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IGNORED

Waffe weg bei Inaktivität?


daddelnaddel

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vor 43 Minuten schrieb Katechont:

Der Vorstand hat die Behörde zu unterrichten, wenn Mitglieder den Verein verlassen haben - unmittelbar nach dem Ausscheiden/Austritt, da ab dann die Ausübung des Schießsports in diesem Verein (normalerweise) nicht mehr in Frage kommt.

So wie Du das schreibst kann das falsch verstanden werden.

 

Die Meldung ist an drei Bedingungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssen:

1. Die Mitgliedschaft wird beendet.

2. Es handelt sich um einen (Ex-)Sportschützen.

3. Das (Ex-)Mitglied ist Inhaber einer oder mehrerer Waffenbesitzkarten.

 

Ist eine Bedingung nicht erfüllt und erflogt trotzdem eine Meldung an die Behörde, dann ist das WaffG keine datenschutzrechtliche Grundlage der erfolgten Datenverarbeitung (Mitteilung an die Behörde). Datenverarbeitung (auch nicht elektronische) ohne Rechtsgrundlage nach DSGVO kann nach eben der DSGVO sanktioniert werden. Die Bußgelder können sehr empfindlich sein. Zudem kann so eine unzulässige Meldung Haftungsansprüche begründen. Erfolgt eine unzulässige Meldung ohne dass die Mitgliedschaft beendet wurde, besteht zudem die Gefahr weiterer gleicher Rechtsverletzungen durch den Verein gegenüber dem Mitglied. Da steht dann auch die Abgabe einer evtl. strafbewehrten Unterlassungserklärung und bei Weigerung die Erklärung abzugeben eine Unterlassungsklage im Raum. Allein die Kostennote für das/dieses anwaltliche Schreiben kann den Meldenden ein paar Hunderter kosten - ganz persönlich.

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vor 4 Stunden schrieb grayson:

Auch bei Mitgliedern, die nie zum Schiessen da sind?

Die Mitgliederzahl kam ja nicht von heute auf morgen und unser jetziger "Wieder" 1. Vorsitzender hat das davor 20 Jahre lang gemacht. Da war die Zahl noch überschaubar. Was stimmt ist, das in den letzten Jahren viele die schon Waffen zb über DSB hatten zu uns kamen, weil wir gnadenlos günstig die BDS Mitgliedschaft anbieten( wie ich auch ). Da beantragen die dann BDS konforme Waffen und da die Anträge vom 1. Vorsitzenden ( oder Sportwart) abgezeichnet werden hat man da schon einen Überblick. ALLES und bei JEDEM weiß aber sicher auch unser Vorsitzender nicht, aber bei den allermeisten schon.Und Meldungen über Austritte gehen an die für den Vereinssitz zuständige Behörde die das weiterleitet. Gab die letzte Zeit einige "Abmeldungen " durch den Verein weil keine Beiträge mehr kamen. Anschliessend kam dann nach langer Zeit der eine oder andere unter einem Stein hervor und wollte wieder Schiessen, von anderen hörte man nix mehr. Unsere Behörden scheinen also die Möglichkeit zu bieten nochmal einzusteigen. Jedenfalls bis vor kurzem noch so gehandhabt.

 

vor 6 Minuten schrieb Bautz:

So wie Du das schreibst kann das falsch verstanden werden.

Danke, Bautz, ich hab mir deinen Hinweis, deine Erlaubnis vorausgesetzt,mal kopiert und wenn du dem nicht widersprichst zeige ich das mit den Bedingungen mal unserem Vorsitzenden.

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vor 1 Minute schrieb PetMan:

Danke, Bautz, ich hab mir deinen Hinweis, deine Erlaubnis vorausgesetzt,mal kopiert und wenn du dem nicht widersprichst zeige ich das mit den Bedingungen mal unserem Vorsitzenden.

Da diese Bedingungen im Wortlaut des § 15 Abs 5 WaffG enthalten sind und von mir nur textlich anders als dort dargestellt wurden, hab ich ganz und gar nichts dagegen, wenn Du das kopierst und jemandem zeigst.

