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IGNORED

Erbwaffen und Alttresor


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Geschrieben (bearbeitet)

@P 22

 

du vermischst hier zwei Konstellationen bei den Waffenbesitzern und leitetst daraus den Schluss ab Erben dürften mit den Erbwaffen schiessen. Vor Gericht gilt aber nicht, was du da gerne lesen möchtest, sondern was da steht und das ist nunmal:


 

Zitat

Durch Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass Waffen- besitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler – jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht mit einem Blockiersystem sichern müssen. Der genannte Personenkreis verfügt bereits neben der waffenrechtlich vorgeschriebenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit (Waffenschrank nach § 36 WaffG) insbesondere über die nach § 7 WaffG erforderliche Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen. Eine zusätzliche Sicherung der Erbwaffe mit einem Blockiersystem ist daher entbehrlich. Das Blockiersystem soll eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch waffenrechtlich Unbefugte verhindern. Eine solche Gefährdung ist beim ausgenommenen Personenkreis auf- grund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen jedoch nicht zu befürchten. Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen

 

 

 

 

Was du übersehen hast: Nach §20 Abs. 3 gibt es nicht 2 sondern 3 Gruppen von Leuten:

 

a) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse die ein Bedürfnis nach §8 oder §13ff geltend machen können.

b) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die kein Bedürfnis geltend machen können

c) Der ganze Rest.

 

Zu a) Hier schreibt §20 Abs 3 vor, das dann  die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden sind, also einfach das volle Programm inklusive Bedürfnisnachweise, Kontingente etc etc.  wie beim regulären Erwerb/Besitz  auch. Formaljuristisch ist da notwending, da die Waffen ja bereits erworben wurden, und es hier um die Erteilung der Besitzerlaubnis geht. Danach sind es aber schlicht keine Erbwaffen mehr, weil die Berechtigung zum Besitz entsprechend der Paragraphen §§13-18 erteilt wird einschließlich des Verlustes der Waffen wenn man kein Bedürfnis mehr nachweisen kann. Diese Leute dürfen natürlich damit entsprechend ihrer Bedürfnisse schießen und die Blockierpflicht löst sich auch in Luft auf, weil es eben keine Erbwaffen mehr sind. Im Langwaffensektor sind die Jäger klar im Vorteil, da sie einfach das komplette Bündel via Jagschein auf die "Jäger-WBK" transferieren können. Bei Sportschützen hingegen sind mittlerweile Kontingentsfragen entscheidend und wenn die Behörde richtig zicken will ist auch noch 2/6 zu beachten.

 

Zu b) Hier handelt es sich um Waffenbesitzer, die zwar im Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind, aber für die durch Erbe erworbenen Schusswaffen kein Bedürfnis geltend machen können. Zwei kurze Beispiele: Jäger hat schon 2 Kurzwaffen und erbt eine dritte, Sportschütze mit voller gelber WBK erbt eine Flinte, erhält aber keine Bescheinigung vom Verband für eine weiter Waffe. Genau diese Gruppe adressiert die vom Innenausschuss anno 2008  herausgehandelte Sonderregelung: Es bleiben Erbwaffen, es wird eine Erben-WBK erteilt. Aber:  Da  Waffenbesitzern  neben der auch von Erben geforderten persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit i.S.d. WaffG  zudem die Sachkundigkeit aufweisen, kann man nach Ansicht des Innenausschusses auf die Blockierpflicht verzichten, da kein erhöhtes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht. Expressis verbis geht man davon aus, das der Waffenbesitzer die Erbwaffen auch unblockiert nicht verwenden wird, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit als Unterpfand. Man droht ihm im Entwurf regelrecht dem Verlust der seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei Zuwiderhandlung.

 

zu c) Erbwaffen sind zu blockieren, etwas anderes sieht das Gesetz nicht vor. 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

@ASE

Du hast Deinen Standpunkt gut begründet und dass etwas nicht sinnvoll und logisch erscheint, hat unseren Gesetzgeber noch nie schockiert. 

