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Verdachtsunabhängige Kontrolle: Habe ich mich falsch verhalten?


Freischütz

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Polizei Simbach: Pressebericht vom 25.07.2023

Stand: 25.07.2023 14:00
 
 
Falscher Gemeindemitarbeiter
Simbach a.Inn. Am 2207.2023 gegen 10.00 Uhr klingelte ein unbekannter Mann bei der Frau eines Sportschützen in Simbach a. Inn an der Haustüre. Er gab sich als Gemeindemitarbeiter aus und sagte, dass er den Waffenschrank überprüfen will.
Die Frau des Waffenbesitzers wollte den Dienstausweis des Mannes sehen, worauf dieser sich unvermittelt entfernte. Zu Straftaten ist es nicht gekommen.

Dennoch bittet die Polizei in diese Sache um Hinweise. Der Mann wird als ca. 50 Jahre alt beschrieben, dunkelblondes Haar, 1,75m groß, ca. 75 kg schwer. Er hatte eine Stofftasche und eine blaue Schreibkladde bei sich und sprach akzentfreies Hochdeutsch.
 
Aktualisiert 25.7.2023 14:08                       Polizei Pressemitteilung


Quelle: https://www.pnp.de/polizei/landkreis-rottal-inn/simbach
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vor 19 Minuten schrieb karlyman:

Ich bezweifle, dass Simbach a.I. überhaupt Waffenbehörde ist, das müsste doch der Landkreis (LRA Rottal-Inn) sein

Das ist korrekt. Aber wie beim Enkeltrick... Versuch kostet nix, irgendeiner wird es schon schlucken... 

 

 

vor 44 Minuten schrieb gipflzipfla:

und sprach akzentfreies Hochdeutsch.

Aber das ist natürlich der Kardinalsfehler... 

:lol:

Damit fällt man südlich von Fulda definitiv auf 

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7 minutes ago, Mittelalter said:

Das ist korrekt. Aber wie beim Enkeltrick... Versuch kostet nix, irgendeiner wird es schon schlucken... 

 

Kann auch sein, dass sich da jemand mit der Masche einfach nur Zugang zur Wohnung verschaffen möchte....ohne es auf Waffen abgesehen zu haben....denn es wurde ja sehr groß herumgetönt, dass die Kontrollen unangekündigt stattfinden sollen und ich kann mir durchaus vorstellen, dass so ein "Leckerli" von entsprechenden Kreisen, dann ausgenutzt wird....denn wie viele Möglichkeiten bei jemanden unangekündigt Einlass in die Wohnung zu begehren gibt es denn?

 

bj68

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vor 6 Stunden schrieb gipflzipfla:

 Zu Straftaten ist es nicht gekommen.

Amtsanmaßung ist keine Straftat mehr im Freistaat unter Herrn Dr. jur. Assessor Söder? Wenn es am Juristischen hakelt, müßten die unter dem Bibelbuxen doch wenigstens die 10 Gebote ernst nehmen? Aber wenn Herr/Frau/Sonstige PolizeisprechX das so raus gibt muß es stimmen.

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vor 6 Minuten schrieb Josef Maier:

Amtsanmaßung ist keine Straftat mehr im Freistaat unter Herrn Dr. jur. Assessor Söder? Wenn es am Juristischen hakelt, müßten die unter dem Bibelbuxen doch wenigstens die 10 Gebote ernst nehmen? Aber wenn Herr/Frau/Sonstige PolizeisprechX das so raus gibt muß es stimmen.

Das Zitat wächst nicht auf meinem Mist...
Ich habe nur den Pressetext zitiertn :)


Man weiss ja nicht, als was sich der Mann ausgegeben hat. Das geht aus der recht dürftigen Pressemitteilung leider nicht hervor

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10 minutes ago, Josef Maier said:

Amtsanmaßung ist keine Straftat mehr im Freistaat unter Herrn Dr. jur. Assessor Söder?

Tja, der Versuch wird in 132 StGB nicht mit aufgeführt - und Klingeln und an der Haustür ratschen ist ja nicht nur Amtsträgern erlaubt...

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vor 2 Stunden schrieb s_f:

ist ja nicht nur Amtsträgern erlaubt...

Zitat

Er gab sich als Gemeindemitarbeiter aus und sagte, dass er den Waffenschrank überprüfen will.

Persönliches Interesse an Verharmlosung?

 

Oder Stockholmsyndrom? Dann gute Besserung!

 

Die zitierte Sauerei ist auch nicht als Köpenickiade zu belächeln.

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6 minutes ago, Josef Maier said:

Persönliches Interesse an Verharmlosung?

