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IGNORED

Sicherung von "Altbesitz" könnte ein Fake gewesen sein?


Speedmark

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vor 7 Stunden schrieb Schwarzwälder:

2 Anmerkungen 

Man kann einen (ggf. voll bestückten) Lower mit Hinterschaft einfach als "Langwaffe(Lower)" eintragen. Für die kann der Verband ja ein Bedürfnis bescheinigen. 

Du verwechselst "stellvertretend" mit "gleichbedeutend/wertig". Ein Lower stellt für sich genommen keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe dar und kann auch nicht als solche eingetragen, noch auf der Grundlage einer Bedürfnisbescheinigung für eine Waffe im Sinne von §14 bescheinigt und eingetragen werden.  Genau so wenig könntest du nur ein Wechselsystem, nur einen Lauf oder Verschlussträger etc auf dieser Grundlage erwerben.

 

Zitat

Und ein Wechselsystem (Upper) könnte dann als "WS zu Nr. X, y, z" eingetragen sein, ein Upper lässt sich ja auf mehreren verschiedenen Lowern betreiben. 

Problem gelöst. 

Nein. Problem nicht gelöst.

Du darfst ein Wechselsystem nur auf einem Lower betreiben, der zum Zeitpunkt des Einbau nach Anlage 2 Nr. 8 als führendes wesentliches Teil einer Waffe registriert ist. Selbst wenn du irgendwie einen einzelnen Lower auf deine WBK geschmuggelt bekommst, ist dieser definitionsgemäß nicht in einer Schußwaffe verbaut gewesen, hierzu  muss er mit anderen wesentlichen teilen, welche eine bestimmungsgemäß verwendbare Schusswaffe ergeben unter einer Ordnungsnummer registriert gewesen sein. 

 

 

 

 

Es ist ja gerade der Punkt, gegen den sich mancher so beharrlich wehrt: Selbst ein irgendwie eingetragener Lower, selbst dann wenn er wie manche glauben als zweiter Lower zu einer  Waffe eingetragen würde darf nicht zu einer vollständigen Waffe kombiniert werden, wenn er nicht bereits als führendes Teil registriert ist.

 

Nochmal: NUR ALS FÜHRENDE WESENTLICHE TEILE REGISTRIERTE LOWER DÜRFEN MIT EINEM WS KOMBINIERT WERDEN.


Und führendes Teil gibt es nur jeweils nur eines, das ist ja gerade der Clou bei einem führenden Teil...

 

Das ist der Kern des Willens des Gesetzgebers, die wundersame Halbautomatenproliferation  und speziell bei den Sportschützen das Unterlaufen(oder sollte man sagen Überlaufen...) des Grundkontingents nach §14 zu unterbinden.  Es sollte ein Riegel vorgeschoben werden, das man im Grunde beliebig viele AR15 besitzen kann, mit nur einem Voreintrag. Nachdem der Schuß, da auf exekutivem Wege zu unterbinden höchstrichterlich nach hinten losging (BGH: Lower an WS klicken ist keine Herstellung) und mancher diesen Phyrrussieg damit zelebrierte bei der Waffenkontrolle alle WS mit einem extra-Lower montiert  zu präsentieren wurden nun genau die Lücken abgearbeitet und geschlossen. Aus der Traum.

 

In eurer Anfechtungsklage gegen die Versagung der Besitzerlaubnis  oder gegen das Nutzungsvebot nach Anlage 2 Nr 8 könnt ihr euch auf genau das gefasst machen. Die Gegenseite wird in aller Breite auswalzen, wie das den Willen  des Gesetzgebers unterlaufen würde. Was wollt ihr da dagegensetzen?

 

Und dabei solltet ihr noch Bedenken, das der Gesetzgeber so nett war, das Kontingent dahingehend aufzuweichen, die Kombination mit waffenfremden WS  nicht auszuschliessen. Auf euern KK-Lower darf das GK-WS montier werden und andersrum so kann man innerhalb des Grundkontingents 2x3 kalibergleiche Waffen haben und nun auch ganz offiziell ohne Bedenken gleichzeitig nutzen (z.B. für nicht Halbautomatenbesitzer auf Wettkämpfen oder zum gemeinsamen Training/Freizeitschiessen)

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 22 Minuten schrieb ASE:

... Was wollt ihr da dagegensetzen?

Den Gewerbeschein.

Dann kauft man halt nen Armbrust Upper zu seinem Lower und gründet einen Verein "High-Power Armbrustschiessen für Jedermann", wo man die Leute gegen Entgelt mit seiner High-Power Armbrust auf 100m schiessen lässt-

Für den Geschäftsbetrieb braucht es den Lower. Dann reicht die Gewerbeanmeldung und man braucht keine Bedürfnisbescheinigung vom DSB-Bonzen, der einem den Lower nicht gönnt.