 

Aber einige Dinge sind doch maximal unlogisch. Betrachten wir mal Deinen Fall b: 

Ich habe für keine meiner Waffen eine "Schießerlaubnis", die irgendwie in der WBK eingetragen ist. Wie ist dies denn dann zu kontrollieren? Steht ein Vermerk in der WBK? Ist doch bei einem sportlichen oder jagdlichen Bedürfnis auch nicht der Fall. Weiterhin sollte die Verbringung auf eine Schießstätte ohne Zweifel legal sein. Gleichzeitig dürfte auf einer zugelassenen Schießstätte der Besitzer doch jede fremde Person mit der streitgegenständlichen Erbwaffe schießen lassen. Wie soll man denn dann rechtssicher begründen, dass der (legale !!!) Besitzer schlechter gestellt sein soll, als jede andere Person? Zumal ein Sicherheitsgewinn ohnehin nicht zu erkennen ist. 

Bearbeitet von Harry Callahan
Geschrieben

@Harry Callahan

 

Das sind die Artefakte, die solche Sonderregelungen erzeugen, besonders dann wenn im Gesetzgebungsverfahren kurz vor Schluss über den Zaun geworfen werden. Da werden die Konsequenzen und Möglichkeiten nicht bis zu ende durchdacht. Durch den Erlass der Blockierpflicht entsteht ja z.B. auch erst die Möglichkeit jemand anderen zu  schießen lassen, während man selber nicht darf, oder ihm die Erbwaffe gleich für 4 Wochen zum Training zu leihen. Absurd in der Tat. 

 

 


Das gibt es aber noch an mehr Stellen im WaffG. 


 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb ASE:

Da werden die Konsequenzen und Möglichkeiten nicht bis zu ende durchdacht.

Sie interessieren auch keinen. Da geht es ja nicht um die Gestaltung von rechtlichen Verhältnissen, die die Lebensrealität spiegeln, sondern um Schikane, die einerseits möglichst viele Leute abschrecken soll, andererseits den Druck im Kessel soweit entlasten soll, dass Leute, die wirklich wollen, irgendwie dürfen. Das nach Sinnhaftigkeit zu prüfen ist ungefähr so, wie bei einem Wettlauf zu meckern, dass die Strecke ja gar nicht die kürzeste sei.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ASE:

@P 22

du vermischst hier zwei Konstellationen bei den Waffenbesitzern und leitetst daraus den Schluss ab Erben dürften mit den Erbwaffen schiessen.

Ich bleibe dabei, es gibt meines Erachtens nur zwei Adressatenkreise in § 20 WaffG. 

 

 

vor 5 Stunden schrieb ASE:

Vor Gericht gilt aber nicht, was du da gerne lesen möchtest, sondern was da steht und das ist nunmal:

 

Auch durch das nochmalige zitieren wird die Aussage meines Erachtens nicht richtiger.

 

vor 5 Stunden schrieb ASE:

Was du übersehen hast: Nach §20 Abs. 3 gibt es nicht 2 sondern 3 Gruppen von Leuten:

 

a) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse die ein Bedürfnis nach §8 oder §13ff geltend machen können.

b) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die kein Bedürfnis geltend machen können

c) Der ganze Rest.

 

Diese Auffassung teile ich nicht. Die WaffVwV scheinbar auch nicht, siehe Ziffer 20.3:


„Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.“


Deine Gruppe 2 bzw. b) existiert nicht. Entweder ich bin Sportschütze/Jäger/Sammler (= Erbwaffen ohne Blockierung, Nutzung im Rahmen des Bedürfnisses (personenbezogen)) oder nicht (Erbwaffen sind zu blockieren, bei absehbarem WBK-Erwerb über § 9 WaffG entsprechende Regelung möglich, wie von @Sachbearbeiter dargelegt).

 

In der einschlägigen Fachliteratur habe ich auch nichts Gegenteiliges gefunden.

