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IGNORED

Waffe weg bei Inaktivität?


daddelnaddel

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In der WaffVwV wurde formuliert:

 

"Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das
Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regel-
überprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürf-
nisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen,
d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer
kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine
Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die
Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in
denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürf-
nis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die
letzten zwölf Monate.
Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die
Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines
Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehö-
ren, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Be-
dürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass
die fortbestehende schieß-
sportliche Aktivität
und die Mitgliedschaft im Verband durch
geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Ver-
eins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird,
dass
der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv
und dem an-
erkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.
Bei Jägern kann
das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem ge-
lösten Jagdschein unterstellt werden.
Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen,
die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.
Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden
Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die
den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am
Schießsport beteiligt.
Die unterschiedlichen Verbandsregeln
und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine
konkrete Mindestzahl festzulegen.
Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des
Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Er-
teilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport –
wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen
hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksich-
tigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spit-
zensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um
breitensportliches Schießen.
Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die
Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei
fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war,
den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen
insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder
familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine
Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern."

 

Euer

Mausebaer :hi2:

Bearbeitet von Mausebaer
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Was tun, wenn man kein Schießbuch hat und die Kreispolizeibehörde (so wie es tatsächlich am 11.11.2019 geschah) schreibt:

 

....

Sie sind als Besitzer und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse .... erfasst.

Gemäß  § 4 Abs. 4 Satz 3 kann die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses .....prüfen. 

Ich bitte deshalb um Mitteilung, ob bei Ihnen weiterhin ....

Bitte legen Sie hierzu eine Bescheinigung ..... sowie eine Kopie Ihres Schießbuches ..... vor.

 

Sollten Sie den geforderten Nachweis nicht ...... , so darf ich ...... § 45 Abs. 4 S 1 WaffG .....

Bearbeitet von webnotar
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vor 23 Minuten schrieb webnotar:

Was tun, wenn man kein Schießbuch hat und die Kreispolizeibehörde (so wie es tatsächlich am 11.11.2019 geschah) schreibt:

Die meisten nicht aktiven Schützen werden sich aufregen und schimpfen. Die meisten aktiven bekommen vom Verein ihren Zettel oder Kopieren ihr Schiessbuch. Wer sich von solchen Schreiben heutzutage noch "überraschen " lässt hat den Schuss nicht gehört. Über das Führen eines persönlichen Schiessbuches kann man mit denen noch streiten, aber einen Nachweis muss man erbringen.

Und ja, wie hier geschrieben ist es löblich, wenn man seine schiessportlichen Aktivitäten zurückschraubt und dafür im Verein Aufsicht, Schiessleiter  usw macht. Aber genau den Fall hatten doch die hessischen Gericht vorliegen.Und mit seiner Sturheit hat der " löbliche Schütze " uns dieses Urteil eingefangen. Es ist wie es ist, z.Z. muss man den Behörden auf Verlangen sein Schiessen nachweisen. Kann man das nicht hat man ein Problem. Keine neue Erkenntnis , wie ich finde. Kann man gut finden oder nicht, ist aber so. Hoffentlich ist die Umsetzung der EU Richtline für uns wenigstens in dieser Hinsicht positiv und das mit den 10 Jahren ende der Nachweispflicht des Schiessens reicht aus.Nutz nur denen nix die vorher schon alles abgeben müssen...........

Bearbeitet von PetMan
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vor 26 Minuten schrieb PetMan:

Über das Führen eines persönlichen Schiessbuches kann man mit denen noch streiten, ...

Nein, kann man nicht. Es gibt KEINE Verpflichtung zum Führen eines Schießbuches, insofern kann auch keine Behörde die Vorlage eines solchen oder einer Ablichtung daraus verlangen. Ende der Diskussion.

Als zuständige Erlaubnisbehörde würde ich ein vom Schützen persönlich geführtes Schießbuch auch NICHT als entsprechenden Nachweis akzeptieren.

Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Ausübung des Schießsports obliegt den Vereinen.

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Wir haben in unserem Verein leider nur 50m Stände, die allermeisten Disziplinen die ich schiesse sind aber 100m Disziplinen. So findet halt mein Training und die Munitionstests fast immer auf 100m Ständen als Gastschütze statt. Da tut man sich schon einen Gefallen wenn man ein Schießbuch führt, auch wenn es nicht verpflichtend ist.

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vor einer Stunde schrieb gunvlog:

Termine der letzten 12 Monate aus der Vereinskladde notieren und vom Verein bestätigen lassen. Fertig!

Welche Vereinskladde? :huh: Nicht jeder Verein hat auch Stände.

