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IGNORED

Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband


ASE

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Kurze Frage:

Betrifft dies denn nun auch Sportschützen mit Waffen über Grundkontingent die schon länger als 10 Jahre dabei sind? 

 

Die Frage wurde im Verein an mich herangetragen aber ich habe etwas den Überblick verloren. 

 

Bei uns geht es da meist um den Klassiker im DSB Verein: 9mm Pistole, Revolver + SpoPi

Bearbeitet von Max Musculo
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@sonnyboy Und das wird bis hin zur Seriennummer exakt kontrolliert? Am Schluss muss ein Vereinsoffizieller genau das bestätigen und kann bei falschem Sachverhalt in Teufels Küche landen.

 

Im Gegensatz zu einem Bedürfnis, muss man hier schon sehr explizite Daten bestätigen.

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vor 1 Minute schrieb Vroma:

@sonnyboy Und das wird bis hin zur Seriennummer exakt kontrolliert? Am Schluss muss ein Vereinsoffizieller genau das bestätigen und kann bei falschem Sachverhalt in Teufels Küche landen.

 

Im Gegensatz zu einem Bedürfnis, muss man hier schon sehr explizite Daten bestätigen.

Das bestätigt der "Vereinsoffizier" erst dann, wenn die Aufischt das auch kontrolliert hat. Kein großer Aufwand, seit 4 Jahren Routine

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@Friedrich Gepperth

 

Am 7.7.2022 um 23:26 schrieb Friedrich Gepperth: 

 

Im §14 (4) heisst es:  Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes ...

Wo wird da differenziert nach Kontingents-, Überkontingents und Waffen auf Gelbe WBK?

Der §14 (4) ist der Absatz, der das Besitzbedürfnis als Spezialregelung eindeutig regelt.

Die Formulierung "Erwerb und Besitz", die sich im §14 (2) und §14 (5) findet setzt die Spezialregelung hinsichtlich des §14 (4) keinesfalls ausser Kraft. Im übrigen heisst es bezüglich der Wettkampfteilnahme im §14 (5)

... "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Aus den Worten "Antragsteller" und "teilgenommen hat" ergibt sich eindeutig, dass sich die Wettkampfteilnahme auf den Erwerbsvorgang durch den Antragsteller und sich natürlich auf die Zeit vor dem Antrag bezieht und nicht danach. Insofern ist die Interpretation einer fortlaufenden Wettkampfteilnahme für Überkontingentswaffen nach dem Erwerbsvorgang auf Basis des §14 (5) unzutreffend. Nach dem Erwerbsvorgang ist der Antragsteller nach §14 (5) kein Antragsteller mehr. Umso mehr wird klar, dass der §14 (4) für alle Waffen gilt.

 

Friedrich Gepperth

 

______________________________________

 

 

Schreibt doch euren heiligen Fürsten an! Der sorgt für die Klarstellung 😉

 

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Und eine halbe Stunde vorher :

 

Am 7.7.2022 um 22:46 schrieb Friedrich Gepperth:

 

Der Gesetzgeber hat, als er auf unser Drängen nach einer eindeutigen Regelung für den weiteren Besitz der als Sportschütze erworbenen Waffen – die unter den Voraussetzungen, die für den Erwerb gelten, erworben wurden – in keinen Fall die Absicht gehabt, zwischen Kontingentswaffen, Überkontingentswaffen und auf Gelbe WBK erworbenen Waffen zu unterscheiden. Alles andere ist gelogen. Dass die BMI Fachabteilung die Neuformulierung des §14 total vermurkst hat, kann zwei Ursachen haben, entweder Unfähigkeit oder böse Absicht.

 

Wer weiß wie chaotisch es in der Endphase eines Gesetzgebungsverfahrens im Waffenrecht zugeht, wundert sich über nichts mehr. Theoretisch beschließt der Bundestag die Gesetze. Praktisch haben die Fachtabteilungen der Ministerien – in jedem Fall bei Waffenrechtssachen die Fachabteilung des BMI – bis zuletzt die Dinge in der Hand und die Vertreter der Regierungsparteien bekommen die endgültigen Formulierungen derart knapp vor der 3. Lesung, dass man praktisch nicht mehr reagieren kann. Das ganze Verfahren ist unterirdisch und einer parlamentarischen Demokratie unwürdig.

