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Inhalt DIN/EN 1143-1 und Verkankerung Waffenschrank


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb gunvlog:

Ich habe mich über das Thema mit dem Tresorhersteller Burg Wächter lange unterhalten und dieser hat mir mehrfach die Verankerungspflicht bestätigt

 

 

Leute,  kauft polnische Schränke. Günstiger. Auswahl.  Schnelle Lieferung.  Mir kommt kein Deutscher ins Haus  ...

 

 

Die Polen erzählen auch nicht so einen Mist. Und arbeiten nicht an weiteren Verschärfungen der Aufbewahrung.

 

 

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb gunvlog:

dann ist das schon eine Mehrheit, die teures Gerät in den Schränken aufbewahren

 

Nach Angstpädagogik via Din-Normen jetzt Booster-Szenarien durch Versicherungen? Ich schätze du hast kaum Erfahrungen, wie Versicherungen Hausrat abwickeln. Wahrscheinlich brauchen sich nicht mal ein Prozent der Waffenbesitzer versicherungstechnisch Gedanken um ihre Kanonen machen.

Geschrieben

Schrank (180kg) ist ohne Verankerung gemeldet, da 1143-1 => kein Widerspruch.

Schrank kontrolliert, keine Verankerung da 1143-1 => kein Widerspruch.

Umzug mit Schrank und wieder ohne Verankerung gemeldet.

 

Habe also schon meinen eigenen Schrank geklaut. Organisation mit entsprechender elektromechanischer Sackkarre und drei Helfern.

 

Mal kurz klaut den Tresor niemand.

Geschrieben

vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

Naja, wenn man sich überlegt,

 

Sind Deine Waffen als Werte gesondert versichert?

 

Wenn nicht, gibt es zwei Möglichkeiten: 

  1. Sie sind über die Hausratversicherung versichert, wenn sie günstig genug sind
  2. Sie sind gar nicht versichert, wenn sie sehr teuer sind

In beiden Fällen greifen die Bedingungen der Versicherung NICHT.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb s_f:

@gunvlog 

- Hast du eine Hausratversicherung?

- Hast du dir mal Hausratversicherungsbedingungen angesehen?

 

Wir sprechen nicht über die Versicherung

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

 

Pass auf, ich habe Dir nun schon dreimal gesagt, dass wir keinen Konsens finden werden. Unsere Meinungen gehen dazu zu weit auseinander.

Ich habe mich über das Thema mit dem Tresorhersteller Burg Wächter lange unterhalten und dieser hat mir mehrfach die Verankerungspflicht bestätigt und auch wie sie zustande kommt. Du kannst das nun glauben oder nicht. Das ist mir relativ egal.

Eine Falschaussage von Seiten eines Tresorherstellers heirzu bringt ihm keinerlei finanziellen oder wirtschaftlichen Vorteil ein.

 

Klar, Rechtsberatung durch einen Tresorhersteller, was kann man sich besseres vorstellen? Und vermutlich hast Du da noch genauso seltsam und verwaschen argumentiert wie hier. Der hat Dir einfach die Bedingungen der Versicherungswirtschaft erklärt, damit die Versicherungen Dir Deinen Kram in einem Wertschutzschrank auch entsprechend versichern.

 

Mit der sicheren Aufbewahrung von Waffen haben die Regeln der Versicherungswirtschaft nichts zu tun. Der Gesetzgeber hat sich dafür Regeln einfallen lassen und zu diesen Regeln die nächstpassende Norm für ein Sicherheitsbehältnis gesucht, welches dann nach den Regeln des Waffengesetzes einzusetzen ist. Und das waren halt früher die A/B-Kisten und heute die 0er und 1er-Schränke. Damit übernimmt der Gesetzgeber weder implizit noch explizit irgendeine Anwendungsrichtlinie der Versicherer oder anderer Verwender dieser Schränke.

 

Nochmal, die Wirkrichtung ist folgende:

 

Für Zweck A wird eine Richtlinie definiert, wie damit umzugehen ist. Erfordert das irgendwelche Gegenstände, wird dafür die passende Norm für den Gegenstand gesucht und vorgegeben.

Für Zweck B wird eine Richtlinie definiert, wie damit umzugehen ist. Erfordert das irgendwelche Gegenstände, wird dafür die passende Norm für den Gegenstand gesucht und vorgegeben.