 

Mehr als ein Schreiben vom Chef ist da nicht und wenn Du der Chef bist, schreibst Du es Dir auch noch selbst.

 

Dein

Mausebaer :hi:

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vor 50 Minuten schrieb Mausebaer:

Welche Vereinskladde? :huh: Nicht jeder Verein hat auch Stände.

 

Mehr als ein Schreiben vom Chef ist da nicht und wenn Du der Chef bist, schreibst Du es Dir auch noch selbst.

 

Dein

Mausebaer :hi:

Naja, soweit ich weis, sind die Vereine angehalten eine Kladde zu führen und diese auch auf Anforderung der Behörde vorzulegen.

 

Ist man wo eingemietet, wie wir, hat man entweder eine eigene Vereinskladde oder der Vermieter hat eine. Ansonsten Wettkamofnachweise beilegen, was auch immer.

 

Und nein, wenn ich als Vorstand die Bescheinigung beibringen muss, dann unterschreibe ich sie nicht selber, sondern ein anderen Vorstandsmitglied.

 

ich weis, gleich kommt wieder....gibt keine Kladdenpflicht, was auch immer.

 

Wir können auch über dieses Thema Tagelang hoch und runterdiskutieren. 

Tatsache ist, die Behörde möchte einen Nachweis haben. Wie dieser erbracht wird, ist von Behörde zu Behörde wohl unterschiedlich.

 

Der einfachste weg ist einfach eine neue Waffe zu beantragen.....dann ist der Nachweis erbracht.....

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vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

Naja, soweit ich weis, sind die Vereine angehalten eine Kladde zu führen und diese auch auf Anforderung der Behörde vorzulegen.

Nö,

ist Vereinsmeierei.

 

vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

Ist man wo eingemietet, wie wir, hat man entweder eine eigene Vereinskladde oder der Vermieter hat eine. Ansonsten Wettkamofnachweise beilegen, was auch immer.

Was auch immer.

 

vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

Und nein, wenn ich als Vorstand die Bescheinigung beibringen muss, dann unterschreibe ich sie nicht selber, sondern ein anderen Vorstandsmitglied.

Nach der Gründung ist die Mindestmitgliederzahl eines Vereins zwei - z.B. ein Vorsitzender und ein verbliebenes Neumitglied nach Ausscheiden des bisherigen Dritten.

 

vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

ich weis, gleich kommt wieder....gibt keine Kladdenpflicht, was auch immer.

... und warum postulierteste Du sie, ohne die angeblichen rechtlichen Grundlagen zu belegen? :huh:

 

vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

Wir können auch über dieses Thema Tagelang hoch und runterdiskutieren. 

Aber warum sollten wir? :unsure2:

 

vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

Tatsache ist, die Behörde möchte einen Nachweis haben. Wie dieser erbracht wird, ist von Behörde zu Behörde wohl unterschiedlich.

Was jedoch rechtlich nicht so sein dürfte. Die Nachweise sollen sich an der Situation des Sportlers bzw. an den verschiedenen Schießsportarten i.V.m. mit den unterschiedlichen Intensitäten der sportlichen Betätigung orientieren. (guckst Du weiter oben Zitat aus WaffVwV)  :rtfm:

 

vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

Der einfachste weg ist einfach eine neue Waffe zu beantragen.....dann ist der Nachweis erbracht.....

... und das möglichst bevor die Regelstrafgebühr für mangelnden Erwerb weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse fällig wird. :AZZANGEL:

 

Dein

Mausebaer :hi2:

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vor 11 Stunden schrieb Sepp71:

Wir haben in unserem Verein leider nur 50m Stände, die allermeisten Disziplinen die ich schiesse sind aber 100m Disziplinen. So findet halt mein Training und die Munitionstests fast immer auf 100m Ständen als Gastschütze statt. Da tut man sich schon einen Gefallen wenn man ein Schießbuch führt, auch wenn es nicht verpflichtend ist.

Schau mal nach den reduzierten Distanzen. Beim BDS zB kann und darf ich einige 100m Disziplinen auch auf 50m schießen mit reduzierter Scheibe. Steht in der SpoO. Hatte ich auch so gemacht, wir haben auch nur 50m.

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vor 9 Stunden schrieb Mausebaer:

 

 

... und warum postulierteste Du sie, ohne die angeblichen rechtlichen Grundlagen zu belegen? :huh:

 

 

Warum verlaufen diese Diskussionen immer auf die gleiche, aggressive weise?

 

warum ist eine einfache Diskussion nicht möglich ohne immer gleich nach juristischen Grundlagen zu rufen?