 

Die Äußerungen des VGH Stuttgart zur neuen Rechtslage sind bar jeder Beziehung zum Willen des Gesetzgebers und sind in sich völlig fehlerhaft, weil sie einen offensichtlichen Verweisungsfehler total ignorieren. Wäre dieser nämlich richtig, könnte man Überkontingentswaffen ohne den Nachweis von Schießterminen erwerben. Die Verwaltungsgerichte fantasieren gerne etwas zusammen, wenn es um Waffenrechtsangelegenheiten geht. Hauptsache gegen den legalen Waffenbesitz, bzw. die Legalwaffenbesitzer.

 

Insbesondere auch materiell die Interpretation des VGH weltfremd und völlig unsinnig. Gerade die aktiven Sportschützen sind die die Überkontingentswaffen erwerben. Sie haben ja eine Historie als aktive Sportler, da sie sonst ja gar nicht diese Waffen hätten erwerben können. Sie zu triezen und kujonieren ist einfach schäbig. Aber vielleicht macht man das ja absichtlich, den Schießsportlern die Lust zu nehmen, verschiedenen Disziplinen zu schießen, um so die Wettkampfbeteiligungen zu reduzieren, um anschließen argumentieren zu können, dass die Schützen nur Waffen kaufen, sich aber am überregionalen Schießsport nicht beteiligen.

 

Der § 14 (4) gilt für die §14 (2), (3), (5) und (6). Alles andere ist Quatsch. Was derzeit in Baden-Württemberg abgeht, spottet jeder Beschreibung.

 

Was immer auch an Waffenrechtsänderung vorgesehen ist, muss dazu führen, dass der derzeitige §14 (4) zum §14 (6) wird und §14 (5) und §14 (6) jeweils einen Absatz höher angesiedelt werden.

 

Friedrich Gepperth

 

 

 

@ASE schöner Mist von Euch. Trotz massiven Abstimmungsbedarf erstmal Tatsachen schaffen. Wie gesagt Bärendienst. 

 

Solche Alleingänge sind doch einfach Mist. Watt soll der Scheiss. Aber deine Ignoranten Einstellung zeigt sich hier im Forum sehr deutlich.

 

 

 

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vor 41 Minuten schrieb Kanne81:

schöner Mist von Euch. Trotz massiven Abstimmungsbedarf erstmal Tatsachen schaffen. Wie gesagt Bärendienst. 

Nun, es gibt nur eine sinnvolle Erklärung, die Beteiligten beim WSV haben ihre eigene Agenda und @ASE ist im günstigsten Fall nur eine nützlicher I...

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Oh ja der Aluhut glüht munter. Ich meines es nicht böse gegen Herrn Gepperth, aber Antragsteller-Theorie, §14 Abs 5 sei nicht auf den Besitz anzuwenden von @Friedrich Gepperth ist absurd. Wie gut das Funktioniert sehen wir ja, die Behörden prüfen das Bedürfnis. Damit wollt ihr vor Gericht reüssieren und belegen, der Gesetzgeber habe nur den Erwerb im Sinn gehabt. Ganz toller plan. Na hopp, klagen. und zu sehen wie weit ihr damit kommt.  

 

Eure Argumentation ist überdies inkohärent: Ihr springt hier bezüglich §14 Abs. 5  permanent zwischen "Nein, gilt nur für Erwerb", "Nein gilt gar nicht, steht nur so spaßhalber im Gesetz", "Nein gilt nur bis 10 Jahre""Es heisst nur Wettkämpfe, nicht mit jeder Waffe" und "VM muss für jede ÜK-Waffe reichen"  hin und her. Wenn man schon so anfängt, spart man sich das Geld für den Anwalt lieber. Aber letztere leben nicht selten von uneinsichtigen Leuten.

 

 

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vor 17 Stunden schrieb ASE:

Die seiner Schützen, die, wenn er auf bisweilen schwachsinningen Vorstellungen hier hören würde, gar nicht mehr vertreten könnte, da er die Zulassung als Verband verloren hätte.

 

Scheint vielen, wie auch dir,  nicht bekannt zu sein, was da so in §15 Abs. 4 WaffG steht und wer da wohl am längeren Hebel hockt. Du schonmal nicht und ich auch nicht.

