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IGNORED

Nachweis Regelmäßiges Schießen Definition


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Geschrieben

Guten Abend liebe Community,

 

gleich vorab, falls das Thema schon mal aufgetaucht sein sollte, Entschuldige ich mich sogleich für die erneute Eröffnung des Themas. 
 

Mir stellte sich heute die Frage als WBK-Besitzer, inwiefern die Regelmäßigkeit Anhand des Schießbuches nachgewiesen Werden muss (die 12 mal einmal im Monat bzw. 18 mal unregelmäßiges Schießen ist bekannt!) . D.h. reicht es aus, wenn ich bspw. An einem Tag 18 verschiedene Kaliber schieße (zwar unwahrscheinlich, aber bestimmt machbar) folglich hätte ich 18 Stempel/- Einträge im Schießbuch; oder muss ich z.B. An 18 verschiedenen Tagen geschossen haben und diese enstsprechend im Schießbuch vermerken. 
 

Etwas abgeschwächter verfasst, reicht es also aus an 9 Tagen im Jahr zu schießen, allerdings an jeweils einem Tag zwei verschieden Kaliber zu schießen und somit 18 Stempel zu haben? 
 

Wenn möglich habt ihr eine entsprechende Vorschrift bzw § , wo ich es nachlesen kann? 
 

Vielen Dnak schon einmal im Voraus 😉

Geschrieben

Die behördliche Auslegung beschreibt das etwas ausführlicher.

Daher ist das mit dem geringen Aufwand auch nicht getan

 

 

14.2.1
§ 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass

 
der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb CyberMW3:

Mir stellte sich heute die Frage als WBK-Besitzer, inwiefern die Regelmäßigkeit Anhand des Schießbuches nachgewiesen Werden muss

anhand des/deines schiessbuches musst du überhaupt nix nachweisen!

diesen nachweiß erbringst du durch eine bescheinigung deines schützenvereines!

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Geschrieben (bearbeitet)

Ohne Kommentar:

 

Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt.  Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.

Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben unverändert.

Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wird auf zehn begrenzt, um dem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, wird es allerdings eine Besitzstandswahrung geben.

Bei Jägern ändert sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.

 

Quelle:   https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/waffenrecht-aenderung-liste.html

 

HIER kannst du mehr zu § 14 WaffG lesen:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl120s0166.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl120s0166.pdf']__1598708846865

 

Bearbeitet von Astanase
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Geschrieben (bearbeitet)
 
der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);
 
 
„Betrieben hat“. Es heißt nicht, 18 mal geschossen hat. Die „herrschende Meinung“ (Juristendeutsch) ist: Was immer du auf dem Stand mit erlaubnispflichtigen Waffen machst, ist Schießsport betreiben. Ein Schuss genügt. Wahrscheinlich würden auch Zielübungen mit der Waffe ohne Schussabgabe ausreichen.  500 Schuss aus 20 Waffen ist auch Schießsport betreiben. Es müsste eigentlich heißen, an 18 verschiedenen Tagen Schießsport betrieben hat. Das wäre klarer. 
Bearbeitet von JägermitHut
Geschrieben

Inwiefern? Ich habe mir noch nie mehrere Stempel geben lassen, wenn ich einmal auf dem Stand war, nur weil ich mehrere Waffen dabei hatte. Als Westernschütze wären dann ja jeder Wettkampf und jedes Training gleich 4 Einträge. Und allein an der BM Standard habe es genug Stempel für zweieinhalb Jahre.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Hephaistos:

Wenn Jägermithut es besser fände vorzuschreiben, an 18 Tagen im Jahr schießen zu müssen, ist das gegenüber der Möglichkeit, einmal im Monat, also 12 mal, eine Verschärfung.

Ist aber nicht neu. Ist schon länger so.. 😉 Gilt für die Beantragung von Schusswaffen etc... 

Geschrieben
Am 29.8.2020 um 15:43 schrieb Astanase:

"...Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt.  Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.  ..."

 

Quelle:   https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/waffenrecht-aenderung-liste.html

OK, jetzt hören wir vom BMI direkt, dass auf "Schießnachweise...auf jede einzelne Waffe" abgestellt worden war.

Was ja hier bei WO von einigen wie @ASE immer heftig bestritten worden war.

Insofern war es keine Panikmache, vor was ich seinerzeit bei WO unermüdlich warnte - und es ist abermals festzustellen, dass der BSSB in der Sache GENAU richtig gehandelt und uns vor einer Bedürfniskatastrophe bewahrt hat.

Die anderen hätten womöglich  an ihrem "nicht-wahr-haben-wollen" festgehalten, bis es endgültig zu spät gewesen wäre.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Schwarzwälder:

OK, jetzt hören wir vom BMI direkt, dass auf "Schießnachweise...auf jede einzelne Waffe" abgestellt worden war.

 

 

Vom Gesetz her war nie "auf jede einzelne Waffe" abgestellt worden. Sondern auf schützenbezogene Schießtermine pro Monat / Jahr.

