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IGNORED

Sicherung von "Altbesitz" könnte ein Fake gewesen sein?


Speedmark

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vor 13 Minuten schrieb Schwarzwälder:

@ASE: Mir ist nach rund 20 Jahren Schützendasein der Unterschied zwischen einem Lower und einem (Gesamt-) Unterteil durchaus geläufig.

I

 

Was mit den Armbrust Uppern und ggf. dazu passenden AR15 Lowern passieren wird, wissen wir beide nicht. Ob dies eine akzeptable Lösung sein wird, wird man sehen müssen. Ein "Bedürfnis" im umgangssprachlichen Sinn für einen AR15 Lower hat man aber prinzipiell mit so einem Armbrust-Upper schon.

 

Bei Enteignung und Eingriffen mit enteignungsgleicher Wirkung etc. kann man das Spielchen mit "einem Berechtigten abgeben" auch nicht unendlich spielen. Warum wohl sind Kriegswaffenbesitzer in den 60er Jahren nicht einfach zur Abgebae aufgefordert worden (Berechtigte wie die Bundeswehr hätte es ja schon gegeben!), sondern haben Erlaubnisse vom Wirtschaftsministerium bekommen? Wenn sich nie jemand wehr, geht diese Schiene allerdings in immer größerem Stile weiter...Die neuseeländische Liste hilft allenfalls, mal bei deutschen Behörden ein Verständnis zu wecken, um welche Werte es geht und wie das in guten Demokratien geregelt wird...

 

1. Was mit den Armbrustlowern passieren wird? Die sind ab 1.9. erlaubnispflichtig und fertig. Was glaubst du wie weit man die "Zweckbestimmung" ausdehnen kann?  Briefbeschwerer oder Ohrring Draufstempeln und sagen: da! Frei verkäuflich! Wird nicht fliegen mein Lieber.Und auch in dem paralelluniversum wo das der Fall wäre, stünde immer noch Anlage 2 Nr 8 grinsend im hintergrund.

Und "umgangssprachliches Bedürfnis" kratzt keinen. 

 

2. Ich drehe nochmal die Gebetsmühle: nur das kleine Aluminiumdingen mit Gewinde hinten wird Erlaubnispflichtig, deinen ganzen Schickimicki drumherum kannst du behalten. Wenn überhaupt enteignet wird, dann wird nur  das ökonomisch beachtet.  Abgesehen davon: Der Gesetzgeber nimmt es dir ja nicht dein Eigentum weg. Sondern du darfst eine Erlaubnis zum Besitz beantragen. Ob du die dafür erforderlichen Vorraussetungen besitzt, also vorallem ein Bedürfnis das bleibt dir überlassen. Wenn du das nicht kannst, kannst du es ja immer noch einem Händler geben, der es für dich als Eigentümer in Besitz nimmt und verwahrt. Findest du keinen, der so einen Schwachsinn mitmacht? Tja, thats Marktwirtschaft. Was passiert den mit jemandem der unzuverlässig wird? Der bekommt eine Frist, seine Waffen  einem Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen. Solange nicht irgendwie Tatmittel, könnte der Staat die auch nicht enteignen. Aber er kann sie einziehen, wenn du sie nicht abgibst. Nix Enteignung...

 

3. Kriegswaffen, völlig anderer Bahnhof.

Das war in den 60er Jahren...

Wir schreiben das Jahr 2020. In der Zwischenzeit hat sich so ein Ding namens EU etabliert mit Feuerwaffen-Richtlinien und so.

