ohne Bedürfnisnachweis ersetzt werden. Manche Behörden lassen da wohl mit sich reden, aber vorgesehen ist es nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt Verbände die auch Bedürfnisbescheinigungen für einen Austausch ausstellen. Hiermit würde sich das obige Thema umschiffen lassen da man dann einfach die bescheinigung unter den Grundkontingentregelungen beantragen kann obwohl das Grundkontingent schon aufgebraucht wurde. Natürlich bekommt man dann aber auch eine Bescheinigung auf der steht das eine Waffe ausgetragen werden muss. Wie das dann allerdings genau bei der Behörde gehandhabt wird, ob man den Voreintrag bereits bekommt wenn die anderen Beiden Waffen noch auf der WBK sind, das weiss ich nicht. Könnte also durchaus sein das man dann erst die alte Waffe austragen muss bevor man die neue rein bekommt und damit das Munitionsthema evtl kurzzeitig doch noch zum tragen kommt.

 

Alternativ kann man natürlich auch die neue 9mm als Überkontingent beantragen (die hürden sind da ja echt nicht hoch und jeder der den Sport aktiv ausübt sollte das eigentlich hinbekommen, einzig die begründung könnte schwierig werden wenn man die alte Waffe auch für die neue disziplin benutzen kann) und wenn die alte ausgetragen ist wird die dann wieder zum Grundkontingent (Grundkontingent sind immer die 2 ältesten Waffen)

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben (bearbeitet)

Am einfachsten wäre es sich diesbezüglich mit seinem SB zu verständigen.

Die ganzen Tipps aus dem Forum helfen dir nichts wenn deine Behörde nicht mitspielt.

 

Wenns kein kompletter Vogel ist wird er dir keine Steine in den Weg legen.

 

Aussage meiner Behörde war.

Das Bedürfnis geht ja nicht verloren.

Ich soll die eine Verkaufen und beim austragen würde er mir direkt einen neuen Voreintrag erstellen.

 

Und ja, wenn du deine alte verkaufst, die Ausgetragen ist und dann die neue herkommt ist das natürlich Grundkontingent.

Bearbeitet von WreckingBall
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb WreckingBall:

 

 

Aussage meiner Behörde war.

Das Bedürfnis geht ja nicht verloren.

Ich soll die eine Verkaufen und beim austragen würde er mir direkt einen neuen Voreintrag erstellen.

 

 

Und die ist halt nicht vom Gesetz gedeckt und wird spannend was der SB dann als Bedürfnis ins NWR einträgt 

Geschrieben (bearbeitet)

Doch grundsätzlich schon, die Behörde kann nach §8 i.V.m. §14 Abs 2 ein Bedürfnis anerkennen.

 

Die Bescheinigungen  der Verbände sind lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Sie stellen gewiss den Regelfall dar, aber die Behörde ist nicht sklavisch daran gebunden.

 

Rechtsanspruch auf ein von §14 Abs. 3 und ggf Abs. 5 abweichendes Verfahren hat man indes nicht.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

9-mm-Pistole verkaufen, Bedürfnis für Grundkontingent 9 mm, Voreintrag, Kauf einer 9 mm mit Wechselsystem .22 lr, Verkauf der vorhandenen Pistole .22 lr, Bedürfnis für .45, Voreintrag .45 im Grundkontingent, kaufen.

Dauert zwar, ist aber die sauberste Lösung und bist nicht auf die Behörde angewiesen, und die meisten machen einen Tausch sowieso nicht mit.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb David K:

Folgendes Szenario:
[...]

Wenn ich die beiden vorhandenen Waffen verkaufe und austrage und dann einen erneuten Antrag auf die 9mm stelle habe ich zwei Probleme:
[...]
- keinen Mun Erwerb und müsste vorhandene Munition aufwändig woanders lagern, bis ich selbst wieder die Einträge habe

 

Gibt es eine Möglichkeit, das zu umschiffen? Wie waere eine Beantragung ausserhalb des Grundkontigents zukuenftig? Waere die neue 9mm wieder Grundkontingent, wenn ich die alte verkauft habe?

 

Bzgl. der Munition verweise ich auf den §10 (3) WaffG, Zitat: 

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

Grüße

 

Stefan

 

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben (bearbeitet)
vor 37 Minuten schrieb Stefan Klein:

Bzgl. der Munition verweise ich auf den §10 (3) WaffG, Zitat:

...

Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften*

 

Drucksache 16/7717

 

(Seite 5)

3. § 10 wird wie folgt geändert:
...
d) An Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.“

 

Begründung (Seite 19)

Zu Buchstabe d (Absatz 3)

Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionser- werbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert. Auf- grund von nicht vorhersehbaren Verzögerungen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsprüfung kann auch bei zeitgerecht gestellten Anträgen mitunter keine fristgerechte Erlaubnisverlängerung erfolgen, u. a. wenn Akten anderer Dienststellen nicht zeitnah übersandt werden. Durch die sechsmonatige Frist soll verhindert werden, dass der Erlaubnisinhaber durch die in seinem Besitz befindliche Munition unverschuldet einen Straftatbestand verwirklicht.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben (bearbeitet)

Interessant. Vielen Dank. Die Gesetzesbegründung kannte ich nicht. Demnach gilt das also nur für die Erlaubnis nach §27 SprengG. Warum schreibt der Gesetzgeber das dann nicht explizit so rein?
 

Lesen kann man diesen Absatz nämlich auch, dass durch die vorausgehende Aufzählung von Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein und Erlaubnis nach §27 SprengG drei verschiedene Erlaubnisdokumente aufgezählt werden.

 

Gruß

 

Stefan

 

 

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Stefan Klein:

Warum schreibt der Gesetzgeber das dann nicht explizit so rein?

 

Ich bin ebenfalls der Meinung, daß man es eindeutiger formulieren könnte, die Frage bzw. Interpretation taucht nicht zum ersten Mal auf.

 

Die damalige Absicht wird es erst durch Kenntnis der Begründung klar.

 

BMJ - Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage:

 

https://hdr.bmj.de/page_b.1.html

 

Zitat:

...

54

Vorschriftentexte müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein (§ 42 Absatz 5 Satz 1 GGO). Wer Rechtsvorschriften formuliert, muss also darum ringen, sie sprachlich so genau zu fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung in der Lage sein, den rechtlichen Rahmen ohne juristische Beratung zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Gerichte sollen anhand der Regelung entscheiden können. Die Grenzen von Verwaltungshandeln sollen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß erkennbar sein. Insofern besteht eine enge Beziehung zum (inhaltsbezogenen) verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Rn. 52 Punkt 7.1. der verfassungsrechtlichen Kontrollfragen); nur eine klare Gesetzessprache schafft Normenklarheit. Gesetze, die sich nur „mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben“20 erschließen, erfüllen diese Ansprüche nicht.

 

20 So hat der Bundesfinanzhof das Österreichische Verfassungsgericht im Vorlagebeschluss vom 6. September 2006, Az.: XI R 26/04 zitiert.

 

55

Wer mit „jedermann“ gemeint ist, hängt davon ab, welcher Personenkreis durch das Gesetz verpflichtet oder berechtigt werden soll. Gesetze, die an einen unbegrenzten Adressatenkreis und damit tatsächlich an „jedermann“ gerichtet sind, wie z. B. das Strafgesetzbuch, sollten von einer durchschnittlich verständigen Person inhaltlich erfasst werden können.

Bei Gesetzen dagegen, die sich an einen eingeschränkten Adressatenkreis richten, sind „jedermann“ vor allem Personen eines speziellen Rechtsgebiets (z. B. Handwerker nach der Handwerksordnung, Winzer nach dem Weingesetz, Richter nach dem Deutschen Richtergesetz). Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die Adressaten solcher Rechtsvorschriften über das notwendige Fachwissen verfügen. Laien sollten wenigstens im Überblick erfassen können, welchen Zweck das Gesetz mit welchen Mitteln verfolgt.

...

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Stefan Klein:

Interessant. Vielen Dank. Die Gesetzesbegründung kannte ich nicht. Demnach gilt das also nur für die Erlaubnis nach §27 SprengG. Warum schreibt der Gesetzgeber das dann nicht explizit so rein?
 

Lesen kann man diesen Absatz nämlich auch, dass durch die vorausgehende Aufzählung von Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein und Erlaubnis nach §27 SprengG drei verschiedene Erlaubnisdokumente aufgezählt werden.

 

Gruß

 

Stefan

 

 

Ist dir schon einmal aufgefallen, dass das gesamte Waffengesetz nicht rechtssicher und eindeutig formuliert ist?

