Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Thomas St.:

steht z.B. nichts vom DJV.

Das ist auch so nicht zwingend nötig.

Mit Bescheinigung vom Kreisjägerschafts-Schießwart oder vom Kreisjägermeister bekommst Du meistens recht problemlos eine weitere Kleinkaliberwaffe über das Grundkontingent hinaus.

 

Zumindest bei uns ist das gelebte Praxis.

Den Rest der Waffen wkauft man über Jagdschein und gut ist.

 

frogger

 

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb BlackFly:

@s_f

Hier kann ich nirgendwo sehen das eine Disziplin oder ein Bedürfnis für die Waffe gefordert ist …

Waffengesetz (WaffG)
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Hypnodoc:

Heißt jetzt „eines“, dass es nicht mal der „eigene“ Schießsportverband sein muss dem man angehört?

Das ist eigentlich seit Jahren Konsens hier im Forum. 

Es muß eine genehmigte Disziplin irgend eines Verbandes geben. Du sollst ja als Gastschütze mitschiesen können... 

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 2
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Thomas St.:

Es beantragt ja auch niemand eine Erlaubnis nach Paragraph 14(1). Das ist nur die Grundvorraussetzung.


Es geht ja prinzipiell hier um die Möglichkeiten. Da gehört die Gelbe vermutlich auch dazu - wenn auch erst in frühestens 12 Monaten. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Hypnodoc:

§ 14, Abs.1 WaffG

 

… , sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

 

Heißt jetzt „eines“, dass es nicht mal der „eigene“ Schießsportverband sein muss dem man angehört?

 

vor einer Stunde schrieb Hypnodoc:

Waffengesetz (WaffG)
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

 

Zwei mal dasselbe geschrieben und trotzdem am Thema vorbei. Das es in dem Paragraphen um Personen unter 21 Jahren geht und das aussagt das diese Personen nur bestimmte Waffen erwerben und besitzen dürfen (KK mit max 200J oder EL-Flinten max 12ga und beides nur wenn SpO es hergibt) hat mit dem Thema hier glaub so gut wie garnix zu tun...

Der zweite Satz bezieht sich eindeutig auf den ersten Satz mit den Worten "Satz 1 gilt nicht" und der erste Satz sagt aus das man 21 Jahre alt sein muss

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb grizzly45:

Gibts für Jäger eine gelbe Karte…..Du führst das gerade ad absurdum.

Habe ich das behauptet?

Ich habe immer von Sportschützen geschrieben und für die gibt es eine Gelbe, steht sogar in fetten Buchstaben ganz oben drauf.

Geschrieben (bearbeitet)

Also ganz praktisch - wenn Du die Waffe(n) als Erinnerungsstücke zu Hause haben willst, such Dir einen Büchsenmacher, der die dauerhaft deaktiviert. Kostet sicher deutlich mehr, als die Waffen wert sind, aber der "Sentimentalitätsfaktor" wurde ja schon treffend diskutiert. Dann ist das unkompliziert und mit der Deaktivierung abgeschlossen.

Über die Sportschützenschiene macht eigentlich nur Sinn, wenn man auch sportlich schießen will - Vereinsmitgliedschaft, Sachkunde, WBK, regelmäßige Trainingsteilnahme wenigstens 1 Jahr vor WBK- Erwerb und 10 Jahre danach, Tresor, Verzicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, regelmäßig Zuverlässigkeitsüberprüfung - das lohnt wirklich nicht, wenn man die Gewehre nur zu Hause haben will. An die Wand hängen darf man sie dann auch nicht.

Jäger sein sehe ich ähnlich. Wenn man jagen will, sind die Waffen des Großvaters sicher eine tolle Erinnerung. Nur die Jagdprüfung machen, Tresor, Zuverlässigkeit, Verzicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und jedes Jahr einen neuen Jagdschein lösen ist auch quatsch. Und an die Wand hängen um sie täglich zu betrachten und an Opa zu denken geht auch nicht.

Bearbeitet von Ulli S
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb BlackFly:

Leider fehlen davor ein paar Sätze die ich für die Frage noch essentiell wichtig erachte!

 

Zitat

Nicht gefordert wird, [...] Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, [...]

In dem Blauen Teil [...] Den etwas dunkleren grünen Teil hattest Du in Deinem Zitat leider weggelassen, der ist aber in meinen Augen sehr wichtig. [...]

 

Und den hier wichtigeren Satz, der auf das allgemeine Bedürfnisprinzip des §8 WaffG hinweist, hast Du gewissermaßen einfach ausgeblendet. Selbstverständlich braucht man für den Erwerb einer Waffe nach §14 Abs. 6 WaffG ("auf gelbe WBK") ein Bedürfnis (= Waffe geeignet und erforderlich).

  • Gefällt mir 1
Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb steven:

3-Wochen Intensivkurs (d. H. jeden Tag) ca 2.000 Euro und schon hast du die Jägerprüfung bestanden.

 

inkl. Prüfungsgebüren, schießen etc.  sind 2000€ für nen Kurs an ner kommerziellen Jagdschule aber sehr optimistisch.

vor 17 Stunden schrieb steven:

Dann beantragst du einen Jagdschein (so ca 150 Euro) und danach kannst du die Waffen deines Opas übernehmen. 

 

ca. 150€/3Jahre-ok, dann noch die Versicherung ca. 130€/3Jahre. Um Waffen zu erwerben fehlt dann aber noch der Tresor, der kostet auch nochmal nen knappen Schein. 