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vor einer Stunde schrieb ASE:

 

1. Was mit den Armbrustlowern passieren wird? Die sind ab 1.9. erlaubnispflichtig und fertig.

Genau. Aber wenn Du für die Armbrust(Upper) ein Bedürfnis hast/vorweisen kannst, dann ist damit auch ein Bedürfnis für Deinen sonst "ungenutzt" rumliegenden Lower gegeben. Das ist der Trick. Da muss allerdings der DSB-Verein o.ä, Dir das Bedürfnis für die Armbrust bescheinigen (Schiessstand muss zugelassen sein, für Training/Abzugstraining sicher brauchbar).

vor einer Stunde schrieb ASE:

2. Ich drehe nochmal die Gebetsmühle: nur das kleine Aluminiumdingen mit Gewinde hinten wird Erlaubnispflichtig, deinen ganzen Schickimicki drumherum kannst du behalten. Wenn überhaupt enteignet wird, dann wird nur  das ökonomisch beachtet.  

Aha. Wenn irgendwann jedweder Betrieb z.B. eines EURO4 KFZ untersagt würden, dann bräuchte der Staat ja nur z.B. die Motorsteuergeräte einziehen und nur die ersetzen, weil den Rest des Fahrzeugs darfst Du ja behalten (läuft dann halt nicht mehr, aber Du kannst ja die Autositze als Gartenmöbel umfunktionieren etc.?). So verdummen wie die Legalwaffenbesitzer lassen sich Autobesitzer mal nicht. Wetten?

vor einer Stunde schrieb ASE:

3. Kriegswaffen, völlig anderer Bahnhof.

Das war in den 60er Jahren...

Wir schreiben das Jahr 2020. In der Zwischenzeit hat sich so ein Ding namens EU etabliert mit Feuerwaffen-Richtlinien und so.

Aha. Und die EU ist jetzt schuld, dass Deutschland keine Entschädigungen bei (faktischer) Enteignung zahlt. Nur komisch, als UK noch in der EU waren, hat die EU dieses Land auch nicht daran gehindert, den Legalwaffenmbesitzern vernünftige Entschädigungssummen zu bezahlen. Ich glaube, Du bringst da ein bisschen was durcheinander.

 

Insgesamt bin ich vor dem Hintergrund, dass Du auch als Funktionär in einem wesentlichen Schützenverband tätig bist, ziemlich enttäuscht, wie Du hier alle möglichen Bedürfnislösungen (8 an der Zahl) fleißig zerredest, statt hier den Schützen Türen zu öffnen.

Wenn Dir meine Bedürfnislösungen nicht passen, kannst ja kreativ an anderen arbeiten, aber den Schützen gar nichts anzubieten, das ist schon schwach!

Wenn sich alle Verbände am Ende so gerieren, dann Gute Nacht!

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1. Es kann kein Bedürfnis für einen Armbrust Upper nachgewiesen werden, weil Armbrüste erlaubnisfreie Waffen sind. So etwas wie eine erlaubnispflichtige Armbrust existiert nicht. Damit gibt es auch kein geschwurbeltes Bedürfnis für einen Armbrustlower. Und den, Gebetsmühle keep on rolling, dürftes du auch nicht in der AR15 einbauen.

 

Enteignung:

 

Der Begriff von der Enteignung wurde vom BDS in den Ring geworfen. Er hätte gut daran getan, sich vorher juristischen Rat zu den Begrifflichkeiten einzuholen.

 

Es ist keine Enteignung. Enteignung ist es, wenn der Staat dir ein Stückchen deines Grundstückes wegnimmt, also dein Eigentumsrecht im Grundbuch löscht und eine Autobahn drauf baut. Dann muss er dich auch entschädigen. Wenn der Staat dir vorschreibt, Leute über dein Gundstück laufen zu lassen, dann schränkt er deinen Besitz ein, ohne dich entschädigen zu müssen, weil er dir kein Eigentum weggenommen hat. So einfach ist es.

 

Und genau das passiert bei den Lowern jetzt. Dein Besitzrecht wird eingeschränkt, in Abwägung der öffentlichen Sicherheit vs dein privates Freiheitsinteresse.  Das du deine Moneten für die Lower nicht wiedersehen wirst, weil ihn dir keiner Abkaufen wird tja, das ist Eigentumsrecht und nicht Besitzrecht.

