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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


zickzack

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Hatte gestern ein informelles Telefonat mit meinem SB eines LK in Niedersachsen, der immer korrekt und informativ ist. Jedenfalls bisher immer sehr gerade.

 

Dort ist es so, dass sie grundsätzlich alle 6 Monate (!) eine Abfrage der Zuverlässigkeit machen.

AUCH beim Eintrag einer erworbenen Waffe auf die Gelbe !
Und nach deren Auffassung/bundesländischen Vorgabe sind sie angehalten, für JEDEN (Vor-)eintrag/WBK seit 01.11.24 eine Abfrage nach dem neuen Recht durchzuführen, selbst wenn die letzte Abfrage erst vor z.B. einer Woche war. 
Bedeutet : Auch die simple Eintragung einer erworbenen Waffe auf die Gelbe wird jetzt waffenrechtszuverlässig

neu geprüft - und damit dürfte man die entsprechende WBK für einen längeren Zeitraum los sein, wichtig zu wissen!

 

Man sollte also aktuell unbedingt mit seinem SB das Vorgehen in der jeweiligen Behörde klären, ob die Kopie der WBK für den Zeitraum legitimiert wird o. Ä. .

 

Sollte ich mich getäuscht oder das falsch verstanden haben, was die Abfrage beim simplen Eintrag auf die Gelbe betrifft würde ich mich freuen, wurde aber nicht nur mir gegenüber so geäußert.

 

Meine ursprüngliche Annahme, dass Anträge jetzt erstmal 1-2 Monate länger dauern revidiere ich jedoch.

Liest man u.a. das Schreiben von Katja und sieht, was an Behördenwahnsinn in der Deutschen Digitalwelt

nun nötig ist werden es sich jetzt die Bundesländer mal so richtig bequem machen und simpel alles stoppen, bis die entsprechenden Szenarien, Prozesse, EDV, Personal, Verantwortlichkeiten und auch Schulungen in allen Institutionen installiert sind.

 

Ich befürchte, die nächsten 6-12 Monate wird nichts mehr gehen und wünsche mir tunlichst, voll daneben zu liegen.

 

Übrigens, wenn man das ganze übelst weiterspinnt…

Was ist eigentlich, wenn da jemand auf so richtig dumme Ideen kommt ?

Eine Behörde hatte vor einem Monat eine Abfrage der Zuverlässigkeit gemacht und erkennt diese Abfrage für einen Voreintrag nicht mehr an, weil sie der Rechtsauffassung ist, dass man zwar in der Frist der festgestellten Zuverlässigkeit ist, diese festgestellte Zuverlässigkeit aber wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr anerkennt.

 

Was passiert ˋn erst wenn jetzt ein Bundesland der Rechtsauffassung wäre, auch die Regelabfragen zur Zuverlässigkeit bedingen sofortiger neuer Abfragen, da die bisherigen Abfragen keine Zuverlässigkeit nach neuem Recht mehr widerspiegeln…? Nur mal so ˋ n ( hoffentlich ) völlig abwegiger Gedanke..😱

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vor 10 Stunden schrieb Josef Maier:

Warum nur die ERST - Anträge?

Keine JS Verlängerung also Bedürfniswegfall? Illegaler Munitionsbesitz? Spaßiges für den Pächter?

Wie war die Aussage vom BJV: Wir Jäger sind davon nicht betroffen! Die werden sich noch alle wundern, wenn nichts mehr bearbeitet wird!😣 "Gut" gemacht von Nancy und Co. - genau was sie bezweckten!

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10 hours ago, Josef Maier said:

 Du meinst vielleicht die nur bösen und nicht sehr bösen Springmesser (also seitlich öffnend, 8,5cm, einseitig, ...) da war die Rede davon daß die für Jäger keine verbotene Waffe sein sollen aber der Gesetzestext dazu ist unbefriedigend. @JoergS (?) sprach oder schrieb davon daß es genau dazu Gespräche gebe mit dem BMI.

