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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


suerlänner

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vor 2 Stunden schrieb PPC Sniper:

Das heißt, du musst permanent mit jeder Überkontingentwaffe in jedem Jahr Wettkämpfe schießen.

 

Steht das etwa so im Gesetz oder hat das nur irgendein übereifriger Freistiljurist "geurteilt"?

 

Auch die Justiz steht nicht über dem Gesetz. Genau so wenig wie die Regierung und ihre Verwaltung.
Sollte das mal nicht mehr zutreffen, dann haben wir in Deutschland keine FDGO und keinen Rechtsstaat mehr.

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vor 2 Stunden schrieb quark2001:

Woraus ergibt sich das?

 

Eventuell verwechselt mit der Zuverlässigkeit?

 

Zuverlässigkeit - WaffG § 4 (3) ... in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ...

 

Bedürfnis - WaffG § 4 (4) ... das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

 

Früher gab es nur eine einmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach drei Jahren.

Weitere (spätere) Prüfungen waren dann eine Ermessungsentscheidung bei entsprechenden Anhaltspunkten, das müßte sich noch in der WaffVwV so finden.

 

Interessant wäre auch hier die Frage, inwieweit sich das Rückwirkungsverbot hinsichtlich der Erlaubnisse auswirkt, die vor der Verschärfung erteilt wurden (ähnlich wie bei der Frage des Überkontingents). Stichtag könnte dann der 01.04.2003 bzw. 25.07.2009 sein?

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19 minutes ago, Elo said:

Stichtag könnte dann der 01.04.2003 bzw. 25.07.2009 sein?

 

Darf ich fragen wieso nicht der 19. Juni 2020 in Betracht kommt? Da wurde das letzte mal optimiert am WaffG.

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vor 34 Minuten schrieb quark2001:

wieso nicht der 19. Juni 2020

 

Für den Stichtag 01.04.2003 habe ich keine online verfügbare Gegenüberstellung, aber da müßte erstmalig eine weitere Bedürfnisprüfung nach Erlaubniserteilung dazugekommen sein. Ist jetzt aber nur frei aus dem Gedächtnis, um das zu verifizieren, müßte man in die Bundesgesetzblätter schauen.

 

 

Das waren die Änderungen zum 25.07.2009, da wurde die Bedürfnisprüfung auch auf die Zeit nach den ersten drei Jahren als kann-Bestimmung ausgedehnt.

 

https://www.buzer.de/gesetz/5162/v162214-2009-07-25.htm


 

Und das die Änderungen zum 01.09.2020 (alle 5 Jahre):

 

https://www.buzer.de/gesetz/5162/al108954-0.htm

Bearbeitet von Elo
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vor 6 Stunden schrieb Elo:

Früher gab es nur eine einmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach drei Jahren.

Nein, früher gab es die Überprüfung zum Erteilen der Erlaubnisse, und nur bei begründeten Verdachtsfällen überhaupt Nachprüfungen.

Dann kam die einmalige obligatorische Prüfung nach drei Jahren, danach brachen dann die Dämme und jede Behörde prüfte wie sie wollte.

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vor 12 Stunden schrieb PPC Sniper:

Ja, die Kontrollen sollen muss alle 5 Jahre stattfinden.

 

vor 12 Stunden schrieb PPC Sniper:

Die Behörde kann aber auch in kürzeren Intervallen kontrollieren. Das heißt, du musst permanent mit jeder Überkontingentwaffe in jedem Jahr Wettkämpfe schießen.

 

vor 11 Stunden schrieb quark2001:

Ja? Woraus ergibt sich das? Oder nur in begründeten Annahmefällen?


§4 WaffG und stehende Rechtssprechung:

 

Zitat

Das nach diesen Regelungen zu beurteilende Bedürfnis eines Sportschützen ist nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachzuweisen, sondern muss auch während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen

 

https://openjur.de/u/2347384.html VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18

https://openjur.de/u/2259783.html Hessischer VGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z

 

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vor 9 Stunden schrieb Sal-Peter:

 

Steht das etwa so im Gesetz oder hat das nur irgendein übereifriger Freistiljurist "geurteilt"?