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vor 27 Minuten schrieb PetMan:

Die Mitgliederzahl kam ja nicht von heute auf morgen und unser jetziger "Wieder" 1. Vorsitzender hat das davor 20 Jahre lang gemacht. Da war die Zahl noch überschaubar.

Passt scho. Ich wollte nur die Problematik etwas deutlicher machen und auf die Zwickmühle zwischen Datenschutz und WaffG hinweisen, in der ein Verein(svorsitzender) stecken kann. (Siehe auch die meines Erachtens guten Hinweise von @Bautz)

 

Das Problem hatte ich selbst ja auch schon: Ein Mitglied, das seit Ewigkeiten nicht mehr gesichtet wurde, tritt aus. Nach den mir vorliegenden Unterlagen (Die nicht zwingen vollständig sein müssen! Siehe Bedürfnis über anderen Verein etc...) habe ich keine Erkenntnisse über eine Waffenbesitzkarte.

 

Zur Erinnerung das WaffG:

 

Zitat

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

"Inhaber einer Waffenbesitzkarte"

Nicht

"Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die mit der Mitgliedschaft im Verein in irgend einem Zusammenhang steht"

 

Jeder Fall, der sich eine Bescheinigung vom Verein geholt hat, ist einfach: Austritt melden!

 

Aber ob die anderen eine WBK haben? Jäger mit Kurzwaffe? Sammler? Zusätzlich in einem anderen Verein? Altbesitz? WBK aus Tagen, da der mittlerweile lange verstorbene Vereinsvorsitzende alles nötige selbst bescheinigen konnte und es keine Meldepflicht gab und ergo keine Aufzeichnungen geführt wurden?

 

Ich habe keine Musterlösung parat, aber sehr wohl schon lange die Erkenntnis, dass sich manche handwerklich schlecht gemachten Gesetze schlicht widersprechen. (Hier: DSGVO und WaffG)

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Wie stellt sich der Schaden dar wen das Mitglied

nie Inhaber einer WBK war,

eine WBK schon während der Mitgliedschaft wegen Waffenabgabe oder sonstigen Grundes verloren hat und somit unberechtigt gemeldet wurde?                                                                                  

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vor 17 Stunden schrieb Bautz:

So wie Du das schreibst kann das falsch verstanden werden.

 

Die Meldung ist an drei Bedingungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssen:

1. Die Mitgliedschaft wird beendet.

2. Es handelt sich um einen (Ex-)Sportschützen.

3. Das (Ex-)Mitglied ist Inhaber einer oder mehrerer Waffenbesitzkarten.

 

Ist eine Bedingung nicht erfüllt und erflogt trotzdem eine Meldung an die Behörde, dann ist das WaffG keine datenschutzrechtliche Grundlage der erfolgten Datenverarbeitung (Mitteilung an die Behörde). Datenverarbeitung (auch nicht elektronische) ohne Rechtsgrundlage nach DSGVO kann nach eben der DSGVO sanktioniert werden. Die Bußgelder können sehr empfindlich sein. Zudem kann so eine unzulässige Meldung Haftungsansprüche begründen. Erfolgt eine unzulässige Meldung ohne dass die Mitgliedschaft beendet wurde, besteht zudem die Gefahr weiterer gleicher Rechtsverletzungen durch den Verein gegenüber dem Mitglied. Da steht dann auch die Abgabe einer evtl. strafbewehrten Unterlassungserklärung und bei Weigerung die Erklärung abzugeben eine Unterlassungsklage im Raum. Allein die Kostennote für das/dieses anwaltliche Schreiben kann den Meldenden ein paar Hunderter kosten - ganz persönlich.

Ich verstehe dich, aber: der Verein kann nur mit Sicherheit wissen, ob/dass Punkt 1. erfüllt ist.

Darauf zielte meine Argumentation auch ab: Meldung an die Behörde lediglich mit der Auskunft, dass Schütze xy nicht mehr Mitglied ist.

