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IGNORED

WBK Eintrag falsch - Waffe erworben


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Geschrieben

Nur mal so als Frage ,

wenn der Voreintrag erst nach dem Kauf bei Egun erfolgt ist, hatte der Verkäufer dann nicht noch mal prüfen müssen (weil gewerblich ) ob der die Waffe überhaupt versenden darf an die Person ? 

 

Habe es hier im Forum schon mal geschrieben , ganz am Anfang meiner Schützenzeit hatte ich bei Egon eine Erma .30 erworben . Ich hatte nur ne Gelbe WBK und hatte in der Kategorie Repetierer   gesucht und gefunden. (Waffe war falsch eingestellt vom Händler ) Nach dem Kauf zusenden des Scans der WBK und der Händler machte ein Fass auf, schaltete die Behörde ein und ich bekam sofort einen Anruf!

 

Der Fehler lag nachweislich beim Händler, weil falsch eingestellt. Dieser Argumentierte auch sofort mit der Sachkunde, das müsse ein Schütze doch wissen.

Der Ärger der Behörde war nach Gesprächen mit denen erträglich, aber ein Schreiben mit allen Androhungen was aus diesen Fehlkauf entstehen könnte für mich las sich wie ein Horrorroman! 

Der Händler verweigerte die Rücknahme und ich musste einen anderen Händler/Berechtigen suchen der die Waffe übernehmen konnte. 

Die Waffe hat dann ein Händler übernommen und im Auftrag verkauft, alles unter Aufsicht der Behörde.

Damals habe ich auch abgeklärt was ich hätte tun können um genau diese Waffe behalten zu können, auch da hatte ich eine tolle Beratung durch die Behörde.

 

Alle fachlich richtigen Behauptungen hier aus den Postings rauszufiltern ist schwer, weil vieles auch noch im Handlungsspielraum des Sachbearbeiter/in liegen kann.

Man muss nicht jedes Gesetz sofort anwenden, wenn es noch Handlungsoptionen zur Entschärfung der Situation gibt, meist ist noch immer ein gütlicher Lösungsweg offen.

Meine Einschätzung der Situation : Ich würde die Waffe bei jemanden Einlagern lassen (Händler) bis alles geklärt ist , egal ob mit oder ohne Anwalt.

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb Don Flens:

[...] wenn der Voreintrag erst nach dem Kauf bei Egun erfolgt ist, hatte der Verkäufer dann nicht noch mal prüfen müssen (weil gewerblich ) ob der die Waffe überhaupt versenden darf an die Person ? [...]

Ja sicher hätte er das. Aber sowohl unabhängig vom Zeitpunkt des Voreintrags, als auch von seinem Gewerbe (ein Privatmann hätte das genau so prüfen müssen). Ist ja auch bereits im Eingangspost erwähnt worden, dass der Händler ein "kleines Problem" hat.

 

vor 59 Minuten schrieb Don Flens:

[...]  alles unter Aufsicht der Behörde. [...]

Das klingt nach zuviel Zeit und/oder Allmachstphantasien. Und der Händler wäre bei mir auch auf der schwarzen Liste gelandet - was hat der hier die Behörde zu "informieren"?!

Geschrieben
Am 11.5.2022 um 00:54 schrieb Pikolomini:

Wir leben hier nicht in einer " Bananenrepublik ".

:rotfl2::rotfl2: Jetzt brauche ich schon wieder eine neue (oder wenigstens eine andere) trockene Schießer! Nach einem halben Jahrhundert diverser Hobbys in denen man im Voraus und einfach so der Paranoia zahlreicher Behörden ausgesetzt ist und war könnte man da glatt eine andere eigene Meinung Lebenserfahrung haben. :rotfl2:

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Geschrieben

Das "Problem " hier ist einfach das eine Waffe " Erworben " wurde für die keine Erwerbsberechtigung vorlag. 4mm ist nicht gleich 4 mm, wie 9mm nicht 9mm ist. Habe ich eine EWB für eine 9mm para ( oder 9x19) kann ich keine 9mm Makarow oder 9mm kurz erwerben. Das da keine " böse Absicht " hinter dem Kauf lag hat darauf leider keinen Einfluss. Der Händler hätte aber auf die eingereichte EWB die Waffe schon mal nicht versenden dürfen, der Käufer sie nicht erwerben dürfen. Der Kauf alleine würde dieses Probleme nicht hervorrufen, aber halt der Erwerb. Selbst wenn bei Ankunft der Waffe das falsche Kaliber aufgefallen wäre hätte man da noch reagieren können, ja müssen. Wenn aber der SB das erst merkt ist schwer da wieder raus zu kommen , ohne das was hängen bleibt. Wir hatten im Verein das " Problem " , das auf den Voreintrag einer 22er SpoPi für die Disziplin des DSB eine zu kurze 22er Pistole gekauft wurde. Man konnte sich da noch gütlich einigen durch den Zukauf eines längeren WS, aber im Grunde hätte das das ende der Zuverlässigkeit sein können. Und man hätte nicht mal groß drüber meckern können. Gab damals auch streß für den Waffenhändler , der die Waffe verkaufte.  Aber wenn der SB sich da rein auf seine Paragraphen beruft ist das so. 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Don Flens:

Ich hatte nur ne Gelbe WBK und hatte in der Kategorie Repetierer   gesucht und gefunden. (Waffe war falsch eingestellt vom Händler ) 

 

Der Fehler lag nachweislich beim Händler, weil falsch eingestellt.

Ich hab das hier schon öfter gelesen... 

 

Die Kategorie ist doch keine zugesicherte Eigenschaft... 

Man kann Artikel doch auch in mehrere Kategorien einstellen.. 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Mittelalter:

Die Kategorie ist doch keine zugesicherte Eigenschaft...

Vor allen Dingen, weil man sich doch erkundigt, WAS man da kauft? Sonst könnte ich als Händler ja einfach reinschreiben "Repetierer, gut erhalten, 1.000 Euro". :unknw:

 

Das ist so, als ob jemand ein Auto kaufen will, einfach km-Stand, Baujahr und Farbe eintippt, nach Preis sortiert und dann beim ersten Treffer auf "Kaufen" klickt. :D

 

Geschrieben

Donnerwetter, einen Halbautomaten aus Versehen gekauft und der Händler ist schuld, weil er in Egun die falsche Kategorie gewählt hat? Das ist eine sportliche Interpretation. Da hat er mit dem Verweis auf die Sachkunde nicht unrecht, das muss man als LWB wissen. Dein Glück war halt, dass du die Waffe nur gekauft und nicht erworben hast. Damit ist waffenrechtlich noch nichts passiert. Deswegen hält sich da der Stress mit der Behörde auch in Grenzen

 

Im hier vorliegenden Fall ist das anders: Die Waffe wurde bereits erworben, nicht nur gekauft. Und der Erwerb war eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Da schrumpft der Ermessensspielraum des SB ganz rapide, denn das ist ein Fall für den Staatsanwalt und nicht für die Behörde intern. Da ist dann auch Essig mit gut zureden, der SB muss das melden um sich selber nicht angreifbar zu machen. Solange es nur um OWis geht, kann man mit dem SB und der Behörde oft eine Lösung finden. Aber wenn mal der Staatsanwalt anklopft, dann ist es zu spät.

Geschrieben

Ich hatte auch mal mit dem Gedanken gespielt mir einen Erma Revolver in 4mm20 zu kaufen. Ich habe vom Kauf dann aber Abstand genommen, da dem Revolver obwohl geborene Waffe die aufgestempelte PTB Nimmer fehlt, also nur mit F versehen. Das war damals vollkommen legitim, aktuell kann Dir die Behörde da aber so richtig für....

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Wir hatten im Verein das " Problem " , das auf den Voreintrag einer 22er SpoPi für die Disziplin des DSB eine zu kurze 22er Pistole gekauft wurde. Man konnte sich da noch gütlich einigen durch den Zukauf eines längeren WS, aber im Grunde hätte das das ende der Zuverlässigkeit sein können. Und man hätte nicht mal groß drüber meckern können. Gab damals auch streß für den Waffenhändler , der die Waffe verkaufte.  Aber wenn der SB sich da rein auf seine Paragraphen beruft ist das so. 

 

Der Voreintrag lautet doch "nur" auf Pistole in .22lr. Wieso bekommt dann der Händler Streß wenn er eine Pistole in .22lr verkauft? 

Ich wüsste nicht das dem Händler auch die Verbandsmitgliedschaft und den Antrag auf das Bedürfnis vorgelegt werden muss damit dieser dann mit dem jeweils gültigen Sporthandbuch abklären kann ob diese Waffe auch in der beantragten Disziplin benutzt werden darf.

