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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben

Ich habe bei meiner Behörde 2 Magazine (30er, Kaliber .223) angemeldet, Herstellungsdatum ist 2016 drauf, Erwerb war vor Juli 2017.

 

Montags den Brief hingeschickt, Mittwoch war die Genehmigung schon wieder bei mir, hat nichts gekostet und ich musste auch keine Begründung liefern....

 

Ich habe nicht mal eine Waffe in diesem Kaliber...

 

Grüße

Tom

Geschrieben

Und man nimmt dafür die Vorlage des BKA (Link) und reicht als Anlagen einfach nur eine kurze Auflistung sowie Perso und WBK in Kopie ein? Nix mit Rechnungen, Aufbewahrung, Wettkampfteilnahme und Ausnahme nach §6 AWaffV? Da bin ich ja mal gespannt...

 

Ach ja, gemäß Vorlage ist der erstmalige Antrag tatsächlich kostenfrei. 
 

mfG 

Geschrieben

Spannend ist ja auch, wenn die Magazine mal jemand sehen will... 

Was passiert denn, wenn jemand 10 Stück angemeldet hat und nur 8 Stück vorzeigen kann? 

Wird ihm dann das überlassen eines verbotenen Gegenstands vorgeworfen? 

Geschrieben

Eine erlaubnispflichtige Waffe kann der Eigentümer ja auch selber vernichten.

Muss nur genau so mit einem entsprechenden Formular angezeigt werden wie die Überlassung und die Waffenteile müssen begutachtet werden.

Wie wird das wohl mit den Magazinen sein, wenn die ja weder mit Nummer noch sonst wie einzeln registriert sind?

 

 

Geschrieben

Eine Meldepflicht ist nirgends aufgeführt.

Verschlissene Magazine entsorgt man also einfach.

Geschrieben

Bei Altbesitz erster Klasse vielleicht. Aber Gegenstände für deren Besitz eine BKA-Ausnahmeerlaubnis erforderlich ist? Selbst wenn es keine Meldepflicht gibt, darf man die niemandem überlassen. Im Waffenrecht ist bereits auf dem Tisch liegen lassen und einen Schritt weiter gehen kritisch. Das würde ich nicht vor Gericht ausfechten wollen.

Geschrieben

Woraus leitest du das denn ab?

Da sollte ja was im Gesetz geschrieben stehen, oder? ;)

Also: Das sind einfach nur anzeigepflichtige Magazine. Manche von diesen nur über Ausnahmegenehmigung.

Das wars aber auch schon. Verschleissen udn wegwerfen ist nirgends negativ hinterlegt.

Es kann also auch ganz einfach sein.

Geschrieben (bearbeitet)

Also weder verboten noch ein Problem.
Einfache Anzeige als Auflage?
Dann trifft das diesen kleineren Teil des Altbesitzes.

Ich habe solche Auflagen nicht.

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt sie ja eben nicht.

es sei denn jemand hat eine entspr. Auflage.

Das ist wedrer eine allgemeine noch eine sonstige Meldepflicht.

 

Aber gern erkenne ich diese Ausnahme an.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb walthi:

Ach ja, gemäß Vorlage ist der erstmalige Antrag tatsächlich kostenfrei. 

Ist doch auch klar, wenn man dem Masterplan folgt, möchte man ja möglichst viel registrieren um dann beim folgenden Einsammeln möglichst vielen habhaft zu werden.

Geschrieben
Am 21.4.2021 um 14:01 schrieb Gruger:

Das Umgangsverbot wird gegenüber dem Altbesitzer nicht wirksam (§58). Der Ausnahmegenehmigungsinhaber darf auch Umgang haben.

 

Inwieweit denkt ihr denn, dass der §36 WaffG und die AWaffV dann für diese nicht gelten?

 

 

Denk einfach mal kurz drüber nach, ob nicht auch die Aufbewahrung zum Umgang gehört.

 

Kleine Hilfestellung dazu: Aufbewahren ist ohne Besitzausübung im Sinne des WaffG (die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt zählt bereits dazu) gar nicht möglich.

