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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb karlyman:

Wobei es sicherheitlich (d.h. wenn ein LWB etwas mit der Waffe "anstellen" wollte) nicht so relevant ist  ob jemand zwei, oder 30, Waffen hat.

 

Wie schon mehrmals hier im Forum angeführt, soll das die Bildung von größeren Waffenlagern durch einzelne Personen verhindern.

 

Geschrieben

@Sal-Peter @Schwarzwälder

 

In Bayern zumindest wird diese WBK (vorausgesetzt die Waffenbehörde stimmt zu) als Ausnahme für den Leistungssport mittlerweile ab 15 Jahren ausgestellt, um in der Jugendklasse des DSB (15- und 16jährige) 'grundsätzlich gleichberechtigt'  schießen zu können; zudem, um mit den Regelungen des DSV (Skiverband) beim Biathlonnachwuchs gleichzuziehen.

 

Auf diese WBK wird aber zusätzlich eine berechtigte Person eingetragen, dies ist im Idealfall ein Elternteil (damit wäre bequem die Aufbewahrung zuhause ermöglicht, geklärt werden muss dann ggf. 'nur noch' der rein auf KK beschränkte Waffenzugriff, falls jemand der Eltern GK im Schrank stehen hat) oder aber jemand aus dem Verein (meist ein Trainer, da man hier eine eng praktizierte Aufsicht über Waffe+Schützling annimmt). In letztem Fall wäre zumindest die eigene, auf den Jungschützen / die Jungschützin eingestellte Waffe erlaubt, quasi im Vorgriff der Volljährigkeit.

 

Für halbautomatische Pistolen wird jedoch den Jungschützen kein Munitionserwerb genehmigt, da -letztlich- das Gefahrenpotential einer halbautomatischen Kurzwaffe die olympische Ambitionen überwiegt...

 

Der DSB versucht mit zwei Disziplinen 'mehrschüssige Luftpistole' für die von Schwarzwälder genannte Lücke bis zur Volljährigkeit und dem 'echten' eigenen Waffenbesitz eine Alternative zu bieten.

 

Da hat es der Nachwuchs mit dem KK-Gewehr einfacher...sofern jemand der Eltern eine Gelbe WBK hat, auf welcher noch Platz ist. 

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Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb GermanKraut:

 

Wie schon mehrmals hier im Forum angeführt, soll das die Bildung von größeren Waffenlagern durch einzelne Personen verhindern.

 

 

Und deswegen ist auch immer die zentrale Aufbewahrung ein Thema? Damit so ein Lager dann noch größer wird?

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Geschrieben
Am 27.12.2023 um 23:33 schrieb Schwarzwälder:

[...]

 

Ist der Bedürfnisnachweis in erster Linie Waffen-bezogen (solange die Waffe für Wettkämpüfe genutzt wird, muss sie nicht abgegeben werden) oder Besitzer-bezogen (nur Wettkämpfe des formalen Besitzerssind relevant)?

 

Inwiefern ist das Bedürfnis auch nach >10 Jahren noch Verbands- oder Disziplinen-bezogen? Wenn z.B. eine Dienstpistole aus der Dienstpistolenliste rausfällt (z.B. die Glock 17L), muss dann ein neues Bedürfnis für eine andere Disziplin oder einen anderen Verband erbracht werden - oder reichen einfach andere Wettkämpfe aus?

 

Oftmals wurde eine Überkontingentwaffe angeschafft, die faktisch auch als Ersatzwaffe dient. Gibt es hier "Umwidmungen"/angepasste Bedürfnisbescheinigungen, die erleichternd für die Schützen wären (eine Ersatzwaffe braucht keinen WK-Nachweis)?

 

Wäre es nicht sachgerechter, von einem Schützen mit 6 Halbautomaten und 4 Kurzwaffen zu verlangen, dass für die über dem Kontinget liegende Anzahl an Waffen jeweils 1 Wettkampfnachweis erfolgen muss - in dem Fall also nach Wahl des Schützen Wettkampfnachweis für 3 seiner 6 Halbautomaten und für 2 seiner 4 Kurzwaffen?

