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IGNORED

Allolhol macht Birne hohl.


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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Mausebaer:

Macht der Gewohnheit? ;)

Tatsache, in der Zeile verrutscht🤦‍♂️

Geschrieben
Am 3.11.2022 um 16:51 schrieb kommandant:

Das hier wird wieder so ein Fred, in dem sich die üblichen Scheinheiligen gegenseitig ihre Heiligenscheine polieren!

... oder sie schießen sich den Heiligenschein gegenseitig runter....

Geschrieben
3 hours ago, VwGO said:

Für Interessierte liegt nunmehr auch der Volltext vor.

 

Interessant sind da die obiter dicta, wie der Ami das nennt, die Ausführungen, die über den vorliegenden Fall hinausgehen (und im amerikanischen System deswegen nicht wie die Entscheidung selbst als Präzedenzfall heranzuziehen wären). Z.B.:

 

Quote

Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose, an die keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. 

 

Geschrieben
9 minutes ago, Parallax said:

Gut, das es dieses Prinzip bei Dienstwaffenträgern nicht gibt. Sonst würden die über Nacht großflächig entwaffnet. :)

 

Die bei der Prüfung des Verhaltens der Träger besonderer Mützen vorzunehmende Einschätzung, an die keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit der Existenz von Bürgern ohnehin verbunden sind, bei solchen Personen nicht hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten kein Vertrauen darin verdienen, dass sie jederzeit geschlechter-, klima-, und impfgerecht denken und handeln.

Geschrieben

Was mich die ganze Zeit gewundert hat ( und der Urteilstext hält sich da auch nur kurz und unverbindlich ), ist:

 

Wie stellte man diesen Wert von 1,45 Promille fest?

 

Aufgrund der geschilderten Umstände war die Anordnung einer Blutentnahme nicht notwendig.

 

Also scheint er freiwillig gepustet zu haben; außerdem wurde ja genau aufgeführt,

was er den ganzen Tag über getrunken hat, das muß er ihnen ja auch erzählt haben,

denn vom Leergut alleine kann man ja auch nicht drauf schließen.

 

Er hat sich also selber sein Grab geschaufelt.

 

Hätte er es gelassen, hätte man höchstens sagen können, daß er nach Alkohol roch,

was auch Leute tun können die ( wieder ) bei 0,0 Promille sind.

 

Gut, mit den anderen Sachen ( Suizidgedanken, geladene Waffen ) wären seine Waffen wohl

auch weg gewesen - er hat aber kräftig dran mitgewirkt.

 

Geschrieben
2 hours ago, Olt d.R. said:

Hätte er es gelassen, hätte man höchstens sagen können, daß er nach Alkohol roch,

 

Nach Alkohol riechen während man sich die Bude zerschießt wäre allerdings auch ein Argument für eine Auszeit... Wenn einer im Vollrausch seine Waffen putzt und es dabei hinkriegt, nichts zu zerschießen, ja mei, nicht optimal, aber meinethalben. Aber unter starkem Alkoholeinfluß unabsichtlich oder absichtlich sein Mobiliar zu zerschießen ist dann doch ein starkes Zeichen, dass jemand seine Beziehung zu Alk und Waffen vielleicht überdenken sollte.

Geschrieben

Sorry aber ganz ehrlich, wenn dem nicht wegen kompletter Uneignung und Blödheit die Waffen eingezogen werden, wem dann? Eventuell suizidgefährdet, geschenkt. Evtl eine unbedachte Äußerung in die zuviel reininterpretiert wurde. Aber während eines Polizeieinsatzes mit Waffe hantieren und auch noch schießen? Schießen im Haus auf eine Wand ist ja nicht nur verboten, sondern auch gefährlich. Da wär ich als Nachbar durchaus unentspannt. 1,45Promille klingt erstmal nicht viel, aber er hat sich zu unfassbarem Schwachsinn hinreißen lassen. Ließe sich bestimmt steigern, ab 2Promille wird dann das Gewehr rausgeholt und die Murmel geht durch die Wand in Nachbars Wintergarten.

 

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 10.11.2022 um 17:03 schrieb VwGO:

Für Interessierte liegt nunmehr auch der Volltext vor.

 

Ist schon irgendwie irritierend das Ganze... 

 

Wobei mich wundert, dass an keiner Stelle erwähnt wird, mit was er jetzt die Vitrine auf seinem Dachboden gelocht hat. 🤔

Das wäre für mich die gravierendste Verfehlung von allen. Eine Schusswaffe "zu Hause" , also außerhalb von Schießständen, abzufeuern, stellt doch eine Straftat dar, oder irre ich mich ? 

