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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


Elo

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vor 38 Minuten schrieb Last_Bullet:

Biddeschön:

 

 

 

Sorry, hatte ich mir vorher nicht angeschaut, aber sehr aufschlussreiches Video...

 

Und mir will ernsthaft jemand weismachen, Einbrecher kommen mit dem Arsenal an Werkzeug, führen eine solche Aktion durch (womöglich noch im Mehrfamilienhaus) und niemand kriegt das mit... ?:rotfl2:

Das alles, nur um einem Sportschützen oder Jäger ein paar Waffen zu klauen ?

Und im Video war das nur ein alter B-Schrank.

 

Ich sage es mal bewusst ganz provokativ, wer so kriminell und zudem auch noch extrem gewaltbereit ist, der hat einfachere Möglichkeiten, als so etwas bei einem zivilen Waffenbesitzer durchzuführen.

Letztens standen zwei sehr junge Polizistinnen (Alter Anfang bis max. Mitte 20, sahen auch noch richtig gut aus...:icon14:) vor der örtlichen Synagoge, die 24/7 bewacht wird. Wer das notwendige kriminelle Potential besitzt, braucht die nicht mal schwer zu verletzen, der haut denen einfach eine aufs Maul und nimmt ihnen die Dienstwaffen ab (hätte man mit mir zu meiner BW Zeit als Wache/Streife genau so machen können). Macht dann 2 x Walther P 99 plus 2 x MP 5...   

Bearbeitet von Wauwi
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vor 16 Minuten schrieb Wauwi:

Sorry, hatte ich mir vorher nicht angeschaut, aber sehr aufschlussreiches Video...

 

Kein Problem, man kann hier bei der Anzahl der Themen und Postings kaum mehr alles lesen. Ja, da waren Amateure unterwegs, das fand ich interessant. Und auch ein alter B-Tresor, vernünftig gebaut und in guter Qualität, kann einem das Leben schwer machen. Das Lidl Teil war eben dort nicht so erfolgreich. Profis kommen sicherlich nicht damit um die Ecke. Diese ganze Schlüssel-Tresor-Shitshow ist wieder so ein schöner Angriffspunkt der Politik/ Behörden gegen diejenigen, die in diesem Land nun wirklich kein Problem darstellen.

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vor 4 Minuten schrieb Last_Bullet:

 

Und auch ein alter B-Tresor, vernünftig gebaut und in guter Qualität, kann einem das Leben schwer machen. 

 

So sieht es aus, ich habe einen solchen und behaupte, den zu öffnen ist für den "normalen" Einbrecher unmöglich.

Selbst A-Schränke schützen bereits gegen einfache Aufbruchwerkzeuge (das häufigst verwendete Werzeug ist ein großer Schraubendreher) wie Schraubendreher, Kuhfuß, usw.

 

 

vor 4 Minuten schrieb Last_Bullet:

 

Das Lidl Teil war eben dort nicht so erfolgreich. Profis kommen sicherlich nicht damit um die Ecke. 

 

Ich vermute, das liegt entweder an der Bimsstein/Lavasteinfüllung oder an der Art bzw. der Legierung des Stahls. Man sah ja deutlich wie der Lichtbogen stotterte und immer wieder abbrach. Durch diese Stärke (8-10mm) wäre der Plasmaschneider von Lidl bei gewöhnlichen Baustahl wie Butter durchgegangen.

Vermutlich wäre in dem Video ein Profi-Plasmaschneider auch nicht besser gewesen.

 

Der "Profieinbrecher", der nachts mit Griesheimer Schlüssel einsteigt und Tresore vor Ort öffnet, ist ein Mythos, bzw. ein fast ausgestorbener Beruf.

Normale Wohnungseinbrüche sind fast immer im Rahmen der Beschaffungskriminalität oder durch "reisende" Banden...

Schnell rein, alles was klein ist und sich leicht zu Geld machen lässt einstecken (Bargeld, Schmuck, wertvolle Uhren, usw.) und schnell wieder weg.

