Zum Inhalt springen
IGNORED

Neue gelbe WBK nur mit Bedürfnisnachweis?


Sentinel

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich hab seit über 35 Jahren 2 grüne und 1 gelbe WBK. Die gelbe WBK ist zwar mit 8 eingetragenen Waffen (optisch) voll, jedoch durch Verkauf einiger Waffen sind tatsächlich nur noch 3 Waffen darauf registriert.

Nun wollte ich mir einen neuen Repertierer zulegen, aber der Sachbearbeiter der Waffenbehörde teilte mir mit, dass das nicht geht weil die gelbe WBK ja „voll“ wäre. Deshalb müsste ich einen Bedürfnisnachweis nach §14/4 erbringen für eine neue gelbe WBK.

Auf meinen Hinweis, dass ich das Kontingent von 10 Waffen auf der Gelben ja noch nicht erreicht habe und die Karte lediglich optisch voll ist und mir deshalb rein theoretisch noch 7 weitere Langwaffen zulegen könnte meinte er, dass durch die lange Zeit seit 1985 mal wieder ein Bedürfnisnachweis angebracht wäre.

Im §14/6 steht allerdings: „Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird … eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen … berechtigt.“

Da steht „unbefristet“ und nicht: „muß gelegentlich überprüft werden“.

Wie seht ihr das, kann/darf/soll der Sachbearbeiter das so einfach fordern oder kann ich darauf bestehen - notfalls mit Rechtsunterstützung - dass mir problemlos eine neue Gelbe ausgestellt wird?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kaufen und dann eintragen lassen.

Ergänzende Frage wäre hier lediglich, ob es sich noch um eine alte, alte Gelbe handelt (nur EL) oder ob die WBK zwischenzeitlich mal in eine neue, alte Gelbe (auch Repetierer, VL Revolver etc) umgewandelt wurde.

 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 58 Waffg Altbesitz; Übergangsvorschriften:

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) | Vom 5. März 2012 | Zu § 58 | Altbesitz: 58.1:

"§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wo bist du den her ? Ich hatte dieses Spiel glaub 2011 mit meiner Behörde. Die verlangten nach voller gelber WBK das gleiche. Nach mehreren Monaten, Einschaltung des Innenministeriums als Fachaufsichtsbehörde und je einer Fach - und einer Dienstaufsichtsbeschwerde war das Thema durch. Die Behörde schrieb mir u.a. " das der Kreis eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Innenministerium". Seit der Zeit sollte das Thema im Saarland aber Geschichte sein.

vor 43 Minuten schrieb Sentinel:

mal wieder ein Bedürfnisnachweis angebracht wäre.

So versuchten sie es bei mir auch. Wüssten ja gar nicht ob ich noch schiesse.........auch mein Hinweis das sie dafür andere Mittel hätten fruchtete nicht. Der Leiter der Waffenbehörde fragte mich damals ob ich ihn über das Waffengesetz belehren wolle? Meine Antwort war : " Zur Not ja."

  • Gefällt mir 9
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Meine Behörde, die nun wirklich nicht als besonders schützenfreundlich zählt, hat mir einfach ein zweites Blatt Papier mitgegeben. Darauf steht: Nummer der bereits vorhandenen gelben WBK mit "-1" ergänzt.

 

Es hat ein paar Euro mehr gekostet für die Ausstellung der Urkunde. Aber ansonsten lief die Anmeldung der Waffe wie immer.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb PetMan:

Wo bist du den her ? Ich hatte dieses Spiel glaub 2011 mit meiner Behörde. Die verlangten nach voller gelber WBK das gleiche. Nach mehreren Monaten, Einschaltung des Innenministeriums als Fachaufsichtsbehörde und je einer Fach - und einer Dienstaufsichtsbeschwerde war das Thema durch. Die Behörde schrieb mir u.a. " das der Kreis eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Innenministerium".

