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IGNORED

Abgelehnter Voreintrag KW .44mag (Regelkontingent) : Lehmann-Kommentar zu §14 ???


MB69

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vor 4 Stunden schrieb Josef Maier:

Weil auch das Grundkontingent seit 20 Jährchen nur noch vom mit höheren Weihen versehenen Landesverband bestätigt werden darf? Oder irre ich mich, dann lasse ich mich gerne schlau machen.

Lies dazu mal §14 Satz 2, ersten und letzten Absatz.

Wüßte nicht, was ich da falsch interpretiere, auch Teil-/Unterverbände dürfen das.

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vor 3 Stunden schrieb lrn:

§14 (3) WaffG: [...] Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes [...]

 

Dazu müßte man wissen, wie der Landesverband genau organisiert ist und dessen Bedürfnisrichtlinie kennen. Hoffentlich das wird die Behörde wenigstens beurteilen können...

Ich hatte etwas weiter oben (oberer Bereich Seite 4 des Threads) den Link zum Antrag beim NSSV eingestellt.

Der sieht klar den Kreisverband vor, dezidiert beim Antrag im Regelkontingent.

 

Das die da nicht sauber organisiert sind kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

Und explizit diese, im Bestreben mit allen Mitteln auf Reduzierung der Waffen agierende Behörde hätte da sicher schon lange ein P vorgesetzt.

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vor 3 Stunden schrieb Leser:

 

Meine Meinung zu dem Thema ist Diese:

 

0. Da hast noch nicht geschrieben, was denn der zuständige Sachbearbeiter im Schießsportverband zu dem Vorgang sagt.

Immerhin wird ja seine Bedürfnisbescheinigung in Frage gestellt.

Er ist also immer der Erste (und nicht irgendein öffentliches Forum), mit dem man so etwas bespricht. Kannst Du uns das noch mitteilen, was dabei rausgekommen ist?

 

1. Ich halte das Problem Deines Schützenkollegen für leicht lösbar.  Ein einfaches Gespräch mit der Waffenbehörde könnte den Spuk beenden.

 

2. In Lehmann RandNr. 33 steht wörtlich:

"... wenn der Sportschütze im maßgeblichen Zeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv mit und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit (vereinseigenen) Schusswaffen betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (vglBT-Drucks. 14/7758, S. 63; Nr. 1/14.2.1 WaffVwV)."

 

Der Lehmannsche Kommentar ist eine Loseblattsammlung, die suckzessive und ausgesprochen langsam aktualisiert wird.

Vermutlich hat die Behörde die RandNr.33 mit dem Ausgabestand 127. AL - 03/2016 herangezogen.

Der Gesetzestext selbst sollte den Ausgabestand 154. AL - 08/2020 haben.

Falls die Vermutung stimmt, wurde ein veralteter Kommentar herangezogen, der nicht mehr zum aktuellen Gesetzestext passt.

 

Das wird auch deutlich durch den veralteten Verweis in RandNr. 33 auf Absatz 2 zu §14 WaffG.

Dieser wurde in der aktuellen Fassung gekürzt und bezieht sich nur noch auf die geforderte Mitgliedschaft im Schießsport- Verein und -Verband.

Entsprechend wurde der §14 WaffG in der aktuellen Fassung um 2 weitere Absätze (5) und (6) ergänzt.

Der richtige Verweis muss lauten §14 Absatz (3) WaffG.


3. Der Kommentar von Steindorf (11. Auflage von 2022) RandNr. 12 berücksichtigt die aktuelle Gesetzeslage.

"Eine regelmäßige Soprtausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht. (Vgl. Nr. 14.2.1 WaffVwV)".

Der Verweis, auf die ebenfalls veraltete WaffVwV von 2012, kann sich aber nur auf die Erfordernis der Regelmäßigkeit beziehen, weil die WaffVwV nur davon spricht, "... den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, ..." auszuüben.

 

4. Auch der Kommentar von Gade (3. Auflage von 2022) schreibt in RandNr. 36 "... schießsportliche Betätigung mit einer Waffe der Art ausgeübt werden muss ...".