 

 

 

Das ist ja u.a. noch ein riesengroßer, strittiger Punkt bei der Auslegung der Wettkämpfe zum Bedürfniserhalt.

 

Bayern ist vorgeprescht und gestaltet den Vollzug so, dass auch für Überkontingentwaffen nach 10 Jahren Waffenbesitz (gerechnet ab Erwerbszeitpunkt der ersten Grundkontingentwaffe) die Mitgliedschaft im Schützenverein ausreicht, analog zu den Regelungen für lediglich 'Grundkontingentwaffenbesitzer'. Das bedeutet kein Nachweis anhand eines festgelegten Schießpensum, die aktive Ausübung des Schießsports wird im Sinne der Schützen angenommen.

 

Ob das für ÜK-Waffen laut WaffG haltbar ist, sei dahingestellt.

Man versucht aber (auch wenn der Einfluss Bayerns im Bundesrat nicht mehr so stark ist wie in früheren Jahren), diese Regelungen, besonders mit der Vorgabe, Wettkampfnachweise nur je Waffenart und nicht je Waffe zu fordern, auf alle anderen Bundesländer umzulegen.

Damit zumindest könnten die von dir zurecht aufgezeigten Problemstellungen (für wen gilt wann welche Bedürfnisanforderung, wie lässt sich dies bei gemeinsamen Waffenbesitzkarten sicherstellen) zumindest etwas einfacher angegangen werden.
 

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Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb Katechont:

Ob das für ÜK-Waffen laut WaffG haltbar ist, sei dahingestellt.

Es ist es nicht und provoziert nur Waffengesetzänderungen. Ob die dann in unserem Sinne sind?

 

vor 43 Minuten schrieb Katechont:

Man versucht aber (auch wenn der Einfluss Bayerns im Bundesrat nicht mehr so stark ist wie in früheren Jahren), diese Regelungen, besonders mit der Vorgabe, Wettkampfnachweise nur je Waffenart und nicht je Waffe zu fordern, auf alle anderen Bundesländer umzulegen.

Das wiederum ist legitim §14 Asb 5 so auszulegen. Die VGH-Auslegung  bzw ihre Begründung widerspricht sich selbst in diesem Punkt ("gleiche Voraussetzungen für Erwerb wie für Besitz"). Anhand der  Entwürfe zur Einführung der Wettkampfpflicht  lässt sich durchaus argumentieren, das vom GG eine Gesamtschau im Sinne von Freizeitschütze vs Wettkampfschütze intendiert war, das Bedürfnis also mehr an die Aktivität des Schützen als an die mit der einzelnen Waffe gekoppelt werden sollte. Die das VGH Urteil erging nach altem Recht vor 2020, die dort dargestellte Bedürfnispflicht für jede Waffe (§4 i.V.m. §8) wird durch  den  §14  neuester Fassung ja gerade Aufgeweicht. BW fixiert sich in seinen Vollzugshinweisen fast vollständig auf das VGH Urteil, wodurch auch die verfassungswidige §14 Abs 2 Akrobatik ("Der GG hat was vergessen...")

 

Natürlich können die Grabenkämpfe um §14 Abs 5 schlicht zu einer Gesetzesänderung führen und Anhand des letzten Entwurfs aus  Nancys Haus würde ich da nicht unbedingt auf eine explizite Aufweichung des Bedürfnisprinzips hoffen.

 

Da müsste man dann das ganz große Fass aufmachen und die Doktrin angreifen:

 

a) Erstens ist in einer FDGO wie wir sie angeblich haben wollen eine Doktrin nicht zulässig. Eingriffe in die Grundgesetzlich garantierte Freiheit des Bürgers müssen begründet und laufend überprüft werden.  Eine  gegen jede Datenbasierte Argumentation immunisierte Doktrin wie "So wenig Waffen ins Volk wie möglich"  ist das exakte Gegenteil davon und verfassungsrechtlich Verboten.