 

Unglaublich, dass da Leute in und für eine Verwaltungsbehörde tätig sind, die noch nicht mal den rechtlichen Unterschied zwischen

a) einer erteilten Erlaubnis, und b) einem Erlaubnisdokument  kennen. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Also - meine gelbe WBK wurde 1985 ausgestellt und wurde seitdem nicht durch eine andere ersetzt, lediglich kamen die im Laufe der Zeit erworbenen Waffen hinzu. Was mich jetzt verwirrt - wie Stefan Klein schrieb - dürfte es sich ja dann um die "alte" Gelbe handeln, aber es stehen trotzdem mehrere Repertierer drauf. Das passt dann doch nicht, oder ??

 

Boernsn - Meinst du daß die Behörde bei einer Erweiterung bei voller WBK (also ne zweite Gelbe oder so) auch Repertierer zulässt und nicht nur EL - obwohl, wie oben geschrieben, in meiner alten schon Repertierer drinstehen?

 

PetMan - Ach, hast du das Thema auch schon durch? Habs befürchtet daß das wohl eine größere Story wird ähnlich wie in deinem Fall. Bin aus Rheinland-Pfalz.

 

Fyodor - So wie bei dir hatte ich mir das auch vorgestellt.

 

Allgemein - wie würdet ihr euch in meinem Fall verhalten? Ich habe jetzt erst mal nach den Rechtsgrundlagen gefragt, weshalb die Behörde einen Bedürfnisnachweis verlangt. Morgen werde ich wohl Antwort bekommen.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Sentinel:

trotzdem mehrere Repertierer drauf.

naja, auch ein "einzellader"  kann auch ein "repetierer" sein! den zum einführen/entfernen der patrone in/aus dem patronenlager wird ein "repetiervorgang" benötigt!

wurden bei dir auf die "alte gelbe" den "mehrlader" eingetragen?

Hast du vielleicht doch irgendwo auf der wbk einen vermerk, das es sich nun um eine "neue gelbe" handelt auf die du auch mehrlader repetierer erwerben darfst?

wenn nein, dann hast du/deine behörde (im prinzip) gegen das gesetz verstossen...

Bearbeitet von HangMan69
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb Sentinel:

wie würdet ihr euch in meinem Fall verhalten? Ich habe jetzt erst mal nach den Rechtsgrundlagen gefragt, weshalb die Behörde einen Bedürfnisnachweis verlangt. Morgen werde ich wohl Antwort bekommen.

Das ist das erste was man sich verlangt, die Rechtsgrundlage. Bei mir sah die Kostenverordnung damals im Saarland den Begriff " Folgedokument " nicht vor, die bestanden darauf das das Ausstellen einer weiteren WBK wie eine  Neubeantragung zu sehen ist . Und wollen alles dafür haben wie bei Erstbeantragung incl der Gebühren. Machten zu der Zeit noch ein paar andere Behörden im Saarland so. Bei mir beriefen sie sich damals auf §14.4 Waffengesetz. Den folgenden Passus von wegen " unbefristet " ignorierten sie wohlweislich. Irgendwann kam es dann zu einem Meinungsaustausch mit der Fachaufsichtsbehörde, wobei die Meinung des Leiters der Waffenbehörde durch die des Ministeriums ersetzt wurde . Aber das dauerte alles Monate, zig Briefe und Telefonate und jede Menge nerven. Hab es damals aber durch " Sturheit " auch ohne Anwalt geschafft . Würde ich mir heute nicht mehr geben, heute würde ich das einen Anwalt regeln lassen. Vielleicht davor noch ein Gespräch mit dem zuständigen Landrat als Chef der Waffenbehörde. Aber für noch so einen Fight selber aus zu tragen fehlen mir die Nerven...............

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb HangMan69:

naja, auch ein "einzellader"  kann auch ein "repetierer" sein! den zum einführen/entfernen der patrone in/aus dem patronenlager wird ein "repetiervorgang" benötigt!

wurden bei dir auf die "alte gelbe" den "mehrlader" eingetragen?

