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IGNORED

Waffe weg bei Inaktivität?


daddelnaddel

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vor 56 Minuten schrieb cartridgemaster:

Brav.

Du bist ein gehorsamer Untertan.

 

vor 18 Minuten schrieb cartridgemaster:

96,3 % der deutschen Legalwaffenbesitzer haben 3 Kernprobleme:

1. selbst keine Ahnung von WaffG, AWaffV u. WaffVwV und zu dumm oder zu faul sich mal schlau zu machen,

2. das "Angst-essen-Seele-auf"-Syndrom und

3. keinen Ar*** in der Hose um sich gegen Behördenwillkür zu wehren.

Du kannst das ja halten wie du magst, streiten vor dem Richter, und dann nachher berichten was für ein Urteil für alle jetzt wieder rauskommt.Anderen zu unterstellen keinen Arsch in der Hose zu haben hat bestimmt auch der Typ in Offenbach immer behauptet. Und ging mit wehenden Fahnen unter.

Ich lese mich schlau, verlange auch mal von meiner Waffenbehörde Rechtsgrundlagen, gehe auch mal bis ins Innenministerium um meine Ansichten zu vertreten und habe das bisher recht erfolgreich gemacht.

Wenn mich dann jemand den ich nicht kenne und der  mich nicht kennt gemüssigt fühlt mich hier als " gehorsamen Untertan " , " zu dumm und zu faul " und mit " keinen Arsch in der Hose " zu betiteln und mir ein " Fassbinderzitat " anhängt weiß ich das Einzuschätzen. Ob Moderator oder nicht, das macht dich kein Stück schlauer als uns andere hier. Aber die, die meinen sie wären schlauer als alle anderen sind genau die, die uns solche Urteile vor Gericht einfangen.

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vor 16 Minuten schrieb PetMan:

 

Anderen zu unterstellen keinen Arsch in der Hose zu haben hat bestimmt auch der Typ in Offenbach immer behauptet. Und ging mit wehenden Fahnen unter.

 

 

 

Was nützt der sicher vorhandene Arsch in der Hose wenn nicht mal für 10 Cent Hirn vorhanden ist.

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Am 21.11.2019 um 11:41 schrieb weyland:

...

Zu dem Gerichtsverfahren ist es erst gekommen weil der Waffenbesitzer über längeren Zeitpunkt renitent gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Dann ist er mit der gleichen Sturheit ohne adäquaten juristischen Beistand in ein Verfahren marschiert, in dem er keinerlei Einsicht zeigte.

Und dann haben sie ihm halt mal gezeigt, wo der Hammer hängt.

...

 

Dass der Waffenbesitzer Fehler gemacht hat, mag ja sein.

Nur hat das Gericht halt ganz allgemein und nicht auf den konkreten Fall gemünzt einiges gesagt, was uns ALLEN künftig Schwierigkeiten machen wird:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035211

Zitat

Das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach dem Willen des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung im Waffenrecht zukommt. In der Gesetzesbegründung zu § 8 WaffG heißt es u.a., dass Bedürfnisprinzip bilde das zentrale Element des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Hinzu komme, dass eine Schusswaffe wegen der mit ihr verhältnismäßig leicht zu erzielenden erheblichen Verletzung und Tötung eines Menschen häufig als Instrument für Straftaten missbraucht werde. Mit dem Bedürfnisprinzip solle schließlich auch die Zahl der (Schuss-) Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt würden (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 57). Dieser gesetzgeberischen Intention, die Zahl der (Schuss-) Waffen möglichst klein zu halten, wird es nur gerecht, wenn für jede einzelne Waffe ein Bedürfnis besteht. Insoweit sei auch auf Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (BAnz. Beil. Nr. 47a) verwiesen, wonach ein Bedürfnis zu verneinen ist, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist. Auch nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin ... erforderlich ist) ist davon auszugehen, dass ein Bedürfnis für jede (einzelne) Waffe nachzuweisen ist.

Die Herleitung des "12/18 für JEDE Waffe" hat nichts mit dem konkreten Verhalten des Waffenbesitzers zu tun, sondern wird  konkret aus dem Gesetzestext, einer Bundestagsdrucksache und einer Verwaltungsvorschrift abgeleitet.