Die Verbände haben in der Tat einen Fragenkatalog zu diesem Thema an das BMI übermittelt. Darin geht es AUCH um das generelle Vorliegen eines "berechtigten Interesses" bei Jägern, Bootsführen, Bergsteigern und insbesondere Waffenhändlern. Es sind viele Fragen offen, zum Beispiel auch die Frage der sicheren Aufbewahrung von Springmessern bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. 

Alternativ arbeite ich aber auch - gemeinsam mit der Fa. Midgards Messer - an einer Serie von ERLAUBTEN Springmessern, die nach dem Aufspringen nicht automatisch verriegeln. Es sind "Slip Joints", die erst durch die Betätigung eines eigenen Schiebers fest verriegeln. Solche Messer erfüllen NICHT die Definition eines Springmessers laut Waffengesetz. Modelle, zu deren Verriegelung die zweite Hand erforderlich ist, unterliegen sogar NICHT dem Führverbot des §42a WaffG. Für beide Modelle gilt KEINE Klingenlängenbegrenzung und auch "OTF" Konzepte sind zulässig. 

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vor einer Stunde schrieb MB69:

Bedeutet : Auch die simple Eintragung einer erworbenen Waffe auf die Gelbe wird jetzt waffenrechtszuverlässig

neu geprüft - und damit dürfte man die entsprechende WBK für einen längeren Zeitraum los sein, wichtig zu wissen!

 

Man sollte also aktuell unbedingt mit seinem SB das Vorgehen in der jeweiligen Behörde klären, ob die Kopie der WBK für den Zeitraum legitimiert wird o. Ä. .

 

Sollte ich mich getäuscht oder das falsch verstanden haben, was die Abfrage beim simplen Eintrag auf die Gelbe betrifft würde ich mich freuen, wurde aber nicht nur mir gegenüber so geäußert.

Ist es denn bei manchen Behörden üblich das man die WBK zusammen mit dem Antrag abgibt? Ich habe bisher immer den Antrag abgegeben und dann irgendwann bescheid bekommen das alles OK ist und eingetragen werden kann und erst dann meine WBK aus der Hand gegeben (genau genommen habe ich das immer persönlich gemacht und meine WBK war immer nur 3 Minuten beim SB zum bedrucken und stempeln).

Aber auch wenn ich es auf dem Postweg machen würde, dann würde die Behörde meine WBK erst dann anfordern wenn alles bereit zum eintragen ist und wäre damit vielleicht ne Woche weg. 

Und gerade bei der Gelben WBK wäre das noch unproblematischer wenn ich mir den §38 WaffG anschaue:

Zitat

In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.

Ich stelle den Antrag und bekomme eine Bestätigung darüber (online bekomme ich das sofort automatisiert am Ende und wenn ich es schriftlich per email schicke bekomme ich am nächsten Werktag eine Eingangsbestätigung), dann habe ich für meine "alten" Waffen die WBK und für die neue (die noch nicht eingetragen ist) die Bestätigung über den Antrag und kann damit alle Waffen weiterhin nutzen (und sogar noch weitere dazu kaufen) ohne einschränkungen.

Das betrifft aber ausdrücklich nur die Waffen auf der Gelben!

 

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vor einer Stunde schrieb JoergS:


Alternativ arbeite ich aber auch - gemeinsam mit der Fa. Midgards Messer - an einer Serie von ERLAUBTEN Springmessern, die nach dem Aufspringen nicht automatisch verriegeln. Es sind "Slip Joints", die erst durch die Betätigung eines eigenen Schiebers fest verriegeln. Solche Messer erfüllen NICHT die Definition eines Springmessers laut Waffengesetz. Modelle, zu deren Verriegelung die zweite Hand erforderlich ist, unterliegen sogar NICHT dem Führverbot des §42a WaffG. Für beide Modelle gilt KEINE Klingenlängenbegrenzung und auch "OTF" Konzepte sind zulässig. 