 

 

vor 5 Stunden schrieb ASE:

 

Zu a) Hier schreibt §20 Abs 3 vor, das dann  die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden sind, also einfach das volle Programm inklusive Bedürfnisnachweise, Kontingente etc etc.  wie beim regulären Erwerb/Besitz  auch. Formaljuristisch ist da notwending, da die Waffen ja bereits erworben wurden, und es hier um die Erteilung der Besitzerlaubnis geht. Danach sind es aber schlicht keine Erbwaffen mehr, weil die Berechtigung zum Besitz entsprechend der Paragraphen §§13-18 erteilt wird einschließlich des Verlustes der Waffen wenn man kein Bedürfnis mehr nachweisen kann. Diese Leute dürfen natürlich damit entsprechend ihrer Bedürfnisse schießen und die Blockierpflicht löst sich auch in Luft auf, weil es eben keine Erbwaffen mehr sind. Im Langwaffensektor sind die Jäger klar im Vorteil, da sie einfach das komplette Bündel via Jagschein auf die "Jäger-WBK" transferieren können. Bei Sportschützen hingegen sind mittlerweile Kontingentsfragen entscheidend und wenn die Behörde richtig zicken will ist auch noch 2/6 zu beachten.

 

Diese Sichtweise macht vorne und hinten keinen Sinn. § 20 WaffG soll mir als Sportschütze/Jäger/Waffensammler die Möglichkeit eröffnen, Erbwaffen als solche zu erwerben und zu besitzen - und zwar ohne Blockierung.

Soll mir meine Eigenschaft als Sportschütze/Jäger/Sammler jetzt zum Nachteil werden und ich die Waffen bei einem Bedürfniswegfall komplett abgeben müssen und darf sie nicht mal mehr blockiert besitzen? Es bleiben auch bei diesem Personenkreis Erbwaffen, wenn  sie sich auf einer entsprechenden Erben-WBK befinden bzw. auf einer vorhandenen WBK als solche eingetragen wurden.

 

Wie lässt sich mit deiner Sichtweise Ziffer 20.2.2 der WaffVwV erklären?:

 

„Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.


 

 

vor 5 Stunden schrieb ASE:

 

Zu b) Hier handelt es sich um Waffenbesitzer, die zwar im Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind, aber für die durch Erbe erworbenen Schusswaffen kein Bedürfnis geltend machen können. Zwei kurze Beispiele: Jäger hat schon 2 Kurzwaffen und erbt eine dritte, Sportschütze mit voller gelber WBK erbt eine Flinte, erhält aber keine Bescheinigung vom Verband für eine weiter Waffe. Genau diese Gruppe adressiert die vom Innenausschuss anno 2008  herausgehandelte Sonderregelung: Es bleiben Erbwaffen, es wird eine Erben-WBK erteilt. Aber:  Da  Waffenbesitzern  neben der auch von Erben geforderten persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit i.S.d. WaffG  zudem die Sachkundigkeit aufweisen, kann man nach Ansicht des Innenausschusses auf die Blockierpflicht verzichten, da kein erhöhtes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht. Expressis verbis geht man davon aus, das der Waffenbesitzer die Erbwaffen auch unblockiert nicht verwenden wird, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit als Unterpfand. Man droht ihm im Entwurf regelrecht dem Verlust der seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei Zuwiderhandlung.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

 

 

vor 3 Stunden schrieb P22:

 

Diese Auffassung teile ich nicht. Die WaffVwV scheinbar auch nicht, siehe Ziffer 20.3:

 

Ach die olle WaffVwV wieder. Leite deine Ansichten doch mal aus der Norm her. Die zählt vor Gericht, wenn es dann um die Klage gegen den Widerrufs wegen gröbliche Verstoßes gegen das WaffG

 

vor 3 Stunden schrieb P22:


„Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.“


Deine Gruppe 2 bzw. b) existiert nicht.

 

 

Non Sequitur,  noch nicht mal aus dem Text der WaffVwV lässt sich das herleiten, was du (verständlicher weise) herleiten möchtest. Was steht denn in der von dir zitierten Stelle? Das Waffenbesitzer, ausgenommen reine Erben, keine Blockierpflicht haben. Wo steht da etwas von der Nutzung der Waffe? Genau. Nirgends. Ach halt, im Entwurf der 2008er Änderung des WaffG, auf den sich genau diese Stelle oben bezieht, steht etwas dazu. Nämlich das der Verzicht auf die Blockierpflicht im Vertrauen erfolgt das die Waffen nicht benutzt werden und ansonsten eben die Zuverlässigkeit weg ist. Was glaubst du wird den Richter eher interessieren, die vor Gericht unbeachtliche Verwaltungsvorschrift oder der schwarz-auf-weis dokumentierte Wille des Gesetzgebers?