Genau deswegen brauchen wir jetzt auch eine neue gesetzliche Regelung, die diese Anwendung des Bedürfnisprinzips besser regelt, um uns vor solchen Herleitungen in Zukunft zu schützen.

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Also ein persönliches Schießbuch, was der Verein in regelmäßigen Abständen abzeichnet, ist empfehlenswert, richtig? Da muss eigentlich nicht jede einzelne Waffe drinstehen, sollte es aber nach den Ausführungen von Schwarzwälder?!

Wenn man sich also wie mein alter Herr als "inaktives Mitglied" mit verringertem Jahresbeitrag im Verein führen lässt, hat man das Bedürfnis für den Waffenbesitz quasi schon verloren bei einer Kontrolle?

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vor 18 Minuten schrieb daddelnaddel:

Also ein persönliches Schießbuch, was der Verein in regelmäßigen Abständen abzeichnet, ist empfehlenswert, richtig? Da muss eigentlich nicht jede einzelne Waffe drinstehen, sollte es aber nach den Ausführungen von Schwarzwälder?!

Wenn man sich also wie mein alter Herr als "inaktives Mitglied" mit verringertem Jahresbeitrag im Verein führen lässt, hat man das Bedürfnis für den Waffenbesitz quasi schon verloren bei einer Kontrolle?

Ja !

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Am 17.11.2019 um 12:50 schrieb webnotar:

Ein Inaktiver dürfte also - bis auf Sonderfälle - seine Berechtigung zum Waffenerwerb und -besitz als früher aktiver Sportschütze erlangt haben. Der im Anschluss daran - vor Jahrzehnten - erfolgte Wechsel in den "Inaktivenstatus" dürfte eine Tatsache sein, für die der Verein bei WBK-Inhabern entsprechend  § 15 Abs. 5 WaffG meldepflichtig war (jedenfalls wenn damals diese Bestimmung schon galt). 

Der § 15 Abs 5 WaffG lautet:

"(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen."

 

Die Pflicht zur Übermittlung und damit auch die Rechtsgrundlage für eine Übermittlung der persönlichen Daten ergibt sich erst bei Vereinsaustritt. Einen Status aktiv und inaktiv kennt das Gesetz nicht. Die bisherigen Vorschriften zur Überprüfung sportlicher Aktivität dürften wohl nicht mehr anwendbar sein. Bei den zukünftigen Vorschriften soll nach zehn Jahren die Mitgliedschaft im Schützenverein genügen.

 

Dem Vereinsvorsitzenden ist zu raten, er möge sich genau informieren, bevor er etwas unternimmt, es könnte für ihn - ganz persönlich - unangnehm und teuer werden.

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Am 17.11.2019 um 11:30 schrieb daddelnaddel:

mir wurde mitgeteilt, dass alle inaktiven eigentlich die Waffe abgeben müssten und man dies nun auch kontrolliert

Für sowas fehlt dem Verein jegliche rechtliche Grundlage, es sei denn es stünde explizit in der Satzung, wovon ich nicht ausgehe. Der Verein kann sich da ganz schön in die Nesseln setzen, dafür reich ein gutinformiertes, betroffenes, streitlustiges Mitglied.

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Am 21.11.2019 um 11:12 schrieb PetMan:

Aber für den verlangenimmer wieder Behörden die gleichen Nachweise wie für den Ersterwerb, obwohl die Verwaltungsvorschrift was anderes sagt. Und wenn die Behörde drauf besteht? "Nein, ihr dürft das nicht verlangen " zu schreien wird da nicht ausreichen. Dann wehrt man sich und landet vor dem Verwaltungsgericht. Und was da passieren kann wissen wir.

Ja. Das hat schon geurteitl, dass es keine Grundlage für ein Schießbuch gibt und die Behörde daher auch keine Vorlage verlangen kann.

Das Aktenzeichen hatte ich bereits eingestellt.

Der BDS empfiehlt sehr eindringlich kein Schießbücher vorzulegen.
Die Bestätigungen sind Sache von Vereine und Verbänden.

 

Ich schieße beinahe ausschließlich auf einem Stand ohne jede Kladdenführung. Das entspricht auch dem Datenschutz. Ein Schießbuch hatte ich auch nie.

Der Verein hat das erste Jahr und dann die nächsten 3Jahre nach WBK protokolliert.

Rechnungsbelege zum Stand hätte ich noch, da ich die auch absetze.

