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IGNORED

Sicherung von "Altbesitz" könnte ein Fake gewesen sein?


Speedmark

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Andere Schafllänge. Anderer Abzug. Andere Sicherung. Einseitige-/Beidseitige Bedienung. Altbesitz. Usw.

Jenachdem ev. mit Begründung warum das änderbar bleiben soll.

Analog zu den Jagdwaffen.

Auch da wird nachwie vor der Schaft mit System (also im Prinzip der Lower) weiter munter genutzt und hin und hergewechselt werden. (Oder eben ales andere auf den Schaft gesetzt).

Heute Holz. Morgen Kunststoff. Winterlänge. Sommerlänge usw.



Hat denn nun der BGH irgendwo entschieden, dass der 2. Lower am Wechselsystem kein Herstellen wäre?

DIESE Aussage von dir zum Urteil ist eigentlich das wirklich interessante an dem Thread.

Bearbeitet von Gast
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  • 3 Wochen später...
Am 17.8.2020 um 20:05 schrieb CZM52:

...daher wirst den UHL auch nach dem 01.09 noch kriegen ( wenn noch verfügbar) aber z.b. Bei nem Händler mit Ahnung keinen 10/22 Abzug mehr 

Hm, hat dieser Händler wirklich keine Ahnung oder neuere Informationen: https://www.egun.de/market/item.php?id=10046825

Er verkauft die komplette Abzugsgruppe inkl. Abzugsgehäuse mit Abzugsbügel noch frei?

Oder ist der allgemeine Hinweis bei egun hierunter erfasst:

Zitat

WICHTIG! Bei erlaubnispflichtigen Waffen können Sie nur mitbieten, wenn sie im Besitz einer entsprechenden EWB (Erwerbsberechtigung) sind.

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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  • 2 Wochen später...

Wir hatten das schon mal im Forum.

Laut BKA Aussage in dem ominösen BKA Flyer gibt es ein "unteres Gehäuseteil" nur bei Waffen, deren Konstruktion auf vollautomatischen beruhen.

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.html

Zitat

Das Gehäuse einer Waffe ist:
-bei Kurzwaffen das Griffstück (bei Revolvern „Rahmen“ genannt) – dies galt bereits vorder letzten Waffenrechtsänderung,
-bei Einzellader- und Repetier-Langwaffen das Bauteil, dass Verschluss und Laufaufnimmt, bzw. deren Funktion ermöglicht
-bei ausschließlich als zivile halbautomatische Langwaffen konstruierten Waffen ist dasGehäuse das Waffenteil, das Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. die gemeinsameFunktion von Lauf und Verschluss ermöglicht
Nur bei vollautomatischen Langwaffen und allen anderen auf deren Konstruktion basierenden Waffen (inkl. Einzelladern und Repetierwaffen, unabhängig ob Kurz- oder Langwaffe) kann ein mehrteiliges Gehäuse (Gehäuseunterteil und Gehäuseoberteil) vorkommen.

Die Auslegung findet sich so nicht imGesetz, auf meine Nachfrage beim BKA wurde mir jedoch versichert, dass diese Aussage rechtssicher sei...... (weil das BKA diejenigen seien, die die Regeln machen)

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vor 21 Stunden schrieb Georg:

Wir hatten das schon mal im Forum.

Laut BKA Aussage in dem ominösen BKA Flyer gibt es ein "unteres Gehäuseteil" nur bei Waffen, deren Konstruktion auf vollautomatischen beruhen.

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.html

Die Auslegung findet sich so nicht imGesetz, auf meine Nachfrage beim BKA wurde mir jedoch versichert, dass diese Aussage rechtssicher sei...... (weil das BKA diejenigen seien, die die Regeln machen)

Ich weiß, vielen Dank @Georg

Allerdings beharren in der Regel die Gerichte darauf, das letzte Wort zu haben. So wurden die aktuellen Anscheinsmerkmale auch vom BKA variierend ausgelegt. Bis dann der Hessische VGH festlegte, welchen Kriterien genau anzuwenden sind.

Gesetze auszulegen ist immer ein Prozess, der in D der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vollumfänglich.

 

Hinzu kommt auch im Falle der 10/22, dass es auch noch in den 70er Jahren vollautomatisch angeboten wurde. Die Konstruktion läßt teils denkbar einfache VA-Modifikationen zu. Und nun?

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