 

Geschrieben

Ja, Du warst auch so ein Uneinsichtiger. Das BMI arbeitete den Gesetzestext aus. Und offenbar hatte es im Sinn, den Bedürfnisnachweis pro Waffe einzuführen bzw. hielt diesen sogar schon bei alter Gesetzeslage für möglich, was ja div. Gerichte auch in der Praxis so werteten. @Katechont und der BSSB hat uns vor viel Schaden bewahrt! 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

OK, jetzt hören wir vom BMI direkt, dass auf "Schießnachweise...auf jede einzelne Waffe" abgestellt worden war.

Was ja hier bei WO von einigen wie @ASE immer heftig bestritten worden war.

Insofern war es keine Panikmache, vor was ich seinerzeit bei WO unermüdlich warnte - und es ist abermals festzustellen, dass der BSSB in der Sache GENAU richtig gehandelt und uns vor einer Bedürfniskatastrophe bewahrt hat.

Die anderen hätten womöglich  an ihrem "nicht-wahr-haben-wollen" festgehalten, bis es endgültig zu spät gewesen wäre.

 

 

Lieber Schwarzwälder,

Du versuchst dir hier mit einem logischen Fehlschluss einen Sieg nach punkten zu basteln, für die unbegründete Panik, die du u.A. hier, auf Grundlage eines Urteils, das deine Argumentation nicht mal zu 100% stützt, verbreitet hast. 
Läuft aber nicht.

Die überwiegende Praxis war nämlich anders.  

 

1. Die Infoseite des BMI ersetzt keinen Gesetzestext. Wir haben es also nicht amtlich, sonder blablub-maäßg. 


2. Richtig lesen,  kritisches Nachdenken und verstehen ist das Motto, dann versteht man auch, was das BMI da geschrieben hat:

Zitat

Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.

 

Wie groß war der Teil?

Wieviele Behörden haben das gefordert?

Wieviele Urteile gibt es denn hierzu, wie viele davon höchstrichterlich?

 

3. Wo steht also, das BMI habe darauf abgestellt? Es sagt lediglich, das  Tendenzen zu beobachten waren, das so zu interpretieren. Das BMI ist hier auch garnicht zuständig für die Verwaltungspraxis sind die unteren und oberen Waffenbehörden und Länder-Innenministerien zuständig. Die Zahl derer Fälle war aber klein und  noch kleiner im Lichte der tatsächlichen Argumentation vor Gericht(Entwertung der Bedürfnisbescheinigung durch Argumentation vor Gericht) noch winziger. Und diese Tendenzen wurden vom GG jetzt so  schnell kraft Gesetzesänderung totgetrampelt, wie sie aufgekommen waren.

Wen willst du hier hinter die Schwarzwald-Tanne führen, bald 20 Jahre wurde das so praktiziert und erst neulich gab es eine Handvoll Hanswürste, die meinten 12/18 pro Waffe. Die Meisten davon garnicht betroffen und auch garnicht zuständig, sondern nur gerne mit sich-aufregen-und-andere-belehren beschäftigt.

 

 

 

4. Die Gesetzesentwürfe  gaben das zu keinem Zeitpunkt her.

 

5.Und die Gesetze gaben noch nicht mal überhaubt 12/18 her, das hatte sich auf Verbandsseite mangels konkreter Aussagen des GG so eingebürgert und war über Bande im WaffVwV(2012!!) gelandet, die *Gebetsmühle* keinen rechtlich bindenden Charakter hat.

 

 

6. Wie akkurat übrigens diese Seiten des BMIs sind kannst du daraus ersehen, daß 

Zitat

Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

Das ist irreführend, falsch.

In Wahrheit steht im Gesetz:

 

Zitat

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen

 

Wer eine Gelbe holt und erst 2 Jahre später eine Waffe eintragen lässt, für den Läuft die 10er-Frist erst ab dann.

 

--------------------------------------------------------------------------------------------

Das einzige, was das BMI gerade versucht, ist die krachende Niederlage der paar 12/18-Fetischisten in den eigenen Reihen in einen Sieg der Bürgerentlastung umzudeuten. Eine Entlastung, die ohne das Hochjazzen der paar verwirrten 12/18-Für-Jede-Waffen-Heinies  komplett gegenstandslos gewesen wäre.

 

Ich applaudiere dem GG, endlich mal, also so fast 20 Jahre zu spät, konkretes ins WAffG geschrieben zu haben. DA ist jetzt endlich ruhe und die paar Wichtigtuer in der Verwaltung können jetzt endlich wieder dem Job nachgehen, für den sie bezahlt werden, nämlich Erlaubnisse ausstellen.

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

 Das BMI arbeitete den Gesetzestext aus. Und offenbar hatte es im Sinn, den Bedürfnisnachweis pro Waffe einzuführen bzw. hielt diesen sogar schon bei alter Gesetzeslage für möglich, was ja div. Gerichte auch in der Praxis so werteten. @Katechont und der BSSB hat uns vor viel Schaden bewahrt! 