Geschrieben
Am 21.4.2021 um 14:31 schrieb Gruger:

PS: Das BMI hat sich ja eindeutig positioniert und die Verbände haben es auch so mitgeteilt: Die Magazine im Altbesitz brauchen nicht in den Tresor.

 

Siehst Du. Und zum Altbesitz gehören doch sowohl die "priviliegierten" Altfälle wie auch die mit BKA-Ausnahmegenehmigung.

Geschrieben (bearbeitet)

Na siehst du. Da zum Umgang das Aufbewahren gehört, ist dem Anmelder/Bescheidinhaber (auch) das Aufbewahren gestattet. WIE er aufzubewahren hat, ist im §36 und in der AwaffV geregelt.

So wie dem LWB der Umgang mit seinen Schusswaffen gestattet ist und das Nähere der Aufbewahrung in der AWaffV geregelt ist.

 

Der IMB (illegaler Magazinbesitzer) hat keine Berechtigung für den Umgang, darf somit auch nicht aufbewahren (besitzen).

Nach deiner Auslegung würden die Aufbewahrungsvorschriften jetzt NUR den IMB treffen und nicht den LMB.

Nach meiner Auslegung treffen die Aufbewahrungsvorschriften für beide zu.

 

Und so hat halt jeder seiner Meinung :s75:

 

PS: Unterscheidung zwischen Umgangsverbot und Aufbewahrungsgebot.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben

Ich glaub Du willst das gar nicht verstehen und vertrittst mit Absicht eine recht verquere Meinung, die ich so bislang noch von niemandem gehört habe. 🙈

 

Du solltest dann halt schon wenigstens erklären können, warum für jemanden ohne Verbotsvorschrift eine Regelung für verbotenes gelten soll. Irgendwie schon widersinnig, meinst Du nicht ?

 

Wer eine Befreiung von der Rundfunkgebühr hat, muss ja auch keine Geräte anmelden.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich denke es ist auch wichtig die Arten der verbotenen Magazine zu trennen.

verbotene Magazine ab 01.09.2020 sind verbotene Gegenstände

Echter Altbesitz vor 06/2017 -> Verbot wird nicht wirksam, WENN die Magazine BIS 01.09.2021 ANGEZEIGT sind. Wenn angezeigt, keine besonderen Vorschriften zur Aufbewahrung, weil die alten Magazine nicht als verbotene Gegenstände eingestuft werden.

Neuer Altbesitz nach 06/2017 und vor 09/2020 -> BKA Antrag stellen, Genehmigung zum UMGANG mit verbotenen Gegenstände, Bedürfnisgrund, Aufbewahrungsvorschrift als verbotener Gegenstand.

 

So ist es nunmal geregelt und logisch ist es nicht nachvollziehbar!

Sollte eine Person 50 Magazin nach echtem Altbesitz haben und hat diese auch angezeigt, dann dürfen die neben dem Messerblock in der Küche auf dem Tisch liegen. Würde dieser (Wettkampf-)Schütze nun eine BKA-Ausnahme bekommen um 5 Magazine nachkaufen zu dürfen, weil er die für Wettbewerb braucht, dann müssen diese neuen Magazine in den 0er Schrank!

 

Das ist easy in den Vorschriften, mit logischem Sachverstand allerdings nicht nachvollziehbar.

 

 

Erfolgt keine Meldung bis zum 1.9.21, gelten auch die echten Altbesitzmagazine als verbotene Gegenstände!

Bearbeitet von scotty600
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb scotty600:

Erfolgt keine Meldung bis zum 1.9.21, gelten auch die echten Altbesitzmagazine als verbotene Gegenstände!

Und die angemeldeten, gelten als bereit zur Abholung.

Bearbeitet von Sergej
Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Sergej:

Und die angemeldeten, gelten als bereit zur Abholung.

Das mag vielleicht mal irgendwann der Fall sein, wenn auch die eingetragenen Halbautomaten abgeholt werden.

 

Aber bis dahin benutze ich die lieber als das ich sie im Garten eingrabe und der Hund sie wieder ausbuddelt, nur um mit wedelntem Schwanz vor dem Polizisten präsentiert was er gefunden hat.