Und du übernimmst dann auch im Fall der Fälle die Verteidigung vor Gericht?

Haarspalterei auf Kosten dessen der am Haken hängt.

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vor 1 Stunde schrieb MB69:

Dort ist es so, dass sie grundsätzlich alle 6 Monate (!) eine Abfrage der Zuverlässigkeit machen.

AUCH beim Eintrag einer erworbenen Waffe auf die Gelbe !
Und nach deren Auffassung/bundesländischen Vorgabe sind sie angehalten, für JEDEN (Vor-)eintrag/WBK seit 01.11.24 eine Abfrage nach dem neuen Recht durchzuführen, selbst wenn die letzte Abfrage erst vor z.B. einer Woche war. 
Bedeutet : Auch die simple Eintragung einer erworbenen Waffe auf die Gelbe wird jetzt waffenrechtszuverlässig

neu geprüft - und damit dürfte man die entsprechende WBK für einen längeren Zeitraum los sein, wichtig zu wissen!

N. m. W in einigen Bundesländern schon länger Standard.

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vor 2 Stunden schrieb MB69:

Dort ist es so, dass sie grundsätzlich alle 6 Monate (!) eine Abfrage der Zuverlässigkeit machen.

AUCH beim Eintrag einer erworbenen Waffe auf die Gelbe !
Und nach deren Auffassung/bundesländischen Vorgabe sind sie angehalten, für JEDEN (Vor-)eintrag/WBK seit 01.11.24 eine Abfrage nach dem neuen Recht durchzuführen, selbst wenn die letzte Abfrage erst vor z.B. einer Woche war. 
Bedeutet : Auch die simple Eintragung einer erworbenen Waffe auf die Gelbe wird jetzt waffenrechtszuverlässig

 

Will kineswegs in Abrede stellen, daß die Behörde das so handhabt bzw. dazu angehalten wird, aber ich sehe nicht die Rechtsgrundlage für regelmäßige, anlaßlose Abfragen im Abstand von 6 Monaten.

 

§ 4 WaffG

...

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

...

 

Das Bundesverwaltunsgericht hat sich mehrfach mit dem Thema beschäftigt:

 

Beschluss vom 16.04.2008 - BVerwG 6 C 30.07

 

https://www.bverwg.de/160408B6C30.07.0

 

Zitat:

...

Für eine bereits nach etwa einem halben Jahr erfolgende Regelüberprüfung sind Gründe nicht ersichtlich. War die Amtshandlung nicht erforderlich, so darf dafür eine Gebühr nicht erhoben werden.

...

 

Urteil vom 22.08.2012 - BVerwG 6 C 27.11

 

Zitat:

 

Leitsätze:

1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung „in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren“ von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf.

2. Die zuständige Behörde ist nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie „regelmäßig“ kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen.

3. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung im Rahmen einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.

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Bei uns wird zb die Abfrage beim Verfassungsschutz nur EINMAL gemacht. Danach besteht durch den Verfassungsschutz eine " Nachberichtspflicht" . Wäre sowieso für alle Behörden besser, wenn die " nachberichten " würden  als wenn der SB ALLE immer wieder anfragt. Würde viel Zeit, Kosten und Nerven sparen.

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2 hours ago, heinzaushh said:

Und du übernimmst dann auch im Fall der Fälle die Verteidigung vor Gericht?

Haarspalterei auf Kosten dessen der am Haken hängt.

Wir übernehmen auch die Kosten einer Scheidung, falls die Gemahlin Springmesserhasserin ist. Natürlich auch die Arztkosten, wenn man sich mit dem Messer schneidet. jk

Mal im Ernst, wenn man Angst vor Strafverfolgung hat, dann sollte man sich GAR KEINE Waffe anschaffen. Auch kein langes Küchenmesser und sicher keinen Baseballschläger. 

