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Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb flymaster:

wie Reviergänge 

Hallo flymaster

 

Reviergänge? Unsinn.

vor 38 Minuten schrieb flymaster:

 und viel, viel Schießtraining.

viel Schießtraining

das ist richtig. Sollte in den 3 Wochen drin sein.

 

Steven

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb BlackFly:
vor 16 Minuten schrieb Hypnodoc:

Mir ist kein Verband bekannt, der eine Disziplin für einen Drilling anbietet. 

Mir ist nicht bekannt das dies erforderlich wäre

 

Keine Disziplin -> kein Bedürfnis. Kein Bedürfnis -> kein Drilling.

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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb lrn:

Keine Disziplin -> kein Bedürfnis. Kein Bedürfnis -> kein Drilling.

Mir ist auch nicht bekannt das ich ein Bedürfnis brauche um eine Waffe auf meine Gelbe WBK einzutragen

Geschrieben
1 minute ago, BlackFly said:

Mir ist auch nicht bekannt das ich ein Bedürfnis brauche um eine Waffe auf meine Gelbe WBK einzutragen

Die Behörde kann dich fragen, für welche Disziplin du es denn verwenden willst - und dafür musst du ggf. eine passende aus irgendeiner genehmigten Sportordnung suchen.

 

Der Drilling könnte ja evtl. bei 3103/3104 Jagdgewehr des BDS passen?

  • Wichtig 1
Geschrieben
4 minutes ago, HangMan69 said:

wie komm ich auf dem kürzesten weg an waffen!!!

 

Ist doch vollkommen legitim. Wenn jemand im Fallschirmforum fragt, wie man auf dem kürzesten Weg an eine Lizenz kommt, dann ist doch auch okay. 

 

Wenn er sagt, dass er das nur machen wolle, um aus sentimentalem Interesse einmal mit dem uralten Rundkappenschirm seines Opas zu springen, dann wird die Antwort vermutlich sein, dass es das den dazu nötigen Aufwand, der um vieles größer sein wird als der, um mit neuem Material ein paar selbständige Sprünge machen zu dürfen und zu können, nicht wert ist -- es sei denn, der sentimentale Wert ist ihm wirklich enorm, in welchem Fall dann vielleicht schon wieder.

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Geschrieben (bearbeitet)

@s_f

Zitat

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Hier kann ich nirgendwo sehen das eine Disziplin oder ein Bedürfnis für die Waffe gefordert ist, dies kann man in meinen Augen eigentlich wie ein Blankoscheck ansehen solange es sich um Waffen der beschriebenen Arten handelt.

Abgesehen davon: Kann ich von dem Drilling bei einer Disziplin nicht einfach 2 Läufe leer lassen und nur einen benutzen? Einzelladerdisziplinen gibt es in jedem Verband, da wird sich schon was passendes finden lassen...

Bearbeitet von BlackFly
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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Wissenssucher:

Mein Großvater (lebt selbst nicht in DE, aber innerhalb der EU) war Jäger und hat aus seiner aktiven Zeit noch vier Gewehre. ... sie für ihn einen Verwaltungsaufwand darstellen, den er im Alter (80+) nicht mehr haben will.

In welchem EU Land außer im besten Deutschland das wir je gehabt haben sollen hängt denn am Besitz von ein paar Kat D oder Kat C Waffen ein der Erwähnung werter Verwaltungsaufwand? Kann mir das mal jemand relotieren?

  • Gefällt mir 1
Geschrieben

Der Sportschützen-Weg:

Vereinsmitgliedschaft: durchschnittlich 200€ / Jahr so lange die Waffen besessen werden.

Sachkundekurs mit Prüfung: einmalig auch ca. 200€

Kosten für regelmäßige Trainings mit Vereinswaffen: 10-20€ im Monat (später mit eigenen evtl. teurer)

Waffenschrank: 700-800€

Kosten für Erlaubnisse, Eintragungen, Bedürfnis: 200-300 €

 

Der Jäger bezahlt für den Vorbereitungskurs und Jägerprüfung 2000-3000€

Und für den immer wieder zu lösenden Jagdschein 50-100€ im Jahr, auch so lange die Waffen besessen werden.

Dafür keine Vereinsmitgliedschaft, Sachkundeprüfung entfällt durch die Jägerprüfung,

Pflichttrainings gibt es je nach Bundesland nur um zu einer Bewegungsjagd zu dürfen.

