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IGNORED

Großes Problem mit neuem Waffenrecht bei der Behörde


wumeise

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Hallo,

vor ca. 1 Monat rief ich bei meinem Landratsamt an, ob das neue Waffenrecht schon in Kraft getreten ist (habe mich vorher nicht wirklich darüber schlau gemacht).

Die Sachbearbeiterin teilte mir mit, dass noch alles beim Alten ist.

Also habe ich (gelbe WBK mit 10 plus) mir noch letzten Sonntag (lief so lange bei Egun) eine schöne Repetierbüchse gekauft.

Daraufhin rief ich letzten Montag im Landratsamt an, um einen Eintragungstermin für das Gewehr zu vereinbaren.

Da wurde mir mitgeteilt, dass das neue Waffenrecht in Teilen seit 20.02.2020 gültig ist.

Was das jetzt genau für mich bedeutet, konnte mir die Sachbeabeiterin nicht sofort sagen.

2 Tage später wurde mir mitgeteilt, dass ich das Gewehr in die gelbe WBK eingetragen bekomme.

ABER: ich muß damit rechnen, dass ich dieses Gewehr nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes (1.9.2020) wieder verkaufen bzw. abgeben muß.

BEGRÜNDUNG: Alles was zwischen dem 20.02.2020 und dem 01.09.2020 (Übergangsfrist) auf die gelbe "Ü-10 WBK" eingetragen wird, hat keinen Bestandschutz und ist ab dem 1.9.2020 wieder abzugeben bzw. zu verkaufen.

Ich habe jetzt wirklich nur die Möglichkeit, das gute Stück eintragen zu lassen und zu warten, was denn nun ab dem 1.9. passiert.

 

Ein bekannter Schützenkollege rief bei seinem (100 km von mir entfernt)  Landratsamt an.

Hier kam die Auskunft, dass es für so einen Fall noch keine Handlungsanweisung für die Ämter ab dem 1.9.20 gibt.

Antworten: 

-es kann sein, dass nichts passiert.

-es kann sein, dass ich irgendeine Waffe verkaufen muß

-es kann sein, dass ich genau die Waffe verkaufen muß, die ich in der "Übergangsfrist" gekauft habe.

 

Kann mir denn hier jemand sagen, wie die offizielle Vorgehensweise der Ämter in so einem Fall nach dem 1.9. (geplant)  ist?

 

Über Antworten wäre ich sehr dankbar (bin ziemlich gefrustet)

 

Gruß

Rainer

 

 

 

 

 

 

 

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vor 5 Minuten schrieb CZM52:

Wo der Fehler liegt ist klar, oder?

Exakt, er liegt bei der idiotischen Gesetzeslage welche die Gurkentruppe von Regierung ausgearbeitet und durchs Parlamanet gewunken hat. Das hast du gut erkannt.

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https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/4967-ÄndA_CDU-CSU_und_SPD_-_luftsicherheitsrechtliche_Zuverlässigk.pdf

 

Zitat

In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13 Satz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Absatz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1 und Absatz 22 jeweils die Angabe „20. Februar 2020“ durch die Angabe „1. September 2020“ ersetzt.

Der Fehler wird korriegiert, Antrag des Innenausschusses schon auf dem Weg.

 

 

Zitat

(22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

 

Würde auch garnicht anders gehen, denn zwischen 20. Februar 2020 und 1.9. 2020 kann man garkeine Waffe nach §14 Abs 6 Waffg erwerben.

Denn man erwirbt sie nach §14 Abs 4... bis der neue §14 am 1.9. in Kraft tritt.

Deine Behörde hat dir einen rechten Käse erzählt.

 

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Bearbeitet von ASE
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So ist es und da sowohl Paragraph 14 Abs. 6 als auch 58 Abs. 22 erst am 1. September 2020 in Kraft treten, gilt der Altbestandsschutz für mehr als 10 Waffen auf neue gelbe WBK auch für alle bis dahin eingetragenen Waffen ! Eine gesetzliche Korrektur soll laut BMI vorher erfolgen.

