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IGNORED

Magazinkoppler und 3 gesetzliche Problemkreise


Schwarzwälder

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Ich denke auch, dass man keine echte Antwort von Seiten der Waffenbehörden erwarten kann.

Die Lösung wird entweder vom BKA direkt oder via Gerichte kommen.

Vielleicht machen sich vorab auch einige Verbände Gedanken zu den Couplern und veröffentlichen ihre Linie.

Vorab ist es aber sicher sinnvoll, sich selber mal ein paar Gedanken dazu zu machen.

Bei Waffenkonfigurationen, bei denen Anscheinsmerkmale greifen (z.B. 9mm ARs, kurze ARs, AK47-Clone etc.) wäre ich vorerst mit den Couplern, die optisch 30er Mags ergeben, vorsichtig.

Und womöglich etwas sicherer könnten diejenigen Coupler sein, bei denen sich beim Auseinandernehmen wieder 2 vollständige Magazine ergeben (also keine Magazingebilde mit gemeinsamen Magazingehäuseteilen/gemeinsamen Böden).

 

 

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vor 1 Minute schrieb Schwarzwälder:

Bei Waffenkonfigurationen

Bei denen bisher blockierte 30er in Ordnung waren, werden auch in Zukunft "optische 30er" in Ordnung sein. Den an den Anscheinsmerkmalen hat sich nichts geändert. Und normal große Magazine werden zu verbotenen Gegenständen, nicht zu Kriegswaffen.

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@FyodorDa hast Du absolut recht. Aber Schmeiser (als Beispiel) hat eben auch Ar15 in .223 rausgebracht mit kurzen 14,5 Zoll Läufen und Comp. Die sind dank Festschaft hinten und geschlossenen Vorderschaft trotzdem für Sportschützen zugelassen. Nur wenn da weitere Anscheinsmerkmale wie ein laaaanges Doppelmagazin  dazu kommen, weiß ich halt nicht, ob das vom BKA noch für Sportschützen abgenickt werden würde. Bildbeispiel hier: https://www.egun.de/market/uploaded/5/8190833.1091929991.jpg

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vor 14 Stunden schrieb Fyodor:

So oder so, der Magazinkörper als bestimmendes Teil faßt 10 Schuß. 


das ist natürlich nicht richtig, da der Magazinkörper viel mehr Patronen fassen kann, wenn Feder und Zubringer nicht drin sind. Und noch gaaaaanz viel mehr, wenn der Boden raus ist. Der Körper allein kann also nicht das kapazitätsbestimmende Element sein, sonst haben wir wirklich ein Problem.

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Der Körper allein ist aber bereits ein verbotenes Teil, wenn er "zu groß" ist.

 

Das Problem haben wir bereits. Weil nämlich Vollidioten unsere Gesetze schreiben, und Vollidioten sie beschließen. Es gab Expertenanhörungen, die haben alle gesagt dass das Unfug ist. Die dienen aber nur dazu den Schein zu wahren. Deshalb steht da ja auch was vom kleinsten Kaliber drin. Keine mir bekannte Waffe kann gleichzeitig verschiedene Kaliber verschießen. Beispiel .223Rem und .450BM. ein 30er .223 Magazin ist auch ein 10er .450 Magazin. Sind 10er Magazine in .450BM jetzt verboten? Die Gehäuse sind identisch, wenn das 10er erlaubt ist, ist es zerlegt dann verboten, weil das Gehäuse auch ein 30er sein könnte?

 

Man hätte es so einfach haben können... man wollte aber nicht. Und wir haben den Salat.

Bearbeitet von Fyodor
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Mit 450 BM kommts aber hin.

Anderer Zubringer drin und damit auch eindeutig kein 223 Magazin. Der Magazinkörper an sich aber immer noch zu groß.

Man kanns aber auch auf 20er runterbrechen, wenn das dann allgemeingültiger wird.
Der zerlegte Körper wäre für 223 zu groß. Für andere Kaliber passend.

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vor 29 Minuten schrieb Fyodor:

vom kleinsten Kaliber drin

Das steht da drinnen aber es wird davon ausgegangen was der Hersteller für ein Kaliber auf der Waffe gefräst hat zb. 45 ACP kannst ja nicht

22 lfb ins Magazin packen und mit schießen, also es soll nur laut Kaliber für was die Waffe zugelassen wurden ist von ausgegangen werden, so

auch bei Schrot-Kaliber egal ob es eine 12/76 ist und man dort 12/45 Schrotpatronen mit verschießen könnte die Info sagte mir mein SB von der Waffen Behörde.

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vor 11 Stunden schrieb Schwarzwälder:

[...] wenn da weitere Anscheinsmerkmale wie ein laaaanges Doppelmagazin  dazu kommen, [...]

Mir erschließt sich nicht, wo das Magazin als Anscheinsmerkmal herkommen soll?! Die AWaffV listet drei Merkmale: Lauflänge < 42 cm, Magazinposition vor Abzug, Hülsenlänge < 40mm. Die Kapazität der Magazine (> 10) ist kein Anscheinsmerkmal. Worauf beziehst du dich?

 

 

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vor 2 Stunden schrieb karlyman:

 

Die Lösung eines Problems, welches sich bis dato nie gestellt hat... 

Manche Probleme ergeben sich eben erst durch die neue Gesetzgebung. Bisher hatten wir kein Magazingehäuseverbot. Ein solches hat auch die EU Feuerwaffen RL nicht verlangt, also mach mich nicht zum Watschenmann für alles. 

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vor 4 Stunden schrieb Gruger:


das ist natürlich nicht richtig, da der Magazinkörper viel mehr Patronen fassen kann,... 

Das hier diskutierte Mag Coupler hat ein Magazingehäuse, das aus EINEM gemeinsamen Magazinboden und 2 Magazinkörpern besteht. Das Magazingehäuse als Mag Coupler Unit ist bestimmungsgemäss für 20 Patronen Kapazität geeignet. 

 

Begründung 

1. Nach Zusammenbau ist es nicht mehr möglich, es werkzeuglos zu trennen / zu zerlegen. Es braucht dazu bestimmte Schraubenzieher oder Stahlstifte. 

2. Wenn es getrennt wird, hat man keine 2 vollständige Magazine mehr, wie z. B. bei den Ruger Magazinkopplersternen. 

 

Das Magazingehäuseverbot betrifft nur die Gesamtfassungskapazität einer Magazingehäuseeinheit. Ob dazwischen was geflippt oder umgeschaltet etc. werden muss, ist egal. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 14 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Und womöglich etwas sicherer könnten diejenigen Coupler sein, bei denen sich beim Auseinandernehmen wieder 2 vollständige Magazine ergeben (also keine Magazingebilde mit gemeinsamen Magazingehäuseteilen/gemeinsamen Böden).

 

 

 

Ich finde Letztere ohnehin etwas seltsam...

 

Unter Magazin-Couplern verstand ich stets etwas anderes (siehe dein erster Satztei).

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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