Ferner wird dort hergeleitet, wie man zu dieser Auffassung gelangen kann, obwohl dies im Gesetz so nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

5. Wenn ich dieses Schreiben erhalten hätte, würde ich zuerst diese Frage mit der Waffenbehörde klären, bevor ich weitere Schritte einleite.

Das ist einfach und die Sache wäre schnell aus der Welt geschafft.

 

6. Im übrigen gehe ich davon aus, dass die zuständige Bezirksregierung  (oder die jeweilge vorgesetzte Behörde der Waffenbehörde) den Standpunkt ihrer untergeordneten Waffenbehörde nicht teilen wird.

Auch hier kann ein Gespräch Abhilfe schaffen, falls die Waffenbehörde weiter an ihrem Standpunkt festhält.

Reden wäre im Normalfall auch immer meine Devise.

Hier würde ich das nicht mehr probieren.

Die Sachbearbeiterin ist vielen bekannt. Selbst Sportschützin und gilt als "normal" im Umgang. Einige waren sehr erstaunt, dass sowas von ihr kommt.

Die Leitung dort soll dafür stehen, gerade einen kompletten Agrokurs gegen Waffen zu fahren.

Unter dem Aspekt brächte man die Sachbearbeiterin wahrscheinlich eher noch in eine schwierige Situation.

Und da hier so eindeutig gegen geltendes Recht verstossen wird sollte man dann meiner Ansicht nach gleich mit konkreten Handlungen aufwarten.

Rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern

Ggflls. Fachaufsichtsbeschwerde

Verbände über das Vorgehen in Kenntnis setzen

VdB informieren

...und natürlich eeeendlich mal die Rechtsschutz in Anspruch nehmen !

 

Was aber natürlich jeder für sich selbst beurteilen muss.

 

Mir ging´s in diesem Thread einfach nur drum aufzuzeigen, mit was für Dingen man sich evtl. zukünftig auseinandersetzen muss.

 

Und natürlich ist für mich eine weitere Lehre, dass im Schiessbuch nur noch die Waffenart aufgeführt wird.

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vor 7 Stunden schrieb MB69:

Aha, bist ja schnell bei der Sache. Und was wieder gleich für bescheuerte Trachtenvorwürfe.

Merkste aber nicht, oder ?

Und jetzt mal §14 richtig durchlesen, was die befähigten Verbände UND angegliederte Unterverbände betrifft.

Nè anschliessende Entschuldigung für denn Wortlaut erwarte ich nicht, dazu bedarf es Grösse,

Von mir kommt die, sollte ich irgendwelche falschen Details genannt oder etwas mißinterpretiert haben.

 

Dass, die Entscheidung der Behörde falsch ist und zudem noch falsch begründet, ist vollkommen klar. Die entsprechende Vorgehensweise wurde ja schon mehrfach erwähnt (Widerspruch, geg. Fachanwalt etc.). Was bis dato aber immer noch nicht klar rüber kam, woher weiß der SB mit welchem Kaliber geschossen wurde.

 

Mein Kritik bezüglich des passenden Umfeldes halte ich aufrecht. Wer modernen Großkaliberschießsport betreiben will und das scheint der Antragsteller ja zu wollen, ist in diesem (Kreis)verband und evtl. Verein falsch am Platz und darf sich bezüglich mangelnder Beratung / Unterstützung durch diesen nicht beschweren.

 

Da Pflege ich auch gerne Vorurteile. Eine kleine Recherche in der Lokalpresse bestätigt meine Vorahnung. Unter der Überschrift: „Schützenvolk beim Verbandsfest restlos aus dem Häuschen“ findet man eine nette Bildstrecke, bei der sich jeder selbst sein Urteil bilden darf… hier nur exemplarisch…

 

Sorry, aber zeitgemäßer Schießsport sieht für MICH so nicht aus.

 

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Alleine bei der Größe der Bierkrüge sieht man, dass hier etwas ganz gewaltig  schief läuf:rofl:

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vor 8 Stunden schrieb MB69:

 

Und jetzt mal §14 richtig durchlesen, was die befähigten Verbände UND angegliederte Unterverbände betrifft.

 

Nun. was soll man dazu sagen.

 

du kannst §14  so lange durchlesen wie du willst.

 

Nur: Was ein Schützenverband oder eine Teilverband darstellt, ist nicht in §14 zu finden, sondern in §15 WaffG.