Das können die Ämter in Baden Württemberg so umsetzen, weil es die Vollzugshinweise vom Regierungspräsidium so hergeben. 

Mir ist bisher noch niemand bekannt, der da den Leiter der Waffenbehörde umgestimmt hat. Selbst verschiedene Juristen sagen, dass gegen die Vollzugshinweise in BW aktuell kein Kraut gewachsen ist.

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Am 24.12.2023 um 14:54 schrieb Markus13:

@karlyman @ASE

Und dann wird am Schluss allen Schützen ein Ei ins Nest gelegt? Wäre in letzter Zeit ja nicht das erste Mal. 

Äpfel und Birnen.

 

Die eigenmächtige Definition des Überkontingents in den Vollzugshinweisen, so wie die Forderung nach 12/18 stehen im im direkten Widerspruch zum Gesetzestext.

 

Das leugnet nicht mal das IM BW, sondern gibt es trotzig an:

 

Zitat

2. Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG
Der Verweis von § 14 Abs. 5 WaffG auf Absatz 2 beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. So wurde bei der Neufassung des § 14 WaffG im Rahmen der letzten beiden Waffenrechtsänderungen die Neustrukturierung der einzelnen Absätze innerhalb der Vorschrift nicht vollumfänglich berücksich-tigt. Der Verweis innerhalb des § 14 Abs. 5 WaffG bezieht sich daher auf den früheren Absatz 2, der nun weitestgehend Absatz 3 entspricht. Entsprechend Ziffer 14.3 der WaffVwV müssen daher für den Erwerb und fortbestehenden Be-sitz von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefallen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein.

 

 

Mit anderen Worten: Das IM möchte jetzt entscheiden, welchen Teil einer Waffenrechtsänderung sie anerkennt und welche nicht. Wo es nicht passt, wird einfach altes recht Angewendet, weil der Gesetgeber hat ja einen Fehler gemacht.

 

Das ist ohne ein Blatt vor dem Mund zu nehmen 1:1 Reichsbürgerlogik: Was einem Nicht passt wird ignoriert und auf alte Gesetze verwiesen. 

 

 

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vor 3 Stunden schrieb ASE:

 

 Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z

 

 

In dem von Dir angeführten Urteil ist klar und deutlich die Intention des Gesetzgebers zu lesen, in welcher der legale private Waffenbesitz massiv zu beschränken bzw. zu erschweren ist (Zitate aus oben angeführten Urteil):

 

"Im Übrigen wurde oben bereits ausgeführt, dass das waffenrechtliche Bedürfnis fortdauernd überprüft werden kann. Warum zum Zeitpunkt des Erwerbs das Bedürfnis ein anderes sein soll als während des Besitzes, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht plausibel dargelegt."

 

"Das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe."

 

"Mit dem Bedürfnisprinzip solle schließlich auch die Zahl der (Schuss-) Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt würden"

 

"...wonach ein Bedürfnis zu verneinen ist, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist."

 

" Danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden."

 

"Der bereits erwähnte gesetzgeberische Wille, die Zahl der Schusswaffen möglichst klein zu halten, rechtfertigt es, demjenigen Sportschützen und auch dem Hobbyschützen, der seinen Sport nicht mit einer bestimmten Regelmäßigkeit und/oder Intensität ausüben kann oder will, den Besitz eigener Schusswaffen zu verweigern."

 

"...sind die bestehenden Restriktionen aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses hinzunehmen, die Zahl der Schusswaffen klein zu halten."

 

 

Steht alles ganz klar im Urteil.

 

Und sollte vielleicht bei weiteren Diskussionen um mögliche Klagen gegen den Bedürfnisnachweis beachtet werden.