 

Was glaubt ihr, warum in zunehmendem Maße in Gerätehäuser von freiwilligen Feuerwehren eingebrochen wird ? Bestimmt nicht, um dort Löschdecken oder Schaummittel zu klauen...

 

Gegen solche hydraulischen Öffnungswerkzeuge, nützt kein Tresor...

Das sind aber auch keine Täter, die bei mir einbrechen, die gehen dann auf andere Ziele los, z.B. Geldtransporter, Geldautomaten, o.ä.

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vor 18 Minuten schrieb sonnyboy:

Ich welchem Truppenteil gab es denn die P99?

 

Bei keinem "Truppenteil", ich hatte von der Polizei NRW gesprochen.

Die P 99 DAO ist hier die offizielle Dienstwaffe der Länderpolizei.

 

Hätte man mir zu meiner BW Zeit im passenden Moment eine aufs Maul gehauen, wäre nur ein G 3 rausgesprungen...<_< 

Bearbeitet von Wauwi
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vor 50 Minuten schrieb Wauwi:

 

Und mir will ernsthaft jemand weismachen, Einbrecher kommen mit dem Arsenal an Werkzeug, führen eine solche Aktion durch (womöglich noch im Mehrfamilienhaus) und niemand kriegt das mit... ?:rotfl2:

Das alles, nur um einem Sportschützen oder Jäger ein paar Waffen zu klauen ?

....

Ich sage es mal bewusst ganz provokativ, wer so kriminell und zudem auch noch extrem gewaltbereit ist, der hat einfachere Möglichkeiten, als so etwas bei einem zivilen Waffenbesitzer durchzuführen.

 

 

Das ist der Punkt. Daher ja auch vor etlichen Beiträgen meine kritische Nachfrage:

Wie viele Waffenschrank-Öffnungen bei Wohnungseinbrüchen mit "höherrangigem" technischem Equipment haben wir denn tatsächlich pro Jahr in D?

 

Ich habe die (nicht mal leise) Ahnung, dass sich die Größenordnung im Exotenbereich bewegt... 

 

Nichtsdestotrotz scheint der "Zug" immer höherer technischer Anforderungen an die Waffenschränke ungebremst weiterzufahren. 

"Gnädigerweise" (oder vielleicht doch weil es an echter/faktischer Begründung fehlt...?) hat man uns immerhin Altbestandsregelungen zugestanden...

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vor 4 Minuten schrieb karlyman:

immer höherer technischer Anforderungen an die Waffenschränke ungebremst weiterzufahren. 

Hallo

 

Ich denke, die Ministerialbürokratie und die Politiker werden von Mitarbeitern der Firma Hartmann bestens beraten.

Damit der Schutz der Bürger gewährt wird.

 

Steven

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vor 2 Minuten schrieb karlyman:

 

Das ist der Punkt. Daher ja auch vor etlichen Beiträgen meine kritische Nachfrage:

Wie viele Waffenschrank-Öffnungen bei Wohnungseinbrüchen mit "höherrangigem" technischem Equipment haben wir denn tatsächlich pro Jahr in D?

 

Ich habe die (nicht mal leise) Ahnung, dass sich die Größenordnung im Exotenbereich bewegt... 

 

Nichtsdestotrotz scheint der "Zug" immer höherer technischer Anforderungen an die Waffenschränke ungebremst weiterzufahren. 

"Gnädigerweise" (oder vielleicht doch weil es an echter/faktischer Begründung fehlt...?) hat man uns immerhin Altbestandsregelungen zugestanden...

 

Genau so sehe ich es auch...

Wo soll denn die Reise enden, dahin wo sie gerade geht ? Hat man doch gut im Video gesehen, da waren es auch keine "Tresorprofis" das hätte ich auch geschafft

Kaputt kriegt man ALLES, es ist nur eine Frage der Zeit und des Aufwandes.