Dass er dabei auch noch besoffen war, kommt erschwerend hinzu.

 

Normal stehe ich ich nicht so wirklich auf der Behördenseite, aber dass dem Mann die Karte gelocht wurde, ist durchaus nachvollziehbar.

 

Ich verstehe nur die Sache mit dem Waffenbesitzverbot nicht so ganz. Klar, bei erlaubnispflichtigen Waffen und entzogenem Jagdschein ist dann in dem Fall für zehn Jahre Sendepause.

Den Jagdschein kann er aber nach Ablauf der zehn Jahre neu beantragen, ohne die Jägerprüfung wiederholen zu müssen.

Aber was zum Teufel ist der Sinn eines Besitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen ? Wie soll man das kontrollieren und durchsetzen...  ? 🤔

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb Wauwi:

Wie soll man das kontrollieren und durchsetzen...  ?

WaffG § 41 (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

 

WaffG § 52 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

...

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

...

 

Wie sich das dann tatsächlich in der Praxis darstellt, sei dahingestellt ...

 

dazu noch Bundeszentralregistergesetz - BZRG § 10

 

(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

...

3. a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

NWR ist natürlich auch im Spiel.

 

https://nwr-fl.de/xwaffe-2-1-1-leicht-gemacht/2-3-speicherung-von-waffenbesitzverboten.html

 

Zitat von der Webseite:

 

2.3 Speicherung von Waffenbesitzverboten

 

Rechtsgrundlage: § 41 WaffG
§ 1 Absatz 1 Nr. 8 NWRG
§ 3 Nr. 21 NWRG

 

Allgemeines:
Derzeit wird im Datenbestand des NWR nicht zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des Waffenverbots differenziert. Jede der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten (Arten) wird als Waffenverbot bezeichnet. Damit für die abfragenden Sicherheitsbehörden in Zukunft dies sichtbar sein wird, werden die Waffenverbote künftig nach den verschiedenen Arten im NWR gespeichert.

 

2.3.1 Neue Abbildung der Waffenverbote
Ergänzend zu den bisherigen Angaben, muss künftig bei einem im NWR gespeicherten Waffenverbot die Art des Waffenverbotes angegeben werden.

 

2.3.2 Folgende Möglichkeiten der Speicherung stehen zur Verfügung

     „Besitz- und Erwerbsverbot“ nach § 41 Absatz 1 WaffG (erlaubnisfreie Waffen und oder Munition)
     „Besitzverbot“ nach § 41 Absatz 2 WaffG (erlaubnispflichtige Waffen und oder Munition)
     Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 WaffG (größtmögliche Kombination)

 

2.3.3 (Neu-)Erteilung eines Waffenverbotes
Beim Anlegen eines neuen Waffenverbotes ist die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend. Es ist zwingend, zusätzlich zu den bisherigen Daten (Adressat des Verbotes, Bezeichnung, Freitextfeld zur Übermittlung des Verbotstextes, Gültigkeitszeitraum bzw. Verlängerung), eine der o.g. drei Arten bzw. Möglichkeiten anzugeben. Ebenso ist der Status auf „erteilt“ zu setzen.

 

2.3.4 Änderung eines bestehenden (undifferenzierten) Waffenverbotes
Wird ein bestehendes Waffenverbot geändert (Alt-Daten), so ist mit der Änderung die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend.

 

2.3.5 Aufhebung eines bestehenden Waffenverbotes
Wird ein Waffenverbot aufgehoben, ist dies dem NWR mitzuteilen. Dies kann entweder durch Löschung oder durch umändern des Statuswertes geschehen. Nachfolgende Statuswerte zur Erledigung eines Waffenverbotes sind zulässig:

    „widerrufen“
    „zurückgenommen“
    „aufgehoben“.

Auch bei solchen Änderungen muss die Art des Waffenverbotes angegeben werden.