 

b) Zweitens muss seitens des GG nachgewiesen werden, wie eine per arma  Regelung den angestrebten Effekt erreichen soll. Dazu müsste man den Nachweis erbringen, das zwischen der Höhe des privaten, legalen Waffenbesitz  pro Person und der SChusswaffenkriminalität ein kausaler Zusammenhang besteht, was schwierig wird. Da muss man als Interessenvertretung ganz besonders hinschauen: Selbst wenn eine Korrelation existieren würde bedeutet dies nicht Kausalität, sondern attestieren mutmaßlich eine hohe Waffenaffinität.  Kontigentierung ändert da aber nichts,  wie Hamburg, das im Memory-Hole verschwundene Attentat von München und auch Erfurt gezeigt haben, ist 

 

Andererseits wird man aufpassen müssen, das seitens Nancys Haus nicht ein vergiftetes Geschenk gemacht wird: §14 Abs 5 neu im Sinne der Schützen formuliert um sich damit die Zustimmung der  Verbände für den anderen Dreck zu erkaufen. Manchmal erwische ich mich bei dem Gedanken, dass sich der ein oder andere Stratege im IM sich mittels solcher  auslegungsbedürftigen Regelungen Verhandlungsmasse für die nächste Runde Verschärfung lässt.

Es ist anders unbegreiflich warum man, obwohl man sich 2020  hauptsächlich um die Konkretisierung von Bedürfnisregelungen gekümmert hat,  §14 Abs. 5 nicht ebenso konkretisiert hat.  Jetzt gibt es ein paar Jahre Bohei ums Überkontingent und dann kann man Versuchen die Verbände mit einer politischen Erpressung über Bande des Überkontigents zur Akzeptanz anderer, viel tiefgreifender Eingriffe zu bringen

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Geschrieben
Am 27.12.2023 um 23:33 schrieb Schwarzwälder:

Wenn z.B. eine Dienstpistole aus der Dienstpistolenliste rausfällt (z.B. die Glock 17L), muss dann ein neues Bedürfnis für eine andere Disziplin oder einen anderen Verband erbracht werden - oder reichen einfach andere Wettkämpfe aus?

 

Nein, muss es nicht und tun sie nicht. Der Verband, über den wir wohl sprechen, musste irgendwann die schlecht gepflegte Liste entkeimen und hat für "fragwürdige" Waffen eine Regelung getroffen, wie Altbesitzer nicht das Bedürfnis verlieren und weiter Wettkämpfe schiessen können.

Da ist nichts wirklich rausgefallen. Also auch keine andere Disziplin (bei anderem Verband).

Geschrieben
Am 27.12.2023 um 23:33 schrieb Schwarzwälder:

Wenn z.B. eine Dienstpistole aus der Dienstpistolenliste rausfällt (z.B. die Glock 17L), muss dann ein neues Bedürfnis für eine andere Disziplin oder einen anderen Verband erbracht werden - oder reichen einfach andere Wettkämpfe aus?

 

Nein, muss es nicht und tun sie nicht. Der Verband, über den wir wohl sprechen, musste irgendwann die schlecht gepflegte Liste entkeimen und hat für "fragwürdige" Waffen eine Regelung getroffen, wie Altbesitzer nicht das Bedürfnis verlieren und weiter Wettkämpfe schiessen können.

Da ist nichts wirklich rausgefallen. Also auch keine andere Disziplin (bei anderem Verband).

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb GermanKraut:

die Bildung von größeren Waffenlagern durch einzelne Personen verhindern.

Personen die größere Waffenlager zum Nachteil der Gesellschaft bilden wollen werden dieses nicht über eine WBK mit 2/6 Einschränkung machen.

Diese Personen/Gruppen tätigen so etwas im "Schutze der Dunkelheit" und ohne einen Antrag bei der Behörde zu stellen.

 

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Geschrieben
Am 27.12.2023 um 23:33 schrieb Schwarzwälder:

Wenn z.B. eine Dienstpistole aus der Dienstpistolenliste rausfällt (z.B. die Glock 17L), muss dann ein neues Bedürfnis für eine andere Disziplin oder einen anderen Verband erbracht werden - oder reichen einfach andere Wettkämpfe aus?

