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IGNORED

Bericht Aufbewahrungskontrolle (Berlin)


Ebert79

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vor 1 Minute schrieb sealord37:

 

Kann schon spannend sein, wenn du so den Paketboten empfängst.


Vielleicht versucht er mir dann nicht wieder, das Paket des anwesenden Nachbarn im ersten Stock aufs Auge zu drücken, weil er keine Lust hat Treppen zu steigen?

 

Keine Ahnung - ich werde es nicht ausprobieren; ausser es klingelt beim Training.

ich hab den Post vor allem verfasst, weil der eine oder andere hier die Ansicht vertrat, dass ich die Waffe in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen befriedeten Besitztum nur im vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang mit diesem stehen führen darf.
§12 Waffg verleitet natürlich zu dieser Ansicht - sie ist allerdings nicht fundiert, da Waffen eben gem Anlage 1/ Begriffsdefinition in der eigenen Wohnung nicht geführt werden.

D.

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vor 23 Stunden schrieb BJ68:

 

Sag mal wie sicherst Du Deinen Autoschlüssel, gefährliche Werkzeuge, Messer, im Haus u.U. den Gasanschluss usw. praktisch alle Dinge die ein Missbrauchspotential haben, wenn jemand mit ihnen Scheiße anstellen will?

 

Schon mal daran gedacht....dass z.B. mit offen und ungesichert in Küchenschubladen liegenenden oder gar offen in Messerblöcken steckenden Messern die meisten Tötungsdelikte im Haushalt entweder mit Vorsatz oder im Affekt begangen werden?

Ich schätze es würde einige Leben retten, wenn alle Messer in einem Tresor aufbewahrt werden und nach Gebrauch dort sofort wieder verschlossen werden....oder etwas nicht?

 

Sollte Winnenden da kommen: https://forum.waffen-online.de/topic/462037-die-grünen-grundsatzprogramm-2020/page/7/#comment-3009711 da ist nicht nur die Aufbewahrung wenn überhaupt falsch gelaufen...sondern einiges mehr..einfach mal lesen und sich seine Gedanken machen....und ja wenn die Bedingungen stimmen, dann sollte es auch keine Probleme geben wenn eine Waffe offen auch mit Munition im Schrank liegt und daneben der Autoschlüssel, weil die Mitbewohner mit BEIDEN keinen Scheiße bauen.

 

bj68

 

Da gebe ich dir natürlich Recht. Wenn's nach dem Gesetzgeber geht, dürfte man gar keine Schusswaffen Zuhause haben, aber Messer liegen offen rum.

 

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vor 22 Stunden schrieb karlyman:

 

Die meisten sichern diese Gegenstände (Deliktrelevanz hin oder her) nicht.

 

Denn diese Gegenstände sind ja nicht annähernd so dämonisiert wie alles, was Projektile beschleunigt.  

Es ist für mich auch ein Unterschied, ob man jemanden auf nächster Nähe mit einem Messer mit einer aktiven Handbewegung angreift, oder ob man einen kleinen Knopf drückt, und damit einen 10 Meter entfernten Menschen tödlich verletzten kann.

Da unterscheidet ja auch der Gesetzgeber.

 

Ich stimme aber zu, dass man auch mit handelsüblichem Haushaltswerkzeug etwas anstellen kann.

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49 minutes ago, Pfefferspray said:

Es ist für mich auch ein Unterschied, ob man jemanden auf nächster Nähe mit einem Messer mit einer aktiven Handbewegung angreift, oder ob man einen kleinen Knopf drückt, und damit einen 10 Meter entfernten Menschen tödlich verletzten kann.

Da unterscheidet ja auch der Gesetzgeber.