 

Genau wie das, was im VGH-Urteil so drinstand. Nämlich das die Bescheinigungspraxis des BDMP für die Tonne ist, denn wenn man Wettkampftätigkeit bescheinigt, sollte man die auch belegen können. 

 

vor 17 Stunden schrieb ASE:

 

Na dann sag du, wie der WSV seine Bedürfnisbescheinigungsregelungen gestalten sollte. Dabei bitte beachten: VGH Urteile und auch das Waffengesetz gelten für alle Verbände. 

 

Na ja, über die Bindungswirkung einer Gesetzesauslegung des VGH Mannheim/Baden-Württemberg für den LV Sachsen des BDMP, oder den BSSB, (etc.) lässt sich streiten. 

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vor 9 Stunden schrieb Mittelalter:

Und was genau ist dabei dein Problem? 

Ich kenne auch einige Leute, die ein Motorrad in der Garage haben und von einem TÜV Termin zum nächsten keine 500 km fahren... 

Sollen die ihre Motorrad abgeben müssen? 

Ich hab gar kein Problem !

Genauso wie es mir nicht schwer fällt, den Unterschied zwischen einem Motorrad und einer Schußwaffe zu verstehen...

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vor 8 Stunden schrieb PPC Sniper:

Du willst hier bestimmen wer ein Sportschütze ist und wer nicht. Mit solchen Aussagen bist Du falsch in einem Waffenforum.

Nimm andere Medikamente, oder geh zu einem guten Arzt.

Ich mag solche Komplimente !

Gerade von so super Typen wie Dir... gibt mir die Gewissheit, komplett richtig zu sein in diesem Forum.

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vor 14 Minuten schrieb MB69:

Genauso wie es mir nicht schwer fällt, den Unterschied zwischen einem Motorrad und einer Schußwaffe zu verstehen...

 

Warum mit Letzterem eine vorgeschriebene Aktivität erbracht werden muss, ist damit aber noch nicht begründet. 

(Außer natürlich mit "Isso"... OK, immer ein Wahnsinnsargument).

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vor 3 Stunden schrieb karlyman:

Na ja, über die Bindungswirkung einer Gesetzesauslegung des VGH Mannheim/Baden-Württemberg für den LV Sachsen des BDMP, oder den BSSB, (etc.) lässt sich streiten. 

 

De jure haben wir in D keine Präzedenzfallregelung, da wäre auch keine Bindungswirkung in BW gegeben. 

 

In der Theorie.

 

In der Praxis sieht es so aus, dass die Behörden und auch andere Gerichte sehr wohl auf andere Urteile schauen.

 

In BW definitiv, denn jede Behörde weis, das im Klagefall das VG an der Entscheidung des VGHs orientieren wird und in der nächsten Instanz die Sache wieder vor dem VGH landet. 

 

 

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vor 1 Stunde schrieb ASE:

In der Praxis sieht es so aus, dass die Behörden und auch andere Gerichte sehr wohl auf andere Urteile schauen.


"Schauen" wenn sie das wollen. Nicht notwendigerweise 1:1 kopieren oder übernehmen.
Das wäre auch ein tatsächliches Problem.

Wie viele Semester hast du eigentlich Jura studiert? 

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vor 7 Stunden schrieb karlyman:

 

 

Na ja, über die Bindungswirkung einer Gesetzesauslegung des VGH Mannheim/Baden-Württemberg für den LV Sachsen des BDMP, oder den BSSB, (etc.) lässt sich streiten. 

 

Das schwappt exakt dann über die Ländergrenzen, wenn ein Schütze mit Wohnort in B.-W. Mitglied in einem Verein des Nachbar-Landesverbandes Hessen, Rheinland-Pfalz oder Bayern ist und dort zum Schießen geht.

 

(Es wird also schon übergeschwappt sein.)

 

Sein Verein in Hessen muss dem Schützen aus BW die Teilnahme an der Vereinsmeisterschaft mit Seriennummer der Waffe bestätigen.

Wissen die Verantwortlichen im Verein von dieser Regelung? Eher nicht. Müssen sie sie anwenden? Jedenfalls.