 

Welcher Tresor soll denn z.B. Hydraulikspreizern aus dem Feuerwehrbereich standhalten ? Auch die Feuerwehr schafft das nicht in einer Minute, man muss zunächst eine Lücke/Spalt schaffen, um den Spreizer ansetzen zu können.

Hat man den aber einmal, ist Ende. So ein Spreizer hebt mal locker einen 40-Tonner LKW an, der reißt alles auseinander wie Spielzeug...

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vor 7 Minuten schrieb karlyman:

"Gnädigerweise" (oder vielleicht doch weil es an echter/faktischer Begründung fehlt...?) hat man uns immerhin Altbestandsregelungen zugestanden...

 

Die man jetzt versucht zu umgehen, in dem man "Schlüsseltresore" fordert und weil die alte Norm nicht mehr gültig ist, gleich einen Nuller (und falls über 10 Kw zusammen kommen z. B. dadurch, dass mehrere Schlüssel in einen Tresor sollen...) gleich den Widerstandsgrad 1.

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vor 31 Minuten schrieb karlyman:

bei Wohnungseinbrüchen mit "höherrangigem" technischem Equipment haben wir denn tatsächlich pro Jahr in D?

 

 

Man kann doch bei Ideologie nicht mit Fakten kommen lieber karlyman  :drinks:

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Ich habe seit Anfang der 2000er jahre genau einen Einbruch " mitbekommen " wo gezielt die Tresore der Waffen angegriffen wurden. Der Kassierer unseres Vereines hatte Handwerker im Haus. Kurz nach ende der Arbeiten fuhr er in Urlaub. ALLE Türen im Haus vorher abgeschlossen. Es wurden genau nur die Türen " geöffnet " die auf dem Weg zu den Tresoren lagen. Alle "modernen " Waffen wurden geklaut, die Ordonanzen und die BDF liessen sie da.Tresore mit schwerem Gerät geöffnet, die wussten das der Besitzer lange weg ist. kamen gaub 12 Waffen weg. Verdacht fiel damals sofort auf die Handwerker, was daraus wurde weiss ich aber nicht,

Und als Witz noch obendrauf, er durfte für die Ersatbeschaffungen alle Vorgaben des Waffengesetzes erfüllen, incl 2/6er Regelung............................

Bearbeitet von PetMan
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vor einer Stunde schrieb PetMan:

wo gezielt die Tresore der Waffen angegriffen wurden.

 

So, wie Du es beschreibst, war es wohl tatsächlich gezielt. Die wussten Bescheid. Deswegen halte ich auch gar nichts von diesen Kontrolettis bei uns, die genau dafür angeheuert werden. Wer weiß, was das für Leute sind, von ehemaligen Polizisten mal abgesehen. Leider sehen einige mittlerweile eher aus wie Ex (?)-Türsteher. Wer weiß, wohin da Informationen abfließen? Bei den Kontrollen müssten es die zuständigen SB sein, die man kennt. Das würde die Sicherheit erhöhen. Jedoch wird das aus personellen Gründen nicht funktionieren.

 

Und wer gezielt kommen kann, kann sich vorbereiten und der Schlüssel schlummert hübsch in seinem Eisenbettchen...

Bearbeitet von Last_Bullet
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Ohne die nächsten 22 Seiten gelesen zu haben, hier der Brief den ich heute bekam. Zur Info und Sammlung von dem was hier in NRW gerade vor sich geht.

 

Schreiben Waffenbehörde Dortmund Aufbewahrung ohne Adresse, komprimiert.pdf

 

Insbesondere den Part mit der Unzulässigkeit der Aufbewahrung von Schlüsseln in Bankschließfächern, halte ich für mehr als fragwürdig und rechtlich kaum haltbar.

Eine permanent per Kamera überwachte und alarmgesicherte Bank soll nicht ausreichend sein, weil nicht die selbe Zertifizierung auf dem Schließfach steht? 🫤 

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Die Behörde bezieht sich hier darauf, dass Bankchließfächer nicht EN-1143-1zertifiziert sind und meint damit gewiss die jederzeit offen zugänglichen.