Geschrieben (bearbeitet)

Mir ist immer noch nicht ganz klar, wie man von "Umgangsverbot damit betrifft mich nicht" den Gedankensprung machen kann "das ist nur sowas wie ein Stück Holz".

Die Altbesitzregelung betrifft die Person, nicht den Gegenstand. Das Magazin selbst wird mit Anmeldung nicht "reingewaschen".

 

Wenn dem so wäre, könnte ich es frei auf der Straße verkaufen und verschenken.

 

Ja klar, könnte ich - erstens ist es nicht strafbewehrt oder Bußgeldtatbestand und zweitens gehört zum Umgang ja auch das Überlassen. Also ICH verstoße schon mal nicht gegen das WaffG. Wenn der Erwerber eurer geneigten Meinung nach aber dann trotzdem gegen das WaffG verstößt: warum? Es ist doch nur ein Stück Holz...

Oder ist es vielleicht doch ein verbotener Gegenstand, den ich aber aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelung weiter besitzen, nutzen usw. darf.

Wenn es aber nun doch ein verbotener Gegenstand (verbotene Waffe) ist, dann zeige man mir die Ausnahmeregelung bezüglich Aufbewahrung. 

 

Ich investiere hier grad wieder viel zu viel Zeit für eine akademische Betrachtung... 

Praktisch geklärt ist es. Und vor Gericht wird es wohl nie kommen, jedenfalls nicht als einziger Tatbestand einer ggf. vorliegenden Unzuverlässigkeit, also was solls.

 

Ich geh mal ein paar Stücke Holz stapeln 🙂

 

PS:

Magazin verloren, SB: "Wie bitte, gehen Sie etwa mit verbotenen Waffen nicht sorgfältig um?"

LWB: "Aber nein, ich habe nur ein Stück Holz verloren." 

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Gruger:

Die Altbesitzregelung betrifft die Person, nicht den Gegenstand. Das Magazin selbst wird mit Anmeldung nicht "reingewaschen".

Es betrifft die Kombination (berechtigte Person UND echter Altbesitz) ... Dem nicht Waffenbesitzer kann es egal sein... wahrscheinlich nur Owi. Der LWB versucht seine Zuverlässigkeit nicht zu gefährden. Würde es nur die Person betreffen, würde es ja bedeuten er darf weitere kaufen, darf er aber nicht.

 

vor einer Stunde schrieb Gruger:

könnte ich es frei auf der Straße verkaufen und verschenken

Du kannst machen was Du willst, es hält Dich keiner davon ab. Du bist doch Volljährig.

 

vor einer Stunde schrieb Gruger:

Wenn der Erwerber eurer geneigten Meinung nach aber dann trotzdem gegen das WaffG verstößt: warum? Es ist doch nur ein Stück Holz...

Echt jetzt ... der nicht berechtige Erwerber erwirbt einen Verbotenen Gegenstand. Falschgeld ist auch nur Papier...

 

vor einer Stunde schrieb Gruger:

Wenn es aber nun doch ein verbotener Gegenstand (verbotene Waffe) ist, dann zeige man mir die Ausnahmeregelung bezüglich Aufbewahrung.

Steht im WaffG, muss dir keiner zeigen wurde oft genug diskutiert.

 

vor einer Stunde schrieb Gruger:

ch investiere hier grad wieder viel zu viel Zeit

dito

 

vor einer Stunde schrieb Gruger:

eine akademische Betrachtung... 

muss man philosophisch Betrachten, da sich keine Logik erschließt.

 

vor einer Stunde schrieb Gruger:

ch geh mal ein paar Stücke Holz stapeln

Ich gehe Papier falten.

 

vor einer Stunde schrieb Gruger:

Magazin verloren, SB: "Wie bitte, gehen Sie etwa mit verbotenen Waffen nicht sorgfältig um?"

LWB: "Aber nein, ich habe nur ein Stück Holz verloren." 

SB: "egal, Selbstanzeige oder muss ich eine Anzeige schreiben?"

 

ups, schon Ende?  

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