 

Da zieht sich dann eine schöne Linie der Ungleichbehandlung von Vereinsmitgliedern quer durch den Verein...man möge mal an die Schützen denken, die seit 10 Jahren oder länger ihre ÜK-Waffen haben; sie müssen zu Wettkämpfen fahren während der Schütze mit Wohnort in Hessen/RP/Bayern nur Mitglied im Verein sein muss.

 

Was folgt in der Praxis? 

Die Domino-Theorie des Schießsports, d.h. die anderen Bundesländer werden nachziehen müssen.

Oder Variante B: Evaluation in der Sache, weg mit dem Mist, der 14 Abs. 4 gilt übergreifend.

 

Für B fehlt mir der Glaube...

 

 

Bearbeitet von Katechont
Grammatik
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vor 3 Stunden schrieb LawAbidingCitizen:


"Schauen" wenn sie das wollen. Nicht notwendigerweise 1:1 kopieren oder übernehmen.
Das wäre auch ein tatsächliches Problem.

 

Das ist schon richtig. Und es gab auch im Waffenrecht entgegen aller Unkenrufe Entscheidungen höherer Instanzen die Auslegungen unterer Instanzen zu gunsten der Schützen verworfen haben. Das Urteil des VGH und die daraus folgenden behördliche Interpretation halte ich durchaus für angreifbar:

 

Wenn, wie der VGH es aus der Formulierung "Erwerb und Besitz" auslegt, die gleichen Voraussetzungen für den Erwerb wie für Besitz gelten sollen, dann lässt sich keine strikte Pflicht mit jeder Überkontingentswaffe  Wettkämpfe zu schießen ableiten. Denn dann muss konsequenterweise Wettkampfaktivität, welche den Erwerb einer ÜK-Waffe rechtfertigt, auch ihren Besitz rechtfertigen.  An dieser Stelle enthält das Urteil nämlich einen Widerspruch der gezogenen Konsequenzen(WK mit jeder ÜK-Waffe) zu den eigenen Prämissen(Erwerb = Besitz). 

 

In der Praxis wird dies zu absurden Situationen führen, bei denen es fraglich ist, ob der Wille des Gesetzgebers wirklich erfüllt wird.

Nehmen wir das Beispiel zweier Schützen, welche jeweils 3 Kurzwaffen besitzen. Sagen wir, eine Sportpistole .22lfB einen 357 Magnum. Und eine Walther P1 für Ordonanzpistole Wir gehen hier jetzt mal von DSB Wettkämpfen aus, die im 24 Monatsfenster absolviert werden.

 

Nr. 1 schießt weiter nur mit dem Grundkontingent Wettkämpfe, mit beiden Waffen Rundenwettkämpfe (2x2x6=16), nimmt an den VM (2x2=4) KM(2x2=4). Insgesamt hat er also 24 Wettkämpfe in 2 Jahren. Nur keinen mit seiner Ordonanzpistole.

Nr. 2 schießt VM(2x1) und in einem Jahr KM(1). Er hat also ganze 3 Wettkämpfe absolviert.

 

Wessen Besitzerlaubnis wird nun mangels Bedürfnis widerrufen? Die von Nr 1, also die desjenigen, der 8mal so viele Wettkämpfe geschossen hat wie Nr. 2 Und das steht im Widerspruch zum Willen des GG bei der Einführung der Wettkampfflicht 2008, das erweiterte Bedürfnis an eine ernsthafte Sportausübung zu koppeln, zumindest so lange, wie der GG keine gesonderten Regeln für Erwerb und Besitz für ÜK festlegt, die genau das dann zementieren.

 

Man hat sich in BW behördlicherseits nun darauf versteift, das so durchzuziehen. Und die Verbände haben nicht viel Wahl. Das einzige was hilft ist es, sich eine "Schrottplempe" im ÜK zuzulegen und mit dieser keine Wettkämpfe zu schießen, wohl aber normale Schießtermine (Ausübung weiterer Disziplinen) zu dokumentieren. Wenn dann die Prüfung ansteht, holt man sich vom Verband eine Bescheinigung für alle Waffen, außer der Schrottplempe, für diese wird anhand der momentanen Regeln keine Bescheinigung erfolgen. Das mach aber nichts, denn wie der VGH selber darlegt, ist eine Verbandsbescheinigung nur ein Mittel zur glaubhaftmachung des Bedürfnisses:

 

Zitat

Auch § 15 Abs. 4 Satz 5 WaffG lässt, worauf das Verwaltungsgericht richtigerweise hingewiesen hat, erkennen, dass es sich bei der Bescheinigung eines Verbandes lediglich um ein Mittel der Glaubhaftmachung handelt.......... Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei der Bescheinigung zwar um das zentrale, jedoch nicht um das einzig mögliche Mittel der Glaubhaftmachung handelt. ..........