Geschrieben
26 minutes ago, Wauwi said:

Aber was zum Teufel ist der Sinn eines Besitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen ? Wie soll man das kontrollieren und durchsetzen...  ? 🤔

 

Nun, das ist doch auch bei einem Fahrverbot so. Da werden einem ja auch nicht die Beine zusammengebunden, so dass man kein Gasbedal mehr betätigen kann. Es soll dem Umgang schon im Vorfeld eine Hemmschwelle vorgeschoben werden. Dass man die umgehen kann, ist klar. Insofern richten sich solche Verbote nur an Leute, die man so immerhin noch erreichen kann.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Da werden einem ja auch nicht die Beine zusammengebunden, so dass man kein Gasbedal mehr betätigen kann

Mich wundert eh daß ein Kartenleser plus eingelegtes Fahrerlaubnisdokument noch nicht Pflicht ist. Hilfsweise und als Folgestufe ein Chip in der Arschbacke und ein Kartenleser im Sitz. Und BOT, bzgl. Waffen war das bestimmt der feuchte Traum eines dynamischen Unternehmens aus Südbayern, das jetzt eben aufgehört hat was herzustellen.

Bearbeitet von Josef Maier
Wurstfinger und Tastatur schon wieder ...
Geschrieben (bearbeitet)
vor 55 Minuten schrieb Elo:

WaffG § 41 (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes...

 

 

 

vor 41 Minuten schrieb Elo:

NWR ist natürlich auch im Spiel.

 

Ja, das ist mir schon klar, dass es da bis ins Detail ausformulierte Vorschriften gibt (wir sind ja schließlich in DE).

Aber ob diese ein entsprechendes Klientel, das sich eine solche behördliche Maßnahme einhandelt (wurde m.W. nach bisher nur bei Gewalttätern und politischen Extremisten angewendet) jucken ? Ich weiß nicht... 🤔  

 

vor 40 Minuten schrieb Proud NRA Member:

 

Nun, das ist doch auch bei einem Fahrverbot so. Da werden einem ja auch nicht die Beine zusammengebunden, so dass man kein Gasbedal mehr betätigen kann. Es soll dem Umgang schon im Vorfeld eine Hemmschwelle vorgeschoben werden. Dass man die umgehen kann, ist klar. Insofern richten sich solche Verbote nur an Leute, die man so immerhin noch erreichen kann.

 

Der Vergleich hinkt aber ein wenig.

Ein Fahrverbot ist jederzeit bei einer zufälligen und rechtmäßigen Verkehrskontrolle überprüf- und durchsetzbar.   

 

Im vorliegenden Fall geht es aber um ein BESITZ-Verbot für erlaubnisfreie Waffen. Das bezieht sich ja nicht nur auf Schusswaffen, sondern auch auf alle Arten von Hiebwaffen oder dem WaffG unterliegenden Messern, die überall verfügbar sind.

Verkehrs- oder sonstige Kontrollen habe ich in den letzten zehn Jahren dutzende erlebt. Hätte zu der Zeit ein Fahrverbot gegen mich bestanden, wäre das suboptimal gewesen...☹️

 

Wer weiß aber, wie viele Personen z.B. ein USMC KA-BAR Messer (zu reinen Sammelzwecken) besitzen ? 🤔 Solange die nicht so doof sind, das Teil spazieren zu tragen (am besten noch in einer Waffenverbotszone) und in eine Kontrolle geraten, wird eine Überprüfung da sehr, sehr schwierig... 

Bearbeitet von Wauwi
Geschrieben
3 minutes ago, Wauwi said:

Wer weiß aber, wie viele Personen z.B. ein USMC KA-BAR Messer (zu reinen Sammelzwecken) besitzen ? 🤔 Solange die nicht so doof sind, das Teil spazieren zu tragen (am besten noch in einer Waffenverbotszone) und in eine Kontrolle geraten, wird eine Überprüfung da sehr, sehr schwierig... 

 

Wenn er etwas zu reinen Sammelzwecken in der Schublade lässt, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass er damit Unsinn anstellt, aber auch deutlich geringer, als wenn er es in die Kneipe oder in den Supermarkt mitnimmt. Beim Fahren ohne Führerschein oder gar mit Fahrverbot geht auch weniger schief, wenn der Betreffende das z.B. nur in ländlichen Gegenden mit sehr spärlichem Verkehr tut und dabei versucht, unauffällig zu fahren. Insofern ist ein Besitzverbot natürlich auch eine Aufforderung an denjenigen, der sich nicht daran hält, die Nichtbefolgung so zu gestalten, dass sie nicht negativ auffällt, womit der Zweck ja eigentlich auch erreicht ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 40 Minuten schrieb Proud NRA Member:

 

Insofern ist ein Besitzverbot natürlich auch eine Aufforderung an denjenigen, der sich nicht daran hält, die Nichtbefolgung so zu gestalten, dass sie nicht negativ auffällt, womit der Zweck ja eigentlich auch erreicht ist.

