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IGNORED

Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?


MarkF

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vor 11 Minuten schrieb WOF:

Doch, das geht: § 522 Abs. 2 ZPO

Dazu noch ohne Rechtsmittel. Und es

wird auch intensiv Gebrauch von dieser

Möglichkeit gemacht.

 

 

Falsch. Das ist keine Zulassungsberufung. Lies den Gesetzestext. Im Verwaltungsrecht müssen die Berufungen zugelassen werden.

Richtig ist aber, daß die Regelung häufig zur auch zur Kontrolle der Arbeitsbelastung mißbraucht wird. Insbesondere dann, wenn "offensichtlich" über viele, viele Sätze begründet wird/werden muß. Aber das ist hier nicht das Thema.

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vor 2 Stunden schrieb MarkF:

in Zivilsachen (da gibt es - noch - nicht die Möglichkeit, durch Nichtzulassung der Berufung zu entscheiden, was man überprüfen lassen möchte oder überprüfen möchte)

Das war deine Aussage. Ob die Berufung nun durch Beschluss

(der in 3 Minuten fertig ist) zurückgewiesen oder durch die

Nichtzulassung vereitelt wird ist im Ergebnis das selbe.

Gleiche Dinge werden in verschiedenen Rechtsgebieten häufig

unterschiedlich bezeichnet. Tatsache ist daß sich die Richter auch

in Zivilsachen aussuchen können was Sie überprüfen und was

nicht. 

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@MarkF hat immer noch nicht verstanden, das es hier nicht um Verwaltungsrecht sondern um Nebenstrafrecht wegen einer Straftat nach §52 Abs 3 Nr 2 geht: Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis und streng genommen auch um das Überlassen einer Schusswaffe an einen Unberechtigten. Das wird dann nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern vor dem Strafgericht verhandelt, nur so viel dazu... 

 

Seine Rechthabenwollerei hier könnte Leute die Zuverlässigkeit und Freiheit kosten.

 

Wäre er der Verwaltungsrechtsexperte, der er vorgibt zu sein, müsste er wissen, das für die Existenz einer Mittelalten-WBK, welche er herbeifabuliert, einer Norm bedürfte welche explizit dieses anordnet, also das fortbestehen eines Erwerbsrechts für eine unbestimmte Anzahl Waffen gem. §14 Abs 4 a.F. für Inhaber solcher Erlaubnisse welchen diese vor dem 1.9.2020 erteilt worden ist,   sinnigerweise in §58 WaffG.  Eine solche gibt es aber nicht.

Er würde ferner wissen, das selbst wenn wenn es Verfassungsmäßig geboten wäre eine solche Regelung zu schaffen, weil durch die Begrenzung wesentliche Rechte beschnitten würden(Spoiler: was sie nicht werden...) diese erst auf dem Wege der Normenkontrollklage erwirkt werden müsste, bevor daraus geltendes Recht werden kann.

 

Wer auf @MarkF hört, kann auch gleich alle Waffen verkaufen und WBKs zurückgeben.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Da bin ich nicht ganz bei dir. Die Erteilung einer Erlaubnis

ist Verwaltungsrecht. Und die Ausführungen von MarkF

dazu sind schlüssig.

Ich glaube aber eher nicht, daß man das von einem Gericht

bestätigt bekommt. Gerade Verwaltungsrichter neigen dazu

das auszuurteilen was opportun ist. Hat man ja auch bei

dem Magazin-Urteil des BVerwG deutlich gesehen.

Genau deshalb fällt auch der oben zitierte Kommentar so

aus.

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vor einer Stunde schrieb WOF:

 Die Erteilung einer Erlaubnis ist Verwaltungsrecht.

 

Für die (weiter)Existenz einer §14/4 WBK hätte es einer Norm bedurft, so wie es bei der Novelle 2002 auch einer Norm bedurfte die Erlaubnisse des WaffG 1976 weitergelten zu lassen. Diese wären sonst mit Ausserkrafttreten des WaffG 1976 ebenfalls ungültig geworden. Genau das ist es, was unser Verwaltungsexperte nicht einsehen will, er erliegt dem Irrglauben, das einmal erteilte Erlaubnisse einfach weitergelten würden,  einfach nur so, auch  wenn sich die Rechtslage ändert oder gar eine Gesetzesnovelle ansteht. Das ist Grundfalsch. Die Weitergeltung muss im Nachfolgegesetz gesetzlich geregelt sein. Und das ist sie ja auch: Bezüglich des Besitzes. Nur für den Erweb eben nicht.