 

Nein, muss es nicht und tun sie nicht. Der Verband, über den wir wohl sprechen, musste irgendwann die schlecht gepflegte Liste entkeimen und hat für "fragwürdige" Waffen eine Regelung getroffen, wie Altbesitzer nicht das Bedürfnis verlieren und weiter Wettkämpfe schiessen können.

Da ist nichts wirklich rausgefallen. Also auch keine andere Disziplin (bei anderem Verband).

Geschrieben
1 hour ago, ASE said:

Andererseits wird man aufpassen müssen, das seitens Nancys Haus nicht ein vergiftetes Geschenk gemacht wird: §14 Abs 5 neu im Sinne der Schützen formuliert um sich damit die Zustimmung der  Verbände für den anderen Dreck zu erkaufen. Manchmal erwische ich mich bei dem Gedanken, dass sich der ein oder andere Stratege im IM sich mittels solcher  auslegungsbedürftigen Regelungen Verhandlungsmasse für die nächste Runde Verschärfung lässt.

Es ist anders unbegreiflich warum man, obwohl man sich 2020  hauptsächlich um die Konkretisierung von Bedürfnisregelungen gekümmert hat,  §14 Abs. 5 nicht ebenso konkretisiert hat.  Jetzt gibt es ein paar Jahre Bohei ums Überkontingent und dann kann man Versuchen die Verbände mit einer politischen Erpressung über Bande des Überkontigents zur Akzeptanz anderer, viel tiefgreifender Eingriffe zu bringen

 

@Friedrich Gepperth mir ist auch so einiges unbegreiflich. Kommt noch ne Klarstellung zum 14er? Ist das FWR dran?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

[...]

Es ist anders unbegreiflich warum man, obwohl man sich 2020  hauptsächlich um die Konkretisierung von Bedürfnisregelungen gekümmert hat,  §14 Abs. 5 nicht ebenso konkretisiert hat.  Jetzt gibt es ein paar Jahre Bohei ums Überkontingent und dann kann man Versuchen die Verbände mit einer politischen Erpressung über Bande des Überkontigents zur Akzeptanz anderer, viel tiefgreifender Eingriffe zu bringen

 

Man (wer auch immer damit gemeint ist) hat die Crux, dass vielerorts die Hürden für den Erwerb einer ÜK-Waffe geringer sind als für deren Behalten. Und dies gilt auch rückwirkend für die "schon länger Waffen Besitzenden".
Wer seine jährlichen Wettkämpfe mit KW nicht schafft, trägt die ÜK-Waffe(n) aus der WBK aus und holt sich 
einen neuen Voreintrag mit dafür zahlenmäßig geringeren Wettkampfnachweisen, die zudem evtl. sogar noch in einem größeren Zeitraum erbracht werden können.

 

Das ist eine gewaltige Schieflage.

 

Die Verbände sollten also entweder darauf drängen, dass die Besitzanforderungen runtergeschraubt werden auf max. das Niveau der Erwerbsanforderungen oder aber, Variante zwei, die Schützen im Vorfeld zu mehr WK-Teilnahmen drängen um ein späteres, böses Erwachen zu verhindern. 

 

Die Entscheidung darüber sollte man möglichst nicht Strategen im IM überlassen...

 

...Schieflage besteht ja auch bei LW, die vor Ort im Verein nicht oft genug geschossen werden können - oder gar nicht. Hier hilft das KK-Einzellader-Schrottgewehr (doppel t) oder ein alter Zimmerstutzen um das Bedürfnis für die Tontaubenbüchse und den LW-HA zu festigen.

 

Und noch schiefer: Wer als Besitzer einer Gelben WBK überhaupt nicht mit (einer eigenen) LW schießt, bunkert seine LW beim Händler ein, gibt die Gelbe zum Zeitpunkt der Bedürnisprüfung ab, und beantragt die Gelbe kurzerhand mit einem KW-Schießnachweis einfach neu...bis dann die nächste Bedürfnisprüfung ins Haus steht, sind die ersten 10 Jahre rum und der Schütze kann sich's in einem Luftgewehr-Verein kostengünstig gemütlich machen. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Katechont:

Die Verbände sollten also entweder darauf drängen, dass die Besitzanforderungen runtergeschraubt werden auf max. das Niveau der Erwerbsanforderungen  ...