Auch aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ergibt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, kein anderes Ergebnis. Vielmehr verweist beispielsweise Nr. 4.4 Abs. 3 WaffVwV ausdrücklich darauf, dass das Fortbestehen des Bedürfnisses durch "eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt" werden kann. Dies zeigt, dass auch die Verwaltungsvorschrift von mehreren denkbaren Mitteln der Glaubhaftmachung ausgeht.

 

 

Man bezieht sich dann weiter auf das Urteil: 

 

Zitat

Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen.

 

Und damit wäre dann nachmeiner persönlichen Interpretation die Kopplung der Wettkampfpflicht an die konkrete ÜK-Waffe durch reductio ad absurdum vom Tisch. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer ÜK-Waffe kann unmöglich der Wettkampf mit eben dieser  noch gar nicht vorhandenen weiteren Waffe sein. Gleichwohl soll ihr Erwerb ja  ausdrücklich möglich sein aufgrund von Wettkämpfen in ausreichender Zahl mit den vorhandenen Waffen.

 

Eine solche Auslegung würde auch die Absurdität heilen, das der Schütze Nr.1 aus o.g. Beispiel  seine Ordonanzpistole  auf Geheiß der Behörde(Widerruf) an einen Waffenhändler überlassen könnte und nach Abschluss der Formalitäten(Bedürfnisbescheingung für Erwerb, Voreintrag) Diese sofort wieder erwerben und bis zur nächsten Besitzbedürfnisprüfung in 5 Jahren wieder besitzen könnte. 

 

Auch weitere Absurditäten würden vermieden. Was, wenn nun ein Wettkampfschütze eine Waffe austauscht, oder einen Kaliberwechsel vollführt oder einfach nur nicht genug Zeit war nach dem Erwerb?
Beispiel ASE: Der hat gerade einen Voreintrag für einen .357 Magnum als 6. Kurzwaffe. Wenn ich diesen jetzt erwerbe und einen Monat darauf bei meinem Landratsamt der Besitzbedürfniswecker klingeln sollte, dann kann mir niemand Bescheinigen, das ich mit diesem Revolver die geforderte Wettkämpfe absolviert habe. Wer jetzt einwendet: Ja aber der wurde doch gerade eben erst erworben, der muss dann auch sagen: Wie lang ist gerade eben erst? Im Gesetz steht das nämlich nicht. Entkoppelt von der konkreten Waffe gibt es kein Problem mit der Bescheinigung.

 

-----------------------------------------

 

 

Die Fixierung auf die konkrete ÜK-Waffe durch die Behörden und das IM BW ist eine nicht zu Ende gedachte Dummheit. Der WSV hat vor diesem nicht zu ändernden Hintergrund  erst einmal versucht erstmal eine brauchbare Lösung für die bereits anlaufenden Bedürfnisprüfungen zu schaffen. Manche Behörde hat auch bewusst eine sehr lange Frist gesetzt, teilweise über ein halbes Jahr, damit nach Corona noch schnell Wettkämpfe geschossen werden können.

 

Eine Klage könnte das natürlich alles korrigieren. Oder zementieren. Oder nach dem Obsiegen vor Gericht dazu führen, das das WaffG zu unseren Ungunsten geändert wird, in dem dann die Voraussetzungen für ÜK richtig verschärft werden. Siehe @Colt S. und die ganzen anderen "12/18-Kläger" , die  sich hier dann Nackenschellen haben abholen können. Kann sich jemand von den ganzen Maulhelden hier vorstellen, warum die Verbände hier gerade nicht auf Krawall gebürstet sind, sondern sich über die Anerkennung von 2x VM +1 Wettkampf darüber in 24 Monaten freuen? Hmm? Vllt mal das Wort "Pyrrhussieg" googeln. Aber das wäre ja klassische Bildung....