 

Es gibt nämlich keinen Unterschied, welche der Vorraussetzungen nach §4 wegfällt: Dir wird die Besitzerlaubnis entzogen und man fordert dich auf, jemand berechtigtem den Besitz einzuräumen. Das kann der unentgeltlich tun, dann ist dir kein ökonomischer Schaden entstanden. Ansonsten: dein Pech, Staat/Allgemeinheit gegen dich. DU verlierst.

Hast du schon jemals von von jemandem gehört, der wegen Wegfall der Zuverlässigkeit seine Waffen behalten durfte, weil Enteignung verboten und so?  

 

 

Nur um das nochmal klarzustellen: Der Staat kann es einfach aussitzen:

-Erst fordert er dich auf das Ding einen Berechtigten zu überlassen oder es vernichten zu lassen. Er sagt nicht: gibt dein Eigentum daran auf. Hier hast du evtl noch die Möglichkeit ein par Peseten einzunehmen, wenn du einen Käufer findest oder dein Eigentum zu behalten wenn jemand so dumm wäre das ding....

-Wenn du dem nicht nachkommst, begehst du automatisch eine Straftat. Und, trommelwirbel, dein lower wird als Tatmittel eingezogen und unterliegt dem Verfall. 

Siehst du, geht ganz ohne Enteignung.

 

 

Und nochmals (Gebetsmühle gibt den Helikopterrotor): Was nützt es dir eigentlich das Ding im Schrank zu haben, wenn du es nie einbauen darfst, weil du sonst, unzuverlässig wegen unerlaubter Herstellung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, alles abgeben musst. Übrigens garantiert ohne Entschädigung.

 

 

 

 

 

 

 

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Und noch was zur "kreativen" Bedürfnisbeschaffung.

 

Die Rechtsstellung der Verbände ist nun mal nicht mit "Waffen für alle" umschrieben, sonder:

 

Entsprechend §14 muss eine Verbandsbescheinigung glaubhaft machen, das eine bestimmte Waffe oder in diesem Falle ein Waffenteil erforderlich ist.

 

Du hast einen Lower. Gut.

Warum meinst du noch 2-10 haben zu müssen? Bitte auf Sportordnungsbasis argumentieren und abei bitte auch Angeben warum es nicht die gesetzlich vorgesehene komplette Zweitwaffe für den Wettkampfsport sein kann.

 

Persönliche Mätzchen wie "Dienstags brauch ich nen Flintenabzug, am Sonntag muss es der  Druckpunktabzug sein, am Freitag kann ich nicht mit dem Festschaft, das muss aber Samstags sein" 

sind.

kein.

Bedürfnisgrund.

Punkt.

 

Denn es gibt es da noch §15:

 

 

Zitat

 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

 

Bitte mal in Ruhe durchlesen, was da so steht und überlegen, warum die Verbände wohl kaum deine in teilen slapstickhaften Bedürfnisgründe und schon gar nicht eine "Armbrustbedürfnis" ausstellen werden. Das läuft hier nicht nach dem Prinzip "die Behörde muss alles fressen was der Verband ausspuckt", sondern "Was der Verband bietet muss realistisch und unanfechtbar sein"

 

 

ps. Es waren ja gerade die Verbände, die gegen die Erlaubnispflicht für Armbrüste gekämpft haben. Und nun sollen sie dafür Bedürfnisbescheinigungen ausstellen...get real...

 

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@MittelalterDer Armbrust-Upper war ein von sehr vielen Bedürfnisgründen, die ich geliefert habe. Er ist nicht der wichtigste und sicher auch nicht für "20 Lower" ausreichend.

Ich habe eine Vielzahl möglicher Bedürfnisse aufgeführt, ASE eigentlich gar keinen. Das von ihm kurz angesprochene "wirtschaftliche" Interesse wurde ja von ihm selber gleich wieder weggewischt.