Waffenschrank und Kosten für die Erlaubnisse sind ebenso da. (zusammen ca. 1000€ wie oben)

 

Von der Zeit die dafür aufgewendet wird, Spritkosten, usw. noch gar nicht zu reden.

Ob es einem das für die alten Jagdwaffen wert ist, kann nur der Threadstarter selbst entscheiden.

Ich denke, ohne Interesse an Jagd oder Sport, ist das zu viel Aufwand.

 

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Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Josef Maier:

In welchem EU Land außer im besten Deutschland das wir je gehabt haben sollen hängt denn am Besitz von ein paar Kat D oder Kat C Waffen ein der Erwähnung werter Verwaltungsaufwand? Kann mir das mal jemand relotieren?

Zum Beispiel Dänemark.

Dort hat das Äquivalent zur deutschen WBK eine Gültigkeit von 5 Jahren und muss permanent immer wieder erneuert werden. Dafür hat das Kärtchen aber auch Scheckkartenformat. Ein Kärtchen pro Kanone.

 

frogger

Geschrieben

Wenn du einen Händler findest der die Gewehre

für dich einlagert (zu vertretbaren Kosten) kannst

du warten bis du Erbe wirst. Dann bekommst du

eine Erben-WBK.

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Geschrieben

@BlackFly So lässt sich das aus dem zitierten Teil nicht herauslesen, da hast du Recht.

In der nicht mehr ganz aktuellen Verwaltungsvorschrift zum WaffG steht unter Punkt 14.4 dass mit den Waffen dennoch sportliches Schießen (nach irgendeiner anerkannten Sportordnung) möglich sein muss.

Zitat

Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

Ich denke dass das eine Behörde auch anwendet, wenn ihr was komisch vorkommt.

Geschrieben

@Thomas St. Leider fehlen davor ein paar Sätze die ich für die Frage noch essentiell wichtig erachte!

 

Zitat

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

In dem Blauen Teil wird ausgeführt was ich vorher geschrieben habe: Für den Drilling brauche ich kein Bedürfnis und kann es "einfach so" kaufen

Den etwas dunkleren grünen Teil hattest Du in Deinem Zitat leider weggelassen, der ist aber in meinen Augen sehr wichtig. Hier steht das es in meinem Verband und meiner Sportordnung dafür keine Disziplin geben muss da ich die Waffe ja auch als Gastschütze irgendwo verwenden kann. In dem anderen Teil steht dann das die Waffe für das Schießen auf Grundlage einer genehmigten Sportordnung geeignet sein muss, diese Sportordnung aber nicht von einem anerkannten Schießsportverband kommen muss. Dies könnte z.B. dann auch als Gastschütze beim DJV sein, oder? Abgesehen davon das ich bei einem Drilling noch nicht sehe das man alle 3 Läufe verwenden muss und darum nicht einfach einen Lauf für eine Einzellader Disziplin verwenden könnte, so denke ich doch das der DJV auf jeden Fall ein Drilling erlauben sollte, oder?

Geschrieben

Wenn der DJV eine anerkannte Sportordnung hat, dann wohl schon. Aber irgendeine ist nötig, nur nicht die "deines" Verbandes.

Hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Schiesssport/schiesssport_node.html

steht z.B. nichts vom DJV.

Können wir uns darauf verständigen, dass eine Waffe die auf die Gelbe Sportschützen-WBK erworben wird, auch gemäß irgendeiner genehmigten Sportordnung verwendbar sein muss?

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Geschrieben (bearbeitet)
50 minutes ago, Thomas St. said:

dass mit den Waffen dennoch sportliches Schießen (nach irgendeiner anerkannten Sportordnung) möglich sein muss

 

Was dann wohl eine Frage der Kreativität ist. Wenn dem Sportschützen Steine in den Weg gelegt werden, weil er schon eine Waffe habe, die zwar theoretisch erlaubt, wenn auch völlig ungeeignet ist, dann folgt hoffentlich im Umkehrschluss daraus, dass man auch aus Jux oder zwecks Bedürfnispflege mit einer erlaubten, aber völlig ungeeigneten Waffe eine Disziplin üben oder gar zu einem Wettbewerb darf. Irgendeine offene Klasse wird's da doch hoffentlich geben, die z.B. einen Drilling nicht verbietet. (Da fällt mit eine neue Disziplin ein: Jagatee-3Gun. Stahlziele in Form eines Wolpertingers wären mit Schrot aus einem Drilling umzukippen, Papierziele in Form eines Wolpertingers mit der Kugel zu lochen, und für die Pistole gibt's zu grünen Rechtecken abstrahierte Forstbeamte auf Wilderersuche...)

