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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

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vor 1 Stunde schrieb Highpower:

....das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
 

 

Na siehst du. Wie ich schon sagte. Man kann einfach einen Antrag stellen.
Warum musste das jetzt extra nochmal wiederholt werden?

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vor 1 Stunde schrieb Josef Maier:

Wie schnell wurden denn damals die Anträge zu Lex PSM bearbeitet? Gab es eine aufschiebende Wirkung? Ein 0/1er Schrank wäre imo sofort nötig, egal was mit dem Antrag geschehen würde.  Gebühren ohne/mit Verwaltungsgericht? Begnügt sich ein wirklich guter und spezialisierter Anwalt mit Brago? Wäre wohl doch eher eine Aufgabe für die Verbände, also hier v.a. BDS und auch VdW.

Also im Gesetz steht nur Antragsstellung. Nix mit Genehmigung ;)
Noch braucht man keinen Antrag stellen um legale Dinge tun.

Entsprechende Schränke sind aber genug vorhanden. Da ist noch Platz für nicht besonders sperrige Magazine.

Bearbeitet von Gast
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vor 37 Minuten schrieb Waffen Tony:

Noch braucht man keinen Antrag stellen um legale Dinge tun.

Und was ist mit dem rückwirkenden Verbot? Ist ja nun quasi schon so halb illegal. Noch ist es legal zu kaufen, wenn das Gesetz in Kraft tritt, nicht mehr. Ob man auch für nach 06/17 gekaufte Magazine einen Antrag stellen kann?

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Nein. Es ist weiter vollkommen legal. Ohne eine Grundlage besteht nichts.
Ja. Einen Antrag kann man stellen. Genau um diese geht es dazu ja.
Bei den anderen braucht man diesen Antrag nicht.

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vor 19 Stunden schrieb Highpower:

Noch mal:
Das Gesetz muss zum Abschluss durch den Bundesrat.
Da haben die Grünen und die SPD ein mächtiges Wort mitzubestimmen.

Nur ist das im Grunde egal, wenn der Bundesrat ablehnt.

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vor 11 Minuten schrieb karlyman:

Es fragt sich, mit welcher Erfolgsaussicht.

Oder mit welcher Bearbeitungsdauer. 

Da wären dann demnächst VdW und BdS gefordert. BdS: Zum einen Antrag pauschal und zum anderen je einen KW, Büchse, Flinte Kastenmagazin, Flinte Röhrenmagazin, je IPSC in passender Disziplin, Schützen, sowohl je Spitzenschütze als Durchschnittssportler bei einem Antrag nach 40 (4) zu unterstützen. Natürlich mit passender anwaltlicher Unterstützung ab ersten Tag. Ob ich glaube, daß dabei was gescheites raus kommt?:unsure2: Aber zu verlieren ist außer den Gebühren auch nichts mehr.

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vor 10 Minuten schrieb Waffen Tony:

Nur ist das im Grunde egal, wenn der Bundesrat ablehnt.

Dann geht es ab in den Vermittlungsausschuss und spätestens da werden wir bzw. unsere nach dem Erlass der EU-Verordnung erworbenen Magazine für das "Große Ganze / Kampf gegen "RÄCHTS" geopfert.

Abschließend wird der "Kompromiss", mit kleinen Placebos für die Senioren-/Schützenbund-/>10 Jahre letzte Waffe gekauft-Fraktion versehen, beschlossen.

Der Horst und die Verbände sagen: "Wir haben alles für euch getan.....aber wegen dem "Großen Ganzen / Kampf gegen "RÄCHTS" musstet ihr jetzt einen für das Team einstecken, sorry."

Wetten? 

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vor 9 Minuten schrieb Highpower:

Dann geht es ab in den Vermittlungsausschuss und spätestens da werden wir bzw. unsere nach dem Erlass der EU-Verordnung erworbenen Magazine für das "Große Ganze / Kampf gegen "RÄCHTS" geopfert.

Abschließend wird der "Kompromiss", mit kleinen Placebos für die Senioren-/Schützenbund-/>10 Jahre letzte Waffe gekauft-Fraktion versehen, beschlossen.

Der Horst und die Verbände sagen: "Wir haben alles für euch getan.....aber wegen dem "Großen Ganzen / Kampf gegen "RÄCHTS" musstet ihr jetzt einen für das Team einstecken, sorry."

Wetten? 

Genau so sehe ich das kommen

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Bei nicht den Magazinen seh ichs wie @Waffen Tony. So wie ich den letzten Stand des Entwurfs verstanden habe, braucht man erstmal ein knappes Jahr lang nach Inkrafttreten gar nichts zu tun. Denn es muss ja "nur" innerhalb eines Jahres den Antrag stellen. Die Bearbeitungszeit arbeitet erstmal für uns. In der Zwischenzeit werden ein paar Übereifrige ihre Anträge schon gestellt haben und wissen mehr über die Erfolgsaussichten. Danach können wir entscheiden, ob sich ein Antrag lohnt oder Ersatzmaßnahmen sinnvoller sind.