 

@ASE: Es liegt mir absolut fern, die Verbände in Bedürfnismauscheleien reinzutreiben. Sowas gehört als Lobby natürlich im Vorfeld mit Politik und Behörden verhandelt

Aber wenn man als Verband von vorneherein davon ausgeht, dass *KEIN* Sportschütze ein Bedürfnis für einzelne Lower haben KÖNNTE, dann brauche ich als Lobby

bei der Ausarbeitung z.B. der neuen WaffVwV da auch gar nicht mehr verhandeln. Dann habe ich mich als Verband von vorneherein gegen meine Schützen entschieden.

 

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 25 Minuten schrieb Schwarzwälder:

@MittelalterDer Armbrust-Upper war ein von sehr vielen Bedürfnisgründen, die ich geliefert habe. Er ist nicht der wichtigste und sicher auch nicht für "20 Lower" ausreichend.

Ich habe eine Vielzahl möglicher Bedürfnisse aufgeführt, ASE eigentlich gar keinen. Das von ihm kurz angesprochene "wirtschaftliche" Interesse wurde ja von ihm selber gleich wieder weggewischt.

 

@ASE: Es liegt mir absolut fern, die Verbände in Bedürfnismauscheleien reinzutreiben. Sowas gehört als Lobby natürlich im Vorfeld mit Politik und Behörden verhandelt

Aber wenn man als Verband von vorneherein davon ausgeht, dass *KEIN* Sportschütze ein Bedürfnis für einzelne Lower haben KÖNNTE, dann brauche ich als Lobby

bei der Ausarbeitung z.B. der neuen WaffVwV da auch gar nicht mehr verhandeln. Dann habe ich mich als Verband von vorneherein gegen meine Schützen entschieden.

 

 

 

 

 

1. Nicht alles was du für mögliche Bedürfnisse hälst, sind auch welche.  Das Waffengesetz geht bei §14ern erst mal nur nach Bedürfnis für komplette Waffen aus. Alles Andere wurde mit der 

    erlaubnisfreiheit nach der Anlage zum WaffG erschlagen (Wechselsysteme, Wechseltrommeln, Einsteckläufe und Systeme)

 

Und die Verbände gehen von gar nichts aus, als vom Waffengesetz:

 

 

2. Es kann sich gar kein Bedürfnis ableiten: 

    2.1 es gibt ab 1.9 nur noch ein führendes Teil. Es ist ein Austausch eines führenden Teiles vorgesehen, das darf der Büxer auch ohne Voreintrag muss aber ans NWR melden, nicht aber das
          hinzufügen eines weiteren.    Daher kann auch kein Bedürfnis für ein weiteres Griffstück mehr augestellt werden, wie es die Verbände bei Kurzwaffen hin und wieder gemacht haben. Sieh es endlich ein es gibt ab 1.9. ein Griffstück pro Waffe. Punkt. Aus der Traum.
 

    2.2 Da 2.1 gilt, kann aufgrund von Anlage 2 Nr 8 auch kein Bedürfnis abgeleitet werden. Was willst du mit einem einzelen Lower, den du nirgendwo einbauen, also auch nicht sportlich nutzen   darfst?  Für welche Disziplin sollte der erforderlich sein? Hier kann der Verband garnichts bescheinigen, ohne Zweifel an der Inhaltlichen Richtigkeit seiner Bescheinigung zu sähen. 

 

 

2. Die WaffVwV ist hier völlig  unbeachtlich. Bitte Merken: es ist eine Handreichung für Behörden ohne jeglichen juristisch bindenden Charakter.

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Man kann natürlich nach wie vor mehrere Griffstücke (auch für eine waffe) haben. Auch wenns nun ein/das führende wesentliche Teil ist.

Das ging früher für Kurzwaffen und heute für ARs.

Wenns wen interessiert wird er sogar entsprechend andere Griffstücke auf den markt bringen. Da gäbe es ja schon so einige Möglichkeiten, was man da alles avriabel machen könnte.