 

Über die Punkte 2. und 3. muss das Mitglied dem Verein gegenüber keine Auskunft gegeben haben.

(davon mal abgesehen ziemt es sich für einen Verein auch nicht, Bestrebungen anzustellen um dies in Erfahrung zu bringen - unabhängig der DSGVO oder dem BDSG, es gilt die gute, alte 'Privatsphäre')

 

Die DSGVO kann durch Rechtsvorschrift eingeschränkt werden, die 'Öffentliche Sicherheit' hat hier aufgrund Interessen- und Güterabwägung sicherlich Anwendungsvorrang.

Ein Fall aus der Praxis hierzu wäre aber durchaus interessant...

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vor 13 Stunden schrieb Katechont:

Die DSGVO kann durch Rechtsvorschrift eingeschränkt werden, die 'Öffentliche Sicherheit' hat hier aufgrund Interessen- und Güterabwägung sicherlich Anwendungsvorrang.

Ein Fall aus der Praxis hierzu wäre aber durchaus interessant...

An der DSGVO schränkst Du garnichts ein, als direkt geltende europäische Verordnung hat sie sogar Vorrang vor einem Bundesgesetz. Artikel 88 der DSGVO lässt zu, dass die Mitgliedstaaten strengere Regelungen erlassen, was Du aber erwägst ist die unzulässige Absenkung eines Schutzniveaus. Die DSGVO kennt eine gesetzliche Forderung als Rechtsgrundlage der Datenverordnung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO), dazu müssen aber die Bedingungen des Gesetzes erfüllt sein. Sind die Bedingungen des Gesetzes nicht erfüllt, ist diese gesetzliche Anforderung keine Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und wenn keine andere da ist, hat die Datenverarbeitung - dazu gehört die Übermittlung an die Behörde - zu unterbleiben. Die Bußgeldvorschrift findest Du in Art 83 DSGVO, bei Verstoß gegen Art 6 ist der Absatz 5 einschlägig. Die Bußgelder gehen da bis 20 Millionen Euro.

 

 

 

 

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Am 28.11.2019 um 18:42 schrieb Joseg:

Wie stellt sich der Schaden dar wen das Mitglied

nie Inhaber einer WBK war,

Oder anders formuliert:

Wie soll derjenige, der "fälschlich" dem Amt gemeldet wurde, weil er/sie zwar aus dem Verein austrat, aber aktuell keine WBK besitzt, überhaupt davon erfahren, gemeldet worden zu sein?

 

In dem Fall wird die Behörde eben kein Schreiben verfassen, in dem der Entzug der WBK angedroht wird.

 

Welche Möglichkeit hätte man als Vorstand, WaffG und DGSVO unter einen Hut zu bekommen? Höchstens, von jedem ausscheidenden Mitglied eine entsprechende Eidesstattliche Erklärung verlangen, dass es keine Waffenbesitzkarte hat, auch keine beantragt hat. Auch keine leere. Keine E.V. --> Meldung.

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vor 10 Stunden schrieb Sal-Peter:

Welche Möglichkeit hätte man als Vorstand, WaffG und DGSVO unter einen Hut zu bekommen? Höchstens, von jedem ausscheidenden Mitglied eine entsprechende Eidesstattliche Erklärung verlangen, dass es keine Waffenbesitzkarte hat, auch keine beantragt hat. Auch keine leere. Keine E.V. --> Meldung.

Dazu sagt Dir das ausscheidende Mitglied, dass es dazu nicht verpflichtet ist und damit hat es sein bewenden. Meldest Du (daraufhin) ohne Rechtsgrund hast Du ein Problem, wenn es aufkommt. Ein sensibilisiertes Mitglied verlangt nach einiger Zeit von der Behörde Auskunft nach Art 15 DSGVO, inkl. Kopien und schon weiß der Betroffene woher der Wind weht inkl. Ross und Reiter.

 

Es ist schlicht ein Problem, welches der Gesetzgeber den Vereinen bzw. deren ausführenden Organen bereitet hat.