 

 

Naja....hier in CH meinte der Herr vom kantonalen Waffenbrüro beim Interview für meine erste WES zur Aufbewahrung, dass ein Schrank völlig ausreicht und verschlossen sollte er nur deswegen sein, falls Besuch kommt und getrunken wird und da einer auf eine blöde Idee kommt. Nix Tresor....und schon gar nicht 200 kg aufwärts....und da wären wir wieder beim Thema...egal ob aktive Handbewegung beim Messer oder Abzug drücken bei der Schusswaffe....das Töten und/oder Verletzen von Menschen ohne triftigen Grund (siehe §32 StGB) ist eh schon verboten. 

Eigentlich reicht was im Schweizer Waffengesetz steht:

Quote

Art. 26 Aufbewahren
1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

2 Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2535_2535_2535/de#art_26

 

und es muss nicht der Zirkus veranstaltet werden wie in Deutschland, wo dann z.B. noch überlegt wird wie da die Schlüssel aufzubewahren sind und wo ich mich frage, wer da alles der Exekutive, Judikative und Legislative und auch diversen Schusswaffenbesitzern der Art ins Gehirn geschissen hat, dass die auf die Ideen kommen und es auch noch gut finden. 

Btw. wurde hier im Thread auch schon mal angeschnitten: Illegale Schusswaffen...wie werden die wohl aufbewahrt? Wenn die Aufbewahrung wirklich so kritisch wäre, dann müssten da doch sehr viel mehr Vorfälle/Unfälle auch mit illegalen Schusswaffen passieren, wo dann Kinder/Jugendliche/Ehepartner sich das Teil schnappen und damit was anstellen. Vorfälle in der Richtung hat es ja schon gegeben vgl. https://www.rnd.de/panorama/nach-gewalttat-an-schule-in-offenburg-eltern-von-mutmasslichem-schuetzen-angeklagt-4Q33JSJMPVPEDMF6FPHOOW7FMU.html nur wenn ich mir die geschätzte Zahl an illegalen Schusswaffen ("Nach Schätzung der GdP gibt es in Deutschland mindestens 20 Mio. illegale unregistrierteWaffen" im Netz gefunden) so ansehe, müsste es da sehr viel mehr Vorfälle/Unfälle dieser oder ähnlicher Art geben, da die Teile defintiv nicht so aufbewahrt werden dürften wie die legalen regsistrierten Waffen. 

Frage an Dich und andere: Warum passiert auch mit den illegalen Waffen so gut wie nichts? 

Könnte es sein, dass bei den Waffen die Aufbewahrung nicht den Einfluss auf den möglichen Missbrauch hat, den der Gesetzgeber ja bei den legalen permanent annimmt?

 

bj68

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9 minutes ago, BJ68 said:

 

 

Naja....hier in CH meinte der Herr vom kantonalen Waffenbrüro beim Interview für meine erste WES zur Aufbewahrung, dass ein Schrank völlig ausreicht und verschlossen sollte er nur deswegen sein, falls Besuch kommt und getrunken wird und da einer auf eine blöde Idee kommt. Nix Tresor....und schon gar nicht 200 kg aufwärts....und da wären wir wieder beim Thema...egal ob aktive Handbewegung beim Messer oder Abzug drücken bei der Schusswaffe....das Töten und/oder Verletzen von Menschen ohne triftigen Grund (siehe §32 StGB) ist eh schon verboten. 

Eigentlich reicht was im Schweizer Waffengesetz steht:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2535_2535_2535/de#art_26

 

und es muss nicht der Zirkus veranstaltet werden wie in Deutschland, wo dann z.B. noch überlegt wird wie da die Schlüssel aufzubewahren sind und wo ich mich frage, wer da alles der Exekutive, Judikative und Legislative und auch diversen Schusswaffenbesitzern der Art ins Gehirn geschissen hat, dass die auf die Ideen kommen und es auch noch gut finden. 