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vor 8 Stunden schrieb Waffen Tony:

 

Wie wird ein R8 eingeordnet?

 

Ganz klar, beim R8 kommt das nicht zum Tragen. Ist ja logisch ;), schließlich handelt es sich um einen Repetierer. 

Die  "Vollauto-Grundkonstruktion-Argumentation" kommt auch z.B. bei HA-Flinten beim Verschlussträger zum Tragen, wo dieser kein wesentliches Teil darstellen soll.

Mir ist klar, dass der Leitfaden stellenweise ungarer Mumpitz mit recht...kreativer Auslegung des Gesetzestextes ist. Der letztendlich nur zu noch mehr Rechtsunsicherheit führt.

Schönes Beispiel M1/M2 Carbine. War zuerst das Ei oder das Huhn da?

 

Zielrichtung ist klar: AR-Lower.

Das ganze hat man pseudo-fachlich verpackt.

Screenshot_20200818-071507~2.png

Bearbeitet von Raiden
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vor 3 Minuten schrieb Raiden:

...

Die  "Vollauto-Grundkonstruktion-Argumentation" ... stellenweise ungarer Mumpitz mit recht...kreativer Auslegung des Gesetzestextes ...

Schönes Beispiel M1/M2 Carbine. War zuerst das Ei oder das Huhn da?

 

Zielrichtung ist klar: AR-Lower....

Naja.

Einen Repetierer kann man nicht durch bloßen Abzugswechsel in einen Vollautomaten verwandeln, einen Selbstlader ggf. schon.

Ich glaube daher nicht, dass die Zielrichtung bloß "AR-Lower" ist. M2-Bausätze wurden früher noch völlig frei verkauft und ganz ungeniert in Waffenzeitschriften offeriert. 

Ich denke schon, da wollte man noch ein bisschen mehr erwischen...z.B. 

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vor 6 Stunden schrieb ASE:

Selbst wenn du irgendwie einen einzelnen Lower auf deine WBK geschmuggelt bekommst, ist dieser definitionsgemäß nicht in einer Schußwaffe verbaut gewesen,

Genau das gibt man an. Dieser Lower kann matürlich verbaut gewesen sein. Das ist nichts anderes als ein Schafttausch. Den hat man selbst durchgeführt.

Es gibt nichts,w as dies irgendwo einschränkt.

Es verhält sich doch ganz ähnlich mit den Jagdschäften in denen das System verbaut ist. Die wurden und werden auch gewechselt.

Auch die waren alle schonmal in der Waffe verbaut und erhalten ihren Status.

  

vor 6 Stunden schrieb ASE:

(BGH: Lower an WS klicken ist keine Herstellung)


Das habe ich garnicht mitbekommen.

Hast du eine Quelle zum einlesen?

 

Bearbeitet von Gast
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vor 11 Stunden schrieb Masta4:

Woher sollte der Käufer eines Nordics, cmmg etc. Wechselsystem wissen ob der Lower mit dem Upper funktioniert?

Beim OA WS habe ich meinen Lower zu OA geschickt und sie haben mir einen gut passenden Upper zum Aufbau des WS ausgesucht. Das war nicht meine Idee sondern die Anregung kam von Herrn Hainich. Beim Nordic habe ich meinen Lower mit zum Händler genommen als ich das WS kaufen wollte.

 

Generell bereite ich mich darauf vor, "liebgewonnene" Lower und Upper notfalls zu Komplettwaffen aufbauen zu lassen, also entsprechende Wettkampfaktivität hochzuhalten.

 

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vor 6 Stunden schrieb ASE:

Und dabei solltet ihr noch Bedenken, das der Gesetzgeber so nett war, das Kontingent dahingehend aufzuweichen, die Kombination mit waffenfremden WS  nicht auszuschliessen. Auf euern KK-Lower darf das GK-WS montier werden und andersrum so kann man innerhalb des Grundkontingents 2x3 kalibergleiche Waffen haben und nun auch ganz offiziell ohne Bedenken gleichzeitig nutzen (z.B. für nicht Halbautomatenbesitzer auf Wettkämpfen oder zum gemeinsamen Training/Freizeitschiessen)

Den Teil habe ich nicht verstanden bzw. irgendwas im neuen Gesetz übersehen.

Kannst Du  das bitte mal an einem Beispiel ausführen, insbesondere das "2x3 kalibergleiche Waffen innerhalb des Grundkontingentes"?

