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IGNORED

Magazinkoppler und 3 gesetzliche Problemkreise


Schwarzwälder

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Den Blödsinn kann man auc einfach weglassen.

Das echte Merkmal ist das über den Pistolengriff hinausragende Magazin.

Das tut es zweifelsfrei.

Der Rest ist der übliche Unsinn.

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Am 15.3.2020 um 22:35 schrieb Proud NRA Member:

Wenn es das Hinausragen ist und keine absolute Länge,...

Es ist schon auch die absolute Länge, die der Hess. VGH sehr im Visier hatte, als er das berühmte Urteil von 2012 zu Anscheinswaffen https://openjur.de/u/436979.html :

Zitat

Allenfalls in Kombination mit einem langen, über den Griff hinausragenden Magazin könnte ein anderer, an eine Kriegswaffe des hier in Rede stehenden Typs erinnernder Gesamteindruck entstehen. Denn die Magazingröße spielt auch nach Auffassung des Senats beim äußeren Erscheinungsbild, das den Anschein einer Kriegswaffe hervorruft, eine ganz entscheidende Rolle, da die Magazingröße deutlich sichtbares Erkennungsmerkmal für eine vollautomatische Selbstladewaffe in militärischer Verwendung ist. Halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat, sind deshalb auch bereits nach § 6 Abs. 1 Nr. 3AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen. Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20 bis 30 Schuss werden im militärischen Bereich verwendet. Diesem Umstand wird daher Rechnung getragen, wenn man die Magazingröße als ein die Kriegswaffenoptik ganz maßgeblich prägendes Merkmal betrachtet (vgl. zum Ganzen: Papsthart, a.a.O., §6 AWaffV Rn 7). Die Frage, wie die vorgenannte Kombination zu beurteilen ist, muss hier indes nicht abschließend beantwortet werden, da in der vorgelegten Musterwaffe ein kurzes, die Kapazität von zehn Patronen nicht übersteigendes Magazin zum Einsatz kommt und die Verwendung eines langen Magazins im Feststellungsbescheid ausgeschlossen werden kann.

 

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  • 6 Monate später...

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