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Stunden schrieb Katechont:

Oder Variante B: Evaluation in der Sache, weg mit dem Mist, der 14 Abs. 4 gilt übergreifend.

Das wird nicht passieren, weil es rechtswidrig wäre.

 

Darüber besteht kein Zweifel, dann sonst würde §14 Abs 4 eine dem Zweck des §14 Abs. 5  zuwiderlaufende "Falltürfunktion" ausüben. Jeder der 10 Jahre Waffenbesitz erreicht kann dann das Waffensammeln über §14 Abs 5 beginnen, es müssen nur genügend Disziplinen erfunden werden...

 

Eher wirst du eine gesetzliche Regelung der Angelegenheit zum Besitzbedürfnis für ÜK-Waffen bekommen. aber ob die dann manchen hier schmecken wird, daran fehlt mir jetzt der Glaube...

 

Bearbeitet von ASE
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vor 11 Stunden schrieb karlyman:

 

Warum mit Letzterem eine vorgeschriebene Aktivität erbracht werden muss, ist damit aber noch nicht begründet. 

(Außer natürlich mit "Isso"... OK, immer ein Wahnsinnsargument).

Glaub mir, nur einfach "isso" liegt mir auch nicht. Genauso wie ich mich auch nie mit ´nem Serienauspuff an einem meiner Motorräder arrangieren konnte.

 

Ich finde es nur Energieverschwendung, die (minimal) sportliche Aktivität als Anforderung diskutieren zu wollen.

Jagdschein oder Sportschütze, das ist der Anspruch. Wollen wir das Fass in dieser Links-Öko-Mainstream-Gesellschaft aufmachen ???

Also muss man sich mit den Gegebenheiten arrangieren. (Mal vollkommen ab davon, dass ich persönlich den Grundsatz davon nicht verkehrt finde, ich wäre

auf keinen Fall dafür, dass hier jeder Spaten wie in den Staaten bewaffnet rumlaufen würde - auch in dem Bewußtsein, dass manches illegale Zeugs unterwegs

ist) Und die sind nun mal, dass man eine Waffe erwerben kann, wenn man die entsprechenden sportlichen Szenarien dafür erfüllt. Anstatt das nun in Frage

zu stellen finde ich es weit sinnvoller, auf eine vernünftige zu achten. Und die ist mit dem, was hier diskutiert wird, für mein Empfinden absolut gegeben.

Etwas komplett anderes wäre es für mich, aber genau davon reden wir ja zum Glück nicht, wenn man bestimmte Leistungen erreichen müßte.

Z.B. Schnitt 9 bei DSB ist Level für 3.KW . Das wäre für mich hart ungerecht, denn auch jemand, der kämpft Schnitt 7 zu erreichen kann dies ja

durchaus mit sportlichen Ambitionen tun.

 

Wenn jetzt wieder jemand der Meinung ist, dass ich Medikamente benötige, weil ich versuche, die Dinge differenziert zu betrachten soll er das gerne

kundtun...

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vor 1 Stunde schrieb MB69:

 

Etwas komplett anderes wäre es für mich, aber genau davon reden wir ja zum Glück nicht, wenn man bestimmte Leistungen erreichen müßte.

Z.B. Schnitt 9 bei DSB ist Level für 3.KW . Das wäre für mich hart ungerecht, denn auch jemand, der kämpft Schnitt 7 zu erreichen kann dies ja

durchaus mit sportlichen Ambitionen tun.

 

Das sehe ich auch so.  Die Frage ist allerdings, ob nicht bei allseitiger Akzeptanz von Schritt 1 (Wettkampfnachweis auf Niveau des VGH-BW-Urteils) so etwas "folgerichtig" mal als Schritt 2 folgt. Das Schräubchen braucht man nur weiterzudrehen.

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vor 50 Minuten schrieb karlyman:

 

Das sehe ich auch so.  Die Frage ist allerdings, ob nicht bei allseitiger Akzeptanz von Schritt 1 (Wettkampfnachweis auf Niveau des VGH-BW-Urteils) so etwas "folgerichtig" mal als Schritt 2 folgt. Das Schräubchen braucht man nur weiterzudrehen.