 

Die daheim leigenden sind natürlich alle schon einmall in einer waffe verbaut gewesen. genau das Selbe gibt der handel für seine verkauften Teile an.

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@Waffen Tony

Ja das Stichwort ist Früher. Da gab es kein führendes teil sondern nur erlaubnispflichige Teile, von denen manche von der Erlaubnispflicht freigestellt waren, wenn man eine Grundwaffe besaß Es gab also kein Problem, gegenüber der Behörde ein weiteres Griffstück zu bescheinigen.

 

Jetzt geht das nicht mehr. Du darfst mich gerne mit Fundstelle in der Lesefassung des neune Waffengesetzes überzeugen aber bisher habe ich dort nur "Führendes Teil" und "Austausch" desselben gefunden. Die Logik hier ist klar und der Wille des Gesetzgebers ebenfalls.

 

Und bei Verbaut bin ich nicht überzeugt. Verbaut im Sinne des WaffG ab 1.9. ist: Als führendes Teil im NWR registriert. Alles andere wird vor Gericht mit der Intention des Gesetzgebers vom Tisch gewischt werden.

 

 

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Es ist jetuzt  icht anders, als bei Kurzwaffen früher.

Du wirst keien Stelle finden, die das ausschließt.

Bei vielen Jagdwaffen wird das sogar ein weit verbreitetes Feld werden. Da wurde und wird viel miteinadner verstöpselt. Bedenken sind unbekannt.

Nur weil es ein führendes wesentliches teil ist, bedeutet das nich kange nicht, das es davon nur eins geben kann oder diese nicht gewechselt/getauscht werden können.

Oder das ganze wird andersherum aufgezäumt und man wechselt eben den Rest auf dieses Teil, wie eben das Wechselsystem oder den Austauschlauf.

Vor allem der Altbestand war "natürlich" bereits zuvor in einer waffe verbaut.

Das mit "verbaut" ist schon durch. kannst dich gern mal bei herstellern erkundigen, wie das gehandhabt wird.

So auch der Tenor der  Seminare zum Thema .

 

Bearbeitet von Gast
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@Waffen Tony

 

Du sprichst einen wichtigen Punkt an, aber deine Argumentation baut darauf, dass es mehrere führende Teile geben kann. Ich glaube nicht, das diese Sichtweise vor Gericht bestand haben wird, es ist dem Gedanken eines führenden  Teiles semantisch und logisch zu wieder und in der Beschlussfassung wird die Intention des Gesetzgeber klar wie nie deutlich ausformuliert:

 

 

Zitat

Um die Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu gewährleisten, ist es erforderlich, jede Waffe und jedes wesentliche Teil mit einer Kennzeichnung zu versehen. Nur so ist die Zuordnung eines aufgefundenen Waffenteils zu einem Registereintrag möglich. Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert daher die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Waffen auf eine Verpflichtung zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile. § 24 WaffG soll dabei künftig nur noch den Inhalt der Kennzeichnung von Waffen regeln. Welche Teile mit welchen Angaben zu kennzeichnen sind, soll in der AWaffV bestimmt werden. Aufgrund der geplanten Kennzeichnung aller wesentlichen Teile ist es auch erforderlich, in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 ein führendes wesentliches Teil zu bestimmen, das stellvertretend für die Waffe steht und dessen Kennzeichnung als Kennzeichnung der Waffe gilt. Das führende wesentliche Teil ist auch für die Frage maßgeblich, ob im Falle des Austauschs von wesentlichen Teilen eine bloße Bearbeitung oder eine Herstellung einer Waffe vorliegt

 

 