 

Im Internet gibt es Seiten, die verfassen Dir die Schreiben an alle möglichen Behörden, von denen Du Auskunft über Dich selbst haben willst. Wer das nutzt, der will die/seine Daten haben, lässt sich nicht unzulässig z.B. mit Kategorien abspeisen und ergreift auch Maßnahmen, wenn etwas nicht in Ordnung ist.

 

Aber zur Erinnerung: Es geht weniger um Mitglieder die "ausgeschieden sind", es geht um die Meldung von Mitgliedern, die man als "inaktiv" betrachtet. Da muss sich jeder Vorstand bewusst sein, dass es an der Eingangsvoraussetzung "ausgeschieden sind" (man beachte bitte auch die Zeitform "Perfekt", der Vorgang muss abgeschlossen sein) fehlt und man wird sich nicht auf die ausgedehnte Auslegung von z.B. Webnotar berufen können, der Wortlaut ist dafür zu eindeutig. Gar ein Pflicht aus dieser Auslegung abzuleiten, bedeutet sich vorsätzlich Risiken auszusetzen. Wer meint er müsse den Blockwart geben, bitte - jeder ist seines Glückes Schmied.

 

Scheidet ein Mitglied tatsächlich aus, ist das Problem in den meisten Fällen beherrschbar. Kam das Ex-Mitglied mit eigener Waffe zum Stand, dann hat es dafür eine WBK oder es hat eine WBK und konnte deswegen die Waffe nach § 12 (1) WaffG ausleihen. Im Übrigen kann man meist miteinander reden

 

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb Bautz:

Im Übrigen kann man meist miteinander reden

Ist reden im Rechtsmittelstaat nicht möglicherweise etwas dünn?

vor 11 Stunden schrieb Sal-Peter:

Welche Möglichkeit hätte man als Vorstand, WaffG und DGSVO unter einen Hut zu bekommen? Höchstens, von jedem ausscheidenden Mitglied eine entsprechende Eidesstattliche Erklärung verlangen, dass es keine Waffenbesitzkarte hat, auch keine beantragt hat. Auch keine leere. Keine E.V. --> Meldung.

Erklärung an Eides statt ggbr. Privatpersonen ist genau was wert?:021: Der Vorstand könnte es natürlich wie die WaffVwV machen: Den schwarzen Peter an den Verband weiter schieben. Ist aber auch nicht die feine Art.

Und das echte einzige Probleme sehe ich eigentlich bei Zweitvereinen: Ich erfülle meine vermeintliche Pflicht nach 15 aka "Blockwartparagraph", der SB arbeitet das ab ohne anständig in die Akte zu schauen und das ex - Mitglied hat erst mal die A-Karte obwohl er noch einen oder mehrere Vereine hat. 

 

Also ich habe bei Austritt aus einem Verein selbständig meinen SB schriftlich darauf hingewiesen, daß ich noch in einem weiteren Verein aktiv bin, obwohl das aktenkundig war. Gürtel + Hosenträger.

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Am 27.11.2019 um 17:06 schrieb PetMan:

... Und sowas wie ein "Beweisverwertungsverbot " gibts wohl nur im TV.

Wenn, dann gibt es sie erst in einem Hauptverfahren aufgrund entsprechender Widersprüche/Anträge und in G'stan in sehr beschränken Rahmen (unerlaubte Verhörmethoden, unzulässige körperliche Untersuchung, unzulässige Auspähung, ...). Der Mangel an Detailkompetenz Dritter ist dabei völlig irrelevant.

 

Dein

Mausebaer :hi2:

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Hallo Gemeinde,

ich habe mal eine Frage an die Mitglieder aus Nrw.

Mein Schwiegersohn hat gerade angerufen, er hat gerade eine Jagdbüchse angemeldet, ( Er studiert Forstwirtschaft.) Darauf hin bekam er einen Anruf von seiner Behörde, ob er noch als Sportschütze aktiv ist, ( ist er seit 2014). Und nun soll er seine Schießnachweise vorzeigen! Ist das Standard in Nrw?

