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IGNORED

Waffen vererben ohne WBK


djjue1

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Fallbeispiel:

 

LWB will aus Altersgründen sein Hobby aufgeben aber sicherstellen dass seine Erben seine Waffen erben können.

(kommt vielleicht gar nicht so selten vor)

Er überlässt zu Lebzeiten seine Waffen an einen Berechtigten (z.B. Händler).

Er gibt also den Besitz auf, gibt seine WBK's ab, bleibt aber Eigentümer.

Dann kommt es zum Erbfall.

Lt. §20(2) "....ist die beantragte Erlaubnis...zu erteilen...wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war..."

 

Berechtigter Besitzer war er ja, nur nicht mehr zum Zeitpunkt des Erbfalls.

 

Geht das? Oder sehe ich da was falsch?

 

 

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vor 7 Minuten schrieb djjue1:

Berechtigter Besitzer war er ja nicht mehr zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Ich habe mal ", nur" entfernt.

Jetzt müsste es deutlich sein?

 

Sonst könnte ja jeder eine Waffe kaufen (ohne sie zu erwerben), und nach dem Tod haben dann die Erben die Waffe zu Hause.

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vor 2 Stunden schrieb djjue1:

Weil ihm vielleicht der Entzug der WBK's droht wenn er kein Bedürfnis mehr hat.

Wenn WBK älter als 10 Jahre reicht doch neuerdings ein Schreiben vom Verein. Wenn er in keinem mehr Mitglied ist soll er es wieder werden. Wenn sie schon dran sind ihm die WBK zu entziehen wird das aber auch nix mehr nutzen....

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vor 48 Minuten schrieb Sal-Peter:

 

Der verstorbene Eigentümer war eben nicht mehr berechtigter Besitzer, als der Erbfall eintrat. Somit kann man nur auf Kulanz der Behörde HOFFEN.

 Ich korrigiere mal: "Der Verstorbene hat nicht mehr Waffenbesitz ausgeübt, als der Erbfall eintrat". Im Klartext: Es waren keine Waffen mehr vorhanden, die zu vererben waren. 

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vor 6 Stunden schrieb Sal-Peter:

Somit kann man nur auf Kulanz der Behörde HOFFEN.

Da gibt es keine Kulanz, weil es keinerlei Rechtsgrundlage für den priviligierten Erwerb durch die Erben/Nachlassnehmer gibt.

 

Seit 2003 stellt das Erbenprivileg auf den berechtigten Besitz ab. Der ist wegen des nicht nur vorübergehenden Überlassens an den Waffenhändler/BüMa nicht mehr gegeben. Aus die Maus sowiet es den priviligierten Erwerb als Erbe betrifft.

In dem Fall könnte man die Waffen auch sofort verkaufen, ändert waffenrechtlich nichts.

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vor 5 Stunden schrieb Bautz:

Erbenprivileg

Je älter ich werde (wird halt allmählich ernst) desto mehr stört mich der komische Begriff Erben"privileg". Ich habe ein Grundrecht auf Eigentum und als Sonderform das Grundrecht, dieses auch zu vererben. 2003 war man halt bzgl. des Grundgesetzes noch etwas korrekter als 2008 ff.

Bearbeitet von Josef Maier
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vor 3 Stunden schrieb Josef Maier:

Ich habe ein Grundrecht auf Eigentum und als Sonderform das Grundrecht, dieses auch zu vererben.

Soweit die Theorie.  Bis Leute, die selber nie irgendwas außer heisser Luft produzieren, der Meinung sind es wäre sozial ungerecht und entsprechende Beschlüsse fassen.

Dann kannst du dir deine Grundrechte...

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vor 14 Stunden schrieb Bautz:

Da gibt es keine Kulanz, weil es keinerlei Rechtsgrundlage für den priviligierten Erwerb durch die Erben/Nachlassnehmer gibt.

 

Seit 2003 stellt das Erbenprivileg auf den berechtigten Besitz ab. Der ist wegen des nicht nur vorübergehenden Überlassens an den Waffenhändler/BüMa nicht mehr gegeben. Aus die Maus sowiet es den priviligierten Erwerb als Erbe betrifft.