 

Oder Stockholmsyndrom? Dann gute Besserung!

 

Die zitierte Sauerei ist auch nicht als Köpenickiade zu belächeln.

Hast du den betreffenden Paragrafen mal gelesen und bist du Jurist?

 

Ich find's ja auch blöd, bin nur nicht so überzeugt, dass er schon Amtsanmaßung beging - ich denke die hätte erst vorgelegen, sobald er das Haus betreten hätte, weil er aus meiner Sicht erst dann eine Handlung begonnen hätte, die eines öffentlichen Amtes bedurft hätte.

 

(vielleicht lag durch die Falschaussage schon eine andere Straftat vor?)

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vor 11 Minuten schrieb s_f:

ich denke die hätte erst vorgelegen, sobald er das Haus betreten hätte,

Bin Laie. Aber: Danke für den Hinweis. In der Ruhe liegt die Kraft! Erinnert mich an einen Waidgenossen mit viel Masse in der Bewegung, der als Bettelstudent dem GEZ Provisionsdrücker den Haxen in der Tür geklemmt hat. Hausfriedensbruch gegen Notwehr, beides eingestellt worden.

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3 hours ago, s_f said:

Tja, der Versuch wird in 132 StGB nicht mit aufgeführt - und Klingeln und an der Haustür ratschen ist ja nicht nur Amtsträgern erlaubt...

 

An der Haustür eine amtliche Befugnis zu behaupten, um reinzukommen, aber vielleicht nicht. "Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt" heißt es im Gesetz. Bei der "Handlung" könnte man sich vielleicht streiten, wo die anfängt, auch wenn sicher mindestens manche reinen Sprachakte Handlungen sein werden. Die "Befassung" mit der Ausübung eines öffentliches Amtes sollte eigentlich schon vorliegen. 

 

Wikipedia hat ein Beispiel, wo Günter Wallraff sich als Ministerialrat ausgegeben hat, aber wohl nur Fragen gestellt hat, die man auch als Journalist hätte stellen können, also keine Anordnungen getroffen oder so. Der wurde wegen Mangel an Vorsatz freigesprochen, was impliziert, dass es mit entsprechendem Vorsatz durchaus strafbar gewesen wäre. Der falsche Kontrolleur an der Haustür wird sich ja nicht auf Pressefreiheit und dergleichen berufen.

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1 hour ago, Proud NRA Member said:

An der Haustür eine amtliche Befugnis zu behaupten, um reinzukommen, aber vielleicht nicht.

...

Wikipedia hat ein Beispiel, wo Günter Wallraff...

Ich bin da auch Laie und die Einschätzungen von 10 unbeteiligten Juristen fände ich schon interessant.

 

Ein Beispiel vor dem Günter Walraff meint Wikipedia aber auch (über einen Anwalt, der sich am Telefon als Staatsanwalt ausgibt und eine Geldherausgabe fordert):

Quote

Belässt es der Täter dabei, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen, so ist der Tatbestand nicht erfüllt.[4]

Als Diensthandlung hätte ich das Betreten der grundgesetzlich geschützten Wohnung vermutet, die ein einfacher Bürger nie betreten hätte, wenn er einfach mal den Waffenschrank hätte sehen wollen.

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40 minutes ago, s_f said:

Ich bin da auch Laie und die Einschätzungen von 10 unbeteiligten Juristen fände ich schon interessant.

 

Als Diensthandlung hätte ich das Betreten der grundgesetzlich geschützten Wohnung vermutet, die ein einfacher Bürger nie betreten hätte, wenn er einfach mal den Waffenschrank hätte sehen wollen.

 

Ist nicht ganz offensichtlich, und ich würde nicht darauf wetten, dass die Juristen und Gerichte es alle gleich sehen.

 

Jemanden zu besuchen uns sich seine Waffen anzugucken ist ja eigentlich auch keine direkt hoheitliche Handlung. Man zeigt ja auch sonst mal einem Gast das neue Schätzchen im Schrank. Auch im Beispiel, dass jemand den Verkehr regelt, ist das an und für sich ja keine Amtshandlung. Wer, ohne sich als Polizist auszugeben, einen Lastwagen aus einer Einfahrt herauswinkt und jemand anderem signalisiert anzuhalten, dürfte keine Amtsanmaßung begehen (wenn das Anhalten zu unverschämt wäre, vielleicht Nötigung, aber das ist etwas anderes). 

 

Ist also die Frage, worin genau die "Handlung" oder das "Befassen" bestehen.

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Am 22.7.2023 um 12:54 schrieb karlyman:

 

Anruf bei der Waffenbehörde, ob tatsächlich die Kollegen XYZ jetzt bei mir eine Aufbewahrungskontrolle nach WaffG durchführen.