 

Zitat

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
2. mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
......
5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und

 

 

Ein Kreisverband ist hier eine deutliche Überdehnung des Begriffes "Teilverband". Genau das war ausweislich der Entwürfe eines der wesentlichen Anliegen des WaffG2002,

 

a) überhaupt eine Definition dessen was ein Schießsportverband überhaupt ist ist festzulegen

b) den Trend manches Kleinvereines mit 100 Mitgliedern sich zum Verband zu erklären zu stoppen. Böse Zungen reden heute noch davon, dass dies besonders im Bereich NDS und NRW der Fall war, wodurch keine Fragen mehr bei der Kreisverbandsangelegenheit
    mehr offen bleiben...

 

 

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vor 2 Stunden schrieb MB69:

Lies dazu mal §14 Satz 2, ersten und letzten Absatz.

Wüßte nicht, was ich da falsch interpretiere, auch Teil-/Unterverbände dürfen das.

 

Ok, das machen wir einmal:

 

Zitat

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

 

Oh, da gibt es ja keinen  Satz zwei mehr. Ihr scheint da nicht so ganz auf dem Laufenden zu sein. Weil seid 2020 folgendes gilt:

 

Zitat

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

 

Versus Kreisverband:

Was ein Teilverband darstellt, bzw. das ein Schützenkreis kein Verband ist  habe ich ohnehin im vorherigen Post dargelegt.

 

Versus Behörde:

Ihren Kommentar kann die Behörde getrost verbrennen und die 2012er WaffVwV gleich noch dazu....

Seit 2020 ist in klaren Worten in §14 Abs 3. klar  geregelt was für den Erwerb einer Waffe erforderlich ist:

 

a) 12 Monate Mitgliedschaft

b) In den zurückliegenden 12 Monaten Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, 12x oder 18x.

 

mehr nicht.

 

Die Unbestimmtheit(Was ist regelmäßig, mit welcher Waffe?) des §14 Abs 2 a.F. ist damit gänzlich vom Tisch. So war es eigentlich schon immer gemeint, aber für die ganz doofen unter den Verbänden, Behörden und Gesetzeskommentatoren musste man es noch mal Wort für  Wort  Kindgerecht aufschreiben...

 

 

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vor 3 Stunden schrieb tont:

Sorry, aber zeitgemäßer Schießsport sieht für MICH so nicht aus.

Ich sehe da nicht unbedingt einen Widerspruch. 

Warum sollten die nicht geilen, zeitgemäßen Fallplatten ipsc schießsport (das meinst du doch) in ihrer bds Gruppe betreiben und trotzdem, wie schon der Vater und der Opa mit Uniform zum Schützenfest? 

Andere ziehen extra eine Lederhose zum saufen an... 

 

Du magst zwar recht haben, daß es vermutlich mehr Luftgewehrvereine als BDS schießgruppen mit eigener Uniform gibt, aber das ist mir trotzdem zu pauschal. Außerdem gibt's auch moderne Luftgewehre, die mehr als ein gk Gewehr mit Optik kosten... 

 

 

vor 3 Stunden schrieb tont:

Alleine bei der Größe der Bierkrüge sieht man, dass hier etwas ganz gewaltig  schief läuf:rofl:

Da stimme ich dir natürlich absolut zu :s75:

 

Und jetzt BoT..... 

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vor 13 Stunden schrieb tont:

 

 

Mein Kritik bezüglich des passenden Umfeldes halte ich aufrecht. Wer modernen Großkaliberschießsport betreiben will und das scheint der Antragsteller ja zu wollen, ist in diesem (Kreis)verband und evtl. Verein falsch am Platz und darf sich bezüglich mangelnder Beratung / Unterstützung durch diesen nicht beschweren.

 

Da Pflege ich auch gerne Vorurteile. Eine kleine Recherche in der Lokalpresse bestätigt meine Vorahnung. Unter der Überschrift: „Schützenvolk beim Verbandsfest restlos aus dem Häuschen“ findet man eine nette Bildstrecke, bei der sich jeder selbst sein Urteil bilden darf… hier nur exemplarisch…

 

Sorry, aber zeitgemäßer Schießsport sieht für MICH so nicht aus.