Über ein paar Antworten würde ich mich freuen.

 

Gruß Harald

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vor 30 Minuten schrieb Harald B.:

Ist das Standard in Nrw?

Die Waffenbehörden in NRW sind nur insoweit standardisiert, als sie mind. das fordern und einen mind. soweit behelligen, wie es das WaffG vorschreibt. Inwieweit sie einen zusätzlich piesacken (wollen), das hängt vom Landkreis ab. In meinem Landkreis ist es meiner Erfahrung nach gut. Ein Freund ist in einen Nachbar-Landkreis umgezogen, da war es schlecht.

 

Ich habe in den letzten Jahren neue Sportwaffen beantragt und habe entsprechend Verbandsbescheinigungen eingereicht. Von mir wurden zusätzlich keine Schießnachweise gefordert. Ein Vereinskamerad ist vor kurzem umgezogen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, die wollen Schießnachweise haben, sagte er beim letzten Training.

Bearbeitet von mwe
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Am 29.11.2019 um 21:09 schrieb Bautz:

An der DSGVO schränkst Du garnichts ein, als direkt geltende europäische Verordnung hat sie sogar Vorrang vor einem Bundesgesetz.

Also ich hab früher gelernt (das ist allerdings schon sehr lange her, dürfte aber wohl immer noch so zutreffen), dass befugte Gefahrenabwehr immer vor Datenschutz steht.

Aus diesem Grund muss z.B. eine Führerscheinstelle der Waffenbehörde Akteneinsicht gewähren, wenn diese Erkenntnisse zu Drogen- oder abnormem Alkoholkonsum mit Verweis auf eine Trunkenheitsfahrt, "Ausfallerscheinungen" o.ä. hat.

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vor 22 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Also ich hab früher gelernt (das ist allerdings schon sehr lange her, dürfte aber wohl immer noch so zutreffen), dass befugte Gefahrenabwehr immer vor Datenschutz steht.

Von einer Inaktivität auf befugte Gefahrenabwehr zu kommen ist schon ein sehr, sehr weiter Spagat. Es geht auch nicht um Zuverlässigkeit, sondern um Bedürfnis. Welche Gefahr vom zuverlässigen (Ex-)Sportschützen durch Inaktivität oder Vereinsaustritt ausgehen soll darfst Du hier gerne darlegen. Sonst bleibt der Geschmack des Generalverdachts gegen eine erwiesen gesetzestreue Personengruppe.

 

Im Prinzip kannst Du bei einem Verstoß gegen die DSGVO dieselben Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe anführen, wie bei jeder anderen OWi auch, obwohl Art 83 DSGVO etwas anderes besagt (Sanktion auch bei schuldlosem Handeln). Es gibt einige den Datenschutz einschränkende Entscheidungen auch höchster Bundesgerichte, die im Lichte der DSGVO keinen Bestand mehr haben können bzw. heute so nicht mehr ergehen würden. In dem Licht musst Du auch das sehen, was Du einmal gelernt hast. Datenschutz hängt heute sehr weit oben. Wie weit oben, siehst Du daran, dass z.B. Daten der Mautsysteme nicht für die (als Autobahnschütze bekannte) Ermittlung wegen Mordversuchs verwendet wurden, obwohl zu befürchten war, dass der Serientäter weitermacht, bis er gefasst wird.

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Am 3.12.2019 um 14:10 schrieb Bautz:

Es geht auch nicht um Zuverlässigkeit, sondern um Bedürfnis.

Damit liegst Du wohl richtig, denn die Öffnungsklausel des § 43 Abs. 1 WaffG bezieht sich explizit nur auf die Überprüfungen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 sowie 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG.

 

Insofern bedürfen wohl folgende Überprüfungen immer zwingend der Mitwirkung des Betroffenen vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten dazu:

 

- Bedürfnisprüfung

- Sachkundenachweis

- Tresornachweis

- Haftpflichtversicherungsnachweis (für Waffenschein bzw. Schießerlaubnis).