Btw. wurde hier im Thread auch schon mal angeschnitten: Illegale Schusswaffen...wie werden die wohl aufbewahrt? Wenn die Aufbewahrung wirklich so kritisch wäre, dann müssten da doch sehr viel mehr Vorfälle/Unfälle auch mit illegalen Schusswaffen passieren, wo dann Kinder/Jugendliche/Ehepartner sich das Teil schnappen und damit was anstellen. Vorfälle in der Richtung hat es ja schon gegeben vgl. https://www.rnd.de/panorama/nach-gewalttat-an-schule-in-offenburg-eltern-von-mutmasslichem-schuetzen-angeklagt-4Q33JSJMPVPEDMF6FPHOOW7FMU.html nur wenn ich mir die geschätzte Zahl an illegalen Schusswaffen ("Nach Schätzung der GdP gibt es in Deutschland mindestens 20 Mio. illegale unregistrierteWaffen" im Netz gefunden) so ansehe, müsste es da sehr viel mehr Vorfälle/Unfälle dieser oder ähnlicher Art geben, da die Teile defintiv nicht so aufbewahrt werden dürften wie die legalen regsistrierten Waffen. 

Frage an Dich und andere: Warum passiert auch mit den illegalen Waffen so gut wie nichts? 

Könnte es sein, dass bei den Waffen die Aufbewahrung nicht den Einfluss auf den möglichen Missbrauch hat, den der Gesetzgeber ja bei den legalen permanent annimmt?

 

bj68

Ist eben der fundamentale Unterschied zwischen D und der CH. In der CH geht man von einem erwachsenen Menschen aus, der verantwortungsvoll handeln kann. Es wird dann nur das Ziel genannt und nicht wie er es zu erreichen hat. In D geht man davon aus, dass der Bürger unmündig ist und der Staat ihm alles bis ins kleinste Detail vorschreiben muss. Als Schablone dient, was könnte den passieren wenn.

 

Und mein erstes WES für eine Pistole, auf meine Frage wie ich die transportieren müsste. Geladen auf Mann (waren noch andere Zeiten).

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vor 19 Minuten schrieb joker_ch:

 In D geht man davon aus, dass der Bürger unmündig ist

 

 

Die Ergebnisse der  politischen Wahlen dokumentieren auch, dass dies stimmt. Und es gilt auch für die Regierungen auf fast allen Ebenen.

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20 minutes ago, joker_ch said:

 In der CH geht man von einem erwachsenen Menschen aus, der verantwortungsvoll handeln kann. Es wird dann nur das Ziel genannt und nicht wie er es zu erreichen hat.

 

Yep...nur stellt sich eben auch da dann die Frage wie viel Sicherheit darf oder besser muss es denn sein? Z.B. wenn ich alleine in meiner Wohnung lebe, die Eingangstür des Mehrparteienhauses verschlossen ist wie auch meine Wohnungstür, ich aber auf Arbeit bin und jemand in die Wohnung einbricht und den Schrank öffnet und sich bedient? Reicht das im Sinne die Waffen wurden sorgfältig aufbewahrt und und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter ausreichend geschützt? 

Für meine Begriffe reicht das...da immer jemand im Haus da ist und die Gegend nicht tagtäglich von Wohnungseinbrüchen heimgesucht wird....wäre das anders, müsste ich mir da was einfallen lassen, wobei ich mal vermute*, dass die/derjenige sogar die Waffen liegen lassen würde, weil höheres Risiko, sind registriert, lassen sich nicht so leicht zu Geld machen und wenn damit erwischt, kann man sich nicht herausreden und die Strafandrohung dürfte dann auch gleich mal etwas höher ausfallen, plus die Polizei dürfte da auch dann etwas anders ermitteln.

 

*= u.a. deswegen, weil sich so ähnlich auch mal mir gegenüber ein Waffenhändler hier in CH geäußert hat....das bei Feld/Wald und Wiesen-Wohnungseinbrüchen der Diebstahl von Waffen eigentlich kein Thema sei....aus den obengenannten Gründen. 