Zitat

Buchstabe b verpflichtet zur Anzeige des Austauschs eines wesentlichen Teils. Eine Definition des Austauschseines wesentlichen Teils findet sich in der neuen Nummer 8.2.2 der Anlage 1 Abschnitt 2. Diese Anzeige und die darauf folgende Registrierung im Waffenregister ist erforderlich, um die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe zu ermöglichen. Denn die Rückverfolgbarkeit einer Waffe ist nur dann sichergestellt, wenn im Waffenregister auch registriert wird, aus welchenwesentlichen Teilen diese Waffe zu welchem Zeitpunkt bestanden hat. Eine Waffe wird erst durch ihre wesentlichen Teile definiert. Mit Registrierung des Austauschs des führenden wesentlichen Teils durch ein führendes wesentliches Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, vergibt die Registerbehörde für diese Waffe eine neue Ordnungsnummer. Es handelt sich dann um den Fall der Neuherstellung einer Waffe, siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1 in der in diesem Entwurf vorgeschlagenen Fassung

 

zusammen mit der Definition:

 

Zitat

1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

 

Ist es hiermit  klar, das es keine Zwei Lower/Griffstücke mehr zu einer Waffe geben kann. Sobald ein Lower da ist, ist er das(singular!) führende Teil, von dem es nur eines geben kann, das hat der Gesetzgeber über die Aussagen zur Stellvertreterteil einer Waffe unmißverständlich gemacht. 

 

Wäre die Intention anders, würde stehen: "Führendes wesentliches Teil ist ein Gehäuse....ein Gehäuseunterteil" Das wäre durchaus denkbar gewesen, aber der Gesetzgeber hat es nicht gemacht.

 

So sehr ich es wünschte, aber da beisst die Maus keinen faden mehr ab.

 

Austausch ja, aber der  muss gemeldet werden. Neuherstellung einer Waffe.

 

 

 

 

 

 

 

 

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vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das ehen andere eben ganz anders als du.

Wir werden sehen.

Dann wäre es schön, wenn die nebulösen anderen  dafür mal offen einen Gesetzestext und Entwurf zur Erforschung des Gestzgeberwillens herausgeben/kommentieren würden. Also aus dem Bundesgesetzblatt und nicht aus dem VDB-Newsletter.

 

Bis dahin steht nämlich schon ein wenig der Verdacht der willentlichen Fehlinterpretation im Raum, solange man die Lowers  und Uppers noch wie warme Semmeln verklopfen kann. Das böse erwachen der Käufer kommt dann. mit der Versagung der Erlaubnis. 

 

Oder halt mit dem Hinweis, das der einbau nicht erlaubt ist.

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vor 10 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Über den DSB habe ich mein XR15 bekommen

Meinen Garand habe ich auch über den DSB beantragt.

Wie macht ihr das? Ich seh über die B-Liste des BSSB höchstens die Möglichkeit, ein Bedürfnis für einen KK-Halbautomaten nach B-15 (KK-Mehrlader) zu bekommen.

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Was mich mal interessieren würde, Alt Deko Waffen haben doch auch noch z.T. funktionierende Verschlusshülsen bzw. Gehäuse die funktionstüchtig wären.

 

Die fallen ja auch nun unters Waffengesetz, oder hebelt der Alt Deko Stand das wieder aus?

 

D.h. @ASE du liegst nicht ganz richtig 😉 Der ein oder andere hat dann vlt. doch einen funktionstüchtigen AR15 Lower an der Wand hängen.

(Falls es Alt Deko AR15 gibt, wo der Lower nicht kaputt gemacht wurde weil es nicht vorgeschrieben war.)

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vor 7 Stunden schrieb ASE:

Austausch ja, aber der  muss gemeldet werden. Neuherstellung einer Waffe.

Irgendwie schizo. Man nähert sich damit der amerikanischen Ansicht, bei der es nach dem Lower geht, an. Man übernimmt sie aber nicht, denn in Amerika ist der Lower rechtlich die Waffe, jedenfalls beim AR und Kollegen. Upper kann man im Netz bestellen und sich ohne weitere Überprüfung ins Haus liefern lassen soviel man will. Wenn ich mir also ein neues AR bauen will, dann kommt der Lower zum Händler, wo ich ihn mit Background Check und Formularen abholen kann, und dann kann ich (unter Beachtung des Pistole/Gewehr/SBR-Quatsches) draufbauen, was mir beliebt.