In dem Fall könnte man die Waffen auch sofort verkaufen, ändert waffenrechtlich nichts.

Heißt, die Wummen fallen "Vater" Staat zum Opfer? Einfach so?

vor 8 Stunden schrieb Josef Maier:

Je älter ich werde (wird halt allmählich ernst) desto mehr stört mich der komische Begriff Erben"privileg". Ich habe ein Grundrecht auf Eigentum und als Sonderform das Grundrecht, dieses auch zu vererben. 2003 war man halt bzgl. des Grundgesetzes noch etwas korrekter als 2008 ff.

2003 war jemand gewisses noch nicht am Ruder...

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vor 13 Stunden schrieb Josef Maier:

Je älter ich werde (wird halt allmählich ernst) desto mehr stört mich der komische Begriff Erben"privileg". Ich habe ein Grundrecht auf Eigentum und als Sonderform das Grundrecht, dieses auch zu vererben.

Vererben darfst Du ja auch, so wie Du auch beliebig Waffen kaufen darfst (jedenfalls solche, die uns interessieren). Bloß besitzen darfst Du nicht und gegebenenfalls der Erbe halt auch nicht.

 

Das Erbenprivileg fällt da insofern aus der Systematik, weil es gerade nicht auf ein Bedürfnis abgestellt ist. Es korreliert sicher manchmal mit dem Bedürfnis, ein Erinnerungsstück an den Verstorbenen behalten zu wollen, aber in ziemlich seltsamer Weise. Ich mag mir nicht vorstellen, wie unangenehm die Diskussion für beide Seiten ist, wenn bei einem Schwerkranken das Fortbestehen des Bedürfnisses geprüft werden soll, das Ableben wahrscheinlicher scheint als die Fortsetzung des vom Bedürfnis umfassten Zwecks, und der gerne seine geliebten--vielleicht gar selber ererbten--Waffen seinen Kindern zur Erinnerung überlassen möchte. Soll man dem sagen, wenn Du bis zu diesem und jenem Datum stirbst, dann ist das OK, sonst musst Du verkaufen???

 

Das Problem ist nicht das Erbenprivileg sondern der hirnverbrannte Bedürfnisunsinn. Der führt ja auch zu anderen Absurditäten, wie dass eine grosse Sammlung OK ist, ein einzelnes aus Sammlerinteresse besessenes Stück aber nicht.

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vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

 

 Ich mag mir nicht vorstellen, wie unangenehm die Diskussion für beide Seiten ist, wenn bei einem Schwerkranken das Fortbestehen des Bedürfnisses geprüft werden soll, das Ableben wahrscheinlicher scheint als die Fortsetzung des vom Bedürfnis umfassten Zwecks, und der gerne seine geliebten--vielleicht gar selber ererbten--Waffen seinen Kindern zur Erinnerung überlassen möchte. Soll man dem sagen, wenn Du bis zu diesem und jenem Datum stirbst, dann ist das OK, sonst musst Du verkaufen???

 

Manchmal habe ich den Eindruck Waffenbesitzer erfreut sich geradezu an derartigen Vorstellungen.

 

Was spricht dagegen sich zu Lebzeiten um eine Regelung zu kümmern?

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Am 7.3.2020 um 12:12 schrieb Josef Maier:

Je älter ich werde (wird halt allmählich ernst) desto mehr stört mich der komische Begriff Erben"privileg". Ich habe ein Grundrecht auf Eigentum und als Sonderform das Grundrecht, dieses auch zu vererben. 2003 war man halt bzgl. des Grundgesetzes noch etwas korrekter als 2008 ff.

Das Eigentum an Waffen wird erst einmal nicht angetastet. Selbt die illegale Fundwaffe aus Opas Nachtisch kann man erben und die Behörde muss Gelegenheit zur wirtschaftlichen Verwertung geben. Nur bekommt der Erbe eben keine WBK, wenn er nicht alle Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt - inkl. Bedürfnis. Die Behörde kann anordenen die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen. Das bedeutet die Waffe muss von jemandem verwahrt werden, der das auch darf. Erst wenn der Erbe gegen solche, rechtskonforme Auflage verstößt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, hat die Behörde weitere Möglichkeiten.

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