Bearbeitet von weyland
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vor 4 Minuten schrieb Waffen Tony:

Genau das gibt man an. Dieser Lower kann matürlich verbaut gewesen sein. Das ist nichts anderes als ein Schafttausch. Den hat man selbst durchgeführt.

Es gibt nichts,w as dies irgendwo einschränkt.

 

Zitat

werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

ersetzt

 

ersetzt

 

ersetzt

 

Du kannst vor dem 1.9. gar kein führendes wesentliches Teil eingebaut/ersetzt haben, weil es kein führendes wesentliches Teil gab. Du versuchst hier eine Norm rückwirkend anzuwenden. Für den Altbestand gilt: das führende Teil, das am 1.9. um 0:00 Uhr in deiner Waffe eingebaut ist, gilt jetzt als  verbaut.  

 

 

 

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Das interpretierst du fehl.

Ich sage, das Waffenteil war schon einmal in einer Waffe verbaut. Kann in der bereits vorhandenen Waffe sein oder in irgendeiner beliebigen vorherigen waffe, die man nie gesehen hat.

Darum geht es und das bleibt nach wie vor bestehen.

Du interpretierst aus meiner Sicht etwas, was nirgends steht.

Und auf was ich garnicht hinaus will.

 

Was mir aber viel wichtiger wäre, ist ein Aktenzeichen o.ä. BEleg zum BGH Urteil herstellen.

Danke.

Bearbeitet von Gast
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vor 24 Minuten schrieb weyland:

Den Teil habe ich nicht verstanden bzw. irgendwas im neuen Gesetz übersehen.

Kannst Du  das bitte mal an einem Beispiel ausführen, insbesondere das "2x3 kalibergleiche Waffen innerhalb des Grundkontingentes"?

Stell dir folgende Situation vor:

 

Du besitzt 2x KK-SL und 1x GK-SL alle vom Typ AR15.

Du hat zudem 2 GK WS und noch 2 Weitere KK-WS.

 

Nun hast du ab dem 1.9 automatisch 3 Lower, die als führendes Teil registriert sind. Durch die Definition, das  bei Montage eines WS auf einen Lower,  der führendes Teil einer Waffe ist keine Herstellung vorliegt, darfst du jeden dieser Lower mit jedem WS kombinieren.

 

Du kannst jetzt jederzeit 3 GK-AR15 im Schrank oder auf dem Stand haben, oder 3 KK, oder Mischungen hieraus.

 

2x3 also nicht im Sinne  von 6 gleichzeitig, ab in dem Sinne, das du rechtssicher deine Upper und Lower kombinieren darfst.

 

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vor 6 Stunden schrieb ASE:

 

Das ist der Kern des Willens des Gesetzgebers, die wundersame Halbautomatenproliferation...zu unterbinden. 

 

 

Nur am Rande:

Es gibt in Europa auch eine wundersame Vollautomatenproliferation... meistens geht es da um AK-Konstruktionen, und überwiegend von gewissen Gegenden des Balkans aus.

 

Und im Gegensatz zur "Halbautomatenproliferation" hat sich gezeigt, dass diese oben genannte Sache auch eine deliktische Relvanz hat.

 

Aber gut, der Gesetzgeber "musste" ja irgendwas  tun, was nach einem Handeln aussieht...

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vor 10 Stunden schrieb Raiden:

hat versucht, dem ganzen eine technische Grundlage zu geben

So wie jedes mal. Auch die kleinkalibrigen Zentralfeuerpistolen wurden verboten, weil man Angst vor "Copkiller" Munition hatte, die ja aber bereits verboten war. Die PSM war damals nicht das Ziel. Oder die Klimmzüge um die gezogenen Läufe, weil man VRF nicht auf der gelben Karte haben wollte, aber das Wort "Flinte" in Gesetz nicht benutzen möchte. Jetzt gibt es halt glatte Läufe mit Profil... und im Endeffekt hat man so die Anzahl der VRF die jemand besitzen darf frei gegeben, wären sie auf gelb wäre nach zehn Stück Schluss.

 

Es wäre viel einfacher gewesen, einfach rein zu schreiben was man will. Wir wollen keine AK-Klone, keine AR-Klone und keine MP7-Klone.

 

Statt dessen eiert man mit untauglichen technisch klingenden Definitionen rum, die man selbst nicht versteht.

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vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das interpretierst du fehl.

Ich sage, das Waffenteil war schon einmal in einer Waffe verbaut. Kann in der bereits vorhandenen Waffe sein oder in irgendeiner beliebigen vorherigen waffe, die man nie gesehen hat.

Darum geht es und das bleibt nach wie vor bestehen.

Du interpretierst aus meiner Sicht etwas, was nirgends steht.

Und auf was ich garnicht hinaus will.