Und schon gar nicht steht dort, das wenn nach §20 Abs 3 Satz 1 ein Bedürfnis geltend gemacht wird , diese Waffen weiterhin Erbwaffen sind. Es steht ausdrücklich da, das im Falle der Geltendmachung für die Erlaubniserteilung zum Besitz die §4, §8 und §§13-18 anzuwenden sind.

 

 Wenn schon WaffVwV, dann komplett nach Erbe durchsuchen:

 

Zitat

 

wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis der Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist, insbesondere im Fall des § 20 Absatz 2, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Einräumung des Besitzrechts (z.B. besteht dieser im Falle des Erbenprivilegs darin, Waffen lediglich behalten und erhalten zu dürfen)

 

 

 

 

vor 3 Stunden schrieb P22:

 

Entweder ich bin Sportschütze/Jäger/Sammler (= Erbwaffen ohne Blockierung, Nutzung im Rahmen des Bedürfnisses (personenbezogen)) oder nicht (Erbwaffen sind zu blockieren, bei absehbarem WBK-Erwerb über § 9 WaffG entsprechende Regelung möglich, wie von @Sachbearbeiter dargelegt).

 

vor 3 Stunden schrieb P22:

In der einschlägigen Fachliteratur habe ich auch nichts Gegenteiliges gefunden.

 

 

Da empfehle ich dir nochmals den Blick in die Norm, ich markiere es mal farblich. §20 Abs 3 zerfällt in 3 Einzelvorschriften:

 

Zitat

(3)

 

a) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.

 

b)  Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.


c)  Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

 

 

Der Fehler ist: Du pauschalisierst die Inhaberschaft einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw einer gleichgestellen Erlaubnis mit dem Vorhandensein eines Bedürfnisses zum pauschalen Waffenbesitz. Genau das ist unrichtig. Ein Bedürfnis ist für jede einzelne Waffe geltend zu machen. Für den Fall das es geltend gemacht wird steht dort:  "sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden"  Und genau da hast du die dritte Gruppe: Wer als Waffenbesitzer ein Bedürfnis an den Erbwaffen geltend macht, dem wir eine Erlaubnis zum Besitz nach den entsprechenden Normen erteilt und eben nicht nach §20. Und dies zu den dort jeweils genannten Voraussetzungen, mit den entsprechenden Konsequenzen.  Indes ist es natürlich möglich, nur einzelne Waffen aus der Erben-WBK herauszulösen, aufgrund genau dieser Vorschrift im §20.

 

 

 

vor 3 Stunden schrieb P22:

Diese Sichtweise macht vorne und hinten keinen Sinn. § 20 WaffG soll mir als Sportschütze/Jäger/Waffensammler die Möglichkeit eröffnen, Erbwaffen als solche zu erwerben und zu besitzen - und zwar ohne Blockierung.

Soll mir meine Eigenschaft als Sportschütze/Jäger/Sammler jetzt zum Nachteil werden und ich die Waffen bei einem Bedürfniswegfall komplett abgeben müssen und darf sie nicht mal mehr blockiert besitzen?

Ja. Und die Sichtweise macht aus Sicht des WaffG absolut Sinn. Man muss nur einsehen, das über die Anwendung von  §20 Abs 3 Satz 1 die Waffe aus dem Erbe herausgelöst wird und es kein zurück gibt.  Was du vorschlägst ist eine sowohl-als-auch-Interpretation: Einerseits willst du sie als Erbwaffe behalten, andererseits damit schiessen. Und genau das läuft der Intention des WaffG in Bezug auf Erbwaffen zuwider.

"Nachteil" ist deine Interpretation der logischen Konsequenzen: Wenn du darauf bestehst, die Waffe zu einem von deinem Bedürfnis umfassten Zweck nutzen zu dürfen, dann unterwirfst du damit die Waffe und dich den betreffenden Regeln der §13-18. Etwas anderes wäre aber auch gar nicht vertretbar: Denn ansonsten hätten Waffenerben plötzlich Sonderrechte z.b. hinsichtlich der Kontingente.