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vor 26 Minuten schrieb Highpower:

Dann geht es ab in den Vermittlungsausschuss.... 

 

Es ist zwar alles Spekulation, aber ich bin mir nicht so sicher, ob das nicht doch (teilw. zähneknirschend, aber so ist es oft) vom BR abgenickt wird....

Wem soll es etwas nützen, wenn die Novelle nun - dann bis weit ins nächste Jahr hinein - noch zwei, drei Extra-Runden dreht.

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vor 3 Minuten schrieb sealord37:

Bis jetzt hab ich noch nirgends gelesen, dass erlaubte, große Magazine nicht verwendet werden dürfen.

Dann solltest Du den Gesetzesentwurf nochmal genau lesen.

Oder stehen in Deiner WBK Waffen der Kategorie A bzw. ist Dir ein Bedürfnis für solche anerkannt worden?

 

vor 4 Minuten schrieb sealord37:

Wenn du eine Erlaubnis bekommst ist es ja für dich kein verbotener Gegenstand mehr

Das Gesetz besteht aber nicht nur aus einem Magazinbesitzverbot mit möglicher Altbestandsregelung, es definiert die Kategorie von Waffen um, die (als Kurzwaffen) mehr als 21 bzw. (als Langwaffen) 11 Schuss abgeben können.

 

Kategorie A kann man grob als "verbotene Waffen" zusammenfassen. Und für die hast Du eben keine Erlaubnis und kein Bedürfnis.

 

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Schenkt die grossen Magazine der Oma.

Ich habe bis jetzt keine gebraucht, die + 10 waren. Aber wie ich den Text lese ist der Besitz erlaubt, solange keine passende Waffe dem Magazineigentümer gehört.

So ganz verstehe ich die Problematik jetzt nicht. Ist wieder ein urdeutsches Bahnsteigkartenthema.....

 

Für Betroffene ist halt völlig bekloppt, das die ü10 Magazinkörper nicht blockierbar sind. Das ist Oberschwachsinn.

 

 

 

 

Bearbeitet von Valdez
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vor 3 Stunden schrieb Highpower:

§ 40 Verbotene Waffen

Dir ist aber schon klar, dass sich § 40 (ff) WaffG sowie die zitierten Anlagen ausschließlich auf Waffen, erlaubnispflichtige Waffenteile u. Munition beziehen, oder?

Magazine sind weder Waffen noch Munition, sondern von jedem neunjährigen auf der Grundlage des Taschengeldparagraphen in unbegrenzter Zahl frei erwerbbarer Plunder.

Sie finden im § 6 AWaffV überhaupt nur bezüglich ihrer sportlichen Verwendung Erwähnung.

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vor 10 Minuten schrieb German:

Dann solltest Du den Gesetzesentwurf nochmal genau lesen.

Oder stehen in Deiner WBK Waffen der Kategorie A bzw. ist Dir ein Bedürfnis für solche anerkannt worden?

 

Das Gesetz besteht aber nicht nur aus einem Magazinbesitzverbot mit möglicher Altbestandsregelung, es definiert die Kategorie von Waffen um, die (als Kurzwaffen) mehr als 21 bzw. (als Langwaffen) 11 Schuss abgeben können.

 

Kategorie A kann man grob als "verbotene Waffen" zusammenfassen. Und für die hast Du eben keine Erlaubnis und kein Bedürfnis.

 

Ok, da hab ich das ganze wohl etwas blauäugig betrachtet

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vor 2 Minuten schrieb ZaphodBeeblebrox:

@sealord37 Lies Dir das nochmal ganz genau durch. Danach kotzt Du im Strahl.

Ist mir nach Germans Einwurf auch aufgefallen. Aber trotzdem, erstmal abwarten. Wenn es eunr Chance auf eine Erlaubnis mit Nutzungsmöglichkeit gibt, dann Antrag. Ansonsten kommt Valdez Vorschlag in Betracht. Als sicher kann angenommen werden, dass kaum Magazine abgegeben oder tatsächlich vernichtet werden. Es werden nach wie vor hunderttausende davon vorhanden sein und wenn sie nicht benutzt werden dürfen, halten sie länger.

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vor 21 Minuten schrieb cartridgemaster:

Dir ist aber schon klar, dass sich § 40 (ff) WaffG sowie die zitierten Anlagen ausschließlich auf Waffen, erlaubnispflichtige Waffenteile u. Munition beziehen, oder?

§40 WaffG bezieht sich auf alle "verbotenen Waffen" nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG. Dazu gehören auch heute schon "für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen", die technisch per se keine Waffen sind, aber halt in der Anlage als welche definiert werden.