Das der Käufer, dem logischerweise alle diese Infos vorliegen, entsprechend Ärger drohen kann ist klar!

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Wir hatten im Verein das " Problem " , das auf den Voreintrag einer 22er SpoPi für die Disziplin des DSB eine zu kurze 22er Pistole gekauft wurde. [...] Gab damals auch streß für den Waffenhändler , der die Waffe verkaufte.  Aber wenn der SB sich da rein auf seine Paragraphen beruft ist das so. 

 

Inwiefern hat der Waffenhändler da ein Problem? 

In der WBK steht nur halbautomatische Pistole - Kaliber .22lr, von "Sportpistole gemäß SpO DSB" steht nichts im Voreintrag.

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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb CZM52:

Der Händler hatte da max. ein Problem wenn er dumm labert und keine Ahnung hat...RECHTLICH kann ihm da keiner was

 

Hallo, 

es könnte eventuell zu einem Problem werden wenn er einem Sportschützen eine Kurzwaffe verkauf welche eine Lauflänge unter 76mm (3 Zoll) aufweist.

Im WaffG ist dieser Faktor eindeutig geregelt.

Einzigste Möglichkeit solche Waffen für Sportschützen zu erwerben wären die Sonderdisziplinen des BDMP, allerdings nur Revolver mit Zentralfeuerzündung.

Gruß Colt S.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Colt S.:

Hallo, 

es könnte eventuell zu einem Problem werden wenn er einem Sportschützen eine Kurzwaffe verkauf welche eine Lauflänge unter 76mm (3 Zoll) aufweist.

Im WaffG ist dieser Faktor eindeutig geregelt.

 Klares Nein, zum gefühlt 100stern Mal: Bedürfnis ungleich Erlaubnis. Solange die (mindest)Lauflänge nicht konkret in Spalte 2 der Erlaubnis vermerkt ist, oder die Erlaubnis durch einen Vermerk unter Amtliche Eintragungen entsprechend beschränkt wurde kannst du Kaufen was du willst, die Behörde kann halt die Eintragung dieser Waffe verweigern bzw widerrufen.

 

Hier geht es um einen Fall wo jemand eine WBK für 4mm RF vorgelegt hat und eine Waffe mit 4mm M20 geliefert bekommen hat. Primär hat da der Händler ein Problem.

Geschrieben

Hallo ASE,

ist ja schön, das Grundthema ist ein anderes, allerdings bin ich nicht der Verursacher das von diesem Grundthema abgeschweift wurde.

Mit dem Beitrag von PetMan gab es bereits eine Abschweifung vom Grundthema.

Ich beziehe mich nicht bezüglich der Lauflänge auf die 4mm Waffen als solches sondern auf Waffen welche ein Sportschütze erwerben darf bzw. darauf das Händler eigentlich hinterfragen, aus gutem Grund, ob Sportschütze oder Jäger.

Wegen mir könnt ihr gerne wieder auf das Grundthema gehen.

Gruß Colt S.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Colt S.:

Hallo ASE,

ist ja schön, das Grundthema ist ein anderes, allerdings bin ich nicht der Verursacher das von diesem Grundthema abgeschweift wurde.

Mit dem Beitrag von PetMan gab es bereits eine Abschweifung vom Grundthema.

Ich beziehe mich nicht bezüglich der Lauflänge auf die 4mm Waffen als solches sondern auf Waffen welche ein Sportschütze erwerben darf bzw. darauf das Händler eigentlich hinterfragen, aus gutem Grund, ob Sportschütze oder Jäger.

Wegen mir könnt ihr gerne wieder auf das Grundthema gehen.

Gruß Colt S.

  Du hast Bullshit behauptet, es wird widerlegt und dann heulst rum es ist nicht das eigentliche Thema =

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb Colt S.:

......sondern auf Waffen welche ein Sportschütze erwerben darf bzw. darauf das Händler eigentlich hinterfragen, aus gutem Grund, ob Sportschütze oder Jäger.

 

Er darf genau die Waffen erwerben, für welche ihm die Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Der Händler muss da gar nichts hinterfragen. Er kann es, wenn er vermeiden will, das er hinterher Aufwand mit der Rückabwicklung nach versagter Eintragung weil kein Bedürfnis für den Besitz abgeleitet werden kann. 