Im Zweifelsfall muss eben der Zeugenbeweis geführt werden.

Nur würde ich mir eher das Bedürfnis als Sportschütze aberkennen lassen, als den Aufwand zu tätigen. Ersatzweise übernimmt dann eben das andere Bedürfnis. Dazu wäre dann garnichts mehr nachzuweisen.

Bearbeitet von Gast
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vor 24 Minuten schrieb Waffen Tony:

Nur würde ich mir eher das Bedürfnis als Sportschütze aberkennen lassen, als den Aufwand zu tätigen. Ersatzweise übernimmt dann eben das andere Bedürfnis. Dazu wäre dann garnichts mehr nachzuweisen.

Das ist ein Trost für alle die "nur " Sportschützen sind und die werden dir für den "Tipp " sicher ewig dankbar sein

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vor 6 Minuten schrieb PetMan:

Das ist ein Trost für alle die "nur " Sportschützen sind und die werden dir für den "Tipp " sicher ewig dankbar sein

Enstchuldige bitte, dass ich der allgemeinen Antwort auch noch eine persönliche Note hinzufügte.

Versuche doch deinen Groll einfach an jemand anderem abzuarbeiten. Mir fehklt die Muße solche nicht sachbezogenen Beiträge zu kommentieren und andere Leser stört die permanente Ablenkung vom Sachverhalt.

 

Zurück zum Forum
Nebenbei gibts zu 12/18 auch andere Urteile auch etwas neueren Datums
https://openjur.de/u/2155845.html

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb Bautz:

..... ergibt sich erst bei Vereinsaustritt. Einen Status aktiv und inaktiv kennt das Gesetz nicht.

Ja, klar. Völlig absurdes Drohszenario, Problem nicht vorhanden - das lesen alle gern!


Sicher, man kann sich einfach an den Wortlaut der Norm klammern, die Augen vor anderen Denkmöglichkeiten und der Rechtswirklichkeit verschließen und - hier fast schon üblich - die "Vordenker" lächerlich machen. Aber- auch wenn - oder sogar gerade weil - das Gesetz nicht zwischen "aktiv" und "inaktiv" unterscheidet, kommt den Inhalten der die Begriffe des Gesetzes ausfüllenden und die Bedeutung erläuternden Verwaltungsvorschriften eine wesentliche Bedeutung bei Auslegung und Anwendung zu.

 

Der sichere Weg wird erkennbar klarer, wenn man versucht in Betracht zu ziehen, welche Auffassungen über den "wahren Inhalt" von Gesetzesvorschriften die Gerichte durch Auslegung und Interpretation entwickeln könnten (s.o., Urteilszitat). Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung (zum Sicherheits- und Polizeirecht) kennt in vielen praktischen Gestaltungen den "Strohmann", die "Scheinposition" und die "Umgehung", insbesondere wenn es um personen- und/oder sachbezogene Verwaltungsakte oder spezielle Erlaubnistatbestände geht. dies ist mit der Situation im Waffenrecht durchaus vergleichbar. 

 

Mir erscheint es möglich und sogar wahrscheinlich, dass ein - willensgesteuerter - Wechsel in die Inaktivität bzw. schießsportliche Passivität (nicht das krankheitsbedingt vorübergehende Aussetzen), also das tatsächliche Verlassen der "tatsächlich schießenden Mitgliedergruppe" als "Austritt" im Sinne der Vorschrift angesehen werden könnte. Eine bloß formale Mitgliedschaft in einem Schützenverein ist - dem Wortlaut der WaffVwV entnehmbar - vermutlich gerade nicht geeignet, die Sportschützeneigenschaft und das daraus folgende Bedürfnis zum Erwerb und (fortdauernden) Besitz zu rechtfertigen. Dass Behörden (die sind nämlich nicht doof und böse, sondern an Recht und Gesetz gebunden) auch auf dieselbe Gedankenführung kommen können und werden, auch ohne diesen Beitrag gelesen zu haben, erscheint mit naheliegend, ja sogar selbstverständlich. 