 

 

vor 3 Stunden schrieb P22:

Wie lässt sich mit deiner Sichtweise Ziffer 20.2.2 der WaffVwV erklären?:

„Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.

Ganz einfach, wie es oben steht, absolut konform: Kommt nicht §20 Abs 3 Satz 1 zur Anwendung, also machst du kein Bedürfnis geltend und löst die Waffe dann kraft Erlaubniserteilung nach §§13-18 aus dem Erbe, bleibt es eben eine Erbwaffe. Dann werden auch nicht die Vorschriften des §4, §8 und der §13-18 für den Besitz zur Anwendung gebracht und die Erbwaffen können keinem Kontingent zugerechnet werden. Dann liegt aber auch kein Bedürfnis jenseits des Besitzes und Erhalts der Waffe vor, d.h. kein schießen zu jagdlichen oder sportlichen Zwecken.

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben
Am 13.3.2022 um 00:16 schrieb ASE:

 

Die Blockierung erfolgt nicht nach dem "Ermessen", sondern ist der gesetzliche Standard.

 

Am 13.3.2022 um 00:16 schrieb ASE:

gleichzeitig häufig keine Gebühren bei Aufgabe des Waffenbestandes. Komm schon, jetzt gibt sie schon her...
 

Nicht sehr konsequent Deine Unterscheidung, hm ?

 

Für Waffenaustragungen gibts Regelungen im Gebührenverzeichnis und da wird nicht nach Besitzaufgabe oder Verkauf unterschieden - zumindest habe ich so ein Gebührenverzeichnis noch nie gesehen.

 

im übrigen tritt die Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 WaffG nur dann ein, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Dort steht aber nicht, dass das schon zu Anfang sein muss. Erbwaffen für lediglich ein paar Monate zu blockieren wäre auf jeden Fall totaler Nonsens, wenn vorübergehend nur ein anderer Berechtigter den Besitz ausübt.

 

Gruß SBine

Geschrieben
Am 13.3.2022 um 14:50 schrieb ASE:

Formaljuristisch ist da notwending, da die Waffen ja bereits erworben wurden, und es hier um die Erteilung der Besitzerlaubnis geht.

 

 

Am 13.3.2022 um 14:50 schrieb ASE:

 

Bei Sportschützen hingegen sind mittlerweile Kontingentsfragen entscheidend und wenn die Behörde richtig zicken will ist auch noch 2/6 zu beachten.

 

 

Muss man jetzt nicht im Zusammenhang verstehen, oder ? 🤔

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Für Waffenaustragungen gibts Regelungen im Gebührenverzeichnis und da wird nicht nach Besitzaufgabe oder Verkauf unterschieden - zumindest habe ich so ein Gebührenverzeichnis noch nie gesehen.

Du meinst die 2016 aufgehobene WaffKostV?  Newsflash: das ist schon Lange durch kommunale Gebührenordungen ersetzt worden und da findest du häufig genau den Passus: keine Gebühren bei Aufgabe des gesamten Waffenbesitzes, wovon meistens Erben gebrauch machen. Die Regelung soll die Aufgabe des Waffenbesitzes erleichtern...

 

 

vor 59 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

 

im übrigen tritt die Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 WaffG nur dann ein, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Dort steht aber nicht, dass das schon zu Anfang sein muss. Erbwaffen für lediglich ein paar Monate zu blockieren wäre auf jeden Fall totaler Nonsens, wenn vorübergehend nur ein anderer Berechtigter den Besitz ausübt.

Etwas was im Gesetz nicht verankert ist. Die Blockierungpflicht entsteht nicht erst durch Auflage der Behörde, sondern hat vom Erben bereits Kraft Gesetzes durchgeführt zu werden. Ob er sie an jemanden verleihen möchte spielt absolut keine Rolle.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

Die Blockierungpflicht entsteht nicht erst durch Auflage der Behörde, sondern hat vom Erben bereits Kraft Gesetzes durchgeführt zu werden. 

Aber nur wenn er den Besitz erwirbt.

Genau das passiert ja nicht so lange

die Waffen beim Büxer aufbewahrt

werden. 