 

bj68

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vor 17 Stunden schrieb J4S:

ich hab den Post vor allem verfasst, weil der eine oder andere hier die Ansicht vertrat, dass ich die Waffe in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen befriedeten Besitztum nur im vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang mit diesem stehen führen darf.
§12 Waffg verleitet natürlich zu dieser Ansicht - sie ist allerdings nicht fundiert, da Waffen eben gem Anlage 1/ Begriffsdefinition in der eigenen Wohnung nicht geführt werden..

Wie du schon selber ausführtest und belegt hast gibt es den Begriff des Führens innerhalb der eigenen Wohnung nicht. Du hast aber "umgang" mit der Waffe wenn du sie am Mann hast. Und der Umgang mit unseren Waffen ist uns nur zum "vom Bedürfnis umfassten zweck " erlaubt. Mag ein paar Gründe geben das zu belegen, aber was machen Richter i.d.R. aus sowas? "Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen.........." Dieser  " Gummibegriff " wird immer mehr genutzt um WBK`s zu lochen. In Zeiten wo der Umgang mit einer Bohrmaschine im eigenen Haus ( da rennt einer mit einer Waffe durch die Wohnung ) einen "Zeugen " dazu veranlasst die Polizei zu rufen und die mit großem Besteck anrückt würde ICH mir das " Führen " einer Waffe im eigenen Haus schon 2 mal überlegen. Oder drauf achten dies nicht vor dem Fenster zu tun.....................

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vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Und der Umgang mit unseren Waffen ist uns nur zum "vom Bedürfnis umfassten zweck " erlaubt.

 

Genau das ist auch so ein Gummiparagraph. Zwar ist laut WaffG der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" für den Umgang in der eigenen Wohnung nirgends explizit vorgeschrieben, andererseits ist der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen an eine Erlaubnis gekoppelt, sofern keine Ausnahme gem. §12 besteht. Die Erlaubnis wiederum ist an den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" gekoppelt, womit die oben genannten Problem, sollte man mit dem 98er am Gartentor Spalier stehen. Natürlich kann man meinen, die im WaffG angeführten Formen von Umgang sind ja alle vom Bedürfnis gedeckt, aber irgendwer wird dann ggf. meinen, dass das was man da macht eben kein ordnungsgemäßer Umgang ist.

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Am 17.7.2024 um 14:56 schrieb J4S:

ich hab den Post vor allem verfasst, weil der eine oder andere hier die Ansicht vertrat, dass ich die Waffe in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen befriedeten Besitztum nur im vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang mit diesem stehen führen darf.

Ich habe dieses Beispiel gebracht um zu zeigen wie schnell man sich, obgleich alles legal ist, durch eine Handlung der Ordnungsbehörden (betreten der Wohnung ohne das die Voraussetzung dazu geschaffen wurde) in die "Nesseln" setzen kann.

 

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Wo steht, dass uns der Umgang mit Waffen nur "vom Bedürfnis umfassten Zweck" erlaubt ist?

Ich finde das auf die Schnelle eben NICHT im Waffg.
Und meines Wissens wird an den meisten Stellen, wenn es um Führen oder erlaubnisfreies Führen geht immer auf den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" und "damit im Zusammenhang stehende Handlungen" hingewiesen.
Und wenn ich die Waffe geladen in der eigenen Wohnung am Mann trage, dann ist das definitiv im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck stehend. Nämlich Training - Waffengewöhnung - usw.
Ich würde nicht empfehlen - finde aber in den Kommentierungen nichts, was es verbieten würde.

 

D.

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Am 16.7.2024 um 10:49 schrieb karlyman:

Glauben kann ich das, mittlerweile muss man so einiges glauben...

 

Ob man so eine Entwicklung einfach achselzuckend, als "naturgegegeben", akzeptieren muss, ist eine andere Frage.

Ich denke heute schon, wenn ich mal nen Schaft entfette (im Feien)...........wann kommt die Polizei.