 

Dasselbe könnte - Grenzfälle und viele verschiedene Abstufungen je nach Phantasie sind denkbar - mit Übertritt in die "Trachtengruppe" oder die "Bogensportabteilung" gelten. Daran, dass eine "inaktive" oder "fördernde Mitgliedschaft" keine Art einer "Mitgliedschaft" ist, die den rechtlichen Sportschützenstatus allein über den konkreten Verein vermittelt oder - nach einem bewussten Wechsel dorthin - aufrecht erhalten kann, habe ich keine Zweifel. Die Folgen des Verlustes regelt dann § 45 WaffG.

 

Wenn das zuständige Vereinsorgan im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und der Pflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG unsicher ist, wie zu verfahren ist, so dürfte ein Entscheiden "zum Wohle des Schützen" oder der Verweis auf einen Beitrag auf WO jedenfalls nicht für eine Exculpation ausreichen, vielmehr wird eine verbindliche und nachweisliche Klärung mit der Behörde oder verantwortlicher dokumentierter Rechtsrat nötig sein. Auch das Einholen einer rechtlichen Bewertung beim evt. vorhandenen Juristen des (anerkannten) Dachverbandes, ist durchaus eine Option.

Wozu Selbstherrlichkeit, Eigen- und Starrsinn sowie Uneinsichtigkeit, gepaart mit unkluger Argumentation führen kann, sollte mittlerweile bekannt sein (z.B. 2-Schuss-Magazine im Jäger-HA oder das oben zitierte Urteil). 

 

Im Ergebnis kann wohl niemand, der nicht "ordentliches" bzw. "aktives" Mitglied in einem Schießsportverein ist, der rechtlichen Absicherung des Vorhandenseins eines Bedürfnisses als Sportschütze sicher sein! Das gilt auch für das "Fortbestehen des Bedürfnisses", das nach § 4 Abs. 4 WaffG auch "die fortbestehende schießsportliche Aktivität" voraussetzt.

 

Jeder kann auf einem anderen Standpunkt stehen; ich würde es - für ein paar Euro Beitragsersparnis -  nicht riskieren. Ob ich recht hab oder nicht, sagt dem Mitglied, dem Verein und vielleicht dem Verband am Schluss das Gericht.

Bearbeitet von webnotar
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Der Verein kontrolliert keine Schiessbücher, auch passive Mitglieder bringen Geld auf das wir angewiesen sind und gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht.

 

Man kann die Mitglieder nur mit Nachdruck darauf hinweisen dass bei Kontrolle der Schiessbücher durch die Behörde diese Probleme bestehen, wer dann nicht reagiert und in die Fänge gerät muss sich kümmern, ist sein Problem.

 

Bei uns sind 60-70% über 60, ich denke 80% unserer Mitglieder würden bei Kontrolle Probleme bekommen.

Bearbeitet von lastunas
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@webnotar

(Sorry,die Seitenformatierung sorgt dafür,dass ich im FF nicht vernünftig scheiben kann - nach dem @webnotar konnte ich nichts mehr schreiben - im quellcode geht es)

BtT: Wenn man es natürlich auf direkte aktive und inaktive Mitgliedschaften im Verein bezieht,hast du recht. Allerdings sind mir aus der Praxis (zumindest hier im Osten) derartige offensichtliche Konstellationen nicht bekannt und jeder verein ,dem an seinen Mitgliedern gelegen ist, sollte hier natürlich das Problem ansprechen und derartige Mitgliedschaften für waffenbesitzende Mitglieder nicht anbieten. Bearbeitet von Steam
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Wer eine vermutlich kommende qualifizierte Mindestaktivität  erfüllt sollte sich dann halt nicht mehr als passiv oder inaktiv bezeichnen. Breitensportler vs. Leistungssportler oder "Schießstandeinzelnbezahler" vs. "Schießstandpauschalenutzer" träfe es imo besser, der Kreativität sind keine wenig Grenzen gesetzt. Ob man dazu gleich eine Satzung ändern muß? Imo läuft einem eine solche auch nicht davon, man muß ja erst mal austesten ob der Betrieb rund läuft.

Eine Regelung, die 3 Jahre nach Ersterteilung einer EWB eine qualifizierte Bescheinigung und ansonsten im Zweifelsfall, also bei Umzug über große Entfernungen, bei Denunziation durch nette Menschen, u.a.m. eine einfache Vereinsbescheinigung fordert wäre imho eine sehr, sehr gute Idee.