Die Erben-WBK erlaubt den Besitz zu

erlangen, verpflichtet aber nicht dazu.

Geschrieben

Mal nen anderer Ansatz: Mein Kumpel (Jäger und Sportschütze ) hat im Auftrag einer Erbin den Waffenschrank mit Inhalt übernommen, zwecks verkauf der Waffen ! 

Diese Waffen wurden nicht blockiert und man konnte diese "ausleihen und Probeschiessen" es gab eine Frist die zum Verkauf der Waffen angesetzt war , ich glaube 6-8 Monate waren angesetzt.

Wenn im diskutierten Fall der Erbe die Waffen zu einem solchen Zweck zu einem anderen Schützen auslagert und dann wieder Übernimmt wenn er seine WBK und Bedürfnis nachweisen kann, kann das so mit 

Absprache der Behörde klappen , nur das mit 2/6 könnte dann Probleme machen ....  Ist ja nur so ein Gedankenspiel...  Was sagt ihr dazu ?

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb Don Flens:

Mal nen anderer Ansatz: Mein Kumpel (Jäger und Sportschütze ) hat im Auftrag einer Erbin den Waffenschrank mit Inhalt übernommen, zwecks verkauf der Waffen ! 

Wenn er keine Handelslizenz hat, würde ich den Post löschen und Deinem Kumpel dringend raten, seinen Plan zu verwerfen.

Geschrieben

Das machen verschiedene Behörden mit. Ich war leider 3x schon in der Situation für die Hinterbliebenen die Waffen nebst Zubehör zu Verkauf. 3 unterschiedliche Behörden. Alle 3 völlig entspannt und froh das sich ein Berechtigter kümmert. Hab jedes mal gesagt, das kann aber auch mal 4, 5

Monate dauern bis alles weg ist. Jedesmal war das kein Problem. Hat zwar nie solange gedauert, aber hetzen wollte ich mich ja auch nicht. 

Diese Behörde macht das genau 1 Monat mit!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb Harry Callahan:

Handelslizenz

Nicht bei jedem Verkauf einer Waffe ist diese notwendig.

 

Es ist durchaus sinnvoll wenn am so einem Verkauf jemand beteiligt ist der auch in der Materie auskennt. Ich habe auch schon Erbwaffen gekauft. Der Kontakt wurde über einen Vereinskameraden des Verstorbenen hergestellt. Der nimmt dafür aber kein Geld, und auf dem Kaufvertrag steht auch nur die Unterschrift des Erben. Ich sehe nicht wo hierbei der "Vermittler" eine Lizenz bräuchte. Und so ähnlich wird es in dem Fall auch gelaufen sein: vorübergehende sichere Verwahrung beim Vereinskamerad, und zusammenbringen von Käufer und Verkäufer. Aber kein Handel.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben (bearbeitet)
vor 35 Minuten schrieb Fyodor:

Nicht bei jedem Verkauf einer Waffe ist diese notwendig.

"Gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" steht da drin. Natürlich können da die Grenzen fließend sein, und es schadet nichts, darüber nachzudenken, wie nahe oder weit man davon weg ist. Wenn man einerseits kein Geld nimmt, das andererseits nicht andauernd macht, sondern bestenfalls alle paar Jahre nach einem Todesfall im Bekanntenkreis als Gefallen, dann scheint mir eine Gewerbsmäßigkeit aber eher weit hergeholt.

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Proud NRA Member:

"Gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung"

Das Finanzamt prüft dabei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und mittelfristig auch Gewinne erzielt werden. Sonst ist es vorbei mit dem Absetzen von Ausgaben und Abschreibung. 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb erstezw:

Das Finanzamt prüft dabei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und mittelfristig auch Gewinne erzielt werden. Sonst ist es vorbei mit dem Absetzen von Ausgaben und Abschreibung. 