 

Man kann es sich jetzt heraussuchen:

1) Es existiert nach dem WaffG 2020 keine "gelbe WBK" nach §14/4, man kann also nur noch Besitzen i.S.v. §58 Abs 22

2) Die §14/4 ist, so wie es im 3. Änderungsgesetzt steht, eine WBK nach §14/6 geworden und man kann zu den dort genannten Kondition erwerben.

 

Tertium non datur. Das ist jetzt die Rechtslage, ob es einem passt oder nicht.

 

Will man etwas bewirken bleibt nur eines:

Man strebt eine Normenkontrollklage an, weil man durch die fehlende Weitergeltungsklausel bezüglich des Erwerbs seine Rechte gravierend verletzt sieht, d.h. man versucht den GG per Klage dazu zu verpflichten, die Mittelalte-WBK des @MarkF  gesetzlich einzuführen in einem §58 Abs 24 oder durch entsprechende Änderung des §58 abs 22.

Ich halte es in der Tat sogar wahrscheinlich, das so eine Klage zumindest angenommen werden würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie Erfolg haben kann, dürfte hingegen im Promillebereich liegen, da vor dem Hintergrund der niemals gewollten Unbegrenztheit der gelben (s. Entwurf WaffG 2002) keine wesentliche Verletzung der Rechte erkennbar ist, steht es einem doch frei, nach Ausnutzung des 10er-Kontingents für die 11. Waffe eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen, die, sofern Bedürfnis glaubhaft gemacht auch erteilt werden wird. Nur eben nicht auf gelb. Und nein, höhere Gebühren des Vorgangs oder die Erforderlichkeit einer expliziten Erlaubnis sind keine  Verletzung wesentlicher Rechte.

Ein recht auf unbegrenzten Waffenerwerb lässt sich weder aus dem WaffG, dem GG oder schon gar aus dem allgemeine Verwaltungsrecht herleiten. Letzteres ist völlig absurd. Was ist denn mit den ganzen nach und nach verbotenen Waffen geschehen? Hmm? Die hatten auch alle einen begünstigenden Verwaltungsakt, vulgo Erlaubnis.  Tja, Schutzzweck des WaffG bricht verwaltungsrechtliches Theorie-Geplänkel des 1. Semesters einfach eisenhart, jedes mal.

 

Das alles findet dann aber vor dem Bundesverfassungsgericht statt, wieder nicht vor dem Verwaltungsgericht...

 

vor einer Stunde schrieb WOF:

Ich glaube aber eher nicht, daß man das von einem Gericht

bestätigt bekommt. Gerade Verwaltungsrichter neigen dazu

 

Nochmal: Man kann natürlich den dümmsten aller Wege gehen und einfach die  11. kaufen. Die Quittung wir eine Anzeige wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe sein und das wird dann auch wieder nicht vor dem VG verhandelt werden.  Da landet dann nur die Klage gegen den Widerruf der WBK auf Grund Unzuverlässigkeit in folge der strafrechtlichen Verurteilung.

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Stunden schrieb WOF:

Das war deine Aussage. Ob die Berufung nun durch Beschluss

(der in 3 Minuten fertig ist) zurückgewiesen oder durch die

Nichtzulassung vereitelt wird ist im Ergebnis das selbe.

Gleiche Dinge werden in verschiedenen Rechtsgebieten häufig

unterschiedlich bezeichnet. Tatsache ist daß sich die Richter auch

in Zivilsachen aussuchen können was Sie überprüfen und was

nicht. 

 

Nein, das war nicht meine Aussage. Ich habe ausdrücklich von Nichtzulassung der Berufung gesprochen und es ist etwas ganz anderes, ob eine zulässige Berufung als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen wird oder ob sie ohne eine ausdrückliche Zulassung eben nicht zulässig ist. Das mag Dir als Laie vielleicht nicht einleuchten, aber es ist so.

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vor 2 Stunden schrieb ASE:

@MarkF hat immer noch nicht verstanden, das es hier nicht um Verwaltungsrecht sondern um Nebenstrafrecht wegen einer Straftat nach §52 Abs 3 Nr 2 geht: Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis und streng genommen auch um das Überlassen einer Schusswaffe an einen Unberechtigten. Das wird dann nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern vor dem Strafgericht verhandelt, nur so viel dazu... 