Denk mal nach warum das so ist 😉 

Ich sag nur Thema "Entwaffnung" 

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb CZM52:

Und die ist halt nicht vom Gesetz gedeckt und wird spannend was der SB dann als Bedürfnis ins NWR einträgt 

Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis. Und wenn diese durch eine andere gleiche Waffe "ersetzt" wird, ist doch nichts anders als vorher ?

 

Meines Erachtens muss so ein "Tausch" im WaffG aus genau diesem Grund nicht extra geregelt werden sondern ergibt sich aus der Logik selbst. Ist ja kompletter Unsinn, dass ein bereits bestätigtes Bedürfnis erneut nachgewiesen werden soll. Einzige Ausnahme, die man evtl. sehen kann: Grundbedürfnis wurde noch nach der Altregel vor WaffG2002 über den Schützenverein glaubhaft gemacht, dann könnte man zum Schluss kommen, dass der Verband aufgrund der aktuellen Regelungen übergangen werden würde.

 

Wechsel einer Waffe in eine andere Klasse (z.B. alt 9mmLuger, neu: .40S&W) ist natürlich was anderes, da nicht vom vorhandenen Bedürfnis gedeckt. Das geht nur nach vorherigem Bedürfnisnachweis.

 

SBine

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis. Und wenn diese durch eine andere gleiche Waffe "ersetzt" wird, ist doch nichts anders als vorher ?

 

Meines Erachtens muss so ein "Tausch" im WaffG aus genau diesem Grund nicht extra geregelt werden sondern ergibt sich aus der Logik selbst. Ist ja kompletter Unsinn, dass ein bereits bestätigtes Bedürfnis erneut nachgewiesen werden soll. Einzige Ausnahme, die man evtl. sehen kann: Grundbedürfnis wurde noch nach der Altregel vor WaffG2002 über den Schützenverein glaubhaft gemacht, dann könnte man zum Schluss kommen, dass der Verband aufgrund der aktuellen Regelungen übergangen werden würde.

 

Wechsel einer Waffe in eine andere Klasse (z.B. alt 9mmLuger, neu: .40S&W) ist natürlich was anderes, da nicht vom vorhandenen Bedürfnis gedeckt. Das geht nur nach vorherigem Bedürfnisnachweis.

 

SBine

Haha, soll ich dir kontaktdaten von meinem SB geben, dann darfst das ihm erklären. 
ich hatte von ihm mündlich die Zusage bekommen das es kein Problem ist, es muss nur zuerst aus- dann eingetragen werden! Als ich dort war wurde das austragen vollzogen und das eintragen wurde mir verweigert! Begründung: geht halt doch nicht!

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Meines Erachtens muss so ein "Tausch" im WaffG aus genau diesem Grund nicht extra geregelt werden sondern ergibt sich aus der Logik selbst.

Oh, wenn sich alles was nicht explizit anders geregelt ist durch "Logik" eindeutig ergeben würde hätte man so viele Diskussionen nicht.

vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis.

Eben aufgrund der Trennung von Bedürfnis zum Besitz und Bedürfnis zum Erwerb innerhalb des "Grundkontingents" nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis.

Zum Erwerb braucht es eine Erwerbsberechtigung. Nach Eintragung einer Waffe ist die erloschen. Zum Erwerb einer anderen Waffe, aus egal welchem Grund, benötigt man wieder eine EWB.

 

Der letzte Rest innere Logik (äußere, objektive Logik lag ohnehin nur rudimentär vor) ist 2017 verschwunden.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

Sorry, aber das ist totaler Quatsch und absolut unnötige Bürokratie !

 

Mit welcher Begründung sollte denn ein Verband einem solchen "Erneutbestätigungsantrag" widersprechen ? Oder anders gesagt: Da das Ergebnis zu so einem Antrag von vornherein feststeht und gar keiner Prüfung bedarf, ist so eine Verfahrensweise reif für die Tonne.

 

SBine

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Sorry, aber das ist totaler Quatsch und absolut unnötige Bürokratie !

Gute Zusammenfassung des deutschen Waffenrechts. 

 

vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Mit welcher Begründung sollte denn ein Verband einem solchen "Erneutbestätigungsantrag" widersprechen ?

Das ist gar nicht das Problem. Es kann aber auch da Gründe geben warum das nicht mehr ginge. Aber in jedem Fall ist der Erwerb einer Waffe nur mit EWB erlaubt. Diese ist nur ein Jahr gültig, und mit dem Eintrag der Waffe erloschen. Es benötigt also eine neue EWB. Und da gibt es ein Verfahren einzuhalten.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.