 

Im übrigen müssen bestandsgeschützte Waffen später nicht verkauft werden. Sonst müssten auch bestandsgeschützte Tresore vom jetzigen Waffenbesitzer getauscht werden. Blödsinn 

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vor 10 Minuten schrieb PPC Sniper:

Zählen da die Einzellader auf der alten Gelben auch dazu?

Hallo

 

auch so eine Frage: zählen die 10 Waffen auch für die "alte Gelbe"? Oder kann ich auch nach dem Stichtag Einzellader Langwaffen erwerben, soviel das Konto hergibt? Denn die Erlaubnis besteht doch weiter.

 

Steven

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vor 2 Stunden schrieb Boernsn:

Gibt es für die Aussage auch einen Nachweis im Waffengesetz?

Die Frage kann man zweideutig sehen, hat er Einzellader auf der Gelben WBK drauf bzw. ist die Gelbe WBK voll bis dato dann zählen die zum Altbestand,

möchte er sich jetzt weitere Repetierer, Einzellader, Vorderlader Revolver holen auf der 2, 3  je nach dem wie viele Gelbe WBK er hat sieht es schlecht

aus mit dem Bedürfnis aber wie gesagt von Behörde zu Behörde sehen die es anders und wenn einige ihre Waffen die sie auf der Gelben WBK drauf haben

" Altbestand " verkaufen sagen wir mal er hat 18 Stk. und verkauft 6 Stk. davon, bekommt er keine weitere Waffen mehr auf der Gelben WBK.

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vor 28 Minuten schrieb daimler01:

Die Frage kann man zweideutig sehen, ...

Die Frage nach dem Nachweis einer gesetzlichen Regelung zur diesbezüglichen Gleichbehandlung der alten und neuen gelben WBK war eindeutig.

 

Bearbeitet von Boernsn
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vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

, denn die alte WBK ist weder eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 noch eine nach § 14 Absatz 4.

Sie gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese keine Deckelung und auch kein Erwerbsstreckungsgebot gilt.

Das sahen in der Vergangenheit aber einige Behörden anders. Wurde das jemals gerichtlich Geklärt?

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vor 7 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Sie gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese keine Deckelung und auch kein Erwerbsstreckungsgebot gilt.

Dann müsste aber auch jede vor dem 20. September 2020 erteilte (altneue) Gelbe WBK im genehmigten Umfang fortgelten und somit die Deckelung nicht wirksam werden? Nur für ganz neue Gelbe WBKs? 

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Waffg (neu) §58 Absatz 22

22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

 

Eigentlich Spannend: Der Teil des WaffG tritt ja erst zum 1.9.2020 in Kraft, entfaltet seine Wirkung aber schon ab 21.2.2020.....

-> Alle Waffen die ich zwischen 21.2.20 und 1.9.20 erlaubt erwerbe müsste ich am 1.9.20 wieder abgeben....

je mehr ich mich ins WaffG einarbeite, desto mehr verzweifle ich....

Bearbeitet von Georg
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vor 9 Stunden schrieb Sal-Peter:

Dann müsste aber auch jede vor dem 20. September 2020 erteilte (altneue) Gelbe WBK im genehmigten Umfang fortgelten und somit die Deckelung nicht wirksam werden? Nur für ganz neue Gelbe WBKs? 

Gemeint war von Dir wohl der 1. September 2020, sonst aber so korrekt.

 

§ 14 gilt nur für die gelben WBK mit Verbandsbeteiligung. Dazu gehört die alte gelbe WBK ohne wenn und aber NICHT !

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vor 52 Minuten schrieb Georg:

Waffg (neu) §58 Absatz 22

22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

 

Eigentlich Spannend: Der Teil des WaffG tritt ja erst zum 1.9.2020 in Kraft, entfaltet seine Wirkung aber schon ab 21.2.2020.....

-> Alle Waffen die ich zwischen 21.2.20 und 1.9.20 erlaubt erwerbe müsste ich am 1.9.20 wieder abgeben....

je mehr ich mich ins WaffG einarbeite, desto mehr verzweifle ich....

Dieser Fehler (nur einer von vielen im § 58 WaffG...) wurde bereits "entdeckt" und soll noch rechtzeitig vor Inkrafttreten (auf 01.09.2020) bereinigt werden.

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