 

Seine Rechthabenwollerei hier könnte Leute die Zuverlässigkeit und Freiheit kosten.

 

Wäre er der Verwaltungsrechtsexperte, der er vorgibt zu sein, müsste er wissen, das für die Existenz einer Mittelalten-WBK, welche er herbeifabuliert, einer Norm bedürfte welche explizit dieses anordnet, also das fortbestehen eines Erwerbsrechts für eine unbestimmte Anzahl Waffen gem. §14 Abs 4 a.F. für Inhaber solcher Erlaubnisse welchen diese vor dem 1.9.2020 erteilt worden ist,   sinnigerweise in §58 WaffG.  Eine solche gibt es aber nicht.

Er würde ferner wissen, das selbst wenn wenn es Verfassungsmäßig geboten wäre eine solche Regelung zu schaffen, weil durch die Begrenzung wesentliche Rechte beschnitten würden(Spoiler: was sie nicht werden...) diese erst auf dem Wege der Normenkontrollklage erwirkt werden müsste, bevor daraus geltendes Recht werden kann.

 

Wer auf @MarkF hört, kann auch gleich alle Waffen verkaufen und WBKs zurückgeben.

 

 

Was ziehst Du hier für einen Stunt ab? Ich habe den Fred allein begonnen, um diese Rechtsfrage fachlich (das heißt: juristisch) zu diskutieren. Und schon gar nicht geht es darum, irgendeinen Laien zu irgendwelchen Handlungen zu überreden. Wer als Inhaber eine "mittelalten" GeWBK von einem unberechtigten "niet" seiner Waffenbehörde betroffen ist, der kann selbst entscheiden, ob er das akzeptiert oder sich an den Anwalt seines Vertrauens wendet, mit dem er an das richtige Vorgehen bespricht. Oder macht sich selbst schlau und überlegt sich das richtige Vorgehen. 

Also hör endlich damit auf hier so ein Theater zu machen. 

Und hör auf, mir erzählen zu wollen, was ich verstehe und was nicht. Im Gegensatz zu Dir bin ich Profi und dies möglicherweise schon länger als Du auf der Welt bist. Weniger Deine ignoranz ist beeindruckend als vielmehr Deine Schwindelfreiheit, mit der Du wieder und wieder demonstrierst, daß Du wirklich nicht die geringste Kenntnis von auch nur den Grundlagen des Verwaltungsrechts hast. Und nein, ich bin kein Verwaltungsrechtsexperte, ich bin, wie ich mehrfach geschrieben habe, von hause aus Zivilrechtler. Aber man muß kein Experte im Verwaltungsrecht sein, um die die verwaltungsrechtlichen Grundlagen, um die es hier geht (siehe die mehrfach zitierten Hausnummern des VwVfG) zu kennen - das ist, wie geschrieben, Stoff der Anfängerübungen im Verwaltungsrecht, Kram aus dem 3. oder 4. Semester.

Oder bist Du, was ich mittlerweile fast glaube, eine Art Troll? Diese hartnäckige Borniertheit läßt sich kaum anders erklären.

Normenkontrollklage .... Mann, Mann, Mann, was für ein Schwachfug. Du hast offensichtlich nicht die geringste Ahnung, wovon du da schreibst. Hast wohl in wikipedia geblättert? Dann solltest Du aber auch die zitierten Normen lesen - es gibt nur ein Verfahren, das als Normenkontrollklage bezeichnet wird, und das ist in § 47 VwGO geregelt und ist hier - wie man dem Gesetz entnehmen kann - so uneinschlägig wie nur irgendwas. Daß Dir nicht den ganzen Tag die Ohren klingeln ....

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vor 37 Minuten schrieb ASE:

 

Für die (weiter)Existenz einer §14/4 WBK hätte es einer Norm bedurft, so wie es bei der Novelle 2002 auch einer Norm bedurfte die Erlaubnisse des WaffG 1976 weitergelten zu lassen. Diese wären sonst mit Ausserkrafttreten des WaffG 1976 ebenfalls ungültig geworden. Genau das ist es, was unser Verwaltungsexperte nicht einsehen will, er erliegt dem Irrglauben, das einmal erteilte Erlaubnisse einfach weitergelten würden,  einfach nur so, auch  wenn sich die Rechtslage ändert oder gar eine Gesetzesnovelle ansteht. Das ist Grundfalsch. Die Weitergeltung muss im Nachfolgegesetz gesetzlich geregelt sein. Und das ist sie ja auch: Bezüglich des Besitzes. Nur für den Erweb eben nicht.