 

 

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vor 9 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Damit liegst Du wohl richtig, denn die Öffnungsklausel des § 43 Abs. 1 WaffG bezieht sich explizit nur auf die Überprüfungen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 sowie 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG.

Das wäre der Teil Verarbeitung der Daten durch die Behörde. Was dazu führt, dass die Behörde die unzulässige Mitteilung z.B. über Inaktivität sofort dem Reißwolf zuzuführen hätte um jede weitere, unzulässige Verarbeitung zu unterlassen.

 

Mir geht es vor allem um den Teil unzulässige Übermittlung der Daten durch den Verein bzw. dessen ausführende Personen. Und für den Personenkreis ist regelmäßig nur Art 6 Abs 1 lit c DSGVO in Verbindung mit § 15 Abs 5 WaffG Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, denn Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) wird da nur in sehr seltenen Fällen rechtswirksam vorliegen.

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  • 2 Wochen später...
Am 17.11.2019 um 12:38 schrieb frosch:

2. Derzeit wird das aber in der Regel für Sportschützen, die länger als 3 Jahre dabei sind, nicht geprüft, solange sie Mitglied in einem anerkannten schießsportlichen Verband sind.

 

Sorry, das stimmt so nicht. Im Bereich unseres Landratsamtes werden alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis bezüglich der Aufbewahrung der Waffen überprüft. Im Anschluss an diese Überprüfungen erhalten alle ein Schreiben mit der Aufforderung den Fortbestand des Bedürfnisses nach § 4 Abs.4 Satz 3 WaffG nachzuweisen. Davon sind auch Altbesitzer betroffen die der 3-jahres Regelung nicht unterliegen.  Wie ich bereits an anderer Stelle hier im Forum geschrieben habe muss vom Verein eine Bestätigung ausgefüllt werden, daß der Waffenbesitzer seit xxxx Mitglied im Verein und im Verband ist und in den letzten 12 Monaten mit den registrierten Waffen regelmäßig am Schießbetrieb teilgenommen hat. Eine Angabe von Daten oder ein Schießbuch wird nicht verlangt.  >> interessanterweise wird im neuen Entwurf zum WaffG diese Regelung etwas entschärft, indem man Altbesitzer nach über 10 Jahren nach Ausstellung der WKB von diesen Bedürfnisprüfungen ausnimmt.

 

 

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vor 5 Minuten schrieb Gerry:

Sorry, das stimmt so nicht.

Er schrieb ja " in der Regel"

 

vor 6 Minuten schrieb Gerry:

Wie ich bereits an anderer Stelle hier im Forum geschrieben habe muss vom Verein eine Bestätigung ausgefüllt werden, daß der Waffenbesitzer seit xxxx Mitglied im Verein und im Verband ist und in den letzten 12 Monaten mit den registrierten Waffen regelmäßig am Schießbetrieb teilgenommen hat. Eine Angabe von Daten oder ein Schießbuch wird nicht verlangt.

Wobei das nahe an der neuen Regelung ist. Nur das da die Frage nach dem Schiessen nicht mehr gestellt werden soll. SOLL.........

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vor 1 Stunde schrieb Gerry:

Im Anschluss an diese Überprüfungen erhalten alle ein Schreiben mit der Aufforderung den Fortbestand des Bedürfnisses nach § 4 Abs.4 Satz 3 WaffG nachzuweisen.....>> interessanterweise wird im neuen Entwurf zum WaffG diese Regelung etwas entschärft, indem man Altbesitzer nach über 10 Jahren nach Ausstellung der WKB von diesen Bedürfnisprüfungen ausnimmt.

Na dann müßt Ihr denen halt mal das hier vorlesen oder besser vorlesen lassen:

Zitat

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat.