  • Gefällt mir 2
Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb lrn:

 

Und den hier wichtigeren Satz, der auf das allgemeine Bedürfnisprinzip des §8 WaffG hinweist, hast Du gewissermaßen einfach ausgeblendet. Selbstverständlich braucht man für den Erwerb einer Waffe nach §14 Abs. 6 WaffG ("auf gelbe WBK") ein Bedürfnis (= Waffe geeignet und erforderlich).

Das allgemeine Bedürfnis nach §8 ist z.B. das man Sportschütze ist und ja, auch da steht das die Waffe geeignet und erforderlich ist. Die Erforderlichkeit wird mit dem Passus "etwa als Gastschütze" soweit eingeschränkt das man diese nicht regelmäßig im eigenen Verein/Verband sondern auch nur gelegentlich als Gastschütze benutzt. 

Dies ermöglicht jetzt immer noch die beiden, bereits mehrmals angesprochenen, Optionen: 

a) Man benutzt von dem Drilling nur einen Lauf und schießt damit eine Einzelladerdisziplin in einer Sportordnung die die Verwendung eines Drillings nicht ausschließt (was scheinbar beim DSB der Fall ist)

b) man benutzt die Waffe als Gastschütze woanders sofern man sie nicht wie unter a) beschrieben im eigenen Verein/Verband einsetzen kann. Hier kann man dann auch am jagdlichen Vergleichsschießen als Gastschütze teilnehmen (sofern dies von DJV erlaubt ist) da dies ein Wettkampf und somit ebenfalls als "sportlich" angesehen werden kann.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb lrn:

 

Keine Disziplin -> kein Bedürfnis. Kein Bedürfnis -> kein Drilling.

 

Ist es denn verboten, mit nem Drilling Trap zu schießen? Und irgendeine  Kugeldisziplin, wo Einzellader zugelassen sind? Um dem Ziel "so wenig Waffen wie möglich im Volk" gerecht zu werden, müsste doch ein Triumphdrilling beinahe vorgeschrieben werden.

  • Gefällt mir 1
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb sealord37:

inkl. Prüfungsgebüren, schießen etc.  sind 2000€ für nen Kurs an ner kommerziellen Jagdschule aber sehr optimistisch.

Hallo sealord37

 

bei der jagdschule, an der ich vor knapp 2 Jahren den Jagdschein gemacht habe, waren die Preis in etwa so:

1.900 Kursgebühren, da war das Schießen incl. Munition dabei. 

Prüfungsgebühr etwas über 200 Euro.

Jagdschein (glaube ich) 170 Euro.

 

Steven

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb BlackFly:

Das allgemeine Bedürfnis nach §8 ist z.B. das man Sportschütze ist

 

Es gibt kein "allgemeines Bedürfnis".

 

Die Eigenschaft "Sportschütze" ist kein Bedürfnis, sondern ein anerkanntes persönliches Interesse (§8 Nr. 1 WaffG). Für ein Bedürfnis fehlt aber Erforderlichkeit und Geeignetheit (§8 Nr. 2 WaffG). Man beachte das Wörtchen "und". Das hast Du mal wieder ausgeblendet.

 

Wenn man versucht, einen Sachverhalt unbedingt in einen Gesetzestext hineinpressen zu wollen, ist selektives Verständnis dabei eine große Hilfe. Betroffene später zu vertreten, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist täglich Brot vieler Anwälte.

 

https://www.youtube.com/watch?v=D6Oa7lRslbQ&t=96s

 

Bearbeitet von lrn
  • Gefällt mir 2
Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb steven:

bei der jagdschule, an der ich vor knapp 2 Jahren den Jagdschein gemacht habe

 

Ja, das gibts bestimmt, bei war das auch nicht mehr, jedenfalls nicht viel. Aber es ist ja nicht so, dass irgendwas billiger wird und die von @raze4711 verlinkten Kurse lagen schon ne Ecke drüber.

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb lrn:

Für ein Bedürfnis fehlt aber Erforderlichkeit und Geeignetheit (§8 Nr. 2 WaffG).

 

Wobei die Geeignetheit hinterher von manchen Behörden als nicht so wichtig angesehen wird. Nämlich immer dann, wenn es darum geht, dass man mit einer geeigneteren Waffe das Kontingent überschreiten will. Da wird mitunter dann argumentiert, dass die vorhandene Waffe ja für die neue Disziplin zugelassen ist. Laut eines Rundschreibens vom BDS soll das in Berlin gelebte Praxis sein.

Geschrieben (bearbeitet)

Das wäre nicht das Kriterium der Geeignetheit, sondern der Erforderlichkeit.

 

Das ist dann Sache des jeweiligen Einzelfalls. Muß man halt ggf. konkret darlegen können.

Bearbeitet von lrn
  • Gefällt mir 1
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb WOF:

Wenn du einen Händler findest der die Gewehre für dich einlagert (zu vertretbaren Kosten) kannst du warten bis du Erbe wirst. Dann bekommst du eine Erben-WBK.

 

Der Vorschlag der Einfuhr und des Einlagerns bis zum Erwerb einer Erlaubnis (Jagdschein, Erben-WBK, was auch immer) scheint mir der sinnvollste Weg zu sein, wenn denn der Opa die Waffen unbedingt sofort loshaben will.

Gast
Dieses Thema wurde nun für weitere Antworten gesperrt.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.