 

Man kann es sich jetzt heraussuchen:

1) Es existiert nach dem WaffG 2020 keine "gelbe WBK" nach §14/4, man kann also nur noch Besitzen i.S.v. §58 Abs 22

2) Die §14/4 ist, so wie es im 3. Änderungsgesetzt steht, eine WBK nach §14/6 geworden und man kann zu den dort genannten Kondition erwerben.

 

Tertium non datur. Das ist jetzt die Rechtslage, ob es einem passt oder nicht.

 

Will man etwas bewirken bleibt nur eines:

Man strebt eine Normenkontrollklage an, weil man durch die fehlende Weitergeltungsklausel bezüglich des Erwerbs seine Rechte gravierend verletzt sieht, d.h. man versucht den GG per Klage dazu zu verpflichten, die Mittelalte-WBK des @MarkF  gesetzlich einzuführen in einem §58 Abs 24 oder durch entsprechende Änderung des §58 abs 22.

Ich halte es in der Tat sogar wahrscheinlich, das so eine Klage zumindest angenommen werden würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie Erfolg haben kann, dürfte hingegen im Promillebereich liegen, da vor dem Hintergrund der niemals gewollten Unbegrenztheit der gelben (s. Entwurf WaffG 2002) keine wesentliche Verletzung der Rechte erkennbar ist, steht es einem doch frei, nach Ausnutzung des 10er-Kontingents für die 11. Waffe eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen, die, sofern Bedürfnis glaubhaft gemacht auch erteilt werden wird. Nur eben nicht auf gelb. Und nein, höhere Gebühren des Vorgangs oder die Erforderlichkeit einer expliziten Erlaubnis sind keine  Verletzung wesentlicher Rechte.

Ein recht auf unbegrenzten Waffenerwerb lässt sich weder aus dem WaffG, dem GG oder schon gar aus dem allgemeine Verwaltungsrecht herleiten. Letzteres ist völlig absurd. Was ist denn mit den ganzen nach und nach verbotenen Waffen geschehen? Hmm? Die hatten auch alle einen begünstigenden Verwaltungsakt, vulgo Erlaubnis.  Tja, Schutzzweck des WaffG bricht verwaltungsrechtliches Theorie-Geplänkel des 1. Semesters einfach eisenhart, jedes mal.

 

Das alles findet dann aber vor dem Bundesverfassungsgericht statt, wieder nicht vor dem Verwaltungsgericht...

 

 

Nochmal: Man kann natürlich den dümmsten aller Wege gehen und einfach die  11. kaufen. Die Quittung wir eine Anzeige wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe sein und das wird dann auch wieder nicht vor dem VG verhandelt werden.  Da landet dann nur die Klage gegen den Widerruf der WBK auf Grund Unzuverlässigkeit in folge der strafrechtlichen Verurteilung.

 

 

 

In "Das wahre Verfassungsrecht", der Festschrift zu einem runden Jubiläum des BVerfG, das teils aus ernsthaften, teils weniger ernsthaften Fachaufsätzen besteht, bei dem man auch als Jurist erst bei näherer Überlegung erkennt, ob der Inhalt ernst oder humoristisch gemeint ist (und häufig geht es Hand in Hand), wird in einem Aufsatz das Grundrecht auf Verbreitung von Unsinn in Wort und Schrift postuliert. Du magst dieses Grundrecht als Ausfluß der allgemeinen Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Dennoch würde ich es begrüßen, wenn Dir der Inhaber des hiesigen Hausrechts untersagen würde, weiterhin dieses groben Unfug zu behaupten. Da Du anscheinend zu borniert bist, um auch nur ins Gesetz zu schauen:

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

 

Maßgeblich ist Abs.2:

 

"(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist."

 

Und damit ist alles gesagt. Die auf Grundlage des § 14 Abs.4 WaffG a.F. erlassenen Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GeWBK sind begünstigende Verwaltungsakte und bleiben solange wirksam bis sie zurückgenommen, anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt werden/sind. Und Rücknahme etc. muß durch die zuständige Behörde - die den VA erlassen hat - geschehen. Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von VAen finden sich in §§ 48, 49 VwVfG, spezialgesetzlich - hier aber nicht einschlägig - in § 45 WaffG. Allenfalls einschlägig könnten § 49 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG sein, die den Speziallfall einer nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage regeln, wobei nicht nur das öffentliche Interesse gefährdet sein muß sondern auch die Jahresfrist aus § 48 Abs.4 VwVfG gewahrt sein muß. § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG - "schwere Nachteile für das Gemeinwohl" - ist hier natürlich nicht einschlägig - außerdem: Jahresfrist. Auch darauf habe ich bereits hingewiesen.