 

Eigentlich soll das ja ohnehin so sein.

 

"Anforderungen an Besitz nicht höher als an Erwerb".

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)
Am 29.12.2023 um 10:31 schrieb ASE:

...

Da müsste man dann das ganz große Fass aufmachen und die Doktrin angreifen:

 

a) Erstens ist in einer FDGO wie wir sie angeblich haben wollen eine Doktrin nicht zulässig. Eingriffe in die Grundgesetzlich garantierte Freiheit des Bürgers müssen begründet und laufend überprüft werden.  Eine  gegen jede Datenbasierte Argumentation immunisierte Doktrin wie "So wenig Waffen ins Volk wie möglich"  ist das exakte Gegenteil davon und verfassungsrechtlich Verboten.

...

@ASE hat hier einen extrem wichtigen Punkt genannt, den auch ein VDB (wenn er erfolgreiche Lobbyarbeit betreiben will) unbedingt aufgreifen und politisch bzw. ggf. auch juristisch angreifen müsste.

 

Dieser Satz "So wenig Waffen wie möglich..." wird den LWBs vor den Gerichten immer um die Ohren gehauen, daher gibt es Serienniederlagen vor Gericht, weil die Richter immer wieder diesen Satz als obersten Willen des Gesetzgebers unterstellen, der jedwede anders gerichtete Argumentation zerschlägt.

 

Dieser Leitsatz (oder "Doktrin" wie @ASE das nennt) wird uns Legalwaffenbesitzern seit den 70er Jahren von den Gerichten um die Ohren gehauen - und das oberste Verwaltungsgericht gab schon damals unverblümt zu, dass die Bedürfnisregelung (hier im Urteil von 1975 für Selbstschutz, in der Folge von den oberen Gerichten aber auch für Sportschützen usw. ausgeweitet) aus dem Reichswaffengesetz von 1938 zugrunde liegt https://research.wolterskluwer-online.de/document/1c44c657-a292-4afb-9bc9-2e9c9197fe1e

 

Zitat

Amtlicher Leitsatz

1. Das WaffG vom 19.09.1972 stellt an den Nachweis eines Bedürfnisses für Schußwaffen zu Verteidigungszwecken die gleichen Anforderungen wie das Waffengesetz vom 18.03.1938.

2. Für das Vorliegen eines Bedürfnisses trägt der Antragsteller die materielle Beweislast.

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 24.06.1975, Az.: BVerwG 1 C 25/73

 

Allerdings kannte das Reichswaffengesetz m.W. eine Bedürfnisregelung nur für Kurzwaffen (und die waren damals auch richtig kurz bis 40 cm und bisweilen als Reihenfeuerpistole sogar vollautomatisch), nicht für Langwaffen... und heute wird das Bedürfnisprinzip ja eher noch auf Luftdruck und Co stetig ausgeweitet...

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben (bearbeitet)
Am 29.12.2023 um 11:22 schrieb Bounty:

 

Nein, muss es nicht und tun sie nicht. Der Verband, über den wir wohl sprechen, musste irgendwann die schlecht gepflegte Liste entkeimen und hat für "fragwürdige" Waffen eine Regelung getroffen, wie Altbesitzer nicht das Bedürfnis verlieren und weiter Wettkämpfe schiessen können.

Da ist nichts wirklich rausgefallen. ...

Hallo @Bounty , für die Glock 17L haben wir in 2002 ein Bedürfnis bescheinigt bekommen. Damals war unser SLG-Leiter zugleich der BDMP-Bundes-Vize und glaub mir: dass die Glock 17L eine "fragwürdige" Dienstpistole war, davon hat uns niemand was gesagt, auch unser Bundes-Vize nicht. Die 17L war viele Jahre brav in der DP-Liste und als Anfänger will man ja nicht nur was Günstiges, sondern auch möglichst was Gutes kaufen. Der Händler aus der Region hat dann auch klar gesagt, mit der Glock 17 schieße er in DP1 so 135 Ringe und mit der 17L eben 142 Ringe - da war der Fall klar und diese Entscheidung in 2002 für eine Glock 17L willst Du mir und meiner Frau doch hoffentlich nicht vorwerfen.