 

 

Bearbeitet von Josef Maier
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vor 16 Minuten schrieb lastunas:

Bei uns sind 60-70% über 60, ich denke 80% unserer Mitglieder würden bei Kontrolle Probleme bekommen.

Und schon liegt der Ball im Spielfeld dieser Schützen, wenn das Amt einen Nachweis verlangt. Insofern wäre die Regelung , das nach 10 Jahren die bloße Mitgliedschaft, wie auch immer die definiert werden soll, ausreicht gut. Aber ja, das wird z.Z. in vielen Vereinen so sein. Sagt man denen das aber ist man der " Dummschwätzer", das gilt nur für neue, die haben schon geschossen " da bin ich noch mit der Trommel um den Weihnachtsbaum gerannt"( wurde mir echt mal so gesagt ). Irgendwann hängen dann im Verein die Verkaufsangebote solcher Schützen , weil sie " keine Lust mehr am schiessen haben". Hintenrum hört man dann das das Amt Nachweise sehen wollte und sie keine bringen konnten. Ob das Sinn macht den alten die Waffen weg zu nehmen oder nicht ist nicht das Thema. Die Rechtslage ist heute so wie sie ist.Hoffen wir das mit dem neuen Gesetz wenigstens dort eine " rechtssichere Erleichterung " kommt. 

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Eine etwaige 10 Jahresregelung wird zuverlässig "Nachwuchs" verhindern und ist im Grunde nur abzuhlehen.
Mangels persönlicher Betroffenheit wollen das viel aber akzeptieren.

Bearbeitet von Gast
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vor 1 Stunde schrieb webnotar:

Sicher, man kann sich einfach an den Wortlaut der Norm klammern, die Augen vor anderen Denkmöglichkeiten und der Rechtswirklichkeit verschließen und - hier fast schon üblich - die "Vordenker" lächerlich machen.

Der Wortlaut ist der Wortlaut, ist der Wortlaut. Damit ist der Handlungsrahmen für eine Vereinsleitung klar bestimmt und auch klar eingegrenzt. Die aktuelle Gesetzesnovelle beinhaltet die Klarstellung, das ab 10 Jahren Besitz, die reine Mitgliedschaft im Verein genügen soll. Du darfst Dich als Vordenker bezeichnen, man könnte aber auch auf die Idee kommen, Du suchst geradezu nach Möglichkeiten der Gängelung bei Vereinsmitgliedern die nicht bzw. nicht mehr aktiv am Schießbetrieb teilnehmen.

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vor 26 Minuten schrieb PetMan:

Und schon liegt der Ball im Spielfeld dieser Schützen, wenn das Amt einen Nachweis verlangt. Insofern wäre die Regelung , das nach 10 Jahren die bloße Mitgliedschaft, wie auch immer die definiert werden soll, ausreicht gut. Aber ja, das wird z.Z. in vielen Vereinen so sein. Sagt man denen das aber ist man der " Dummschwätzer", das gilt nur für neue, die haben schon geschossen " da bin ich noch mit der Trommel um den

Super Kommentar, zu jeder Versammlung spreche ich das an und werde halb ausgebuht, dass wir im Jahr 11 Vereinsmeisterschaften machen in allen Disziplinen und von 85 Mitgliedern immer nur im Schnitt die selben 15 da sind, dass es doch nicht wehtut wenigstens an 3 Vereinsmeisterschaften teilzunehmen und so kommt nen Eintrag ins Schiessbuch und Geld in die Kasse, schliesslich müssen ja auch die Medaillien bezahlt werden.

 

Von mir gibts keine Rückendeckung, hab nen Bart wie der Weihnachtsmann vom predigen über Jahre, da müssen Sie dann selber durch.

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vor 1 Stunde schrieb webnotar:

Wozu Selbstherrlichkeit, Eigen- und Starrsinn sowie Uneinsichtigkeit, gepaart mit unkluger Argumentation führen kann, sollte mittlerweile bekannt sein (z.B. 2-Schuss-Magazine im Jäger-HA oder das oben zitierte Urteil). 

Am Ende führte das zu einer recht begrüßenswerten Änderung des Gesetzes, wenn "Selbstherrlichkeit, Eigen- und Starrsinn sowie Uneinsichtigkeit, gepaart mit unkluger Argumentation" immer die Folge hätte, würde ich mir mehr davon wünschen.