 

Wie soll sich da der Status von deutschen Lowern wenn die Uhr auf September umspringt entwickeln? Sagen wir, bei einer vorhandenen Waffe ist schon seit Unzeiten ein Austausch-Lower montiert, sagen wir weil am Original irgendwas nicht so recht maßhaltig war. Szenario 1: Der Original-Lower ist noch da. Szenario 2: Der Original-Lower ging damals ins Alu-Recyling. Welcher dieser Lower ist jetzt Teil der "Waffe"?

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vor 12 Stunden schrieb ASE:

Nur um das nochmal klarzustellen: Der Staat kann es einfach aussitzen:

-Erst fordert er dich auf das Ding einen Berechtigten zu überlassen oder es vernichten zu lassen. Er sagt nicht: gibt dein Eigentum daran auf. Hier hast du evtl noch die Möglichkeit ein par Peseten einzunehmen, wenn du einen Käufer findest oder dein Eigentum zu behalten wenn jemand so dumm wäre das ding....

-Wenn du dem nicht nachkommst, begehst du automatisch eine Straftat. Und, trommelwirbel, dein lower wird als Tatmittel eingezogen und unterliegt dem Verfall. 

 

 

 

Na ja. Das ist eine reichlich "sophistische" Darstellung bzw. Auslegung...  

 

Der Staat entzieht für einen Gegenstand, der einer Erlaubnis bedarf, aber bislang erlaubt besessen wird, die Besitzerlaubnis (und zwar ohne, dass der Erlaubnisinhaber dafür selbst - etwa durch Fehlverhalten/Obliegenheitsverstöße o.ä. - einen Grund geliefert hat).

Hinsiichtlich des Eigentums wird darauf verwiesen, dass es ja innerhalb einer Frist möglich sei, den Gegenstand an irgendeinen "Berechtigten" zu überlassen und damit sich pekuniär noch einigermaßen schadlos zu halten.

 

Das Problem dabei: Der Staat selbst hat durch die scharfen Beschränkungen der Besitzberechtigung (somit radikale Begrenzung legal "Berechtigter") den Markt praktisch zerstört. Die Möglichkeit, sich eigentumsmäßig trotz Besitzverbotes "zu entschädigen" ist faktisch für die Masse der Betroffenen nicht vorhanden.

 

Somit haben wir hier de facto einen Eingriff mit enteignungsgleicher Wirkung.

 

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vor 8 Stunden schrieb ASE:

Dann wäre es schön, wenn die nebulösen anderen  dafür mal offen einen Gesetzestext und Entwurf zur Erforschung des Gestzgeberwillens herausgeben/kommentieren würden. Also aus dem Bundesgesetzblatt und nicht aus dem VDB-Newsletter.

Es braucht gar keine andere. Es ist die gleiche Gesetzesstelle und die lässt eben anders zu .

Früher wie heute.
Reine Interpretationsfrage und da sehen das Leute offensichtlich unterschiedlich.

Du so. Andere anders.

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vor 8 Stunden schrieb Waffen Tony:

Bei vielen Jagdwaffen wird das sogar ein weit verbreitetes Feld werden. Da wurde und wird viel miteinadner verstöpselt. Bedenken sind unbekannt.

 

 

Mir kommt da der Gedanke an die in D weit verbreitete Blaser-Jagdbüchsenmodelle R93/R8. Die sind modular aufgebaut. Nicht wenige Jäger haben sich im Lauf der Zeit Wechselschäfte (z.B. Normalschaft und der Sucess-Schaft) besorgt, an die mit zwei Schrauben ein Austauschlauf angeschraubt, und in deren Systemführung ein Verschluss eingeschoben werden kann (Modell etwa: 1 Komplettwaffe mit Verschluss und Lauf, dazu ein 2. Schaft und evtl. weitere Läufe).

 

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