 

Und zu diesen Vorrichtungen kommt jetzt eben auch:

 

Zitat

Nach Nummer 1.2.4.2 werden folgende Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt: 

 

„1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

 

1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

 

Damit sind diese Wechselmagazine ebenfalls "verbotene Waffen" i.S.d. WaffG.

 

Auch für die hier gerne erwähnte Oma. Für die ist auch heute schon eine Waffenlampe oder ein Waffenlaser verboten. Genauso wird das künftig mit den Magazinen sein.

 

vor 21 Minuten schrieb cartridgemaster:

Magazine sind weder Waffen noch Munition, sondern von jedem neunjährigen auf der Grundlage des Taschengeldparagraphen in unbegrenzter Zahl frei erwerbbarer Plunder.

Zumindest künftig sind das die in der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 aufgeführten Magazine nicht mehr, siehe oben.

Zuzüglich der von mir noch nicht genannten Nr. 1.2.4.5, die die Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 erfasst. "Auseinandergebaut, damit's kein Magazin mehr ist" geht also auch nicht.

Bearbeitet von German
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vor 54 Minuten schrieb Highpower:

Dann geht es ab in den Vermittlungsausschuss und spätestens da werden wir bzw. unsere nach dem Erlass der EU-Verordnung erworbenen Magazine für das "Große Ganze / Kampf gegen "RÄCHTS" geopfert.


Wetten? 

Nö. Dann tritt das Gesetz nur später in Kraft.

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vor 3 Minuten schrieb sealord37:

Ist mir nach Germans Einwurf auch aufgefallen. Aber trotzdem, erstmal abwarten. Wenn es eunr Chance auf eine Erlaubnis mit Nutzungsmöglichkeit gibt, dann Antrag.

Wenn die Verbände nicht noch eine Sonderregelung herausschlagen und der derzeitige Entwurfstext zum Tragen kommt, sind Waffen mit den entsprechenden Kapazitäten und darüber künftig verbotene Gegenstände:

 

Zitat

 Nach der Nummer 1.2.5 werden folgende Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt: 

 

„1.2.6 halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

 

1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

Auch das wieder in Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG, der Aufzählung der "Verbotenen Waffen" (mit denen der Umgang verboten ist).

 

Nach der derzeitigen Genehmigungspraxis des BKAs sehe ich da keine große Chance auf Erteilung von unbegründeten (lies: es liegt nur eine normale Sportschützen- oder Jägereigenschaft vor) Ausnahmegenehmigungen.

 

vor 7 Minuten schrieb sealord37:

Ansonsten kommt Valdez Vorschlag in Betracht.

Nein, kommt er nicht.

Ausser, dass die dann für einen das WaffG brechen soll. Für die sind die Folgen natürlich etwas weniger schlimm. Und nicht ganz so lang.

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vor 40 Minuten schrieb ZaphodBeeblebrox:

Aber was nützt mir die Erlaubnis, wenn die Mags nicht mehr verwendet werden dürfen? Nehmen doch nur Platz im Schrank weg.

Haben wollen. Sportlich darfst du doch sowieso nur 10 Schuss drin haben. Da ist alles andere doch egal.

Also kanns nur ums Habenwollen gehen. Ansonsten verkauft man die vorhandenen eben.
Schlimmer wirds, wenn man die Zulassung fürs Auto erlöschen lassen würde. Da gehts dann um Werte.
 

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vor 18 Minuten schrieb cartridgemaster:

Dir ist aber schon klar, dass sich § 40 (ff) WaffG sowie die zitierten Anlagen ausschließlich auf Waffen, erlaubnispflichtige Waffenteile u. Munition beziehen, oder?

Magazine sind weder Waffen noch Munition, sondern von jedem neunjährigen auf der Grundlage des Taschengeldparagraphen in unbegrenzter Zahl frei erwerbbarer Plunder.

Sie finden im § 6 AWaffV überhaupt nur bezüglich ihrer sportlichen Verwendung Erwähnung.

@cartridgemaster
Ich bin das nicht gewesen, ehrlich!
Das war der Wende-Horst and his Merry men aus dem BMI die den §58 Absatz 17(4) Magazine spezielles/besonderes und div. mit dem §40 (4) verbunden haben.
Zitat aus dem Gesetzentwurf Drucksache 19/13839:

"....das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt."
 

Und weil sie dann so schön in Fahrt waren, haben sie dann auch noch - scheinbar mit Bezug auf den Erlass der EU-Verordnung - den Termin 13.Juni 2017 als Stichtag mit aufgenommen. Davor alles gut (für alle, auch neunjährige und ihre Oma) danach alles Pfui für ALLE (Bis auf die üblichen Verdächtigen und die die einen Antrag beim BKA stellen).

BTW ob das BKA dann seine Gebührenordnung wieder anlassbezogen optimiert? 🤔

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