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IGNORED

Längere Abwesenheit (Auslandsjahr, Langer Urlaub etc.) - Waffen Aufbewahrung in der Wohnung?


kos90

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Guten Abend,

 

folgende Situation:

 

Waffenschrank 0 mit (Jagd-) Lang- und Kurzwaffen vorhanden. Wie geht man bei längerem Auslandaufenthalt von 3-4 Monaten vor? Die Wohnung befindet sich in einem bewohnten Mehrparteien-Haus mit gemeinsamen Treppenhaus, ist aber als solche in der Zeit unbewohnt. Lediglich ca. 1x Wöchentlich werden die Blumen von Bekannten gegossen.

 

Insbesondere Kontrollbesuche der Behörde dürften schwierig werden? Andere WBK Besitzer mit Zugriff auf den Schrank gibt es nicht. 

 

MFG

kos90

 

 

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vor 6 Minuten schrieb P22:

Wieso das denn?

Vielleicht wegen AWaffV Para 13?

4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

 

Im Versicherungsrecht ist ein Haus/Wohnung dauernd bewohnt wenn sich an mindestens 5 Tagen in der Woche jemand dort aufhält. 

Bearbeitet von Bounty
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Hallo,
also auch ohne Waffen in der Wohnung würde ich mir überlegen ob ich die so lange leer stehen lassen würde. Hast du nicht vertrauensvolle Verwandte die da evtl. für die Zeit mal einziehen wollen? Ich würd mich da einfach mal schlau machen. Ist ja nicht so das sich da deine Waffen in der Wohnung befinden sondern auch dein Hausstand der deutlich bequemer auszuräumen ist.

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vor 30 Minuten schrieb P22:

Was hat die Aufbewahrung mit dem Bedürfnis zu tun?

Was hat Para 13 AWaffV mit Bedürfnis zu tun?

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

 

Was @highlower anspricht ist allerdings in der Tat ein Nebenkriegsschauplatz, in diesem Fall auch am Thema vorbei da der TS ja offensichtlich Jäger ist.

 

vor 30 Minuten schrieb P22:

§ 13 AWaffV spricht von einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude.

 

Na dann kann man ja in der Ferienwohnung im Appartementblock dauerhaft Waffen lagern, selbst wenn man nur im Sommerurlaub, 4 Wochen im Jahr, vor Ort ist. Könnte im Schadensfall spannend werden, gegenüber dem Ordnungsamt und gegenüber der Hausratversicherung...

Aber ja, die Verordnung spricht von Gebäude (und in der Waffensachkunde wird gerne die Jagdhütte als Beispiel genannt) und dann kann man wie @Suerlaenner argumentieren.

Bearbeitet von Bounty
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vor 7 Minuten schrieb Bounty:

Was hat Para 13 AWaffV mit Bedürfnis zu tun?

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

 

Nichts. Du hast die Regelung ins Spiel gebracht und mich zitiert, als ich highlower fragte, weshalb man sich proaktiv an die Behörde zwecks des Bedürfnisses melden solle.

vor 7 Minuten schrieb Bounty:

Was @highlower anspricht ist allerdings in der Tat ein Nebenkriegsschauplatz, in diesem Fall auch am Thema vorbei da der TS ja offensichtlich Jäger ist.

 

Genau.

 

vor 7 Minuten schrieb Bounty:

Na dann kann man ja in der Ferienwohnung im Appartementblock dauerhaft Waffen lagern, selbst wenn man nur im Sommerurlaub, 4 Wochen im Jahr, vor Ort ist.

 

Ja.

vor 7 Minuten schrieb Bounty:

Könnte im Schadensfall spannend werden, gegenüber dem Ordnungsamt und gegenüber der Hausratversicherung...

 

Bei der Hausratversicherung einfach in die AVB reinschauen und die Gefahrerhöhung anzeigen, wenn man über eine Hausrat verfügt. Beim Ordnungsamt halte ich die Spannung für überschaubar.