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Am 18.7.2024 um 08:25 schrieb joker_ch:

Ist eben der fundamentale Unterschied zwischen D und der CH. In der CH geht man von einem erwachsenen Menschen aus, der verantwortungsvoll handeln kann. Es wird dann nur das Ziel genannt und nicht wie er es zu erreichen hat. In D geht man davon aus, dass der Bürger unmündig ist und der Staat ihm alles bis ins kleinste Detail vorschreiben muss. Als Schablone dient, was könnte den passieren wenn.

 

Und mein erstes WES für eine Pistole, auf meine Frage wie ich die transportieren müsste. Geladen auf Mann (waren noch andere Zeiten).

Der Deutsche mag keine Verantwortung........nur Freiheit<_<

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vor 23 Minuten schrieb Weinberger:

Der Deutsche mag keine Verantwortung........nur Freiheit<_<

 

Der Deutsche mag keine Freiheit und die damit verbundene Verantwortung ... nur möglichst genaue Regeln. Und sind sie nicht genau genug, erfindet er gerne möglichst strenge Auslegungen der Regeln.

So wird ein Schuh draus.

 

Bearbeitet von Sal-Peter
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Am 18.7.2024 um 09:08 schrieb PetMan:

Wie du schon selber ausführtest und belegt hast gibt es den Begriff des Führens innerhalb der eigenen Wohnung nicht. Du hast aber "umgang" mit der Waffe wenn du sie am Mann hast. Und der Umgang mit unseren Waffen ist uns nur zum "vom Bedürfnis umfassten zweck " erlaubt. Mag ein paar Gründe geben das zu belegen, aber was machen Richter i.d.R. aus sowas? "Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen.........." Dieser  " Gummibegriff " wird immer mehr genutzt um WBK`s zu lochen. In Zeiten wo der Umgang mit einer Bohrmaschine im eigenen Haus ( da rennt einer mit einer Waffe durch die Wohnung ) einen "Zeugen " dazu veranlasst die Polizei zu rufen und die mit großem Besteck anrückt würde ICH mir das " Führen " einer Waffe im eigenen Haus schon 2 mal überlegen. Oder drauf achten dies nicht vor dem Fenster zu tun.....................

Du meinst vermutlich das erlaubnisfreie Führen von Waffen nach §12 (3) 1 WaffG, die sich aber nur auf das Führen bezieht: 

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

 

Im Gegensatz dazu ist der Umgang an sich ist in §1 (3) WaffG definiert: 

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

 

Da das Führen einer Waffe Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, 3 zum WaffG nicht auf eigenem befriedeten Besitz möglich ist ("führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt") kann ich gegenwärtig nicht erkennen, unter welche Handlung der obigen Definition des Umgangs das bei sich tragen der Waffe in den eigenen vier Wänden subsummiert werden könnte. Somit fehlt es möglicherweise bereits an der Voraussetzung des Umgangs. 

 

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1 hour ago, ExOSP said:

kann ich gegenwärtig nicht erkennen, unter welche Handlung der obigen Definition des Umgangs das bei sich tragen der Waffe in den eigenen vier Wänden subsummiert werden könnte.

 

"Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese [...], besitzt, [...]"

 

"Im Sinne dieses Gesetzes [...] besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, [...]"

 

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Auch wenn ich jetzt nicht belegen kann wo steht das man auch zu Hause nur umgang mit Waffen haben darf, wenn es zum " vom bedürfnis umfassten Zweck " stattfindet....der Spruch " wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen " schwebt FÜR MICH  über allem ( wenn es um Waffen geht ) . Diese Karte wird immer wieder auch bei Urteilen gezogen und meist nicht zum Guten für uns.ICH würde mir nicht wünschen das mal vor Gericht ausfechten zu müssen. Das Gerichte gerne mal " einen drauflegen " wenn es um die Gesetzesauslegung geht, siehe Schlüsselurteil, wäre MIR das zu riskant.

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vor 36 Minuten schrieb Parallax:

 

"Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese [...], besitzt, [...]"

 

"Im Sinne dieses Gesetzes [...] besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, [...]"