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb s_f:

Die Behörde kann dich fragen, für welche Disziplin du es denn verwenden willst - und dafür musst du ggf. eine passende aus irgendeiner genehmigten Sportordnung suchen.

 

Der Drilling könnte ja evtl. bei 3103/3104 Jagdgewehr des BDS passen?

Wenn der Drilling die beschrieben Maße hat…. Max 26 mm Lauf…..? Und und und…

 

 

 

IMG_5650.jpeg

  • Wichtig 1
Geschrieben (bearbeitet)

Warum soll ein Drilling - sofern Abmessungen, Gewicht usw. in das Regelwerk passen - nicht für Wurfscheibendiziplinen zulässig sein?

 

Für den entsprechenden - insbesondere Dauergebrauch - ist er natürlich nicht konzipiert.

Aber es geht ja um die Frage der Zulässigkeit.

Gibts da entsprechende Einschränkungen?

 

Ergänzung:

Hab gerade nachgelesen, der DSB verbietet kombinierte Waffen und solche mit mehr als zwei Läufen.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb WOF:

Wenn du einen Händler findest der die Gewehre

für dich einlagert (zu vertretbaren Kosten) kannst

du warten bis du Erbe wirst.

Dann müsste sie aber der Großvater einlagern. Denn was einem schon gehört, kann man nicht erben.

 

  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Thomas St.:

Wenn der DJV eine anerkannte Sportordnung hat, dann wohl schon. Aber irgendeine ist nötig, nur nicht die "deines" Verbandes.

Hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Schiesssport/schiesssport_node.html

steht z.B. nichts vom DJV.

Können wir uns darauf verständigen, dass eine Waffe die auf die Gelbe Sportschützen-WBK erworben wird, auch gemäß irgendeiner genehmigten Sportordnung verwendbar sein muss?

Was ist mit dem jagdlichen Vergleichsschießen?

https://www.jagdverband.de/rund-um-die-jagd/jagdliches-schiessen

 

und warum sollte ich mit dem Drilling nicht bei einer Einzellader KK Disziplin mitmachen können/dürfen sofern das nicht, wie scheinbar beim DSB, explizit ausgeschlossen wird?

 

Das man mit der Waffe gemäß irgendeiner Sportordnung teilnehmen können muss, darauf können wir uns einigen auch wenn es tatsächlich nicht im Gesetz geschrieben steht. Die Art und weise sind wir uns jetzt nur vielleicht nicht ganz einig ;)

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Andor:

Dann müsste sie aber der Großvater einlagern. 

Wer einlagert muss ja nicht Eigentümer sein.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb BlackFly:

Mir ist nicht bekannt das dies erforderlich wäre


Bei der Jagdschein-Lösung nicht, bei der Sportschützen-WBK schon. Von daher fällt Zweitere schon mal weg - mangels „Bedürfnis“. Also nicht „das Bedürfnis“ sondern weil es nicht in der Sportordnung auftaucht. 

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb BlackFly:

Mir ist auch nicht bekannt das ich ein Bedürfnis brauche um eine Waffe auf meine Gelbe WBK einzutragen


Das stimmt wiederum auch, aber jetzt wird es wirklich spannend wie sich das rechtlich verhält. 
 

Nach meiner bescheidenen Meinung muss für erworbene Waffen auf Gelb auch eine entsprechende Disziplin in der Sportordnung vorhanden sein.

 

Wenn auch ohne Bedürfnisbestätigung des angehörigen Verbandes.

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben (bearbeitet)

§ 14, Abs.1 WaffG

 

… , sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

 

Heißt jetzt „eines“, dass es nicht mal der „eigene“ Schießsportverband sein muss dem man angehört?

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben

Fun fact:

Im NWR gibt es eine eigene Kategorie für Waffen, die per Definition auf die gelbe WBK erworben werden können, für die aber keine Sportdisziplin bekannt ist.

https://www.nwr-fl.de/jdownloads-blind-allekategorien.html?task=download.send&id=45:matrix-standardisierung-haeufig-angefragter-waffen-gemaess-xwaffe-waffenmatrix&catid=2

 

Was die einzelnen Behörden dann draus machen ist wieder eine andere Frage.

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