 

vor 7 Minuten schrieb Bounty:

Aber ja, die Verordnung spricht von Gebäude (und in der Waffensachkunde wird gerne die Jagdhütte als Beispiel genannt) und dann kann man wie @Suerlaenner argumentieren.

Das Beispiel mit der Jagdhütte stammt aus 36.2.9 WaffVwV:

 

Zitat

Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z.B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.

 

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vor 1 Minute schrieb P22:

Das Beispiel mit der Jagdhütte stammt aus 36.2.9 WaffVwV:

 

Danke für die Fundstelle.

Dort stehen aber für "Gebäude" auch  nur etwas von "normalen Urlaubsabwesenheiten"  und interessanterweise zu (Pendler-)Wohnungen von Aufenthalt "nur in einem Teil der Woche" und "in der Regel als dauerhaft bewohntes Gebäude einzustufen".

 

Und nun lesen wir uns nochmal die Darstellung der Ausgangslage des TS insbesondere zusätzlich auch noch mal die Überschrift durch.

 

Ja, @P22 das WaffG und die nachgeordneten Verordnung treffen keine Regelung wie genau bei einer Wohnung zu verfahren ist. Bei einer Abwesenheit von 3 bis 4 Monaten (am Stück) bis ggf. ein Jahr würde ich trotzdem die Behörde vertrauensvoll informieren, ob die Beaufsichtigung des Schrankes durch das Blumenkommando ausreichend ist.

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Wenn in einem Gebäude Menschen wohnen so ist dieses bewohnt. Waffenrechtliche Erlaubnisse der Bewohner spielen dabei keine Rolle. Der Besitzer der Waffen muß dort nicht mal selbst wohnen, er muß nur dauerhaft an seine Waffen kommen.

Das hier

Immobilien-Nachrichten: Aktuelle Artikel rund um Immobilienpreise und den  Wohnmarkt - FAZ.NET

ist ein bewohntes Gebäude.

Bearbeitet von bumm
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vor 10 Stunden schrieb kos90:

Wie geht man bei längerem Auslandaufenthalt von 3-4 Monaten vor?

Wieso ist das ein längerer Aufenthalt?

- Du wechselst nicht Deinen Wohnsitz

- Die Wohnung gilt nach wie vor als bewohnt, wegen der Nachbarn im Haus

- steuerlich bleibst Du an Deinem Wohnsitz pflichtig.

 

Diese 3 Argumente sollten genügen vor dem Gesetz von eben keinem längeren Auslandsaufenthalt zu reden.

 

vor 9 Stunden schrieb Bounty:

Na dann kann man ja in der Ferienwohnung im Appartementblock dauerhaft Waffen lagern, selbst wenn man nur im Sommerurlaub, 4 Wochen im Jahr, vor Ort ist.

 Wenn das Ferienappartment im Zuständigkeitsbereich der eigenen Waffenbehörde liegt, kein Problem. 

 

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vor 55 Minuten schrieb scotty600:

Wenn das Ferienappartment im Zuständigkeitsbereich der eigenen Waffenbehörde liegt, kein Problem. 

 

Was hat die Frage der kraft Gesetzes zulässigen Aufbewahrung mit dem Zuständigkeitsbereich der eigenen Waffenbehörde zu tun?
 

Für eine etwaige Aufbewahrungskontrolle ist das irrelevant. Diese könnte erforderlichenfalls durch Amtshilfe der örtlichen Behörde erfolgen.

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vor 13 Stunden schrieb Bounty:

Vielleicht wegen AWaffV Para 13?

4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

 

Im Versicherungsrecht ist ein Haus/Wohnung dauernd bewohnt wenn sich an mindestens 5 Tagen in der Woche jemand dort aufhält. 

wer das Haar in der Suppe finden will . . .

dann dürftest nie in Urlaub fahren!