 

Was mir aber viel wichtiger wäre, ist ein Aktenzeichen o.ä. BEleg zum BGH Urteil herstellen.

Danke.

 

Und du versuchst  die juristische Definition von verbaut mit der Alltagsdefinition zu vermischen um deinen Punkt zu machen, willst nicht einsehen, das ein Lower vor dem 1.9 i.S.d.G. garnicht  als führendes wesentliches Teil verbaut gewesen sein kann.

 

Und  das einfordern eines BGH-Urteils zu einer Norm die noch gar nicht in Kraft ist, ist ein Taschenspielertrick. Du kannst ja der erste sein der ein solches Urteil erwirkt. 

 

 

 

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vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

Einen Repetierer kann man nicht durch bloßen Abzugswechsel in einen Vollautomaten verwandeln, einen Selbstlader ggf. schon.

Aber nur bei Halbautomaten die auf einer vollautomatischen Konstruktion beruhen, ist der Abzug wesentliches Teil. Ein aufschießender Halbautomat ist üblicherweise NICHT allein durch Tausch des Abzugs zum Vollautomat umbaubar. Egal ob die Grundkonstruktion mal vollautomatisch war oder nicht.

 

Das AR15 war ursprünglich übrigens eine Jagdwaffe, Halbautomat. Die vollautomatische Funktion kann erst dazu, als der Militär es haben wollte. Da hieß es aber auch nicht mehr AR15.

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vor 7 Minuten schrieb ASE:

 

Und du versuchst  die juristische Definition von verbaut mit der Alltagsdefinition zu vermischen um deinen Punkt zu machen, willst nicht einsehen, das ein Lower vor dem 1.9 i.S.d.G. garnicht  als führendes wesentliches Teil verbaut gewesen sein kann.

 

Und  das einfordern eines BGH-Urteils zu einer Norm die noch gar nicht in Kraft ist, ist ein Taschenspielertrick. Du kannst ja der erste sein der ein solches Urteil erwirkt.

 

Deine Interpreatation.

Ich vermische nichts.

 

Ich fordere nichts ein. Ich frage nach.

Du hattest eingebracht

  

vor 7 Stunden schrieb ASE:

(BGH: Lower an WS klicken ist keine Herstellung)


Das würde ich gern lesen, da es mir unbekannt ist. Das ist doch ein höchst interessantes Thema.

 

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Das ist natürlich etwas haarspalterisch, aber eine militärische entwicklung ist das nicht.

Es ist eine zivile entwiclung, die man, als Marktteilnehmer, dem Militär (welches zu dem Zeitpunkt schon mögliche Nachfolger des M1 Garand testete) dann verkaufen wollte.

Eine militärische Forderung zum Ursprungsprodukt lag -m.M.n.- nicht vor.

 

Eine konzipierte halbautomatische jagdwaffe war allerdings nie im Sinn von E.S.

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Ich bin gespannt was ab dem 1.9 wirklich passiert. Wie sie das geregelt bekommen möchten :grin:

 

Ein Formblatt das man einfach ausfüllt und bei der Behörde vorlegt nach dem Prinzip: 

 

AR-15 Lower Seriennummer XYZ12345 bitte in WBK Grün eintragen. Hier Gebührenbescheid 100€. Danke und Tschüss.

Genauso geltend für alle anderen Teile die bis jetzt auch noch frei waren.

 

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vor 6 Stunden schrieb Masta4:

 

 

AR-15 Lower Seriennummer XYZ12345 bitte in WBK Grün eintragen. Hier Gebührenbescheid 100€. Danke und Tschüss.

Genauso geltend für alle anderen Teile die bis jetzt auch noch frei waren.

 

 

Das wird falls es wider meiner Erwartung stattfinden sollte noch doof genug für diejenigen, die "Cal: Multi" draufstehen haben...

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Ein Gehäuseunterteil hat eben kein Kaliber.

So wie der SD auch nicht.

 

Word alles genauso eingetragen wie von der Jagdbüchse der zusätzliche Verschluss, die weitere Systemhülse, der wechselschaft mit verbautem System usw.

Bearbeitet von Gast
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vor 20 Stunden schrieb ASE:

das ein Lower vor dem 1.9 i.S.d.G. garnicht  als führendes wesentliches Teil verbaut gewesen sein kann.

Würde das dann nicht zu der logischen Schwierigkeit führen, dass am 1.9. rein durch das Umspringen des Sekundenzeigers im ganzen Land Lower erstmals verbaut, mithin Waffen hergestellt werden? 😄 Da erschiene eigentlich schon logischer, dass sie das bereits vorher schon waren, wenn auch mit einer Begriffsdefinition, die erst ab 1.9. relevant wird.

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