 

Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe! Zu erkennen an der Thematik Kreis Offenbach!

 

Tatsache ist und bleibt, jeder Schütze, der ein waffenrechtlichen Bedürfnis beantragen möchte, muss seinem Vereinsvorstand und Landesverband/Verband nachweisen können, dass er die Voraussetzungen erfüllt. Wie er das macht ist ihm überlassen. Manche Verbände verlangen explizit Schücher, andere eine einfache tabellarische Aufstelleung der letzten 12 Monate Training (12/18er Regel der letzten 12 Monate).

Mir ist kein Verband bekannt, der einen einfachen Zweizeiler des Vereinsvorstandes akzeptieren würde, nach dem Motto:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit diesem Schreiben bestätigen wir, dass Herr XYZ, uns glaubhaft nachweise konnte, dass er in den vergangenen 12 Monaten mindestens 18 mal am Schießbetrieb mit erwerbscheinpflichtigen Waffen teilgenommen hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

ABC"

 

Irgendeine Form des Schießnachweises ist dem Antrag beizulegen, oder?

 

Damit wird die Diskussion im Grunde obsolet!

Ob im Hessischen Schützenbund eine vom Vorstand abgestempelte tabellarische der letzten 12 Monate beigelegt wird, wo die Termine meist entweder aus dem persönlichen Schießbuch oder der Vereinskladde übernommen wurden, oder ob Schießbuchkopien beigelegt werden, ist dabei wuppe.

 

Sie werden aber bei den Anträgen benötigt und sind somit vorhanden, in irgendeiner Form.

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vor 3 Minuten schrieb gunvlog:

Warum verlaufen diese Diskussionen immer auf die gleiche, aggressive weise?

warum ist eine einfache Diskussion nicht möglich ohne immer gleich nach juristischen Grundlagen zu rufen?

 

Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe! Zu erkennen an der Thematik Kreis Offenbach!

 

Ich sehe da keine aggressive Weise.

Der Kollege ist ja Jurist, und die Juristerei lebt vom Disput: Man vertritt verschiedenen Auslegungsansichten, die es fachlich zu unterfüttern gilt.

 

Die Offenbacher Geschichte wurde schon mehrfach diskutiert, hier und anderswo. In besagtem Fall hatte der Waffenbesitzer die Geschichte stur und dumm so richtig verkackt, für sich und alle anderen.

Hätte er sich mal mal juristischen Grundlagen beschäftigt ...

 

vor 3 Minuten schrieb gunvlog:

Tatsache ist und bleibt, jeder Schütze, der ein waffenrechtlichen Bedürfnis beantragen möchte,(...)

Es geht halt nur gar nicht um den von Dir aufgeworfenen Fall des Waffenerwerbes sondern um "Bestandsschutz".

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vor 30 Minuten schrieb weyland:

Es geht halt nur gar nicht um den von Dir aufgeworfenen Fall des Waffenerwerbes sondern um "Bestandsschutz".

Aber für den verlangenimmer wieder Behörden die gleichen Nachweise wie für den Ersterwerb, obwohl die Verwaltungsvorschrift was anderes sagt. Und wenn die Behörde drauf besteht? "Nein, ihr dürft das nicht verlangen " zu schreien wird da nicht ausreichen. Dann wehrt man sich und landet vor dem Verwaltungsgericht. Und was da passieren kann wissen wir.

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vor 57 Minuten schrieb weyland:

 

.....

Sender und Empfänger!

 

Was und wie der Schütze wollte oder versucht hat, ist egal. In den Vorschriften steht deutlich drin, dass nicht die gleichen Voraussetzungen für den Bestandsschutz (fortlaufendes Bedürfnis) bestehen, wie für den Erwerb.

 

Dies hat aber ein Gericht nun mal anders gesehen und entsprechend geurteilt, mit dem derzeitigen Ergebnis, an das sich die Behörde übrigens auch nicht wirklich hält, sondern schärfer auslegt, dass laut Urteil die gleichen Anforderungen an das fortlaufende Bedürfnis gekoppelt sind, wie für den Erwerb, sogar noch schärfer als bei Erwerb, da bei Erwerb lediglich die 12/18er Regel in Summe erbracht werden muss, nicht für jede Waffe, oder Waffenart, die eingetragen ist.

 

Daher, Recht haben und Recht bekommen, sind leider zwei verschiedene Dinge.