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Der Hausrat- Wohngebäudeversicherung würde ich so einen längeren Auslandsaufenthalt eher melden als der Waffenbehörde. Im besten Fall gibt es für die Zeit des " Unbewohntseins " eine Erklärung das trotzdem weiter normal versichert oder einen Zuschlag. Im dummsten Fall keine Regulierung des Schadens wenn nicht gemeldet. 

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vor 2 Stunden schrieb Schmidt & Wiese:

wer das Haar in der Suppe finden will . . .

dann dürftest nie in Urlaub fahren!

 

Falsch!

 

Und @P22 hat bereits auf die entsprechende Fundstelle verwiesen, AWaffVwV 36.2.9:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

 

Eine "normalen Urlaubsabwesenheiten" ist überhaupt kein Problem. Was "normal" ist entscheidet dann, wenn bei Rückkehr die Waffen fort sind, vermutlich das Amt und ggf. später ein Gericht. Ich gehe davon aus das die vom TS skizzierte Abwesenheit von zusammenhängenden 3 bis 12 Monaten von keiner der beiden Stellen als normaler Urlaub bewertet werden.

Bearbeitet von Bounty
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vor 15 Stunden schrieb bumm:

Wenn in einem Gebäude Menschen wohnen so ist dieses bewohnt. Waffenrechtliche Erlaubnisse der Bewohner spielen dabei keine Rolle. Der Besitzer der Waffen muß dort nicht mal selbst wohnen, er muß nur dauerhaft an seine Waffen kommen.

 

Nochmal!

 

AWaffVwV 36.2.9, Hervorhebungen durch mich

vor 15 Stunden schrieb P22:

Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen

 

Kann es sein, das die AWaffV den Begriff Gebäude sowohl für Häuser als auch Wohnungen verwendet bzw. eine Wohnung gleich einem Gebäude einstuft?!

 

Je nach Lesart kann man dann zwei Sichtweisen haben, bei der Betrachtung eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen.

1. Die Wohnung im der Waffen gelagert werden muss dauerhaft bewohnt sein.

2. Nur irgendeine Wohnung im Gebäude muss dauerhaft bewohnt sein um alle Wohnungen (bzw. die Wohnung in der die Waffen gelagert werden) als dauerhaft bewohnt einzustufen.

 

Im zweiten Fall, auch mit Bezug auf Dein Foto mit der "Eiger-Nordwand", wäre somit das Gebäude ständig bewohnt und es gebe keine Auswirkungen auf die rechtlichen Vorgaben für die Lagerung von Waffen, wenn irgendwo noch eine Wohnung dauerhaft bewohnt ist, selbst wenn diese weder an die Wohnung mit der Waffenlagerung unmittelbar angrenzt bzw. auf der selben Etage liegt, den selben Gebäudeeingang nutzt etc.!

Geht die Behörde somit davon aus, das Nachbarn sich gegenseitig in der Form überwachen, das sie unaufgefordert verdächtigen Hinweisen auf einen möglichen Einbruch in einer anderen Wohnung nachgehen, quasi alle Wohnungen im Gebäude beaufsichtigen (Kontrolle Zutrittsberechtigung, Regelmäßige Kontrolle Zustand und Verschluss Wohnungstür und Fenster etc.)?

 

Hhm, ich hätte da kein gutes Gefühl, wenn ich auf meine  einjährige Weltreise gehe und nix mit der Behörde abgesprochen habe, weil ganz hinten im Plattenbau wohnt ja noch die alte Frau Schmidt...

 

 

Bearbeitet von Bounty
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vor 1 Stunde schrieb Bounty:

von zusammenhängenden 3 bis 12 Monaten

der TS hat 3-4 monate geschrieben, wie kommst du auf einmal auf 12?

 

vor 1 Stunde schrieb Bounty:

Eine "normalen Urlaubsabwesenheiten" ist überhaupt kein Problem. Was "normal" ist entscheidet dann, wenn bei Rückkehr die Waffen fort sind, vermutlich das Amt und ggf. später ein Gericht.

ich bezweifle das ein amt hier etwas "entscheiden" darf! es äussert seine meinung und will dies dann vielleicht durchsetzten!

entschieden wird im endeffekt immer durch ein gericht!

davon abgesehen können die waffen durch einbruch auch weg kommen, wenn du nur ein paar stunden die wohnung verlassen hast!!!