Wobei nicht gesagt ist, dass das im Waffenrecht so gehandhabt wird wie im Steuerrecht. Wenn jemand einen Waffenhandel ohne Gewinnerzielungsabsicht, aber mit regelmäßigem Handel betreibt (z.B. weil er einfach Spaß an irgendwelchen Exoten hat), dann wird er wohl trotzdem als gewerbsmäßiger Händler angesehen werden und eine Lizenz brauchen. Gewinnerzielungsabsicht wäre eine Indiz für das Gewerbsmäßige, aber wichtiger ist wohl die Absicht einer gewissen Regelmäßigkeit. Die liegt ja gerade nicht vor, wenn ein Bekannter verstorben ist und man seinen Erben aushilft. Anders könnte es werden, wenn man bei jedem Todesfall, mit dem man gar nichts zu tun hat, mit diesem Angebot vorstellig wird.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Anders könnte es werden, wenn man bei jedem Todesfall, mit dem man gar nichts zu tun hat, mit diesem Angebot vorstellig wird.

ich habe schon ein paar Nachläße abgewickelt. Aber suchen geht man sich das sicher nicht. Ist halt immer mit Arbeit verbunden. Aus meiner "Erfahrung " heraus sind die Waffenbehörden aber Froh wenn sich jemand kümmert. Nach Absprache ist es dann auch kein Problem die Waffen mal ein paar Monate bei sich zu haben, bis das mit dem Verkauf dann klappt ( §12,Abs.1, Nr.1,b , sichere Verwahrung )Hab ich mehrfach so gemacht, meist waren 2 Behörden involviert. Und der " Gewinn" geht eh zu den Erben. Was da mal hängen bleiben kann ist Zubehör oder auch mal eine günstige Waffe, aber wirklich Gewinn ?? Und jedes Jahr passierte mir sowas bisher nicht, eher alle 2 bis 3 Jahre. Und bis auf ein mal wurde alles im Umfeld verkauft, nicht über egun. Bei egun waren damals 2 Waffen drin, Verkauf ins Ausland ausgeschlossen. Eine ging nachher in die USA, eine nach Schweden............................

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb ASE:

da findest du häufig genau den Passus: keine Gebühren bei Aufgabe des gesamten Waffenbesitzes, wovon meistens Erben gebrauch machen. Die Regelung soll die Aufgabe des Waffenbesitzes erleichtern...

 

Ist jetzt etwas off-topic, aber ich stelle mir gerade eine Gemeindesatzung vor, die Entsorgung des gesamten Buchbestandes eines Haushalts von Gebühren ausnimmt um es den Leuten leichter zu machen, nicht so viele Flausen im Kopf zu haben...

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb ASE:

Du meinst die 2016 aufgehobene WaffKostV?  Newsflash: das ist schon Lange durch kommunale Gebührenordungen ersetzt worden und da findest du häufig genau den Passus: keine Gebühren bei Aufgabe des gesamten Waffenbesitzes, wovon meistens Erben gebrauch machen. Die Regelung soll die Aufgabe des Waffenbesitzes erleichtern...

Nicht nur die, mit der ich früher mal gearbeitet habe. In kommunalen GebVO, von denen ich schon sehr viele durchgelesen habe, habe ich den von Dir dargelegten Passus aber noch nie bemerkt. Interessant. Diese Unterscheidung ist aber ganz schön wirr, denn auch bei Aufgabe des gesamten Waffenbesitzes entsteht ja der selbe Aufwand wie bei sonstigen Überlassungen nach Verkauf.

vor 18 Stunden schrieb ASE:

 

 

Etwas was im Gesetz nicht verankert ist. Die Blockierungpflicht entsteht nicht erst durch Auflage der Behörde, sondern hat vom Erben bereits Kraft Gesetzes durchgeführt zu werden. Ob er sie an jemanden verleihen möchte spielt absolut keine Rolle.

Gilt nur für Erwerber. Das ist in dem Fall erst mal der vorübergehende Verwahrer der Waffen.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb CZM52:

 

Ich weiss schon, beim lesen happerts halt,...aber WAS GENAU hab ich anderes geschrieben ?

Sorry, hatte das so verstanden, dass Du den Link nicht kennst.

 

Mit dem lesen komme ich übrigens ganz gut zurecht. 🥴

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Mit dem lesen komme ich übrigens ganz gut zurecht.

Ich hab da massive Probleme mit. Jedenfalls bei fast allem was nicht deutsch oder englisch ist........Chinesisch zb verstehe ich gar nix 🙄😇

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