Hast schon Recht, sind Repertierer, aber Einzellader, teils umgebaut von Mehrladern. Bis auf eine Pumpgun mit 6 Schuß 12/70 im Röhrenmagazin, die wurde in die Gelbe zwar eingetragen, habe sie aber später in die Grüne umschreiben lassen. Also handelt es sich um die "alte Gelbe". Vielleicht will die Behörde deshalb einen Bedürfnisnachweis, weil sie jetzt eine "neue Gelbe" für Repertierer ausstellen will?

 

Aber grad deswegen blick ich jetzt gar nicht mehr durch. Wie du richtig geschrieben hast können auch Einzellader Repertierer sein - und die "neue Gelbe" gilt auch für Repertierer, was in der "alten Gelben" noch nicht der Fall war.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Grundsätzlich so:

Vorausgesetzt, dass du tatsächlich (schon) eine Erwerbsberechtigung für Mehrlader hast, das solltest du vorab klären.

Ja die habe ich schon, einige Mehrlader und mehrere Halbautomaten - aber alle auf der Grünen.

Wie sieht es aber aus wenn ich einen Mehrlader als Repertierer auf der Gelben eintragen möchte, brauche ich dazu die "neue Gelbe"? Wird deswegen von der Behörde verlangt einen Bedürfnisnachweis vorzulegen weil ich ja nur die "alte Gelbe" habe, also für Einzellader?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Stunden schrieb Boernsn:

§ 58 Waffg Altbesitz; Übergangsvorschriften:

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) | Vom 5. März 2012 | Zu § 58 | Altbesitz: 58.1:

"§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

Wenn ich das korrekt auslege kann er aber nur auf eine Neuausstellung einer alten gelben bestehen. Für die neue Gelbe wird er wohl tatsächlich ein Bedürfnis brauchen. Denke kaum das er aktuell noch Interesse an kastrierten Repetieren hat, abgesehen davon sind die meisten wohl schon rückgebaut. 

Bearbeitet von Rene2109
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb Sentinel:

[...] einen Mehrlader als Repertierer auf der Gelben eintragen möchte, brauche ich dazu die "neue Gelbe"?

Ja.

vor 2 Minuten schrieb Sentinel:

Wird deswegen von der Behörde verlangt einen Bedürfnisnachweis vorzulegen weil ich ja nur die "alte Gelbe" habe, also für Einzellader?

Woher sollen wir das wissen? In deinem Eingangspost schriebst du, "es sei mal wieder Zeit ...", das klingt nach einer anderen (rechtlich nicht haltbaren) Begründung. Wenn du die alte Gelbe hast, erübrigt sich aber die weitere Diskussion. Bring einen Bedürfnisnachweis, hol' dir die Neue und genieße die gewonnene Zeit. :drinks:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Sentinel:

Bis auf eine Pumpgun mit 6 Schuß 12/70 im Röhrenmagazin, die wurde in die Gelbe zwar eingetragen, habe sie aber später in die Grüne umschreiben lassen.

die schon von anfang an NICHT auf die gelbe eingetragen hätte werden dürfen!

egal ob "alt- oder neugelb"!!!

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb Sentinel:

Bis auf eine Pumpgun mit 6 Schuß 12/70 im Röhrenmagazin, die wurde in die Gelbe zwar eingetragen, habe sie aber später in die Grüne umschreiben lassen.

Von einer Behörde die Vorderschaftrepetierflinten in die Gelbe WBK einträgt, auch noch in die alte Gelbe, überrascht mich gar nichts mehr.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 28 Minuten schrieb kulli:

Ist eine alte Gelbe eigl von der 10er Regel betroffen?

Gemäß Waffengesetz nicht, aber meine Waffenbehörde und das Bayerische Staatsministerium des Inneren sehen das anders. Bei denen gibt es keine Unterscheidung zwischen alter und neuer gelben WBK.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.