 

Das ist doch unabhängig davon, wass du mit der Waffe gerade machst. Du übst die tatsächliche Gewalt darüber aus, indem du die Waffe von einem anderen Besitzer übernimmst, sonst würden führen, verbringen, mitnehmen, damit schießen, herstellen, bearbeiteten, instand setzten oder damit Handel treiben ja nicht zusätzlich in  §1 (3) WaffG ausgeführt. 

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Am 18.7.2024 um 08:16 schrieb BJ68:

 

 

Naja....hier in CH meinte der Herr vom kantonalen Waffenbrüro beim Interview für meine erste WES zur Aufbewahrung, dass ein Schrank völlig ausreicht und verschlossen sollte er nur deswegen sein, falls Besuch kommt und getrunken wird und da einer auf eine blöde Idee kommt. Nix Tresor....und schon gar nicht 200 kg aufwärts....und da wären wir wieder beim Thema...egal ob aktive Handbewegung beim Messer oder Abzug drücken bei der Schusswaffe....das Töten und/oder Verletzen von Menschen ohne triftigen Grund (siehe §32 StGB) ist eh schon verboten. 

Eigentlich reicht was im Schweizer Waffengesetz steht:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2535_2535_2535/de#art_26

 

und es muss nicht der Zirkus veranstaltet werden wie in Deutschland, wo dann z.B. noch überlegt wird wie da die Schlüssel aufzubewahren sind und wo ich mich frage, wer da alles der Exekutive, Judikative und Legislative und auch diversen Schusswaffenbesitzern der Art ins Gehirn geschissen hat, dass die auf die Ideen kommen und es auch noch gut finden. 

Btw. wurde hier im Thread auch schon mal angeschnitten: Illegale Schusswaffen...wie werden die wohl aufbewahrt? Wenn die Aufbewahrung wirklich so kritisch wäre, dann müssten da doch sehr viel mehr Vorfälle/Unfälle auch mit illegalen Schusswaffen passieren, wo dann Kinder/Jugendliche/Ehepartner sich das Teil schnappen und damit was anstellen. Vorfälle in der Richtung hat es ja schon gegeben vgl. https://www.rnd.de/panorama/nach-gewalttat-an-schule-in-offenburg-eltern-von-mutmasslichem-schuetzen-angeklagt-4Q33JSJMPVPEDMF6FPHOOW7FMU.html nur wenn ich mir die geschätzte Zahl an illegalen Schusswaffen ("Nach Schätzung der GdP gibt es in Deutschland mindestens 20 Mio. illegale unregistrierteWaffen" im Netz gefunden) so ansehe, müsste es da sehr viel mehr Vorfälle/Unfälle dieser oder ähnlicher Art geben, da die Teile defintiv nicht so aufbewahrt werden dürften wie die legalen regsistrierten Waffen. 

Frage an Dich und andere: Warum passiert auch mit den illegalen Waffen so gut wie nichts? 

Könnte es sein, dass bei den Waffen die Aufbewahrung nicht den Einfluss auf den möglichen Missbrauch hat, den der Gesetzgeber ja bei den legalen permanent annimmt?

 

bj68

Das Problem in Deutschland ist, dass es immer härtere Restriktionen gibt, wenn irgendwo irgendwas passiert. Versteht auch keiner, warum Repetierbüchsen mit der gelben WBK erworben werden dürfen, aber keine Repetierflinten... 

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vor 11 Stunden schrieb Pfefferspray:

Das Problem in Deutschland ist, dass es immer härtere Restriktionen gibt, wenn irgendwo irgendwas passiert. Versteht auch keiner, warum Repetierbüchsen mit der gelben WBK erworben werden dürfen, aber keine Repetierflinten... 

Die derzeitige linkswoke Garde würde aus dieser Frage den Schluss ziehen, dass das in der Tat vollkommen

unsinnig ist und deswegen zukünftig auch die Repetierbüchsen auf die grüne WBK gehen…

Bearbeitet von MB69
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