 

Die Frage ist eben auch, wenn die Behörde ein Schreiben des Vereins/Verbandes nicht als Nachweis anerkennt, sondern ggf. berechtigte Zweifel einräumt und einen tatsächlichen Nachweis vorgelegt bekommen möchte, aus dem das regelmäßige Training hervorgeht, wird man kaum drum herum kommen, etwas bereitzustellen, ansonsten landet es vor Gericht und da, siehe Antwort von PetMan

 

 

Bearbeitet von Gast
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Falls wir jetzt alle vom selben Fall reden (ich zweifle manchmal):

Zu dem Gerichtsverfahren ist es erst gekommen weil der Waffenbesitzer über längeren Zeitpunkt renitent gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Dann ist er mit der gleichen Sturheit ohne adäquaten juristischen Beistand in ein Verfahren marschiert, in dem er keinerlei Einsicht zeigte.

Und dann haben sie ihm halt mal gezeigt, wo der Hammer hängt.

 

Ich finde, solches Verhalten schadet unserem Ansehen und ich habe daher wenig Verständnis für einen solchen Bärendienst.

 

Mir liegt an einem freundlich-professionellen Verhältnis mit meiner Behörde, und das basiert vor allem auch auf Sachkunde und korrektem (nicht untertänigem) Verhalten.

 

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vor einer Stunde schrieb gunvlog:

warum ist eine einfache Diskussion nicht möglich ohne immer gleich nach juristischen Grundlagen zu rufen?

 

Diese Kategorie heißt Waffenrecht!

so.. jetzt denk mal kurz drüber nach...

 

Und evtl. können wir uns jetzt darauf einigen, dass es in diesem Teil des Forums angebracht ist, nach rechtlichen Grundlagen zu argumentieren und man einfach mal die Füße still hält, wenn man sich wirklich nicht auskennt und einfach nur eine Meinung hat...

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vor einer Stunde schrieb weyland:

Ich finde, solches Verhalten schadet unserem Ansehen und ich habe daher wenig Verständnis für einen solchen Bärendienst.

Das hat bestimmt keiner , dem die Behörde in Offenbach jetzt so einen Brief schreibt und der 12/18 mit JEDER Waffe nachweisen soll. Also nochmal vor Gericht, noch mal so ein Urteil einfangen??? Seit das ganze mit den 12/18 pro Waffe "im Gespräch ist " stehen in meinem persönlichen Schiessbuch jedenfalls alle meine Waffen mit drin. Der größte Hohn dabei ist, so finde ich, das Nachweise gefordert werden die es im Gesetz gar nicht gibt, sprich persönliches Schiessbuch. Anders ist so ein Verlangen einer Behörde ja gar nicht erfüllbar. In unserer Klade im Verein steht nur das Kaliber. Ich habe aber alleine 5 KK Waffen. Kann man das aber nicht im für die Behörde ausreichenden Umfang belegen und wehrt sich landet man  wieder vor Gericht. Erinnert mich an eine Möbius Schleife oder die Katze die sich in den Schwanz beißt . Und das einzige was dabei raus kommt, man verliert immer........Kann ich es per Schießbuch belegen nehmen die Behörden einen als Beispiel das es ja geht und Verlangen es von jedem. Kann ich es nicht belegen droht mir der Entzug der Berechtigung. Ein " gewinnen " vor der Behörde sehe ich da gar nicht, jedenfalls nicht für die Allgemeinheit........

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vor einer Stunde schrieb PetMan:

... stehen in meinem persönlichen Schiessbuch jedenfalls alle meine Waffen mit drin.

Brav.

Du bist ein gehorsamer Untertan.

Zitat

Es ziemt dem Untertanen, seinem Könige und Landesherrn schuldigen Gehorsam zu leisten und sich bei Befolgung der an ihn ergehenden Befehle mit der Verantwortlichkeit zu beruhigen, welche die von Gott eingesetzte Obrigkeit dafür übernimmt; aber es ziemt ihm nicht, die Handlungen des Staatsoberhauptes an den Maßstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen und sich in dünkelhaftem Übermute ein öffentliches Urteil über die Rechtmäßigkeit derselben anzumaßen.

Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Formatierung korrigiert
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vor 14 Minuten schrieb cartridgemaster:

 

 

Mit Verlaub, aber das sind am Ende genau die art vom Kommentaren, die keiner braucht, da sie nicht hilfreich sind.

 

In meinem Schießbuch steht auch drin, mit welcher Waffe ich welche Disziplin geschossen habe, für Training und beim Wettkampf.

 

Ich kann ganz ehrlich, diese vollkommen behämmerten Aussagen mit vorauseilenden Gehorsam und Untertanentum nicht mehr sehen und sie treiben nur noch mehr Keile zwischen die einzelnen LWB

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