 

Also allgemein:

Zweck --> Anwendungsrichtlinie --> Auswahl der dafür passenden Norm

 

Dabei kann auch die Norm für den betreffenden Gegenstand ursprünglich mal für Zweck A definiert worden ein und auch von dessen Richtlinienerstellern Zertifizierungen ausgestellt werden. Das ist völlig uninteressant für Zweck B und dessen Anwendungsrichtlinien. Interessant ist einzig und allein, wenn sich die Eigenschaften des genormten Gegenstandes ändern, wenn also die Norm verändert wird. Dann ist wieder zu prüfen, ob das noch zum Zweck B und dessen Richtlinien passt.

 

Und wenn man nicht selber an das Waffengesetz mit der Einstellung herangeht, dass man ja selber viel schlauer als deren Ersteller ist, wird man feststellen, dass das Problem des kompletten Schrankdiebstahls bei den Regeln für die A/B-Schränke bereits so geregelt wurde, dass eben keine Verankerung notwendig ist (eben durch die Begrenzung der Anzahl der Waffen darin).

 

Man kann, wenn man das gerne will, aus §36 Absatz 1 herauslesen, dass man einfach wegtragbare Behältnisse wie den 35 kg-Würfel für Kurzwaffen vielleicht doch irgendwie befestigen sollte. Also einmauern, festschrauben oder abends am Kran ganz weit oben aufhängen. Da könnte ein Gericht durchaus ähnlicher Ansicht sein.

Aber zu behaupten, dass sich aus irgendeiner Richtlinie der Versicherer nun auch für die Aufbewahrung von Waffen eine Verankerungspflicht bis 1000 kg ergibt, ist absurder, unlogischer Quatsch und basiert hier nur auf dem Problem, dass manche den Unterschied zwischen Norm für einen Gegenstand und Anwendungsrichtlinie für einen Zweck nicht verstehen - zumal diese Richtlinien jederzeit von der Versicherungswirtschaft beliebig angepasst werden könnten.

 

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Geschrieben
2 hours ago, gunvlog said:

Naja, wenn man sich überlegt, dass viele Schützen, auch hier aus dem Forum, deutlich über Grundbedarf sind und wenn man sich die Fragen zu bestimmten Waffen durchliest, erkennt man dass das sehr oft keine Billigwaffen sind, mit Zubehör in vierstelligen Bereichen, wie teure Zieloptiken, die auf den Waffen angebaut sind, teure Schaftsysteme, oder, oder, oder, dann ist das schon eine Mehrheit, die teures Gerät in den Schränken aufbewahren. Ggf. nicht die teure Jagdbüchse, aber ordentliche, fünfstellige Beträge kommen da auch zustande.

 

22 minutes ago, gunvlog said:

Wir sprechen nicht über die Versicherung

Hehe...

 

Quote

https://deutsche-schadenshilfe.de/schadensratgeber/was-sind-wertsachen-in-hausratversicherung/

[Definition Wertsachen]

- ...

-  sonstige Gegenstände, die über 100 Jahre alt sind (ausgenommen Möbel) 

 

Die Definition von Wertsachen schließt dagegen teure Sportausrüstungen oder hochwertige elektronische Geräte nicht mit ein.

 

Die praktisch vielleicht nahezu wertlose WK1-Büchse wäre damit Wertsache (und nicht voll versichert, wenn nicht im verankerten Tresor), der 10.000€ custom-Repetierer für die Benchrestwettbewerbe wäre aber auch lose rumliegend (beim Putzen) oder im nicht verankerten 50kg-A-Schrank voll versichert.

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb msk:

 

Klar, Rechtsberatung durch einen Tresorhersteller, was kann man sich besseres vorstellen? Und vermutlich hast Du da noch genauso seltsam und verwaschen argumentiert wie hier. Der hat Dir einfach die Bedingungen der Versicherungswirtschaft erklärt, damit die Versicherungen Dir Deinen Kram in einem Wertschutzschrank auch entsprechend versichern.

 

Mit der sicheren Aufbewahrung von Waffen haben die Regeln der Versicherungswirtschaft nichts zu tun. Der Gesetzgeber hat sich dafür Regeln einfallen lassen und zu diesen Regeln die nächstpassende Norm für ein Sicherheitsbehältnis gesucht, welches dann nach den Regeln des Waffengesetzes einzusetzen ist. Und das waren halt früher die A/B-Kisten und heute die 0er und 1er-Schränke. Damit übernimmt der Gesetzgeber weder implizit noch explizit irgendeine Anwendungsrichtlinie der Versicherer oder anderer Verwender dieser Schränke.

 

Nochmal, die Wirkrichtung ist folgende:

 

Für Zweck A wird eine Richtlinie definiert, wie damit umzugehen ist. Erfordert das irgendwelche Gegenstände, wird dafür die passende Norm für den Gegenstand gesucht und vorgegeben.