 

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Das fällt auch unter die Traditionspflege, auf die sich aber auch Mitglieder von jungen dynamischen  Verbänden berufen wenn es zur Argumentation passt.

 

Warum soll Schütze ausgerechnet dort GK Schießen wollen, warum machen die nicht ihr eigenes Ding?

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3 minutes ago, Josef Maier said:

Die Bekleidung vieler IPSC Schützen ist jetzt auch nicht besser als die Trachtenuniform zum Tiroler Sportabzeichen oder halt zum saufen.

Nun die ist funktional und zweckmäßig. Ist dies bei den grünen Anzügen auch so? Perlt da das Erbrochene besonders gut ab?

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vor 33 Minuten schrieb pescator:

Die sogen. "Preußen-Halbe"

O,4 Liter 🤭

Lieber viele, frisch gezapfte, etwas kleinere Bierchen als aus Maßkrügen und die letzten Schlucke wären warm und ohne Kohlensäure. 

 

Was ich an den oft aus gruseligen "Plastik"-Fasern geschneiderten Schützensakkos nicht verstehe. Alle tragen das Gleiche und dann geht das Individualisieren mit den "Phantasie -Orden" und Schützenketten los. War nichts für mich aber solange es allen Spaß macht, ist doch alles in Ordnung.

 

Die Schützen-Sakkos und Hüte schaffen auch ein Gemeinschaftsgefühl - das kann die funktionelle IPSC-Bekleidung bei mir nicht erzeugen.

 

Bearbeitet von Tatonka
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vor 4 Minuten schrieb Tatonka:

Lieber viele, frisch gezapfte, etwas kleinere Bierchen als aus Maßkrügen und die letzten Schlucke wären warm und ohne Kohlensäure.

 

Wer, um einen Maßkrug zu leeren, so lange braucht, bis das Bier schal wird, sollte mit dem Trinken warten, bis er Durst hat. :rolleyes:

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vor 44 Minuten schrieb TTG:

Nun die ist funktional und zweckmäßig.

Das war sie zur Zeit ihrer Einführung auch - es sind traditionelle Kleidungsstücke und das Schützenwesen besteht nicht nur aus dem sportlichen Schießen (es soll ja Rektalisten geben die nur ihre Art zu Schießen als sportlich ansehen) sondern auch aus der Traditions- und Brauchtumpflege. 

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Am 8.10.2023 um 12:56 schrieb Leser:

3. Der Kommentar von Steindorf (11. Auflage von 2022) RandNr. 12 berücksichtigt die aktuelle Gesetzeslage.

"Eine regelmäßige Soprtausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht. (Vgl. Nr. 14.2.1 WaffVwV)".

Der Verweis, auf die ebenfalls veraltete WaffVwV von 2012, kann sich aber nur auf die Erfordernis der Regelmäßigkeit beziehen, weil die WaffVwV nur davon spricht, "... den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, ..." auszuüben.

 

4. Auch der Kommentar von Gade (3. Auflage von 2022) schreibt in RandNr. 36 "... schießsportliche Betätigung mit einer Waffe der Art ausgeübt werden muss ...".

Ferner wird dort hergeleitet, wie man zu dieser Auffassung gelangen kann, obwohl dies im Gesetz so nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

 

Zur "Art der Waffe" macht das Gesetz unmissverständliche, ausdrückliche Aussagen:

Zitat

 

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

 

Dass man vorher mit einer Waffe der beantragten Art trainiert haben muss, steht da explizit nicht drin, das kann man da auch bei sehr viel Fantasie nicht hineininterpretieren. Beim Schreiben des Gesetzes wurde erkennbar darauf geachtet, dass man eine Henne-Ei-Situation vermeidet. Gerade die deutlich unterschiedlichen Formulierungen in Punkt 1 (erlaubnispflichtige Schusswaffen für Training) und Punkt 3 (für Disziplin zugelassen) machen das ganz klar, dass zwischen vorherigem Training und Erwerb kein direkter Zusammenhang bezüglich der Art der Waffe besteht.

In der angesprochenen Verwaltungsvorschrift steht auch nichts anderes drin.

