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IGNORED

Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG


Jan_8791

Empfohlene Beiträge

Lv 4 also. 

 

@sonnyboy hat hier Bayern mit seinen schützenfreundlichen Regeln eingefügt.

 

 

 

 

 

Vielleicht schaffen wir es in diesem Thread ja mal die verschiedenen Bundesländer zusammen zu tragen ohne große Diskussion. 

Nur Fakten 

 

Gut... Ich kenne das Forum. Evtl müsste ein Mod immer mal durch wischen. 

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Was mir nicht ganz klar ist, muss die Waffe bzw. Waffen über Kontingent immer genau in der Disziplin eingesetzt werden für die sie beantragt wurden oder geht es nur um Wettkampfteilnahme. 

Allgemeines Beispiel: Pistole in 9mm wurde im Grundkontingent beantragt. Disziplin 25m Präzi. Zweite 9mm wurde über dem Grundkontingent beantragt. Disziplin Speed optische Visierung. 
In der letzten Meisterschaft wurde aber die erste 9mm für eine Disziplin mit Optik eingesetzt und die zweite 9mm für Fallplatten offene Visierung. Zählt das dann oder muss die zweite 9mm auf jeden Fall zumindest in einer Disziplin mit Optik eingesetzt werden? 

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vor 18 Minuten schrieb Markus13:

Was mir nicht ganz klar ist,

Nicht nur die.....................da es jetzt erst die ersten "Vorfälle " dieser Art gibt und da noch nichts nach neuer Gesetzgebung von höheren Gerichten entschieden ist wird dir das alle´s niemand verbindlich schreiben können. Und selbst wenn sich die Behörde X mit " 9mm " zufrieden gibt, will die andere vielleicht bei 2 Waffen die Seriennummern der jeweiligen Waffe haben . Ob das Amt die Disziplin hinterlegt hat für die eine Waffe beantragt wurde glaube ich kaum.

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Es muss (nach der aus Ba.-Wü. kommenden Auslegung zu ÜK-Waffen (§ 14 Abs. 5 WaffG)) Wettkampfaktivität für die ÜK-Waffen nachgewiesen werden. Es ist nicht nicht festgelegt, dass Wettkampfaktivität bezogen auf jede Waffe nur in einer bestimmten Disziplin erfolgen kann.

 

Bearbeitet von karlyman
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vor einer Stunde schrieb dg2sac:

Hallo  grizzly45 !


Um deine Frage etwas weniger polemisch wie ASE zu beantworten: Ja, offensichtlich laufen jetzt weitere Bundesländer der Baden - Württembergischen Musterlösung hinterher.

 

Leider.

 

Viele Grüße,

           Robert.

Danke, Schwachsinnsantworten gibts leider immer häufiger hier.

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Hmmm, dass ist ja nicht schön. Hatte gehofft das NRW da nun nicht mit auf den Zug aufspringt.

 

Wie halten die das mit der Corona Zeit, bzw. den (Zwangs)Pausen? Das sollte ja - lt. Aussage - bei den Prüftungen dem Schützen nicht negativ ausgelegt werden.

 

Ich z.B. habe in der Zeit keine Wettbewerbe geschossen. Erst letztes Jahr Dez. oder Anfang Jan. (muss ich nachschauen) das erste IPSC Turnier wieder. Ich kann also für 21-22 vermutlich nichts nachweisen.

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vor 13 Minuten schrieb DaTaXi:

Ich kann also für 21-22 vermutlich nichts nachweisen.

Nichts oder nicht viel werden einige Schützen so haben. Ich habe in 2020 lediglich eine VM ,in 2021 ein " Landespokalschiessen BDS ",  aber in 2022 dann doch wieder 13 Wettkämpfe bis LM. Für eine Waffe über Grundkontingent die ich ende 2020 erworben habe werde ich aber dieses Jahr den ersten Wettkampf schiessen können. Eine Walther PP ist nicht oft einsetzbar und in 2021 und 2022 wurde das hier vom BDS nicht angeboten. Da gabs nur die " Landespokalschiessen" in den Vereinen und da zb bei uns nur Standartsachen. Erst jetzt in 2023 ist wieder alles " Normal " ...............

