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IGNORED

Längere Lauflänge KW-WS & Austauschläufe als Sportordnung zulässt


Janzfan

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Liebe Mitleidenden,

 

es hat sich viel geändert & tut das gefühlt im Waffenrecht täglich.

Meine Frage wurde jedoch von den neuesten Änderungen ggf. nicht berührt & war auch zuvor länger aktuell.

 

Hier geht es um den Erwerb von Wechselsystemen, oder Austauschläufen für Kurzwaffen auf grüner WBK.

Sind Erwerb Solcher mit LÄNGERER Lauflänge, als in der Disziplin in der bedürfnisgebenden Sportordnung zulässigen LL für eine vorhandene Waffe möglich ?

Falls Jemand kompetent ist, würde ich mich freuen.

 

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Habe für meine Desert Eagle einen 10" Lauf bestellt und ohne weiteres jetzt eingetragen bekommen, da brauchst nicht erst beim DSB, BDS usw.

nachfragen, bestellen und eintragen lassen und wenn du für ein und derselben Waffe dir 10 verschiedene Wechselläufe holst sollte es kein Problem sein.

Es sei denn du hast auch solch eine dämliche Behörde wie so einige hier die dir Steine in Weg legen wollen, du brauchst keinen Grund dafür angeben

um es eintragen lassen zu wollen ! Und nun kommt wieder Professor Dr.......... mit seiner wenn aber hast nicht, könnte doch sein Antwort !

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Gerade eben schrieb ASE:

 

Es ist ein Wechselsystem und damit von allem Bedürfnisfirlefanz befreit.

kann ich so net glauben,...... in eine Disziplin muss es schon reinpassen,......

sonst wären AR15 WS mit 7,5" Lauf ja frei erwerbbar bei eingetragener Grundwaffe,.........

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vor 6 Minuten schrieb ASE:

Muss er nicht.

 

Es ist ein Wechselsystem und damit von allem Bedürfnisfirlefanz befreit.

 

Das wird ganz gegensätzlich diskutiert, um das mal so auszudrücken.

Unterschied Erwerb/Besitz.

Vielfach nachzulesen.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 3 Minuten schrieb emmi2:

kann ich so net glauben,...... in eine Disziplin muss es schon reinpassen,......

sonst wären AR15 WS mit 7,5" Lauf ja frei erwerbbar bei eingetragener Grundwaffe,.........

 

Ja?

Ist er auch.

Nur mancher Händler macht da ohne Rechtsgrundlage trara.

 

Hier die Rechsgrundlage

 

Zitat

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

 

Bedürfnis benötigst du nur für die Erteilung der Erlaubnis zum  Erwerb einer Waffe.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Da gehst du fehl.

Ohne da jetzt auf mangelnde Transportmögloichkeit wegen fehlenden vom Bedürfnis umfassten Zweck auszuweichen.

Erlaubnisfrei ist eben nur der Erwerb.

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

Da gehst du fehl.

Ohne da jetzt auf mangelnde Transportmögloichkeit wegen fehlenden vom Bedürfnis umfassten Zweck auszuweichen.

Erlaubnisfrei ist eben nur der Erwerb.


Sehe ich nicht so.

 

Theoretisches:

Das mit dem Erwerb ist wieder die typische Falle des wörtlichen Lesens. Dann gibts auf gelbe auch keine Munition mehr,und Eintragung nur gegen Bedrüfnisbescheinigung für jede Waffe was dann aber abgelehtn wird, weils in §14 Abs 6 nur eine Rechtsgrundlage für den Erwerb von Waffen gibt. Und Waffen auf grün gibts auch nicht mehr, denn §14 Abs. 3 spricht nur von einer Bescheinung des Verbandes für den Erwerb einer Waffe, wie das mit dem Besitz dann gehen soll, tja gibt wohl keine Rechtsgrundlage mehr dafür....Der Gesetzgeber hat den Erwerb von WS erlaubnisfrei gestellt und in der Folge auch den auch den Besitz. Es besteht nämlich entgegen landläufiger Meinung keine Erlaubnispflicht für den Besitz von WS, lediglich  Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g. Der letzte Satz ist diskutabel. Im Lichte der verschiedenen Erlaubnisarten (WBKs) hätter der GG hier eine Präzisierung vornehmen müssen, an anderen Stellen auch(z.B. sichere Aufbewahrung durch WBK-Inhaber) was denn nun genau erworben& besessen werden darf. Das hat er aber nicht getan. Kann man im vergleich bei den Erben noch darauf abstellen, das keine weiteren Waffenteile erworben werden dürfen bzw der Besitz dann icht genehmigt werden muss, da es um die reine Besitzstandswahrung geht wird man vor dem BGH damit durchkommen. Aber bei Sportschützen, bei denen die Nutzung ein nicht durch die reine Lauflänge begrenzt wird (nicht jedes AR hat Anschein und Disziplinen gibt es zuhauf bei allen Verbänden) wird es da schon schwieriger. Keinesfalls wird man damit durchkommen als Behörde, das es keine Disziplin im Verband gibt, welche der Sportschütze angehört, das bekommt man aus der Zeile in nAalage 2 einfach nicht heraus.