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vor einer Stunde schrieb JoergS:

Mal im Ernst, wenn man Angst vor Strafverfolgung hat, dann sollte man sich GAR KEINE Waffe anschaffen.

Hallo JoergS

 

das ist eines der Probleme der Waffenbesitzer.

Es gibt darunter einige, die noch nie in ihrem Leben etwas hinbekommen haben, aber grundsätzlich alles madig machen.

Ich finde es gut, wenn der Gesetzestext ausgelotet wird.

OK, die Ministerialbürokratie bekommt dicke Backen. Aber, und davon bin ich ob der chaotischen Lage überzeugt, die werden wieder auf ihre Kernaufgabe dezimiert: Dienst am Bürger.

Zur Zeit sehen sie sich als Schikanierer des Bürgers.

 

Steven

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vor 42 Minuten schrieb steven:

Es gibt darunter einige, die noch nie in ihrem Leben etwas hinbekommen haben, aber grundsätzlich alles madig machen.

Könnte man als grundsätzlichen skill  von (Hobby) Politikern jeglicher Coleuer ansehen.

"Alle anderen können nichts, aber eine Lösung haben wir auch nicht anzubieten"

 

Natürlich ist die  "Alternative" ausgenommen um Schnappatmung und Beissreflex zu vermeiden.

Bearbeitet von heinzaushh
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Ein Beschluss des BGH, bei dem es um (einfach formuliert) unerlaubten Handel mit Waffen/Kriegswaffen ging.

Schaut man sich die Randnummern 11 - 14 an, könnte man auf den Gedanken kommen, der mutmaßliche Täter hat überwiegend an verdeckte Ermittler verkauft?

 

BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - 4 StR 135/24

 

https://openjur.de/u/2496638.html

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3 hours ago, heinzaushh said:

 

Dann bitte mit Feststellungsbescheid, ganz einfach.

Ich werde bestimmt nicht jedes Messerchen zum BKA schicken. Der Gesetzestext ist der, der er ist und der sagt eindeutig:

 

Springmesser sidn Messer,

 

Quote

"deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können"


Wenn die Klinge also NICHT durch den Knopf- oder Hebeldruck oder beim Loslassen desselben festgestellt wird, sondern ein separater Schieber zur Feststellung betätigt wird, dann ist es kein Springmesser im Sinne des Gesetzes, da beißt die Maus keinen Faden ab.

 

Ich werde ja auch kein Brotmesser zum BKA schicken, weil ein Richter es ohne den "heiligen" Feststellungsbescheid sonst als Dolch einstufen KÖNNTE. 

 

Im übrigen haben Gerichte schon in vielen Fällen Feststellungsbescheiden widersprochen, in beiden Richtungen. Für ein Gericht sind diese Bescheide nämlich keineswegs bindend. 

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vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Im übrigen haben Gerichte schon in vielen Fällen Feststellungsbescheiden widersprochen, in beiden Richtungen. Für ein Gericht sind diese Bescheide nämlich keineswegs bindend. 

Deine Definition soll dagegen bindend sein? Wow, Respekt.

 

Fair wäre es darauf hinzuweisen das es nach deiner Meinung nicht dem 42a pp unterliegt.

Aber jeder wie er möchte.......

Bearbeitet von heinzaushh
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vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Für ein Gericht sind diese Bescheide nämlich keineswegs bindend. 

 

Das ist schlecht für z. B. denjenigen, der sich bei Böker das Rettungs-OTF gekauft hat, das laut BKA kein Messer darstellen soll, sondern ein Werkzeug, POM Wichtig das einkassiert und eine Anzeige schreibt, man guten Gewissens klagt und dann vom Richter zerpflückt wird, weil er ein verbotenes Springmesser darin sieht....

 

Das nenne ich mal Rechtssicherheit vor dem Herrn...

Bearbeitet von Last_Bullet
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