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IGNORED

aufbewahren von MAgazinen


Gast

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Ich sehe das diametral anders.
Ich habe (neben 10er und 20er) aber nicht nur 30er, sondern auch 40er, 48er, 60er und 100er gebraucht.

Sonst hätte ich sie nie erworben.

10er sind aus meiner Sicht ein einziges Ärgernis bzgl. Funktionssicherheit.

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Minuten schrieb 12M18:

Keiner braucht 30iger Magazine

Ich weis ja nicht wie einige Schießen, entweder aufgelegt, Freihändig, angelegt usw. mich haben die 30er und 20er nie gestört und zweitens 

sind die für mich schneller zu wechseln als diese 10er Magazine und ich stecke in ein 20 Magazin auch keine 20 Murmeln rein sondern nur 17-18

Patronen ebenso bei einer 30er höchstens 27-28 Patronen, so ein Blödsinn keiner braucht 30er Magazine dann hole dir ein 5 Magazin und fertig.

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Ich habe die gekauft um sie auszuprobieren, und für mich fest gestellt, das sie über sind.

Es gibt außer im IPSC keine Disziplin die mir bekannt ist, wo ich mehr als 10 PAtronen laden darf.

Bei den meisten Disziplinen darf ich sogar nur 5 PAtronen laden.

Vorteilist meines erachtens ein einfacheres Wechseln des Magazins weil besser anzufassen.

Beim aufgelegt schießen ist alles was länger ist als 10 - nur im Weg......

Zugegeben, eine AK47 sieht scheiße aus mit nem 10er Magazin

und für manche Waffen gibt es solche garnicht.

Ne Thommy gun mit nem 10er ist undenkbar

ebenso ne MP40

Aber für MICH und meine ANwendungen sind diese MAgazine uninteressant.UND trotzdem rege ich mich

darüber auf das sie verboten werden. Also macht mich nich blöde an, sondern die, die das verbieten

 

Frank

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Schön wenn man keine 20er oder 30er Magazine braucht. Aber was ist mit all den anderen, die solche Magazine brauchen oder haben wollen bsp. als Reserve, Sammlung oder einfach weil es gefällt? Bis vor relativ kurzer Zeit ging das unproblematisch und jeder konnte selbst frei entscheiden, nur 10er Magazin oder 20er Magazin oder noch grösser. Durch die einschneidenden Gesetzesänderungen, werden jedoch etliche (zukünftige) LWB's mehr oder minder gezwungen sich da zu begrenzen hinsichtlich Magazinkapazitätsbegrenzung. Das viele LWB's deswegen mehr als nicht glücklich sind, ist denke ich sehr verständlich.

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Also

ich habe hier noch 4 unbenutze GI kunststoff Magazine aus Kanadischer Fertigung,

GEstempelt mit 91 und eines mit 04.....

wäre also anhand des Fertigungsstempels nachweisbar das sie alt sind.

Definitiv unbenutzt. Wenn jemand Interesse hat, ich tausche gegen

PMAG für AR15 10 Schuß in neu, oder auch PMAG für 308 10 Schuß in neu.

Wenn es kein Interesse gibt schneid ich die einfach ab so wiwe ich es mit den OA MAgazinen gemacht habe 🙂

HAbe auch noch 2 neue unbenutzte 308 OA Mags in 20

und ein AR 15 mag in 20 alles aus 2012 ( Gussstempel im Gehäuse

Tausche ich gegen 10er wenn Bedarf bitte melden

 

Frank

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3 hours ago, 12M18 said:

Es gibt außer im IPSC keine Disziplin die mir bekannt ist, wo ich mehr als 10 PAtronen laden darf.

Bei den meisten Disziplinen darf ich sogar nur 5 PAtronen laden.

und was man wenn da keine Disziplin schießen möchte, sondern einfach mal 30 Schuss z.B. mit https://www.sportshooter.de/de/glock_33_schuss_magazin-49041.html auf die Scheibe setzen will, weil einem z.B. die Zeit in der man es schafft und das Schussbild interessiert? Oder wenn man z.B. so was hat: https://www.fab-defense.com/imagelib/mid2/266-kpos-g2-3d-open-optimal-png-mon-jan-21-16-54-54.jpg und da könnte ich mir durchaus ein "Spaß-Schießen" vorstellen, wo ein größeres Magazin sehr nett ist...

 

bj68

 

Edit: Ist auch nicht meckern...eher die Anmerkung, dass es eben nicht nur die Disziplin xyz gibt, sondern auch Anderes, was auch Spaß macht, seine Daseins-Berechtigung hat....meine Meinung....

 

 

Bearbeitet von BJ68
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Am 23.2.2020 um 12:25 schrieb Commerzgandalf:

Das Verbot gilt nicht, wenn die magazine vor dem Stichtag in 2017 im Besitz waren, und die magazine angemeldet werden. Also sind die alten magazine, keine verbotenen Gegenstände und können somit weiter auf dem Schreibtisch gelagert werden.

Wobei sich die Frage stellt: Muß ich deren Besitz vor dem Stichtag nachweisen? An sich kann ich auch Magazine (da erlaubnisfrei) vor dem Stichtag erworben haben (zB. auf einem Flohmarkt, da gibt es nicht mal eine Quittung) und eine passende Waffe erst viel später. Und selbst wenn es auf einem Flohmarkt eine Quittung (auch bei Neukauf im Handel) gäbe. Wer hebt Rechnungen/Quittungen über die Garantie-/Gewährleistungszeit (der Stichtag ist wohl Mitte 2017) hinaus auf? Wenn ich mir meine Haushalt so ansehe, Rechnungen/Quittungen hebe ich NUR für hochpreisige Güter innerhalb der genannten Zeiträume auf. Magazine für ein paar Euro gehören da nicht dazu. Genügt am Ende auf der Behörde die Behauptung die Magazine schon "ewig" zu haben???

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vor 20 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Quelle ?

Das gesetz

 

das bka „ 

  1. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigung) stellen.
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vor 26 Minuten schrieb CZM52:

Das gesetz

 

das bka „ 

  1. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigung) stellen.

§40Abs4 WaffG

"Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist."

Ich bin mir nicht sicher ob es da ausreicht vorhandene Magazine einfach nur "behalten" zu wollen.

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vor 45 Minuten schrieb CZM52:

Das gesetz

 

das bka „ 

  1. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigung) stellen.

Eben. Bis dahin stehen Magazine generell nicht im WaffG und sind deshalb egal wie groß auch nicht nach spezieller Vorschrift aufzubewahren !

 

Stand jetzt wird ab 01.09.2020 für verbotene Magazine (also solche, die bis zum Stichtag 01.09.2021 nicht angemeldet bzw. die nicht bestandsgeschützten Magazine, für die bis dahin keine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt worden ist) mindestens ein Tresor im Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 ab Stand Mai 1997 benötigt. Für den Jahreszeitraum der Meldepflicht wird man vom BMI eine Klarstellung erwarten dürfen, ob die Tresorpflicht bereits ab da besteht oder erst ab 01.09.2021. 

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