 

Natürlich fand der BDMP eine "Lösung" für die 17L Besitzer: sie dürfen als Altbesitzer in einer separaten Wertung "Dienstpistole offene Klasse" antreten. Nur hat nicht jeder Verband Lust, für ein paar Altbesitzer so eine Wettkampfklasse extra einzurichten. Also hat man jetzt u.U. eben doch ein Problem und muss gucken, wo man die Glock 17L einsetzen kann. Ich habe sie sogar schon bei IPSC open eingesetzt... und beim DSB. Aber dafür wurde sie eben nicht gekauft und ist jeweils auch nicht wirklich geeignet.

 

Beim BDS ist es aber auch schon so gewesen, dass man bestimmte Wettkampfklassen abgeschafft (zeitweise Dienstsportgewehre SL) oder erheblich verändert hat (Umstellung von Kaliber auf Hülsenlänge als Trennkriterium für 100m Disziplinen, sodass die sportliche 7,62x39 plötzlich nur noch in der AR15-Klasse eingesetzt werden konnte, wofür man aber schon andere Waffen hatte).

 

Insofern wäre es sehr wünschenswert, wenn die Verbände ihre Einteilungen für Überkontingentbesitzer möglichst "schonend" ändern, sodass es stets trotzdem sinnvoll und einfach möglich ist, weiter seine Bedürfnis-Wettkämpfe nachzuweisen. Klingt alles blöd, aber wenn das so überprüft wird, ist es wirklich wichtig, dass darauf Rücksicht genommen wird, damit JEDER auch weiter im Bedürfnis bleibt.

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Schwarzwälder:

für die Glock 17L haben wir in 2002 ein Bedürfnis bescheinigt bekommen.

 

Bei der damaligen DP-Liste ok.

 

vor 32 Minuten schrieb Schwarzwälder:

sie dürfen als Altbesitzer in einer separaten Wertung "Dienstpistole offene Klasse" antreten. Nur hat nicht jeder Verband Lust, für ein paar Altbesitzer so eine Wettkampfklasse extra einzurichten.

 

Ein Problem in der Kommunikation. Ne eigene Wertungsklasse ist schnell im System angelegt. AK Wertung in der "normalen DP" noch schneller. Sprich mit Deinem LV-Sportleiter oder dem Landesreferenten KW/DP.

 

vor 34 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Insofern wäre es sehr wünschenswert, wenn die Verbände ihre Einteilungen für Überkontingentbesitzer möglichst "schonend" ändern,

Zustimmung. 

Geschrieben

Die Thematik "damals vom Verband als DP, DR (u.ä.) so explizit befürwortet, später aus der anerkannten DP/DR-Liste gestrichen" kann tatsächlich zum relevanten Thema werden, bzw. kann im Lichte der neuen Bedürfniserhalt-Auslegung a la Ba.-Wü. eine ganz schöne Falle für die entsprechenden ÜK-Waffenbesitzer darstellen. 

 

Nicht alles ist da über DP offene Klasse" beigebogen worden. Bei den Dienstrevolvern hat man gegenüber früheren, expliziten Listen (die Bedürfnisgrundlage für den Erwerb waren) Streichungen vorgenommen, bei denen mir keine "offene Liste" als Alternative bekannt ist. Ebenso nachträglich eingeführte "Klauseln" mit Mindest-Einführungszahlen von Waffenmodellen bei Polizei und Militär - es gibt z.B. bei kleineren Militäreinheiten (Spezialeinheiten u.a.) regulär und nachweislich eingeführte Dienstwaffen, aber eben nicht in der nachträglich im Regelwerk eingebrachten Mindestzahl. Auch da ist fraglich, ob das alles über "offene Klassen" aufgefangen wird. 