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Wie ist es denn mit 2 Kalibergleichen Waffen ?

Waffe 1 , 9mm im Grundkontingent. Waffe 2. über Grundkontingent, auch 9mm.

Wie wird festgestellt, mit welcher ich die Wettkämpfe schieße ???

Die Behörde weiß nicht, welche Disziplin ich die jeweiligen Waffen beantragt habe.

Alle wurden bei mir z.B. auf 0815 Disziplinen beantragt, laufen aber inzwischen alle im IPSC...... ausschließlich

 

Und die andere 9mm muß nicht benützt werden ?

Was ist mit Pumpflinte in der grünen WBK ? Zählt die als 3. Kontingent Waffe, oder ist die außen vor ?

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vor 6 Stunden schrieb dg2sac:

Um deine Frage etwas weniger polemisch wie ASE zu beantworten: Ja, offensichtlich laufen jetzt weitere Bundesländer der Baden - Württembergischen Musterlösung hinterher.

 

 

Gefragt war nach der Ü10-Regel und ihrer Anwendbarkeit auf die Bedürfnisprüfung nach §14 Abs. 5, die vom BDS Bundesvorstand ja nach wie vor in Abrede gestellt wird, weils der Seehofer ja gesagt hat.. 

Darauf bezog sich meine Polemik. Zu recht.

 

Das hat mit dem BW-VGH-Urteil nur in sofern etwas zu tun, als das der VGH, entgegen der Forderung des Klägers und im Einklang mit der Rechtsordnung nach alter Rechtslage urteilend, nicht erkennen konnte, warum es nach neuer Rechtslage ab 2020 anders sein sollte, als das die 10-Jahresregel(lies: Erleichterung) nicht auf das Überkontingent anzu wenden sei. Da gibt es keinen Unterscheid vor und nach 2020.

 

--------------------------

 

 

Was sich andere Bundesländer nun zu eigen machen ist die Rechtsaufassung des VGHs, das mit jeder einzelnen ÜK-Waffe der Nachweis des Bedürfnisses zu erbringen ist. Woraus man schließen kann, dass Sie das Prozessrisiko vor ihren eigenen VGH/OVG oder gar dem BVerwG damit zu scheitern als gering einschätzen. 

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Hierzu muss aber noch von der Behörde  beachtet werden, wann die Überkontingentwaffen erworben, bzw. zugebilligt  wurden.

 

Ich sehe das so:

 

Stichtag ist der 25.07.2009

 

Zitat Algemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

14.3

 

Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:

Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.

 

WaffG Fassung 2009 vor der Novellierung

§14

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 

 

2. zur Ausübung des Wettkampsportes erforderlich ist.

 

Erst nach dem Stichtag 25.07.2009 wurde die Formulierung

" und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat" eingefügt.

 

Ich glaube, das wird noch für mache interessante Auseinandersetzung mit den Behörden sorgen.

 

Schließlich hat der Gesetzgeber mit seiner Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eben keine Anwendung auf Altfälle zulässt.

 

Nur mal so gedacht.......

 

Inst

 

 

 

 

 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb Michael_He:

Wie ist es denn mit 2 Kalibergleichen Waffen ?

Waffe 1 , 9mm im Grundkontingent. Waffe 2. über Grundkontingent, auch 9mm.

Wie wird festgestellt, mit welcher ich die Wettkämpfe schieße ???

In dem du ein Wettkampfschießbuch führst in dem du mit Hersteller, Modell und Seriennummer  dokumentierst was du eingesetzt hast.

Ich habe genau die Konstellation: 9mm im Grundkontingent, eine im ÜK. Mit der im ÜK schieße ich nicht nur 9mm offene Klasse / Production optics sondern mit einem WS auch meinen Spopi-RWK  und andere .22 Disziplinen beim DSB

 

 

vor 2 Stunden schrieb Michael_He:

Die Behörde weiß nicht, welche Disziplin ich die jeweiligen Waffen beantragt habe.