 

 

Historisches

Rechtsgeschichte der WS-Reglung lässt da auch keinen Zweifel dran. Die Formulierung des erlaubnisfreien Erwerbs, der den erlaubnisfreien Besitz nach sich zieht, wurde lediglich um die o.g.  Eintragungspflicht erweitert um den schwunghaften Handel mit Pistolen-WS zu unterbinden, die sich, da ja nicht registriert, dann auf 4mmM20 Griffstücken wiedergefunden haben, so ganz ohne WBK und so. Wille des Gesetzgebers war lediglich, hier einen Riegel vorzuschieben, nicht den Besitz durch WBK-Inhaber zu unterbinden. Hätte er es anders gewollt, wäre es kaum dabei geblieben, eine Erlaubnispflicht für den Erwerb wegfallen zu lassen und stattdessen eine für den Besitz einzuführen. 

 

Praktisches

Hast du schon jemals ein Bedürfnisbescheinigung für ein WS vorlegen müssen? Das wäre nach deiner Auslegung nämlich zwingend notwendig für die Erteilung einer Besitzerlaubnis, es sei denn.... na das die Formulierung der Anlage 2 wie so oft nicht wörtlich zu sondern Eingedenk des Faktums zu verstehen ist, das Erwerb den Besitz ipso factum erzeugt.

 

Schießen geht bei genanntem Beispiel nicht, falls  Anschein des WS vorliegt. Falls nicht kein Problem, 

 

 

Metaebene
Wir beobachten hier das was passiert, wenn der GG eine logische Lücke lässt bzw logische Widersprüche im Gesetz erzeugt, die füllt dann jeder mit seiner Interpretation, mich eingeschlossen...

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Bitte bringt nicht bedürfnisfrei und erlaubnisfrei durcheinander.

 

Der Erwerb und Besitz eines Wechsellaufs/Wechselsystem ist für Inhaber einer WBK erlaubnisfrei, wenn er gleichen oder geringeren Kalibers der bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe ist. (Ziff 2.1. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2–4 WaffG). Bedürfnisfrei gibt es in DE keine Schusswaffen >7.5 Joule! Der einzige Vorteil beim Erwerb eines Wechselsystems ist, dass ich das Bedürfnis nicht mehr extra nachweisen muss. Bestehen muss das Bedürfnis allerdings definitiv.

 

Das ist vergleichbar mit der Handhabung bei der gelben WBK: das Bedürfnis gilt zwar durch die Bescheinigung als nachgewiesen, einen Repetierer im Kal. 50BMG sollte ich trotzdem besser nicht kaufen, da es keine entsprechende Sportdisziplin in DE gibt. Und damit letztlich kein Bedürfnis besteht.

 

Fazit: Ich wäre hier grundsätzlich vorsichtig, wenn ich nicht in irgendeiner anerkannten deutschen Sportordnung (kann auch verbandsfremd bzgl. des eigenen Verbands sein) eine passende Disziplin für das Wechselsystem finde. Das kann in die Hose gehen und die Zuverlässigkeit ist schneller weg, als man erwartet hat.


Grüße

switty

Bearbeitet von switty
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Bei den meisten ist es eher Kompensationsverhalten bzgl. mangelndem Selbstbewußtsein.

Weshalb der typische Deutsche Autofahrer ja auch grundsätzlich "einen Tacken schneller" als

erlaubt fährt. Denn einfach das maximal zu fahren was aufm Schild drauf steht - das geht

nicht, dann schrumpft er in der Hose ja noch mehr. 🙂 Weshalb Karosserien derzeit ja auch

immer unförmiger und größer werden. Auch dort wird massiv kompensiert.

Bearbeitet von Parallax
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Mein Bruder besitzt einen 22er Revolver mit Wechselläufen in 6 Zoll , 4 Zoll und 2 Zoll .Gekauft auf Bedürfnis DSB Sportpistole/Sportrevolver. War ein Gesamtpaket. Alle Läufe wurden incl ihrer Lauflänge ohne Probleme oder Nachfragen in seine WBK eingetragen und stehen da seit Jahren drin. Warum auch nicht.....................

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vor 5 Stunden schrieb switty:

Das ist vergleichbar mit der Handhabung bei der gelben WBK: das Bedürfnis gilt zwar durch die Bescheinigung als nachgewiesen, einen Repetierer im Kal. 50BMG sollte ich trotzdem besser nicht kaufen, da es keine entsprechende Sportdisziplin in DE gibt. Und damit letztlich kein Bedürfnis besteht.

BDS - Long Range 2 ?  🤔

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vor 5 Stunden schrieb Parallax:

Bei den meisten ist es eher Kompensationsverhalten bzgl. mangelndem Selbstbewußtsein.

 

Blödsinn,

 

es liegt wohl eher daran das sich intelligente Menschen nicht damit abfinden wollen durch Gesetzte eingeschränkt zu werden die sinnlos sind.

Ein gutes Beispiel ist doch der alte Anscheins § und die dessen Wiedergeburt in § 6 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 

Also suchen sich die Schlauen die entsprechenden Lücken im Gesetz und freuen sich darüber.

Die weniger Schlauen posaunen das dann im Internet rum und machen den GG darauf aufmerksam....

 

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Vielen Dank für die bisherigen kontroversen Antworten.

Es ging wiegesagt um KW-WS, nicht um SLB-WS auf grün.

Natürlich sollte Rechtssicherheit etwa bei einer Waffenkontrolle bestehen; ebenso möchte man (wenn auch nur just for fun) diese Sachen auf einer geeigneten Schießstätte nutzen können.

Gleiches gilt ja auch für als WS / Austauschlauf erworbene Kaliber, die in einer Disziplin nicht vorgesehen sind, bzw. nicht in der Kaliberliste einer Sportordnung stehen.

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