 

Im Lichte neuer/restriktiver Bedürfnisauslegungen bei ÜK-Waffen haben die Verbände somit z.T. ganz schöne "Eier" ins Nest ihrer Mitglieder gelegt... um nicht zu sagen, zieht ihnen bedürfnismäßig teilweise den Teppich unter den Füßen weg.

Rein praktisch ist das nur deshalb noch kein großes Problem, weil man m.W. bei regionalen/Landeswettkämpfen nicht so überpingelig auf die Waffenmodelle schaut. Vielleicht ist das die pragmatische Umsetzung eines erkannten Problems.

Geschrieben (bearbeitet)

Meinst Du diese "Ausnahme":

Zitat

Hierzu gibt seit September 2023 eine Ausnahmeregelung seitens der Behörden:

Es werden nur Überkontingentwaffen in die Überprüfung einbezogen, für die nach dem 25.07.2009 eine Erlaubnis erteilt wurde.

Begründung:

2009 fand eine Novellierung des Waffengesetzes statt. Grund war der Amoklauf von Winnenden.

Bis dahin musste der Schütze bei der Beantragung des Bedürfnisses für eine Überkontingentwaffe nur glaubhaft machen, dass die weitere Waffe

  1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
  2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

 

 

Im damaligen §14 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) wurde dann der Zusatz eingefügt:

 

…und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Auch Wechselsysteme und Vorderschaftrepetierflinten sind laut BDS LV4 vorerst von der Bedürfnisüberprüfung (Wettkampfnachweis) ausgenommen.

Zudem braucht laut BDS LV4 der Wettkampf nicht in der Disziplin erfolgen, für die die Waffe beantragt+erworben worden war.

Bearbeitet von Schwarzwälder
  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 24.12.2023 um 11:33 schrieb tont:

Ich habe das Thema in BW auch schon durch. Besonders radikal und federführend scheinen, wie von @PPC Sniper beschrieben, hier die Ämter im Bereich des RP Tübingen zu sein. 

....

Die Bescheinigung vom BDMP wurde letztlich ohne Probleme anerkannt und ich musste weiter nichts unternehmen.

 

 

Lt. der Homepage des BDMP LV Ba.-Wü. ist aber die Bescheinigung für die "fortgesetzte Bedürfnisprüfung" hinsichtlich ÜK-Waffen (§ 14 Abs. 5 WaffG) noch in Entwicklung, d.h., es wurde den Mitgliedern angekündigt, dass dafür pdf-Vordrucke noch kommen sollen.

 

In welcher Form hat der BDMP LV in deinem Fall bescheinigt?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb karlyman:

 

Lt. der Homepage des BDMP LV Ba.-Wü. ist aber die Bescheinigung für die "fortgesetzte Bedürfnisprüfung" hinsichtlich ÜK-Waffen (§ 14 Abs. 5 WaffG) noch in Entwicklung, d.h., es wurde den Mitgliedern angekündigt, dass dafür pdf-Vordrucke noch kommen sollen.

 

In welcher Form hat der BDMP LV in deinem Fall bescheinigt?

 

Hi, das entsprechende Formular ist doch schon seit Monaten auf der Seite des LV abrufbar. Die Klärung mit dem Bundesverband ist schon seit langem erfolgt.

 

https://www.bdmp-lvbw.de/formulare/20230317/1_4_Antrag_Fortbestand_Beduerfnis_14_4 in Verbindung mit_14_5.pdf

Geschrieben

Danke.

 

Da habe ich evtl. etwas misinterpretiert:

Auf der www-Seite des LV ist im Formular-Bereich (mit Datum 06.12.2023) vermerkt, Zitat:

"Bescheinigungen für §14 Abs.5 WaffG darf und kann nur unter Beachtung der Checkliste (Überprüfung durch den SLG-Leiter) vom Verband ausgestellt werden!
Wir versuchen die Formulare und Checklisten noch als PDF (ausfüllbar) zu erstellen."

 

  • 2 Wochen später...

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