Eine Übergangsregelung zur Weitergeltung von VAen (welcher Art auch immer) war und ist daher grundsätzlich nicht erforderlich sondern schließt - sofern sie überhaupt einschlägig ist - im Ergebnis nur die Möglichkeit der Behörden aus, soweit es § 49 Abs.2 Nr.4, 5 VwVfG erlauben würden in der Jahresfrist die betreffenden VAe zu widerrufen. Aber abgesehen davon, daß die aktuelle Übergangsregelung in § 58 Nr.22 WaffG ohnehin nicht einschlägig ist, da sie eine nicht Gesetz gewordene Besitzbegrenzung betrifft, nicht aber die (wirksam) angeordnete Erwerbsbegrenzung für neu zu erlassende Erlaubnisse (GeWBKen) in § 14 Abs.6 WaffG, ist die Jahresfrist des § 48 Abs.4 VwVfG längst verstrichen, so daß die "mittelalten" GeWBKen nicht nur Verweis auf § 49 Abs.2 Nr.4 oder 5. VwVfG (und Behaupten eines öffentlichen Interesse oder gar schweren Nachteils für das Gemeinwohl) und die geänderte Rechtslage für neue GeWBKen widerrufen werden dürfen. 

 

Und damit ist jetzt Schluß. Ich habe wirklich besseres zu tun - und wenn es Löcher in die Luft starren wäre - als mich auf dieser lächerlichen Ebene mit bornierten Ignoranten wie Dir herumzustreiten. 

 

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vor 8 Stunden schrieb MarkF:

[...] Ich habe wirklich besseres zu tun - und wenn es Löcher in die Luft starren wäre - als mich auf dieser lächerlichen Ebene mit bornierten Ignoranten wie Dir herumzustreiten.

Wow, es ist wirklich unfassbar, mit welcher Tonart du hier auftrittst. Streng getreu dem Motto "wer schreit, hat Unrecht", gibst du doch ein sehr klares Bild ab. Dieses unfassbare Geschwurbel und die heftigsten Anwürfe aller anderen zeugen ... naja, kannst du dir ja denken.

 

Was genau ist aus deiner Sicht eigentlich der "Verwaltungsakt", den du hier so hochhältst? Auf meiner WBK steht "... Erlaubnis zum Erwerb [...] und Besitz der [...] eingetragenen Waffen". Das ist also der Verwaltungsakt, die Erlaubnis zum Erwerb. Die Erlaubnis zum Besitz erfordert einen weiteren Verwaltungsakt. Ist das korrekt?

 

Wer zwingt die Behörde aber, diesen zu vollziehen? Wenn er nun nicht erfolgt - weil gesetzlich nicht mehr vorgesehen, was ist die Erlaubnis zum Erwerb dann noch wert? Der ursprüngliche Verwaltungsakt wird also nicht aufgehoben. Er berechtigt mich zum Erwerb, ich mache mich also nicht strafbar, wenn ich eine Waffe erwerbe. Aber eingetragen wird sie nicht. Also habe ich 14 Tage Zeit, sie wieder abzugeben. Gegenteilige Meinung?

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vor 9 Stunden schrieb ASE:

 

Für die (weiter)Existenz einer §14/4 WBK hätte es einer Norm bedurft, so wie es bei der Novelle 2002 auch einer Norm bedurfte die Erlaubnisse des WaffG 1976 weitergelten zu lassen. Diese wären sonst mit Ausserkrafttreten des WaffG 1976 ebenfalls ungültig geworden. Genau das ist es, was unser Verwaltungsexperte nicht einsehen will, er erliegt dem Irrglauben, das einmal erteilte Erlaubnisse einfach weitergelten würden,  einfach nur so, auch  wenn sich die Rechtslage ändert oder gar eine Gesetzesnovelle ansteht. Das ist Grundfalsch. Die Weitergeltung muss im Nachfolgegesetz gesetzlich geregelt sein. Und das ist sie ja auch: Bezüglich des Besitzes. Nur für den Erweb eben nicht.

 

Nein, deine Annahme ist hier Grundfalsch und widerspricht tatsächlich den von @MarkFdargelegten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts.