Ich denke, hier sind die Kommentatoren mit den Begrifflichkeiten mangels tieferer Kenntnis in dem Bereich ziemlich ins Schlittern gekommen. Mal abgesehen davon, dass mir nach wie vor unklar ist, wie man gerade bei diesem Gesetzesabschnitt einen Kommentar benötigen sollte. Da kommt schlimmstenfalls nur Geschwurbel hinzu, das irgendwelche Sachen hinzuerfindet.

 

Die zitierte Antwort von dem SB mit der Aufforderung zur Rücknahme des Antrags sieht mir in Form und Inhalt eher nach fehlender Kompetenz in dem Bereich aus. Das Gesetz ist gerade in dieser Hinsicht klar formuliert, da braucht man keine Kommentare heranziehen. Gerade in einer Antwort irgendeiner Verwaltung bezieht man sich direkt auf die Gesetze und nicht auf irgendwelche Kommentare.

 

Dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hat, ist meiner Meinung nach auch nicht sonderlich schlau. Ich hätte den mit Verweis auf den $14 des Gesetzes (inklusive Zitat) aufrecht erhalten und auf einen ordentlichen Bescheid bestanden, der dann die Möglichkeit für Rechtsmittel bietet. Mit der entsprechenden Leihwaffe kann man parallel dazu ja immer noch schießen, sofern verfügbar, das verhindert ein offizieller Bescheid ja nicht.

 

 

Bearbeitet von msk
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vor 36 Minuten schrieb msk:

... macht das Gesetz unmissverständliche, ausdrückliche Aussagen...

Ja ja das schon.

Aber halt nicht der veraltete Kommentar der augenscheinlich zur Interpretation des veralteten Gesetzestextes herangezogen wurde.

 

An der aktuellen Gesetzelage gibt es ja keine Zweifel.

 

Es geht ja darum, wie man dem Amt erklärt, dass sie veraltete Quellen verwenden.

 

Und das sollte ja wohl auch ohne Gericht und dazu passenden Aufwand und Kosten möglich sein.

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Viele interessante Aspekte in vielen konstruktiven Antworten. Danke dafür.

 

Ich denke, dass dieser Thread aufschlussreich ist uns möglicherweise aufzeigt, wie an der ein oder

anderen Stelle zukünftig versucht wird, uns zu drangsalieren.

 

Ein Irrglaube wäre nun aber zu meinen, dass wir Schützen, ALLE und Jeder seiner Gattung, hier ZUSAMMEN

entschlossen gegen solche Behördenwillkür agieren würden…

Nein, auch diesen Thread können einige nicht auslassen, sich gegen Schützen zu echauffieren, die andere

Schiesssportarten ausüben, Schützentraditionen pflegen etc.

Freie, liberale Waffengesetze fordern - aber dem nächsten Schützen die Sportlichkeit absprechen, weil der zum

Feiern gerne alte Traditionen pflegt und ab und an ˋne Tracht trägt.

 

Welch Geistes Kind muss man eigentlich sein ???

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vor 8 Stunden schrieb Leser:

 

Aber halt nicht der veraltete Kommentar der augenscheinlich zur Interpretation des veralteten Gesetzestextes herangezogen wurde.

...

An der aktuellen Gesetzelage gibt es ja keine Zweifel.

 

 

Ein Verwaltungsmitarbeiter, der mit veraltetem Gesetzes-Text (oder darauf bezogenem -Kommentar) arbeitet...

ist wie ein Handwerker, der mit bereits vermurkstem, kaputtem Werkzeug arbeitet.

 

Beides hat in der jeweiligen Branche nichts zu suchen.

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Hier noch was Interessantes.

Ist zwar nicht exakt die gleiche Thematik, zeigt aber doch deutlich wie man mit allen Mitteln versucht,

bestehendes Recht winkelzugakrobatisch zu beugen.

 

https://bsvleimen.de/wp-content/uploads/2023/09/Anwort-Ministerium-des-Inneren-11.09.2023.pdf?fbclid=IwAR1RmevndTdTHizsvOZ6GuEcZe7Tw_uU2cdrlxzzLynKfPda5i9zqI9sDgg

 


Anwort-Ministerium-des-Inneren-11.09.202

Bearbeitet von MB69
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