 

Dazu braucht es aber kein Waffenbesitzverbot.

 

Das Führen bestimmter Messer, Schlagwerkzeuge, PTB-Waffen ohne kleinen Waffenschein, usw. ist bereits per Waffengesetz verboten.

 

Dass sich viele Zeitgenossen darum einen Dreck scheren, kann man jeden Tag den Pressemeldungen entnehmen...

 

 

Bearbeitet von Wauwi
Geschrieben (bearbeitet)

Es liegt in der Natur des Waffengesetzes (und wohl auch einiger anderer Gesetze), daß es am schärfsten gegen die wirkt, die etwas zu verlieren haben - i. d. R. ganz überwiegend gesetzestreue Bürger, die sich einen dummen Fehler leisten.
Mit einem dummen Fehler meine ich allerdings nicht den Schuß auf eine Vitrine unter Alkoholeinfluß.

 

Der Nicht-LWB, der bei einer Kontrolle mit einem unzulässigen Gegenstand angetroffen wird, kann ggf. mit einer bloßen Sicherstellung/Einziehung davon kommen, für den LWB steht sofort die Zuverlässigkeit und damit auch die Sportausübung und nicht zuletzt ein großer wirtschaftlicher Verlust auf dem Spiel.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Elo:

daß es am schärfsten gegen die wirkt, die etwas zu verlieren haben - i. d. R. ganz überwiegend gesetzestreue Bürger, die sich einen dummen Fehler leisten.

Deswegen hatte man auch schon mal vor als Strafe Führerscheine zu entziehen, auch wenn die Taten nichts mit Straßenverkehr zu tun hatten. 
 

Geschrieben

Ich sehe in dem Thread den Alkoholkonsum als zweitrangig an, bei LWBs nur Sportschützen die einen Schuss mit einer grösser 7,5 Joule Waffe ausserhalb genehmigter Schiessstände abfeuern ist die Zuverlässigkeit schon futsch, der Alk nagelt den Deckel nur richtig zu, ist aber nicht zwingend Erforderlich für den Entzug.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Elo:

... Nachfolgende Statuswerte zur Erledigung eines Waffenverbotes sind zulässig:

    „widerrufen“
    „zurückgenommen“
    „aufgehoben“.

Wo ist denn da der Unterschied zwischen den drei Optionen und was wäre die Option "abgelaufen" wenn die Jahre um sind?

 

vor 19 Stunden schrieb Wauwi:

Solange die nicht so doof sind, das Teil spazieren zu tragen (am besten noch in einer Waffenverbotszone) und in eine Kontrolle geraten, wird eine Überprüfung da sehr, sehr schwierig... 

Und das ist auch gut so, zumindest ich möchte nicht, dass jeder "einfach so" zu mir noch Hause kommen kann und nachschauen was in jeder Schublade liegt und nein, in den Schubladen liegt nichts verbotenes, aber trotzdem möchte ich es nicht. Ähnlich wie ich nicht laufend gefilmt werden möchte wenn ich mich im öffentlichen Raum bewege und es nervt auch, wenn ich an einem Tesla vorbei gehe und sich dann auf einmal die Scheinwerfer einschalten und ich (wahrscheinlich) gefilmt werden. Besonders nervig, wenn der Tesla auch noch auf meinem Parkplatz (illegaler weise) steht. ;-(

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb HBM:

Wo ist denn da der Unterschied zwischen den drei Optionen

 

Im Verwaltungsrecht bezieht sich die Rücknahme i. d. R. auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

Der Widerruf auf einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (§ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

In beiden Fällen wird der Verwaltungsakt aber "aufgehoben", insofern erschließt sich mir diese Option nicht.

Möglicherweise ist mit der Option "aufgehoben" die Erledigung durch Ablauf der Befristung gemeint.

Geschrieben
On 11/19/2022 at 9:36 PM, Wauwi said:

Eine Schusswaffe "zu Hause" , also außerhalb von Schießständen, abzufeuern, stellt doch eine Straftat dar, oder irre ich mich?

 

Nur wenn sie über 7,5J hat. Ansonsten wäre ich ein ganz übler Straftäter, weil ich diverse Luft-, CO2-, Propan- und Lichtschusswaffen schon sehr oft zu Hause "abgefeuert" habe. Allerdings nicht in Zusammenhang mit Alkohol.

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