 

aber wie soll denn eine entscheidung was "normal" ist zustande kommen?

schau dir nur mal die sendung "die geissens" an, der is unternehmer und "das ganze jahr über im urlaub"!

also vom gehalt/vermögen einer person aus entscheiden was "normal" sein darf?!?

 

das wäre ziemlich anmaßend...

Bearbeitet von HangMan69
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vor 6 Stunden schrieb P22:

Was hat die Frage der kraft Gesetzes zulässigen Aufbewahrung mit dem Zuständigkeitsbereich der eigenen Waffenbehörde zu tun?

Keine Ahnung welchen § ich ziehen müsste, auf jeden Fall muss bei uns im Kreis der permanente Aufbewahrungsort der Waffen im WBK Antrag mit angegeben werden.

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vor 12 Minuten schrieb scotty600:

Keine Ahnung ...

Okay, akzeptiert.

 

Ich hab unterschiedliche Wohnsitze bei unterschiedlichen Behörden. Eine ... bei mir die am Hauptwohnsitz ... übernimmt den ganzen Wust, die andere(n) haben quasi nix mit mir zu tun. Bekamen zwar die Meldung bzgl. LWB, das wars aber auch.

DIE BEHÖRDE hat die diversen Schränke nach Aufstellort aufgenommen und so sichergestellt, dass die Aufbewahrung auch ohne meine Anwesenheit okay ist. Wohnsitze ohne Schränke können natürlich auch bereist werden, dann liegt die Kanone halt im Futteral unter dem Bett und muss bei Abreise wieder mit.

Ich hab mir den Luxus gegönnt und überall zumindest einen alten A und B stehen ...

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vor 3 Stunden schrieb Bounty:

Geht die Behörde somit davon aus, das Nachbarn sich gegenseitig in der Form überwachen, das sie unaufgefordert verdächtigen Hinweisen auf einen möglichen Einbruch in einer anderen Wohnung nachgehen, quasi alle Wohnungen im Gebäude beaufsichtigen

Der Gesetzgeber geht wohl tatsächlich davon aus, daß es in einem Gebäude in dem mehrere Parteien wohnen dem einen oder anderen schon auffallen wird wenn jemand einbricht. Persönlich wage ich zu bezweifeln das jemand in dem von mir gezeigten Gebäude sich da auch nur im Ansatz für interessiert. Ich würde in diesem Gebäude nichts in der Wohnung lassen das mehr als 100€ kostet und tragbar ist. Irgendwann muß man aber mal versuchen die Kirche im Dorf zu lassen. Ein Gebäude ist nun mal ein Gebäude und bewohnt heißt erst mal, dort hat jemand seinen Wohnort gemeldet.

Ich hätte sicherlich auch kein gutes Gefühl dabei gewisse Dinge über mehrere Monate unbeaufsichtigt zu lassen, wobei ich da wohl mehr Sorgen um mein Gebäude an sich als um dessen Inhalt hätte. Trotzdem kann einen die Behörde keinen Strick daraus drehen daß man seine Waffen in einem bewohnten Gebäude unterbringt.

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vor 19 Stunden schrieb bumm:

Immobilien-Nachrichten: Aktuelle Artikel rund um Immobilienpreise und den  Wohnmarkt - FAZ.NET

 

Keine Satellitenschüsseln. Keine Wäscheständer. Keine Laken vor den Fenstern. Keine Markisen. Keine zerrissenen Markisen. Keine Sonnenschirme. Keine Plakate gegen rechts. Keine Regenbogenfarben. Keine Peace-Zeichen. Keine Brandspuren. Keine Müllbeutel. Kein Müll ohne Beutel. Keine Grafiti. Keine fremdländischen Flaggen. Dieses Gebäude ist unbewohnt. Oder Photoshop.

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