 

Nochmal:
Es ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz, eine Waffe (dauerhaft)  zu überlassen oder zu erwerben für die kein Bedürfnis vorliegt. Entscheidend ist nur die Erlaubnis. 

 

Es ist ein Verstoß gegen das WaffG, eine Waffe zu erwerben, für die keine Erlaubnis vorliegt. 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Gerade eben schrieb CZM52:

wo genau den ?

 

 

Bevor es weiter ausartet, ich bin nicht derjenige welcher von dem Grundthema 4mm Lang oder 4mm M20 als erster abgewichen ist.

Bezüglich der Händler nochmals, wieso weisen einige Händler ausdrücklich darauf hin, dass Waffen für das sportliche Schießen nicht zugelassen sind?

Und wo du dir an die eigene Nase fassen sollst dürftest du doch sicherlich besser wissen, ich kenne "Gott sei Dank" nicht die Beschaffenheit des selbigen.

Mir erscheint es so als das hier einige der Meinung sind das nur das was von ihnen hier veröffentlicht wird das Richtige ist.

Gruß Colt S.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Colt S.:

 

Bezüglich der Händler nochmals, wieso weisen einige Händler ausdrücklich darauf hin, dass Waffen für das sportliche Schießen nicht zugelassen sind?

 

Offensichtlich verstehst du Zusammenhänge nicht.

Es geht nicht um die Abweichung, es geht um deine FALSCHE Aussage : "...es könnte eventuell zu einem Problem werden wenn er einem Sportschützen eine Kurzwaffe verkauf welche eine Lauflänge unter 76mm (3 Zoll) aufweist...."

 

Und das ist eben FALSCH! 

 

was hat das Thema "für das sportliche Schießen nicht zugelassen" mit dem Verkauf einer .22lr mit zu kurzem Lauf auf eine WBK Grün mit Voreintrag zu tun ?

 

Zumindest poste ich nur wenn ich mir sehr sicher bin das es richtig ist, ja.

Geschrieben

Nun Schauen wir uns mal an was die Strafvorschriften sagen im vorliegenden Fall sagen

 

Objektiver Tatbestand: Abschluss eines Kaufvertrages für einen Revolver für den keine Erlaubnis vorliegt. Nachfolgend Vorlage einer Erwerbserlaubnis für einen Revolver in einem anderen Kaliber. Nachfolgend Erwerb  des Revolvers über den der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, allerdings über den Versandhandel. Der Erwerb wäre Prinzipiell durch §52 Abs. 3 mit Strafe bedroht und stellt einen gröblichen verstoß gegen das WaffG i.S.v.  Allerdings ist hier anders als bei den Fällen des §52 Abs 2 der Versuch nicht strafbar.

 

Subjektiver Tatbestand: Es wird der Erwerb eines Revolvers 4 mm RF begehrt, aber irrtümlicherweise ein Kaufvertrag über einen Revolver 4 mm  M20 abgeschlossen. Nachfolgend wird dem Händler eine gültige Erwerbserlaubnis für einen Revolver 4mm RF vorgelegt. 

 

 

 

Würde man den subjektiven Tatbestand jetzt sehr sehr missgünstig bewerten, würde man den Versuch des illegalen Erwerbs einer Schusswaffe unterstellen. Für den konkreten Waffentyp ist der Versuch allerdings nicht strafbar, zumal der Kaufvertrag auch ohne gültige Erlaubnis abgeschlossen werden kann und zu keinem Zeitpunkt dir Überlassung der Schusswaffe ohne Erlaubnis im Raum stand. Immerhin muss im Versanhandel ja auf die Erlaubnispflicht hingewiesen werden.


Ein guter FACHAnwalt sollte nun in der Lage sein, klar darzulegen, das der Käufer im Versandhandel keinen Einfluss darauf hat, was tatsächlich geliefert wird, der Erwerb dem Käufer also weder im strafrechtlichen noch im waffenrechtlichen Sinne zuzurechnen ist. Er hat eine Erwerbserlaubnis für 4mm RF vorgelegt und eine Waffe in 4mm M20 erhalten. 