 

Und wie schon gesagt, enthält die aktuelle Novelle auch positive Aspekte, gerade in der Hinsicht, dass langjährige Mitgliedschaft als Bedürfnisgrundlage reichen soll.

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vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

Eine etwaige 10 Jahresregelung wird zuverlässig "Nachwuchs" verhindern und ist im Grunde nur abzuhlehen.

Das wird keinen Nachwuchs verhindern. Zur Zeit ist es doch so das der Nachwuchs noch viel länger mit Überprüfungen rechnen muss als diese 10 Jahre. Das sehen doch grade langjährige Schützen aktuell. Und wenn jetzt eine festgeschriebene Regelung , von mir aus mit 12 mal die letzten 3 Jahre oder so, kommt ist das klar eine Verbesserung. Weil heutzutage da jedes Gericht andere Maßstäbe anlegt. Das ist ja grade die Gefahr bei Gerichten. Recht haben und recht bekommen sind 2 paar schuh. 

 

 

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Derzeit ist es so, dass nur anlassbezogen nach den 3 Jahren kontrolliert wird und die Einzelfälle hochgespielt werden.
Eine Verbesserung von "kann" zu "soll" vermag ich nicht zu erkennen.
Erst recht nicht mit diesen langfristigen Auflagen, welche dann beliebig verschärft werden können.

Sie bieten wieder einen Einstieg.
Die Gerichte gibt es auch nicht. Man fehlinterpretiert ein Einzelnes und ignoriert anderslautende Urteile.

 

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vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Hoffen wir das mit dem neuen Gesetz wenigstens dort eine " rechtssichere Erleichterung " kommt. 

Da kannst aber lange drauf warten !

 

vor einer Stunde schrieb PetMan:

Das ist ja grade die Gefahr bei Gerichten. Recht haben und recht bekommen sind 2 paar schuh. 

Das ist das ja, jedes Gericht oder die Staatsanwälte sehen es wieder anders, denn die Gesetzte die geschrieben werden sind nicht für uns normalo

sondern für die geschrieben und so undurchsichtig formuliert das es nicht jeder gleich versteht und es sich 20 mal durchlesen muss

bevor man es begriffen hat was will der Gesetzgeber von mir überhaupt, es ist dehnbar wie ein Gummiband ! 

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vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

...

Die Gerichte gibt es auch nicht. Man fehlinterpretiert ein Einzelnes und ignoriert anderslautende Urteile.

 

Richter brauchen in G'stan keine anderen Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen beachten - sondern nur Recht und Fakten. Andererseits sind sie Menschen und Menschen sind bequem. Solange C&P weniger Aufwand als selbst zu denken verspricht ... :closedeyes:

 

Euer

Mausebaer :hi2:

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Das Gesetz schreibt vor, dass Mitglieder, die aus dem Verein austreten, also bei denen die Mitgliedschaft im Verein tatsächlich im beendet wird der für das Mitglied zuständigen Behörden mitzuteilen sind.

 

Das steht nicht, dass Mitglieder, die zwar Mitglied sind, aber nicht geregelt am Vereinsleben teilnehmen, den Behörden mitzuteilen sind.

 

Erst wenn ich von einem Mitglied eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft vorliegen habe und die Kündigungsfrist abgelaufen ist, erfolgt eine Meldung.

 

Was bei den Behörden gemacht wird, nicht erst seit heute ist, Waffenbesitzer, die lange Zeit nicht bei der Behörde vorstellig gewesen ist, anzuschreiben und fordern sie auf einen Nachweis über den Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu erbringen.

 

Durch diese Maßnahme der anlaßbezigenen Prüfung durch die Behörden passiert zweierlei:

 

1. Mitglieder verkümmeln die eingetragenen Waffen und geben die WBK(s) bei den Behörden ab

2. Sie finden den Weg zurück in das aktive Vereinsleben

 

Jedenfalls, so lange ein Mitglied seine Mitgliedschaft nicht durch Kündigung zu beenden vermag oder durch den Verein vor die Tür gesetzt wird, sehe ich keinen Anlass ihm die Behörden an den Hals zu hetzen, nur weil er einige Jahre nicht da war. Er bezahlt weiterhin seinen Mitgliedsbeitrag und es wird weiterhin für ihn ein Beitrag (je nach Verband) an den Verband entrichtet und damit ist er Mitglied.

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