Die Erlaubnis ist ein VA, der den Inhalt hat, welcher in der Erlaubnis konkret umschrieben wird. Ändert sich die Ermächtigungsgrundlage, wirkt sich das nur für zukünftige Antragsteller aus. Etwas anderes würde gelten, wenn der VA auf die „jeweils geltende Fassung“ einer Norm verweisen würde, was waffenrechtliche Erlaubnisse in der Regel nicht tun.

 

Die Thematik lässt sich auch im sonstigen besonderen Verwaltungsrecht nachvollziehen. So wird meine Baugenehmigung hinterher auch nicht kraft Gesetz nichtig/rechtswidrig, weil jetzt zukünftig neue/weitere Voraussetzungen für die erteilte Erlaubnis gelten und der Gesetzgeber keine Überleitungsnorm geschaffen hat. Das ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts.

 

Aber am Ende wird die Rechtsprechung schon einen „dogmatischen“ Kniff ergreifen, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.

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Hier wird eine Sache diskutiert, wo doch jeder wissen sollte, das sie nicht durchsetzbar ist.

 

Vielleicht wird irgendwann mal jemand seine 11. Gelb-Waffe bis zum BVerwG durchklagen und dann gibt's zwei Optionen:

 

  1. BVerwG entscheidet gegen die 11. Waffe, weil die Intention des Gesetzgebers klar war und auch in der Begründung des Gesetzes nachzulesen ist. Thema vom Tisch.
  2. BVerwG entscheidet für die 11. Waffe, danach wird der Gesetzgeber garantiert aktiv und das Gesetz nachschärfen. Alte Erlaubnisse werden dann einfach nach §9 (2) WaffG beschränkt.

Das Urteil zum 142. Karabiner auf gelb hat doch bereits gezeigt, dass die gelbe nicht unendlich ist.

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vor 16 Stunden schrieb MarkF:

 

Ich krakele nicht herum, ...

Dann lese am besten einfach nochmals den § 58 Abs. 22 WaffG genau und bleib ruhig Brauner. Dort geht es um Personen, die am 01.09.2020 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 WaffG mit mehr als zehn Waffen waren. Könnten das ggf. Leute mit Erlaubnissen nach § 14 Abs. 4 WaffG aF. sein ? 😎

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vor 2 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

[...] wie sieht ne Verhandlung zu dem Thema erst vor Gericht aus?

 

Mit Sicherheit zivilisierter (jedenfalls von der einen Seite her gesehen). Es wird sicherlich hart und kontrovers argumentiert, aber es wird keiner wagen, die alleinige Wahrheit für sich zu pachten und alle anderen (die Autoren des Gesetzes) als Idioten hinzustellen.

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vor 24 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Spannend … wenn sich schon (vermutlich) 2 Anwälte so in die Haare kriegen - wie sieht ne Verhandlung zu dem Thema erst vor Gericht aus?

 

Noch viel "spannender" ist, wie von Otto Normalwaffenbesitzer, ja, selbst von Lieschen Sachbearbeiterin vom LRA Hintertupfing/untere Waffenbehörde, erwartet wird, da noch den korrekten rechtlichen "Durchstieg" zu haben.

 

Die Diskussion zeigt (wieder) deutlich, dass das deutsche Waffenrecht regulatorisch bereits weit jenseits von Gut und Böse ist.

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3. WaffRÄndG Nr. 6d (§ 14 wird wie folgt geändert): "Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb von“ die Wörter „insgesamt bis zu zehn“ eingefügt..."

 

Vielleicht am Ende einfach nicht zu viele Gedanken machen und den alten Absatz 4 zur gelben WBK (in der damaligen Form) vergessen bzw. sich diesbezüglich nur noch auf Absatz 6 konzentrieren.

 

Gemeint hat der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht, dass die Deckelung nur alle ab 01.09.2020 gemäß § 14 Abs. 6 WaffG ausgestellten gelben WBK betreffen soll.

 

Grüßle SBine

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Gemeint hat der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht, dass die Deckelung nur alle ab 01.09.2020 gemäß § 14 Abs. 6 WaffG ausgestellten gelben WBK betreffen soll.

 

Mal zur Klarstellung: "Der Gesetzgeber" hat gar nichts gemeint. Ihm wurde lediglich gesagt, wie er abzustimmen hat. Verstanden haben diese Leute überhaupt nichts!

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