Das BMi arbeitet einen Gesetzesentwurf aus. Im ersten Referentenentwurf war nichts zu finden. nachzulesen hier:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/waffraendg-refe-3-aus-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5

 

In den folgenden tauchte dann auf einmal die freundliche Bedürfnisreglung für den Besitz auf. WOHER also, lieber @Schwarzwälder, beziehst du dein Geheimwissen, das angeblich das verschärft werden sollte?

Die Realität der Gesetzesentwürfe sieht nämlich ganz anders aus. Man hat sich um diese Frage zunächst garnicht gekümmert um dann ein im Hotspot-Hessen aufflammendes Buschfeuerchen mit einem großen Eimer Gesetzestext zu löschen.

 

 

Hier wird versucht einem das Bezwingen eines Dämons, den außer den vermeintlichen Bezwinger niemand gesehen hat und sehen konnte, als große Heldentat zu verkaufen. Vllt. deswegen, weil man sich bei allen anderen Punkten über den Tisch hat ziehen lassen(wesentliche Teile, Magazine, Altbesitz der letzteren, 10er Regel auf Gelb)...

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Naja, man sollte einem (Referenten-)Gesetzesentwurf nicht zu viel Bedeutung beikommen und dadurch "das Werkeln drumherum" unter den Tisch fallen lassen.

Alles ist in diesem Sinne relevant.

Es war ein heißer Herbst und so richtig zur Sache ging es dann ab dem 20.09., als der Bundesrat tagte und klar wurde,

dass mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.06. wohl noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht war. 

Mal als Beispiel: Zwischendrin kam u.a. die Erlaubnispflicht für die Armbrust aufs Tableau und die stand auch nicht im Gesetzesentwurf, hätte die Aufnahme aber wohl ohne Weiteres in der nächsten Runde geschafft.

Und wie im Bundesrat gearbeitet wird, kann man hier im Link auf Seite 388 nachlesen; damals wurde die Abstimmung zur Armbrust wiederholt bis das Ergebnis passte (also hin zur Erlaubnispflicht)!!

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/plenarprotokolle/2019/Plenarprotokoll-980.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Auszug:

"Zuruf Hessen: Frau Präsidentin, ich möchte Sie bitten, die Abstimmung unter Tagesordnungspunkt 41 zu dem Landesantrag 363/2/19 zu wiederholen!)

 Da der Tagesordnungspunkt schon abgestimmt war, kann nur wiederholt werden, wenn es keinen Widerspruch gibt. Ich frage, ob es Widerspruch dagegen gibt, die Abstimmung zu wiederholen. – Es gibt keinen Widerspruch. Insofern können wir die Abstimmung wiederholen.

 Tagesordnungspunkt 41, Landesantrag Drucksache 363/2/19!

Ich darf um das Handzeichen bitten, wer dafür stimmt. – Das ist die Mehrheit. Besten Dank.

 Noch etwas! (Birgit Honé [Niedersachsen]: Wir würden in diesem Zusammenhang um nochmalige Abstimmung des Länderantrags 363/3/19 bitten! TOP 41!)

 Ja, ich lasse gerne noch einmal abstimmen, wenn sich auch hier kein Widerspruch erhebt. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Inzwischen sind auch alle Länder wieder vertreten. 363/3/19! – Das ist eine Minderheit."

 

Ebenfalls ging es um das Bedürfnis zum weiteren Besitz von Waffen, großzügig wurde vom Bundesrat vorgeschlagen, dass (wohlgemerkt nach zehn Jahren Besitz) die Waffe an 18 Schießtagen innerhalb von drei Jahren 

geschossen werden muss. Dadurch wollte der Bundesrat den Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen. Es hätte folglich im Umkehrschluss bedeutet: ewig fortlaufende Bedürfnisprüfung, und -da ja entgegenkommend- noch deutlich mehr zu leistende Schießeinheiten innerhalb der ersten zehn Jahre...mit jeder Waffe.

 

Dann hat es hinter den Kulissen wohl richtig rumort:

u.a.

27.09.2019 Bayerischer Sportschützenbund (DSB) bittet Basis um Mithilfe, stellt Musterbrief zur Verfügung

10.10.2019 Rheinischer Schützenbund (DSB) dto.

12.10.2019 Württembergischer Schützenbund (DSB) dto.

15.10.2019 DSB mit Initiative für gemeinsame Stellungnahme aller nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverbände in Deutschland an die Politik.

15.10.2019 DSB versorgte kurz vorher zudem seine 20 Landesverbände mit Musterschreiben an Abgeordnete.

23.10.2019 VDB bittet Basis um Mithilfe, entwickelt "Briefgenerator"

23.10.2019 BDS ruft Basis auf, stellt Musterschreiben zur Verfügung, ausgehend von Besprechung mit BMI vom 18.10.2019

 

vor 20 Stunden schrieb ASE:

Hier wird versucht einem das Bezwingen eines Dämons, den außer den vermeintlichen Bezwinger niemand gesehen hat und sehen konnte, als große Heldentat zu verkaufen.

Der Dämon war gut sichtbar.

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