Für Zweck B wird eine Richtlinie definiert, wie damit umzugehen ist. Erfordert das irgendwelche Gegenstände, wird dafür die passende Norm für den Gegenstand gesucht und vorgegeben.

 

Also allgemein:

Zweck --> Anwendungsrichtlinie --> Auswahl der dafür passenden Norm

 

Dabei kann auch die Norm für den betreffenden Gegenstand ursprünglich mal für Zweck A definiert worden ein und auch von dessen Richtlinienerstellern Zertifizierungen ausgestellt werden. Das ist völlig uninteressant für Zweck B und dessen Anwendungsrichtlinien. Interessant ist einzig und allein, wenn sich die Eigenschaften des genormten Gegenstandes ändern, wenn also die Norm verändert wird. Dann ist wieder zu prüfen, ob das noch zum Zweck B und dessen Richtlinien passt.

 

Und wenn man nicht selber an das Waffengesetz mit der Einstellung herangeht, dass man ja selber viel schlauer als deren Ersteller ist, wird man feststellen, dass das Problem des kompletten Schrankdiebstahls bei den Regeln für die A/B-Schränke bereits so geregelt wurde, dass eben keine Verankerung notwendig ist (eben durch die Begrenzung der Anzahl der Waffen darin).

 

Man kann, wenn man das gerne will, aus §36 Absatz 1 herauslesen, dass man einfach wegtragbare Behältnisse wie den 35 kg-Würfel für Kurzwaffen vielleicht doch irgendwie befestigen sollte. Also einmauern, festschrauben oder abends am Kran ganz weit oben aufhängen. Da könnte ein Gericht durchaus ähnlicher Ansicht sein.

Aber zu behaupten, dass sich aus irgendeiner Richtlinie der Versicherer nun auch für die Aufbewahrung von Waffen eine Verankerungspflicht bis 1000 kg ergibt, ist absurder, unlogischer Quatsch und basiert hier nur auf dem Problem, dass manche den Unterschied zwischen Norm für einen Gegenstand und Anwendungsrichtlinie für einen Zweck nicht verstehen - zumal diese Richtlinien jederzeit von der Versicherungswirtschaft beliebig angepasst werden könnten.

 

 

Ist wohl genauso zuverlässig wie die Rechtsberatung durch einen User im Waffen-Online Forum…..

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb gunvlog:

 

Ist wohl genauso zuverlässig wie die Rechtsberatung durch einen User im Waffen-Online Forum…..


Klar, Rechtsberatung durch einen Tresorhersteller, was kann man sich besseres vorstellen? Und vermutlich hast Du da noch genauso seltsam und verwaschen argumentiert wie hier. Der hat Dir einfach die Bedingungen der Versicherungswirtschaft erklärt, damit die Versicherungen Dir Deinen Kram in einem Wertschutzschrank auch entsprechend versichern.

 

Habt Ihr beide Recht :)

Bearbeitet von DaTaXi
Geschrieben (bearbeitet)
vor 51 Minuten schrieb gunvlog:

 

Ist wohl genauso zuverlässig wie die Rechtsberatung durch einen User im Waffen-Online Forum…..

 

Nun, das ist hier keine Rechtsberatung. Das ist eher ein Grundlagenkurs zu Normen und Richtlinien und deren Abgrenzung zueinander. Was Du konkret mit Deinem neuen, leichten Burg-Wächter-Würfel machen sollst, ist Dein Problem. Das geht mich nichts an.

Es geht mir aber gegen den Strich, wenn völlig frei von grundlegendem Verständnis für Gesetze und Normen alles zusammen in einen Topf geworfen und verrührt wird.

 

Das Waffengesetz ist streng genug, da muss man nicht noch an den Stellen, wo Augenmaß und Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, irgendwelchen Stuss hineinfantasieren. Manche sehen es offenbar als ihre Aufgabe, Dinge, die nicht im Gesetz stehen, doch irgendwie als Vorschrift hineinzufabulieren. Auf die Idee, dass bei dem hohen Umfang an Vorschriften eben nicht angesprochene Punkte (bewusst) nicht vorgeschrieben werden, könnte man ja auch mal kommen.

 

Die Aufbewahrungsvoschriften im Waffengesetz sind bis auf den ersten Satz so konkret, dass man da eigentlich keinen wirklichen Raum für Fantasie finden kann. Einzig beim ersten Satz kann man sich jahrelang herumstreiten, was da wohl ein Gericht im Zweifelsfall daraus machen könnte. Ähnlich wie beim Schlüsselurteil könnte es sich bemüßigt fühlen, konkrete Vorgaben zu machen, die dann aber am Ende auch wieder ganz unterschiedlich hinsichtlich ihrer Gültigkeit bewertet werden. Beispielhaft die unterschiedlichen Reaktionen der Bundesländer auf das Urteil.

