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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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Geschrieben

Servus,

 

Muss der Bedürfnisnachweis (regelmäßige Wettkampfteilnahme) für die Überkontingentwaffen auch noch nach zehn Jahren erbracht werden, oder reicht hier auch die reine Vereins- bzw. Verbandsmitgliedschaft wie beim Grundkontingent?

 

Ich denke eher, dass der Nachweis erbracht werden muss. Hab's aber nirgendwo so direkt gefunden.

 

Gruß

Geschrieben

in Duisburg:

 

Grundkontingent -> Vereinsmitgliedschaft

Überkontigent -> Bestätigung vom Verband (dafür reichst du eine Ergebnisliste pro Jahr, für die letzten beiden Jahre, pro Waffe ein)

 

Es kommt eine Tabelle, welche Waffen Grund- und welche Überkontingent sind

Geschrieben (bearbeitet)

Die zuletzt erworbenen Waffen zählen zum Überkontingent. 

 

Hier in Baden Württemberg etwas südlich von Reutlingen, Tübingen verlangen die Ämter einen Nachweis wo für jede einzelne Überkontingentwaffe ein Wettkampf in den letzten beiden Jahren nachgewiesen werden muss.

 

Vereinsmeisterschaften gelten nur dann, wenn diese offiziell ausgeschrieben waren, und in der Ausschreibung die entsprechenden Disziplinen benannt waren.

 

Das offizielle Formular vom BDS - LV7 erkennen die Behörden nicht an. Der BDS bestätigt nur im Paket, einmal für Kurzwaffen und einmal für Selbstladelangwaffen. Der Nachweis genügt den Behörden nicht.

 

Die Nachweispflicht obliegt aber ausdrücklich dem Schützen. Wer keine Nachweise hat, bekommt eine Frist von 6-9 Wochen, dann müssen die betreffenden Waffen ausgetragen sein. Ich kenne mehrere Kollegen

die das schon durch haben.

 

Hier in der Region haben schon mehrere Leute ihre Überkontingentwaffen verkauft, oder sogar zur Vernichtung dem Amt überlassen. 

 

Die Ämter richten sich komplett nach der Vollzugsempfehlung vom Innenministerium. 

 

Das ist ein Zirkus ohne Ende. In der Praxis sieht es so aus, dass jeder angeschriebene Schütze ein Einzelkämpfer ist, und mit dem Amt einen Konsens finden muss, wenn er alle Überkontingentwaffen behalten möchte.

 

Es gibt natürlich auch die unterschiedlichsten Konstellationen. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Verbänden, kommt es darauf an, bei welchem Verband die Waffe beantragt wurde. Der GSVBW sagt z.B. er kann keine 

 

Einzelbescheinigung erstellen, für eine Kurzwaffe, die über den WSV beantragt wurde, und mit der schon länger kein Wettkampf beim BDS geschossen wurde.

 

Wenn es sich um eine Überkontingentwaffe handelt, ist es natürlich einfacher mit dem Amt eine Lösung zu finden, wie bei 5 oder mehr Überkontingentwaffen. 

 

Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf

Bearbeitet von PPC Sniper
Geschrieben

Hab den Heckmeck auch gerade, werde dem Amt aber Wettkämpfe im WSV und BSSB nachweisen. Die wollen tatsächlich einen Nachweis mit Seriennummer. Wenn ichs Murmelzählen auch noch anfangen muss, hab ich keinen Bock mehr... 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb PPC Sniper:

Die zuletzt erworbenen Waffen zählen zum Überkontingent. 

 

Das ist nicht ganz richtig. Es gibt auch kaliber- und baugleiche Waffen, die für die Ausübung des Wettkampfs bescheinigt worden sind. Die sind dann überkontingent, auch wenn nicht zuletzt erworben.

Geschrieben

Da steht wieder die Aussage dagegen, dass identische Waffen (sprich Back-Up-Waffe für Meisterschaften) nicht mitzählen. Für die muss kein Schießnachweiß erbracht werden. Ich habe also Grundkontingent, Back-Up-Waffen und erst dann wird angefangen mit zählen.

Geschrieben

Ich habe das Thema in BW auch schon durch. Besonders radikal und federführend scheinen, wie von @PPC Sniper beschrieben, hier die Ämter im Bereich des RP Tübingen zu sein. 

 

Welche Waffen dem Überkontingent zugeordnet werden, ist dem Schreiben der Behörde zu entnehmen. Dort findet sich eine Tabelle mit Waffen und Seriennummern. Sortiert wird i.d.R. nach Erwerbsdatum. Wird etwas verkauft, rutsch der Rest halt von oben nach.

 

Bei mir wollten sie auch, entgegen den Ausführungsbestimmungen des IM, Nachweise für ein Wechselsystem. Ein anderes Wechselsystem habe sie, ebenfalls nicht zulässig, dem Grundkontingent zugeordnet und als Waffe gewertet. Bei beidem hat der BDMP Landesverband für mich beim LRA auf die richtige Rechtslage hingewiesen und denen den Zahn gezogen. Laut LRA war das naaaaatttüüürlich alles nur ein Versehen und man hat mir aus versehen einen falschen Bescheid zugeschickt. :rofl:

 

Die Bescheinigung vom BDMP wurde letztlich ohne Probleme anerkannt und ich musste weiter nichts unternehmen.