Kann ich Dir nur zustimme, genau das darf nicht passieren!

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Am 1.10.2022 um 00:48 schrieb ASE:

 "Irgendwelche Dokumente" wie du das nennst,  sind die Gesetzesentwürfe, die regelmäßig in allen Bereichen zur Erforschung des Gesetzgeberwillens  von Gerichten herangezogen werden.

 

Komischerweise soll der ominöse "Wille des Gesetzgebers" nicht erforscht werden, in dem dokumentiert wird, dass nach der aktuellen Gesetzeslage nach 10 Jahren Schluss ist und die Vereinszugehörigkeit ausreicht.

 

Am 1.10.2022 um 00:48 schrieb ASE:

Urkundenfälschungen im Kontext des WaffG sind gift für die Zuverlässigkeit. Verstehe ich das jetzt richtig: Du drangsaliert Familienmitglieder zur Lügen damit DU mehr Waffen haben kannst?

 

Ich drangsaliere niemanden. Die Familienmitglieder machen freiwillig mit, wollen aber nur ab und zu mal schiessen und keinen  Wettkampfsport betreiben. Eventuell kennst Du grundlegende rechtliche Grundsätze nicht, dass Gesetze verhältnismässig und zielführend sein müssen. Das ist hier definitiv nicht der Fall und Abhilfe ist anscheinend nicht möglich. Damit ist alles gesagt.

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vor 3 Stunden schrieb MB69:

ich wäre

auf keinen Fall dafür, dass hier jeder Spaten wie in den Staaten bewaffnet rumlaufen würde - auch in dem Bewußtsein, dass manches illegale Zeugs unterwegs

ist)

 

Damit ist auch alles gesagt. Klarer kann man nicht ausdrücken was für eine Geisteshaltung man inne hat.

 

Zur gesunden Justierung deiner Grundeinstellung kann ich  folgendes Buch empfehlen: Hands of my Gun von Dana Loesch.

 

 

P.S.: Ein Blick in die Schweiz, Österreich oder Tschechien würde schon reichen , du muss nicht gleich zur "die USA" referenzieren. 

 

 

Katastrophe, aber wir driften ab. Lassen wir es bei diesem Thema hier:

 

 

Max. Gängelung der Wettkampfschützen , auch wenn diese länger als 10 Jahre aktiv waren.

 

😉

 

Bearbeitet von Kanne81
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vor 16 Minuten schrieb Kanne81:

P.S.: Ein Blick in die Schweiz, Österreich oder Tschechien würde schon reichen , du muss nicht gleich zur "die USA" referenzieren

Ich wollte es auch gerade schreiben.... Wenn wir Spaten Kat C Waffen erwerben könnten wie die ösis, dann wären wir schon einen guten Schritt weiter... 

 

vor 4 Stunden schrieb MB69:

Wollen wir das Fass in dieser Links-Öko-Mainstream-Gesellschaft aufmachen ??

Definitiv! 

Vielleicht ist diese Gesellschaft auch gar nicht ganz so links, wie die Vorbeter uns gerne glauben lassen wollen... 

vor 4 Stunden schrieb MB69:

Ich finde es nur Energieverschwendung, die (minimal) sportliche Aktivität als Anforderung diskutieren zu wollen.

Jagdschein oder Sportschütze, das ist der Anspruch.

Und das ist ein Naturgesetz? 

Oder bist du nur zu faul, dir auch mal alternativ die Lösungen unserer Nachbarn anzuschauen?

Und dann können wir mal diskutieren, was das bessere Verfahren ist.... 

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vor 1 Stunde schrieb Mittelalter:

Vielleicht ist diese Gesellschaft auch gar nicht ganz so links, wie die Vorbeter uns gerne glauben lassen wollen... 

 

Definitiv nicht. Aber die meisten "normalen" Menschen kotzen über den Bürokratismus (in allen Bereichen), halten aber die Fresse. Auch weil sie gegen die monolithische Legislative-Executive-Judikative sowieso keine Chance haben. Die Cleveren haben sich längst innerlich verabschiedet und machen ihr eigenes Ding und schauen, dass sie sich nicht von den Verbotsfanatikern erwischen lassen.

 

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