:boese040:

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vor 25 Minuten schrieb Josef Maier:

Na dann müßt Ihr denen halt mal das hier vorlesen oder besser vorlesen lassen:

:boese040:

Ich halte mich als 1. Vorsitzender des Vereins dabei zurück. Wenn der gewünschte Nachweis möglich ist, wird sich auch das Mitglied nicht unbedingt mit der Behörde anlegen wollen, zumal die Sache im aktuellen Entwurf des WaffG genauer geregelt ist.

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Am 30.11.2019 um 08:46 schrieb Bautz:

... es geht um die Meldung von Mitgliedern, die man als "inaktiv" betrachtet. Da muss sich jeder Vorstand bewusst sein, dass es an der Eingangsvoraussetzung "ausgeschieden sind" (man beachte bitte auch die Zeitform "Perfekt", der Vorgang muss abgeschlossen sein) fehlt und man wird sich nicht auf die ausgedehnte Auslegung von z.B. Webnotar berufen können, der Wortlaut ist dafür zu eindeutig.

...

Scheidet ein Mitglied tatsächlich aus, ist das Problem in den meisten Fällen beherrschbar.

 

Am 28.11.2019 um 13:42 schrieb Bautz:

Die Meldung ist an drei Bedingungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssen:

1. Die Mitgliedschaft wird beendet.

...

 

Ab wann siehst Du eine Meldepflicht an die Behörde bzw. bis wann siehst Du Problem mit der DSGVO wenn in der Vereinssatzung steht, dass ein Mitglied nach Kündigung der Mitgliedschaft (z.B. im Januar) erst zum 31.12. als Mitglied ausscheidet. Nach meinem Verständnis des Gesetzestextes wird die Mitgliedschaft ja erst zum 31.12. beendet auch wenn das Mitglied seit Februar nicht mehr aktiv ist. Eine Meldung im Januar / Februar wäre dann ja falsch bzw. zu früh, evtl. wäre eine Meldung "... scheidet zum 31.12. als Mitglied aus." noch ok, aber da wäre ich mir auch nicht sicher.

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Es ist doch relativ einfach, "ausgeschieden sind" ist erst am 1.1. des Folgejahres erfüllt, wenn das Mitglied zum 31.12. des laufenden Jahres gekündigt hat. Bei einer Kündigung im Januar sind auch noch 11 Monate Zeit es sich - im gegenseitigen Einvernehmen - anders zu überlegen.

 

Ein Verstoß gegen die DSGVO ist dann gegeben, wenn eine Datenverarbeitung - hier die Übermittlung an die Behörde - ohne Rechtsgrundlage erfolgt. In o.a. Beispiel wäre eine Meldung vor dem 1.1. des Folgejahres ein Verstoß, weil erst dann die gesetzliche Pflicht zur Meldung und damit die Rechtsgrundlage nach DSGVO gegeben ist. Ob ein Problem daraus wird, z.B. weil man ein Bußgeld auferlegt bekommt (trifft zuerst den, der die Meldung verfasst, dann den Vorsitzenden) oder die Vereinsorgane zivilrechtlich verfolgt werden, steht auf einem anderen Blatt.

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vor 22 Stunden schrieb Gerry:

 interessanterweise wird im neuen Entwurf zum WaffG diese Regelung etwas entschärft, indem man Altbesitzer nach über 10 Jahren nach Ausstellung der WKB von diesen Bedürfnisprüfungen ausnimmt.

Das ist so nicht ganz richtig. Die in der Änderung des WaffG vorgesehene (und vom BT verabschiedete) Regelung sieht vor:

 

- alle 5 Jahre eine verpflichtende Prüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses.

- ABER: 10 Jahre nach der ersten WBK genügt dann die Mitgliedschaft im Verein, die wiederum der Verein bescheinigen darf. Damit entfallen die von einigen Behörden verlangten Schießnachweise nach 10 Jahren.

 

Die Altbesitzer bleiben sehr wohl im Überprüfungsturnus drin, brauchen aber nur eine Bescheinigung über die Vereinsmitgliedschaft.

 

=> Ich werde einen Serienbrief vorbereiten, damit die entsprechenden Bestätigungen im 5-Jahres-Turnus im Verein weniger Arbeit machen.

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