Alle wurden bei mir z.B. auf 0815 Disziplinen beantragt, laufen aber inzwischen alle im IPSC...... ausschließlich

 

Das ist ja egal. Relevant ist bei der Besitzbedürfnisprüfung nicht für was du sie mal beantragt hast, sondern, wofür du sie konkret eingesetzt hast.

 

vor 2 Stunden schrieb Michael_He:

Und die andere 9mm muß nicht benützt werden ?

 

Tja, das ist nun die Frage, ob bei  9 mm im Grundkontingent die im ÜK erforderlich ist, wenn gar kein Unterscheidungsmerkmal gegeben ist. Meine ÜK ist mit Leuchtpunktvisier ausgestattet, da erübrigt sich die Frage. Aber wenn deine 2te ident ist, könnten Hardliner auf die Idee kommen, die Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Wobei man dem dann immer noch, ausreichend WK-Tätigkeit vorausgesetzt  das Argument der Ersatzwaffe für den Wettkampfsport entgegenhalten kann.

 

 

vor 2 Stunden schrieb Michael_He:

Was ist mit Pumpflinte in der grünen WBK ? Zählt die als 3. Kontingent Waffe, oder ist die außen vor ?

Was stehen in §14 Abs 5 für Waffenarten?

Bearbeitet von ASE
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Gerade eben schrieb inst200:

 

Ich glaube, das wird noch für mache interessante Auseinandersetzung mit den Behörden sorgen.

 

Die alle verloren werden, denn

Gerade eben schrieb inst200:

Schließlich hat der Gesetzgeber mit seiner Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eben keine Anwendung auf Altfälle zulässt.

Dieses.

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Na genau so wie du es geschrieben hast: Es werden Schützen, die sich nun bei einer Bedürfnisprüfung auf einen bei der Einführung der Wettkampfplicht nicht mit eingeführten Bestandsschutz vergeblich auf diesen zu berufen versuchen. 



Wer seine ÜK-Waffen vor 2009 ohne Wettkampfnachweise erwerben konnte, blieb von der Wettkampfplicht für den Besitz nicht verschont. Nur hat es i.d.R. keine überprüft, weswegen es faktisch egal war.  Jetzt ist das anders.

Bearbeitet von ASE
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vor 16 Minuten schrieb ASE:



Wer seine ÜK-Waffen vor 2009 ohne Wettkampfnachweise erwerben konnte, blieb von der Wettkampfplicht für den Besitz nicht verschont. Nur hat es i.d.R. keine überprüft, weswegen es faktisch egal war.  Jetzt ist das anders.

 

Nun ja, wenn etwas rückwirkend an eine nachträglich zu erbringende Bedingung geknüpft wird, ist das eine Rückwirkung. Diese Wettkapfteilnahme war vor dem Stichtag keine zu erfüllende Bedingung.

Hingegen ist die Nichtanwendung ja gerade, als Willen des Gesetzgebers, zu Lasten einer Rückwirkung, in der Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck gekommen.

 

Schauen wir mal, was da so in den Behörden draußen gemacht wird.

 

Man darf gespannt sein.

 

Inst

 

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Ich fasse nochmal 2-3 Dinge zusammen.  ......

 

Das Ganze gilt für Waffen, die über das Grund Kontingent beantragt und gekauft wurden.

Für diese Waffen und nur für diese Waffen, muß ich min 2 Wettkämpfe innerhalb 2 Jahren nachweisen.

Ich kann zwar Wettkämpfe per Urkunde, Ergebnisliste nachweisen, aber ein Nachweis einer bestimmten Waffe ist eigentlich nicht möglich.

 

Für mich im Klartext, habe ich eine 9mm über Kontingent,  dann mit ich mit Ergebnislisten, für 9mm Disziplinen, schinmal im grünen Bereich. Sanktionierte IPSC Matches, VM z.B. innerhalb des Vereines wären ausreichend .

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