 

 

 

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Norfok:

Ab wann ist zuletzt?

 

Es geht nach der Reihenfolge der Eintragung in die WBK. Die Frage stellt sich nur, wenn zwei Waffen am selben Termin eingetragen wurden. Ist das der Fall, gehe ich davon aus, dass es dann nach der Reihenfolge (Ziffer Nr.) geht.

Geschrieben

Ich öffne mal keinen extra Thema dafür und frage meine Frage hier. 
 

Nehmen wir an, man hat seit 3 Jahren WBK und 2 in Kontingent und 2 Überkontingent Waffen. 
 

Mit welchen „muss“ Wettkämpfe schiessen? Alle 4 oder nur die zwei im Überkontingent. Ich habe so viele verschiedene Meinungen gelesen. 

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Lavendel:

Da steht wieder die Aussage dagegen, dass identische Waffen (sprich Back-Up-Waffe für Meisterschaften) nicht mitzählen. Für die muss kein Schießnachweiß erbracht werden. Ich habe also Grundkontingent, Back-Up-Waffen und erst dann wird angefangen mit zählen.

 

Zumindest für BW trifft das nicht zu, zumindest findet sich hier kein Passus in den Ausführungsbestimmungen des IM.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Secretone:

Nehmen wir an, man hat seit 3 Jahren WBK und 2 in Kontingent und 2 Überkontingent Waffen. 
 

Mit welchen „muss“ Wettkämpfe schiessen? Alle 4 oder nur die zwei im Überkontingent. Ich habe so viele verschiedene Meinungen gelesen. 

In BaWü mit den zwei Überkontingent und zusätzlich mit diesen zwei noch je 12/18 Schießtermine nachweisen 

Geschrieben

Seid doch mal etwas Selbstbewusst und überlastet die Behörden mit vorauseilendem Gehorsam.

Meldet regelmäßig eure Teilnahme an den Wettkämpfen mit der "Bitte um Bestätigung der Nachweispflicht" und wenn die Behörde welche ja im Auftrag des Innenministerium tätig ist dieser "Bitte" nicht Zeitnah nachkommt das Gleiche an den 

Innenminister. Ich seid ja gesetzestreue Bürger und meint es ja nur gut und wollt nicht gegen den "Schwachsinn" verstoßen.

 

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb Faust:

....werde dem Amt aber Wettkämpfe im WSV und BSSB nachweisen. Die wollen tatsächlich einen Nachweis mit Seriennummer.

Wenn ichs Murmelzählen auch noch anfangen muss, hab ich keinen Bock mehr... 

 

Die sind doch einfach nur gaga. 

 

Man kann das jetzt nennen wie man will (herleiten aus irgendwelchen Urteilen in Ba.-Wü., bzw. den Gesetzestext so lange quetschen, drücken und winden bis genau das herauskommt)...

Ich nenne es schlicht Vergrämung - denn nichts anderes ist es. 

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Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Markus13:

In BaWü mit den zwei Überkontingent und zusätzlich mit diesen zwei noch je 12/18 Schießtermine nachweisen 

 

Das Letztere wäre gar nicht erfüllbar. Mach aus den 2 Waffen mal 3 oder 4, dann merkst du es schnell.

 

Macht aber auch nichts... Denn "12/18 je Waffe" stimmt nicht, und hat keine Rechtsgrundlage. 

Geschrieben

Das sieht unsere Behörde halt anders. Habe es auch schriftlich, schwarz auf weiß. Für jede Waffe im Überkontingent werden neben den Wettkämpfen 12/18 Schießtermine im Jahr gefordert. 
 

Dass es, wie von dir geschildert, dann nicht oder schwer erfüllbar ist, ist mir schon klar. Dann muss man die Waffen halt verkaufen - genau das ist nämlich auch das Ziel 

Geschrieben

Das hat unsere Behörde auch probiert. Der Zahn wurde ihr aber schnell gezogen.

 

Es macht keinen Sinn, wenn der fortdauernde Besitz schwerer ist als der Neuerwerb. Dann gibt es Waffen-Jojo. Kaufen, verkaufen, kaufen, ...

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Markus13:

Dann muss man die Waffen halt verkaufen - genau das ist nämlich auch das Ziel 

 

Du musst dir allerdings auch nicht jede phantasievolle, regelwidrige Rechtsauslegung durch Behörden gefallen lassen. 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Fyodor:

 

Es macht keinen Sinn, wenn der fortdauernde Besitz schwerer ist als der Neuerwerb. 

 

Das wäre ohnehin nicht zulässig. An den Erhalt des Bedürfnisses dürfen keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden als an den ursprünglichen Bedürfnisnachweis (zur Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis). 

 

ich weiß, Behörden versuchen das (vgl. oben) dennoch. 

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