Bearbeitet von msk
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  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 18.4.2024 um 11:08 schrieb msk:

Die Aufbewahrungsvoschriften im Waffengesetz sind bis auf den ersten Satz so konkret, dass man da eigentlich keinen wirklichen Raum für Fantasie finden kann. Einzig beim ersten Satz kann man sich jahrelang herumstreiten, was da wohl ein Gericht im Zweifelsfall daraus machen könnte. 

Der erste Satz ist auch eher als Rückgriff zu verstehen, wenn es für bestimmte Situationen keinen konkreteren Angaben gibt. Super, dass es auch hier einige wenige Vernünftige gibt, die sich grundlegend auskennen. Leider sind YT und die Foren voll mit von sich selbst überzeugten Typen.

Geschrieben

Hallo zusammen, 

ich bin verhältnismäßig neu im Forum und wollte mich gleich mal mit einer hoffentlich nicht zu dämlichen Frage vorstellen :hi::

 

Via Google, diesem Forum und dem WaffG §36 sowie AWaffV §13, konnte ich leider noch nicht in Erfahrung bringen, ob es Grundsätzlich erlaubt wäre, einen Waffenschrank in einem uneinsehbaren Bereich eines Balkons im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses anzubringen. Diese Thematik wird anscheinend nicht so oft diskutiert, da wohl die meisten Ihre Schränke in der Wohnung einbauen. Allerdings fehlt mir in der Wohnung der Platz und auf dem Balkon hätte ich bereits einen abgetrennten Bereich der durch zwei Holztüren uneinsehbar wird. Hier würde ich gerne einen Waffenschrank der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I aufstellen und fest mit dem Mauerwerk verankern. Wäre somit geschützt vor Wind, Wetter und ist als solcher nicht erkennbar. Zukünftig geplant sind zwei KW, aber ich lese hier im Forum immer wieder, das sich die Dinger vermehren wie die Hasen :D. Die Frage für mich ist nun, ob lt. Waffenbehörde der Balkon zum ständig bewohnten Raum gezählt wird oder nicht. In die Wohnfläche wird der Balkon ja immer zur Hälfte mitgerechnet und er kann wie gesagt von außen nicht betreten werden, da in der dritten Etage. 

 

Ist höchstwahrscheinlich eine Frage für die Waffenbehörde direkt. Da es bei mir noch ein bisschen hin ist zum LWB (bin erst seit kurzem Neuschütze in einem Schützenverein) und ich mich gerade auf meine Sachkundeprüfung vorbereite, stelle ich mir diese Fragen bereits jetzt :unsure:.

Und sorry, falls dieses Thema bereits im Forum besprochen wurde, aber ich habe mit dem Stichwort "Balkon" bis nach 2016 im Forum gesucht und leider keine konkreten Diskussionen finden können. 

Geschrieben

Der Aufstellungsort muss tatsächlich bei der Behörde genannt werden und da gibt es auch keine einheitlichen regeln was erlaubt ist und was nicht, also letzten Endes kann das dir nur dein Sachbearbeiter beantworten, ich würde aber vermuten daß der es verneint.

Abgesehen davon würde ich niemals auf die Idee kommen den Schrank und damit bedingt auch dem Inhalt des Schranks der Witterung auszusetzen! Allein das wäre für mich ein absolutes No-Go!

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb MIS:

... ob es Grundsätzlich erlaubt wäre, einen Waffenschrank in einem uneinsehbaren Bereich eines Balkons im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses anzubringen ...

 

50/50 ... oder sagen wir halbe-halbe. Ich könnte es mir bei unserer Behörde vorstellen - du umschreibst die Platzierung ja recht "versteckt/sicher". Bei uns wurden doch durchaus ungewöhnliche Schrankplatzierungen genehmigt.

Hilft dir aber auch nicht viel weiter als der Leiter-Hinweis im Beitrag vor mir. Fahr einfach zur Waffenbehörde und nehm ein paar ausgedruckte Fotos mit.

Geschrieben

Danke für Eure Antworten, wird tatsächlich das Beste sein mit der Behörde zu sprechen. Evtl. haben die ja auch noch ein paar Ideen bzgl. Aufstellort. VG und alles Gute für Euch…

  • 2 Wochen später...

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