 

 

 

Bearbeitet von GermanKraut
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vor 31 Minuten schrieb GermanKraut:

Steht alles ganz klar im Urteil.

 

wie wir ja nu alle inzwischen wissen sind urteile eben nicht immer "rechts-/ oder gesetzeskonform"!

sondern eben "urteile" eines einzelnen richters der das "geschriebene gesetz" auslegen kann wie es seine "persönliche idiologie" vorgibt...

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vor 9 Minuten schrieb HangMan69:

 

wie wir ja nu alle inzwischen wissen sind urteile eben nicht immer "rechts-/ oder gesetzeskonform"!

sondern eben "urteile" eines einzelnen richters der das "geschriebene gesetz" auslegen kann wie es seine "persönliche idiologie" vorgibt...

 

Es ist aber trotzdem für andere Richter bzw. Urteilsbegründungen eine Vorlage, in welche Richtung die Reise gehen kann bzw. gewünscht ist.

 

Und wie du sicher auch in dem Urteil gelesen hast, ist da im Rechtssystem eine mehr als grundlegende Sichtweise in der Justitz vorhanden, den legalen privaten Waffenbesitz massiv zu reglementieren und zu beschränken.

 

Ob und warum sich da die Sichtweise ändern könnte, ist wohl langfristig eher nicht ersichtlich.

 

 

 

 

 

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Am 24.12.2023 um 10:15 schrieb Mateusz:

Grundkontingent -> Vereinsmitgliedschaft

Überkontigent ->

 

Das Grundkontingent sind wieviele Kurzwaffen und Langwaffen?

 

Also bei Jägern geht 2 - 3 Kurzwaffe und mehr oder weniger gedeckelter Langwaffenerwerb.

 

Wie ist das bei Sportschützen?

 

 

Bearbeitet von Albertskauf
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@HangMan69

 

Bitte nicht meine Zitate verfälschen bzw. irgendetwas hinzudichten.

 

Das habe ich in Deinem letzten Beitrag, in dem du mich zitierst, so nicht gesagt.

 

Wenn Du auf ein Zitat von mir eingehst, dann lass mein Originalzitat bitte in seiner ursprünglichen Form. Damit möchte ich auch vermeiden, dass dann jemand Dein falsches Zitat dann ebenfalls zitiert und letzten Endes eine völlig andere Aussage von mir entsteht.

 

Korrigiere bitte mein von dir verfälschtes Zitat in mein ursprüngliches Zitat oder lösche es ansonsten bitte vollständig.

 

Vielen Dank im Voraus für Dein Verständnis.

 

 

 

Bearbeitet von GermanKraut
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vor 43 Minuten schrieb HangMan69:

kann ich nicht mehr ändern!

aber da es so kurz nach deinem erfolgt ist, wird das wohl jeder erkennen können was von dir und was von mir ist!

 

Ok alles klar, kann passieren.

 

Würde mich trotzdem sehr freuen, wenn das nicht nochmal passiert.

 

Vielen Dank.

 

P.S.: Habs der Moderation gemeldet mit der Bitte um Änderung oder Löschung des erwähnten Zitats in deinem Beitrag, da ich diese von Dir geänderte Aussage so nicht getätigt habe und auch nicht befürworte.

 

Bearbeitet von GermanKraut
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vor 54 Minuten schrieb Mateusz:

Nicht jeder ist Sportschütze.  Es sind 2 Kurz und 3 Langwaffen halbauto. Danke

 

vor 2 Stunden schrieb HangMan69:

meinst das ernsthaft?!? JA

 

vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Bist du Waffenbesitzer mit Sachkunde?  Selbstverständlich nicht. Ich interessiere mich nur dafür.

 

.. und bei Repetierern und Einzellader ist das Sportschützenkontingent ungedeckelt?

 

   

Bearbeitet von Albertskauf
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