 

 

Die Aufbewahrung im Bankschließfach ist aber ohnehin unzulässig. Die einzige Grundlage hierfür ist §12

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
 

 

Eine dauerhafte Lagerung von Waffen, als zugriffsmittel repräsentativ, des Schlüssels wäre damit ohnehin unzulässig, insbesondere wenn die Bank zugriff auf das Schließfach hat.

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Im WaffG ist dazu rein gar nichts mit dem Schlüssel geregelt, worauf die sich beziehen.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html

 

Zitat

 

Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
1)
Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2)
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
3)
Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

 

 

Vom BMI ist da nichts gekommen.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

 

Zitat

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das
1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.
(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:
1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.
(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.
(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.
(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die
1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.
2
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
3
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
4
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
5
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

 

 

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vor einer Stunde schrieb Cuga:

 

 

Insbesondere den Part mit der Unzulässigkeit der Aufbewahrung von Schlüsseln in Bankschließfächern, halte ich für mehr als fragwürdig und rechtlich kaum haltbar.

 

 

 

Es mag ja sein, dass irgendjemand die Schlüsselaufbewahrung in einem Bankschließfach (aus welchen Gründen auch immer) für attraktiv hält.

Und ja, auch ich finde die Begründung, dass das nicht gehen soll, durchaus (unter Beachtung des faktischen Schutzes dabei) kleinkariert.

 

Allerdings - ich sehe den wirklichen Vorteil bei der "Bank-Variante" nicht.

 

Es wäre mir deutlich zu umständlich, jedes mal die Schlüssel für meine im eigenen Haus befindlichen Waffenschränke "extern" bei einer Bank abholen zu müssen. 

Ehrlich - ich finde das ein deutlich größeres (praktisches) Erschwernis, als sich zusätzlich einen kompakten 0er oder 1er-Schrank mit E-Schloss zuzulegen. 

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vor einer Stunde schrieb Cuga:

Ohne die nächsten 22 Seiten gelesen zu haben, hier der Brief den ich heute bekam. Zur Info und Sammlung von dem was hier in NRW gerade vor sich geht.

 

Schreiben Waffenbehörde Dortmund Aufbewahrung ohne Adresse, komprimiert.pdf 360.25 kB · 18 Downloads

🫤 

 

Eher schon ins Skurrile gehend finde ich die "Maßgaben" für die Gestaltung der Ziffernkombinationen für E- oder sonstige Zahlenschloss-Schränke. 

 

Die scheinen legale Waffenbesitzer tatsächlich für kleine, unmündige Kinder, oder gar geistig leicht Beschränkte, zu halten. 

 

Jede(r) von uns geht doch mittlerweile täglich, von der Karten-PIN über Passwörter mit Geheimkombinationen/Codes um, so viel Verstand sollte man Erwachsenen schon zutrauen. 

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vor einer Stunde schrieb ASE:

Eine dauerhafte Lagerung von Waffen, als zugriffsmittel repräsentativ, des Schlüssels wäre damit ohnehin unzulässig, insbesondere wenn die Bank zugriff auf das Schließfach hat.

Ein Schlüssel ist keine Waffe. Auch keine Anscheinswaffe oder "Repräsentativwaffe". Von daher spricht vom Gesetz her nichts dagegen, einen Waffenschrankschlüssel (z.B. Ersatzschlüssel oder Revisionsschlüssel), in einem gesicherten Bankschließfach zu lagern.

Die Bankmitarbeiter haben auch nicht einfach Zugriff auf den Schließfachinhalt.

 

Meine Vermutung, weswegen das Schließfach in dem Schreiben genannt wird ist, dass evtl. befürchtet wird, bei einer Kontrolle könnte jemand behaupten, er bewahre seinen Waffenschrankschlüssel immer im Bankschließfach auf.

Bearbeitet von Andor
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