Nur wenn die Behörde dies positiv bestätigt, lasse ich die Leute ein. 

Das wäre die sicherste Methode. Wie schon geschildert vorab bei der Waffenbehörde anfragen, wie deren Kontrolleure heißen, welche Ausweise diese haben etc. ist natürlich ebenfalls empfehlenswert.

 

Teilweise informieren die Waffenbehörden auch die örtliche Polizei, damit auch von dort aus außerhalb der Dienstzeiten auf Rückfrage entsprechende Infos gegeben werden können.

 

Gruß aus dem schönen Tessin

 

SBine

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Am 21.7.2023 um 16:45 schrieb Freischütz:

da kommt doch noch eine Beanstandung – wie sollte ich dann darauf reagieren?

Dann schreibst du, dass du einen der Beamten kennst, bzw. schon gesehen hast und weißt, dass das seine Ordnung hat. 

 

Zitat

Darin LW und KW zusammen mit Munition. Meines Wissens nach muss ein Schrank unter 200 kg verankert werden

 

Dann ist dein Wissen falsch.  Schaden kann es aber trotzdem nicht und im Falle, dass dir der Schrank entwendet wird, kann dir keiner versuchen nen Strick draus zu drehen. Das erspart dir schlaflose Nächte, wenn du schon wegen nem Ausweis nervös wirst.

Bearbeitet von sealord37
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Am 21.7.2023 um 18:46 schrieb Kreppel:

Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1" die Verankerung implizit Bestandteil der Norm ist und ein solches Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrades 0 oder 1 diese Klassifizierung eben nur erreicht, wenn verankert.

Nur steht das so nicht in der Norm. Hatten wir aber in dem anderen Thread schon geklärt. Vorgeschrieben ist ein Schrank mit Widerstandsgrad 0/1, den hat der auch wenn er noch auf dem LKW steht. Die Norm schreibt lediglich einen befestigungspunkt am Tresor vor, der seinerseits 50KN abkönnen muss. Ob im Falle dass der Schrank geklaut wird, irgendwer der Meinung ist, dass du nicht alles getan hast, um die Wegnahme zu verhindern ist natürlich trotzdem möglich. Bei einer Kontrolle wäre das aber keine Beanstandung, wenn es nicht gerade ein Schrank ist, den man sich unter den Arm klemmen kann. Zumal ja die Verankerung verglichen mit dem Gewicht das kleinste Hindernis beim wegnehmen ist. Die muss schließlich nur einmal abgerissen werden.

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Am 22.7.2023 um 11:21 schrieb Nakota:

wenn man keine Lust hat so einen Tresor festzuschrauben oder einzumauern, sollte man sich so ein Ding nicht kaufen, sondern einen, der seinen Widerstandsgrad auch ohne diese Maßnahmen hinbekommt.

 

Und das sind ALLE die nach 1143 einen Widerstandsgrad bescheinigt bekommen haben. Die Norm beinhaltet bei der Prüfung ja auch den Aufbruchsversuch. Wenn auf der Plakette des Schranks steht, dass er Widerstandsgrad 1 hat, dann hat er den, ob er angedübelt ist oder nicht. Natürlich nur, solange man nicht selber was dran verändert hat. Insofern kann ein Tausch des Schlosses gegen ein anderes schon ein Problem sein, selber ein Loch zum befestigen reinbohren ebenfalls. Dem WaffG ist also mit einem solchen Schrank als Mindestvoraussetzung für die Aufbewahrung nach §36 ab Abs. 3 erstmal genüge getan. Aber der Abs 1 schreibt eben auch vor, dass die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen sind. Und da ist es wie auf hoher See, wird das Ding geklaut und hatte nur 50kg, wird irgendwem die Idee kommen, dass das absehbar war und eine Verankerung erforderlich gewesen wäre um es dem Dieb schwerer zu machen. Vor allem, wenn herstellerseitig in der laut Norm mitzuliefernden Verankerunganleitung darauf hingewiesen wurde. Vielleicht auch nicht. Das hat aber nichts damit zu tun, ob der Schrank die Norm erfüllt, denn der Widerstandsgrad ist von der Verankerung unabhängig.

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vor 4 Stunden schrieb sealord37:

für die Aufbewahrung nach §36 ab Abs. 3 erstmal genüge getan. Aber der Abs 1 schreibt eben auch vor, dass die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen sind.

 

Steht ja jedem frei über die geforderten Maßnahmen hinauszugehen. Und was "erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen" angeht, sind die eigentlich im WaffG bzw. in weitere zusammenhängende Gesetzestexten, beschrieben.

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