 

 

Was jetzt ggf vorliegt ist ein Fall des §37c

 

Zitat

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
   
1.beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

Der Besitz wurde einen Tag später angezeigt, was im allgemeinen noch als unverzüglich durchgehen sollte und auf die Diskrepanz zwischen Erwerbserlaubnis und gelieferter Waffe hingewiesen, wodurch eine formlose Meldung nach §37c WaffG vorliegt, wodurch auch der temporäre Besitz der Waffe legal ist, bis die Behörde nach §37c Abs 2  eine Anordnung nach trifft was mit der Waffe zu geschehen habe.

 

 

 

Ich sehe da ein Problem für den Händler, nicht für den Erwerber, selbst bei böswilliger Lesart. Der Fall wäre anders gelagert, wenn direkt bei Händler gekauft würde, denn da kann man vom sachkundigen Besitzer schon verlangen, das er das, was er mitnimmt mit seiner Erlaubnis abgleicht. Aber wenn du eine Erwerbserlaubnis vorlegst und was anderes geliefert bekommst bleibt eigentlich nur genau das übrig, was der Threadersteller gemacht hat.  

 

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Geschrieben (bearbeitet)
Am 12.5.2022 um 14:38 schrieb ASE:

..........

 

Ich sehe da ein Problem für den Händler, nicht für den Erwerber, selbst bei böswilliger Lesart. Der Fall wäre anders gelagert, wenn direkt bei Händler gekauft würde, denn da kann man vom sachkundigen Besitzer schon verlangen, das er das, was er mitnimmt mit seiner Erlaubnis abgleicht. Aber wenn du eine Erwerbserlaubnis vorlegst und was anderes geliefert bekommst bleibt eigentlich nur genau das übrig, was der Threadersteller gemacht hat.  

 

Händler hat eine Waffe überlassen für die es keinen Voreintrag gibt.

Käufer hat eine Waffe der Behörde als erworben angezeigt, für die er keinen Voreintrag erhalten hat.

 

Beide stehen aktuell nicht sonderlich gut da.

 

Direkt beim Händler im Laden stehend, kann ein Käufer schauen ob er das passende zu seiner Erlaubnis in den Händen hat. Ok!

Aber zuhause, nachdem er das Paket geöffnet hat, die Waffe in seinen Händen hält, kann man vom Käufer nicht mehr verlangen das er schaut ob das Teil zu seiner Erlaubnis passt??

 

Interessante Meinung! 😀

 

In der Praxis: Der Käufer / Empfänger öffnet das Paket und stellt fest "Habe das falsche erhalten!!" Teilt dies dem Händler mit...... Abstimmung zwischen beiden. Rückversand; erledigt.

Niemand macht da eine Anzeige nach § 37.

 

Ausserdem hat der Käufer hier keine Anzeige nach § 37c an seine Behörde gerichtet, sondern eine nach § 37a.

 

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben
Am 12.5.2022 um 14:38 schrieb ASE:

Nun Schauen wir uns mal an was die Strafvorschriften sagen im vorliegenden Fall sagen

 

Objektiver Tatbestand: Abschluss eines Kaufvertrages für einen Revolver für den keine Erlaubnis vorliegt. Nachfolgend Vorlage einer Erwerbserlaubnis für einen Revolver in einem anderen Kaliber. Nachfolgend Erwerb  des Revolvers über den der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, allerdings über den Versandhandel. Der Erwerb wäre Prinzipiell durch §52 Abs. 3 mit Strafe bedroht und stellt einen gröblichen verstoß gegen das WaffG i.S.v.  Allerdings ist hier anders als bei den Fällen des §52 Abs 2 der Versuch nicht strafbar.

Du kannst bei einem Händler soviel kaufen wie Du möchtest, auch ohne die passende Erwerbserlaubnis ohne das der Händler oder der Käufer einen Verstoß gegen ein Gesetz begehen. Maßgeblich ist ob die Erwerbsberechtigung zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegt. Wenn der Händler das Risiko der Rückabwicklungen und Kaufpreiserstattungen eingehen will kann er jedem Laufkunden seinen ganzen Bestand verkaufen. Es ist üblich das des öfteren Jäger, Sportschützen oder jeweils angehende sich bereits im Vorfeld eine oder mehrere Waffen aussuchen, bezahlen und diese solange eingelagert werden bis die Erwerbsberechtigung vorliegt ohne das sich eine Partei dadurch strafbar gemacht hat. In der Regel tragen die meisten Behörden sogar die entsprechenden vorab gekauften Waffen bereits bei Erteilung des Voreintrags gleich mit ein und man spart sich dadurch auch gleich einen Behördengang.   

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